Abtei lung V
E-5398/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
B._______,
C._______,
Türkei,
alle vertreten durch D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5398/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimat-
land am 14. Januar 2008 über den Flughafen von Istanbul auf dem
Luftweg verliessen und gleichentags in die Schweiz einreisten, wo sie
am 18. Januar 2008 um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfah-
renszentrum E._______ vom 25. Januar 2008 sowie der direkten An-
hörung vom 6. Juni 2008 zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, A._______ (Beschwerdeführer 1) sei
aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die HADEP unter
polizeilichen Druck geraten,
dass er von 1999 bis 2001 als Mitglied der HADEP in F._______
Parteisekretär und Gemeinderat gewesen sei und deswegen von der
Polizei überwacht und wiederholt bedroht, beschimpft und geschlagen
worden sei,
dass er in der Folge zusammen mit seiner Familie im Jahre 2001 den
Wohnsitz nach G._______ verlegt habe,
dass er dort im Jahre 2003 in Kontakt mit dem Christentum gekommen
sei, zu welchem er sich im Jahre 2004 bekehrt habe, wie später auch
die Beschwerdeführerin und C._______ (Beschwerdeführer 2),
dass der Beschwerdeführer 2 wegen seiner Beziehung zum Christen-
tum in der Schule in G._______ Benachteiligungen und Schikanen
ausgesetzt gewesen sei, schlechte Noten erhalten habe und von
Jugendlichen geschlagen worden sei,
dass der Beschwerdeführer 1 am 4. Juli 2004 getauft worden sei, und
die Beschwerdeführenden regelmässig zusammen mit weiteren Perso-
nen den Gottesdienst in ihren Wohnungen gefeiert hätten,
dass die Beschwerdeführenden deswegen von Nachbarn belästigt und
bedroht worden seien, so dass sie im Juni 2005 nach H._______ und
aus den gleichen Gründen später nach I._______ gezogen seien, wo
sie die letzten drei Jahre beziehungsweise bis zu ihrer Ausreise gelebt
hätten,
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dass der Beschwerdeführer 1 im April 2007 nach einer Teilnahme an
einem Gottesdienst von Zivilpolizisten entführt, geschlagen, vergewal-
tigt und mit dem Tode bedroht worden sei,
dass ihm auch mit dem Tod seiner Frau und seines Sohnes gedroht
worden sei,
dass der Beschwerdeführer 1 nach dem Umzug nach I._______ seine
Religionszugehörigkeit in der Schule verheimlicht habe, jedoch wei-
terhin regelmässig zur Kirche gegangen sei,
dass der Beschwerdeführer 2 am 31. Dezember 2007 an einer Veran-
staltung in H._______ von der Polizei kontrolliert, mitgenommen und
zwei Tage lang festgehalten worden sei, nachdem sein Kreuz, welches
er am Hals getragen habe, entdeckt worden sei,
dass der Beschwerdeführer 1 nach H._______ gekommen sei und die
Freilassung seines Sohnes erwirkt habe,
dass sich nach all diesen Vorkommnissen die Beschwerdeführenden in
der Türkei als Christen und Kurden nicht mehr sicher gefühlt und des-
wegen das Heimatland im Januar 2008 verlassen hätten,
dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Vorbringen drei
Schul- und Berufsdiplome, ein Universitätsdiplom, ein Foto, welches
den Beschwerdeführer 1 bei seiner Taufe zeige, ein Schreiben eines
Geistlichen sowie eine kirchliche Bestätigung zu den Akten reichten,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 18. Juli 2008 – eröffnet am 22. Juli 2008 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass den Beschwerdeführenden auf Gesuch hin vom BFM am 4. Au-
gust 2008 Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. August 2008 ge-
gen die Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die ange-
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fochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihnen Asyl zu gewähren,
dass ihnen für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz
zu gestatten sei,
dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei, und sie in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen seien,
dass ferner der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege be-
antragt wurden,
dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Vorbringen zwei In-
ternetausdrucke (einen Artikel der NZZ online vom 26. Februar 2006
und einen Artikel aus Spiegel online vom 19. April 2007), eine Bestäti-
gung des Bezirksvorstehers der DTP von F._______, wonach der Be-
schwerdeführer 1 früher als Bezirkssekretär der HADEP und als HA-
DEP-Mitglied im Gemeindeparlament tätig gewesen sei, sowie eine
Einladung zur Versammlung des Gemeindeparlaments F._______ (je
mit deutscher Übersetzung) und eine Bestätigung ihrer
Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. August
2008 den Eingang der Beschwerde bestätigte und unter anderem fest-
hielt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könnten,
dass das BFM am 29. August 2008 eine deutsche Übersetzung eines
von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittels ("Über-
trittsdokument" vom 18. Mai 2005) an das Bundesverwaltungsgericht
überwies,
dass diese – offenbar nicht von den Beschwerdeführenden erstellte –
Übersetzung den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Zwischenverfügung vom 8. September 2008 zur Kenntnis ge-
bracht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Zwischenverfügung
vom 8. September 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses abwies, und die Beschwerdeführenden aufforderte, einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss am 15. September 2008 fristgerecht geleis-
tet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. September 2008
eine vom IHD (Menschenrechtsverein) ausgestellte Bestätigung vom
25. September 2008 mit deutscher Übersetzung zu den Akten reich-
ten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, die Be-
schwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzu-
treten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass sich dieses Vorgehen vorliegend trotz der relativ langen Verfah-
rensdauer rechtfertigt, zumal die Beschwerde bereits mit Verfügung
vom 8. September 2008 als aussichtslos bezeichnet worden ist, und
sich seither keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts ergeben
hat,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG zudem auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, bei offensicht-
lich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfälli-
ge Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden einzugehen,
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dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten
mit den türkischen Behörden wegen seiner Tätigkeiten für die HADEP
bis im Jahr 2001 zu weit zurückliegen würden, um noch als Anlass für
die Ausreise gewertet werden zu können,
dass das Gleiche für die Benachteiligungen und Schikanen gelte, de-
nen die Familie in ihrer Eigenschaft als Christen und Kurden während
ihres Aufenthalts in G._______ bis im Jahr 2003 angeblich ausgesetzt
gewesen seien,
dass auch der angeblichen Entführung und Vergewaltigung des Be-
schwerdeführers 1 vom April 2007 der zeitliche und sachliche Zusam-
menhang zur Ausreise im Januar 2008 fehle,
dass der Beschwerdeführer 1 zudem darauf verzichtet habe, den türki-
schen Staat und dessen Sicherheitsorgane um Schutz zu ersuchen,
dass die türkischen Behörden erfahrungsgemäss gewillt seien, Über-
griffe der geltend gemachten Art zu ahnden,
dass es den Beschwerdeführenden frei stehe, sich allfälligen lokalen
Schikanen durch eine Verlegung des Wohnsitzes zu entziehen,
dass den Akten ferner keine substanziierten Hinweise zu entnehmen
seien, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die
Türkei mit Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden
zu rechnen hätten,
dass eine begründete Furcht vor Verfolgung allein aufgrund der ethni-
schen beziehungsweise religiösen Zugehörigkeit nicht gegeben sei,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhiel-
ten,
dass daran auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern
vermöchten,
dass die Schul- und Arbeitszeugnisse und Diplome sowie die doku-
mentierte Konvertierung des Beschwerdeführers 1 zum christlichen
Glauben eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht zu belegen ver-
möchten,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerde im
Wesentlichen geltend machten, ihre Vorbringen genügten sowohl den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit als auch jenen an die Flücht-
lingseigenschaft,
dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner politischen Aktivitäten
den Behörden bekannt gewesen sei, durch den mehrmaligen Wechsel
seines Wohnorts versucht habe, sich einer Festnahme durch die Poli-
zei zu entziehen, indessen immer in der Angst habe leben müssen,
verhaftet zu werden,
dass seine zweijährige Tätigkeit als Parteisekretär der HADEP genügt
habe, um als PKK freundliche Person registriert zu werden,
dass jede registrierte Personen jederzeit Gefahr laufe, überall in der
Türkei durch die Polizei festgenommen zu werden,
dass einer der Gründe für die Ausreise die politische Vergangenheit
des Beschwerdeführers 1 gewesen sei, so dass die Behauptung der
Vorinstanz, wonach es zwischen den politischen Aktivitäten und der
Ausreise weder einen zeitlichen noch einen sachlichen Kausalzusam-
menhang gebe, nicht zutreffend sei,
dass es im Weiteren eine bekannte Tatsache sei, dass die christliche
Minderheit im Allgemeinen und die konvertierten Muslime im Besonde-
ren unterdrückt oder gar ermordet würden,
dass Übergriffe durch Dritte auf Christen seitens der türkischen Behör-
den stillschweigend gebilligt würden,
dass konvertierte Muslime sowohl von ihren Verwandten als auch von
der Gesellschaft verstossen und jederzeit Gefahr laufen würden, ir-
gendwann auf offener Strasse erstochen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden von H._______ nach I._______
gezogen seien, sich indessen auch dort den Übergriffen nicht hätten
entziehen können,
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dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Übergriff vom April 2007
aufzeige, welchen Wert ein Mensch, der zum Christentum konvertiert
sei, bei den Behörden und in der Gesellschaft habe,
dass sich der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner politischen Aktivität
sehr wohl exponiert habe und somit klar staatlichen Repressionen
ausgesetzt gewesen sei,
dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 sowohl staatlicher als auch nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt
gewesen sei,
dass zudem die ganze Familie aufgrund ihres Übertritts zum Christen-
tum nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ihre Rechtspre-
chung zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung
mit dem Wechsel von der Verfolgungs- zur Schutztheorie geändert
habe, und diese Theorie auch im Verfahren der Beschwerdeführenden
anzuwenden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der
Akten zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht argumentiert hat,
es fehle den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den Benachteili-
gungen, Verhaftungen und Misshandlungen am erforderlichen zeitli-
chen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Januar
2008,
dass die Beschwerdeführenden selbst auf explizites Nachfragen keine
plausiblen Gründe zum gewählten Zeitpunkt ihrer Ausreise angeben
konnten beziehungsweise wollten (vgl. vorinstanzliche Akten A 12
S. 17),
dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, den
von der Vorinstanz verneinten zeitlichen und sachlichen Kausalzusam-
menhang zwischen ihren Vorbringen und der Ausreise glaubhaft zu
machen, zumal auch der Beschwerde keine substanziierte Stellung-
nahme zu entnehmen ist, weshalb die Beschwerdeführenden mit ihrer
Ausreise bis im Januar 2008 zugewartet haben,
dass den geltend gemachten durch private Dritte verursachten Be-
nachteiligungen aufgrund der religiöse Zugehörigkeit der Beschwerde-
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führenden sodann die zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sin-
ne von Art. 3 AsylG notwendige Relevanz abzusprechen ist,
dass daran auch der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte
Wechsel von der Verfolgungs- zur Schutztheorie (vgl. Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18) nichts zu ändern vermag, ist doch dazu festzustellen,
dass die türkischen Behörden gewillt und in der Lage sind, Straftaten,
wie sie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht werden, auf-
zuklären und zu ahnden,
dass sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorhalten lassen
müssen, die türkischen Behörden nicht um Schutz ersucht zu haben,
dass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die Erwägungen
der Vorinstanz sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2008, in welcher
die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet wurde, verwiesen werden
kann, zumal weder die Einwendungen in der Beschwerdeschrift noch
die Beweismittel geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der
Sachlage zu führen,
dass insbesondere die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis-
mittel nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern vermögen, zumal
sie einerseits die bereits bekannte Situation der Christen in der Türkei
wiedergeben und andererseits die für die Ausreise nicht mehr kausale
politische Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 betreffen,
dass demzufolge das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat, und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle
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einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur
christlichen Minderheit in ihrem Heimatland dem Vollzug der Wegwei-
sung nicht entgegen zu stehen vermag,
dass sie sodann in ihrem Heimatland offenbar über ein familiäres Be-
ziehungsnetz (A 1, S. 3, A 2, S. 3) sowie über Berufserfahrung verfü-
gen,
dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise für die Annahme erge-
ben, sie gerieten nach einer Rückkehr in das Heimatland in eine exis-
tenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zu-
mutbar ist,
dass überdies weder aufgrund der Akten noch der Beschwerde sub-
stanziierte Hinweise auf konkrete gesundheitliche Probleme der Be-
schwerdeführenden bestehen,
dass somit keine persönlichen Gründe ersichtlich sind, die gegen die
Rückkehr der Beschwerdeführenden sprechen und sich der Vollzug
der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die
Türkei schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung
der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Sep-
tember 2008 die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. Septem-
ber 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM sowie die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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