Abtei lung V
E-5398/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, geboren (...),
Kamerun,
vertreten durch Jörg Wilhelm, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-5398/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kamerun am
16. Juni 2009 verliess und über Belgien und Italien am 19. Juni 2009 in
die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie am 29. Juni 2009 im B._____ summarisch befragt, am 20. Juli
2009 zu ihren Asylgründen und am 28. August 2009 in Bern Wabern
gestützt auf Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ergänzend angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches gel-
tend machte, sie sei kamerunische Staatsangehörige, katholisch und
ethnische C._____ mit letztem Wohnsitz in X._____,
dass sie seit 1980 zusammen mit ihren im Heimatstaat zurückgeblie-
benen (...) Kindern in X._____ (Kamerun) in der Nähe des (...) gelebt
und sich in den vier Jahren vor der Ausreise den Lebensunterhalt als
Händlerin von (...) verdient habe,
dass sie seit 2006 Mitglied der SDF (Social Democratic Front) sei und
am 13. Februar 2008 an einer Kundgebung gegen die vom Staatsprä-
sidenten beabsichtigte Verfassungsänderung teilgenommen habe,
dass sie zusammen mit anderen Demonstrationsteilnehmenden fest-
genommen, von einem Polizisten vergewaltigt und ohne Anklageerhe-
bung, Einvernahme oder Verurteilung mehr als ein Jahr lang unter
schlimmen hygienischen Bedingungen mit anderen Frauen in einem
Gefängnissaal festgehalten worden sei,
dass sie krank geworden und mit Hilfe ihres Onkels in ein Spital über-
führt worden sei, wo sie habe flüchten können und zu einer Bekannten
gegangen sei, die sie gesund gepflegt habe,
dass sie in der Folge vom Onkel zum Flughafen von Yaounde gebracht
worden und in Begleitung eines Bekannten ihres Onkels ausgereist
sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine ka-
merunische Identitätskarte im Original zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2009 - eröffnet am
15. September 2009 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 19. Juni 1009 ablehn-
te und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 6. Oktober 2009 (Poststempel) die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das
Bundesamt zur richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts, sinngemäss eventualiter unter Gewährung von Asyl die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und subeventualiter unter Anordnung
der vorläufigen Aufnahme den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug
beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2009
die Beschwerde guthiess, die Verfügung vom 8. September 2009
aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM
zurückwies,
dass die Schweizerische Botschaft in Yaoundé dem Bundesamt am
11. Januar 2010 ihren Abklärungsbericht zu dessen Anfrage vom
7. Dezember 2009 überwies,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 1. März 2010 ergänzend zu
ihren Asylgründen anhörte und ihr das rechtliche Gehör zum Ergebnis
der Botschaftsabklärungen gewährte,
dass die Beschwerdeführerin unter anderem anführte, sie habe seit
ihrer Ankunft in der Schweiz dauernd Schmerzen und könne mit ihrem
linken Arm nichts machen,
dass der Arm mit Ultraschall untersucht und ihr gesagt worden sei, der
Befund sei nicht schlimm, sie müsse jedoch eine Therapie machen,
dass sie neun Mal zur Therapie gegangen sei und es ihr jetzt - bis auf
die Schlafprobleme - viel besser gehe,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 - eröffnet am 2. Juli
2010 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suchs und der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun zulässig, zu-
mutbar und möglich sei,
dass das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anführte,
weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende poli-
tische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumut-
barkeit ihrer Rückführung nach Kamerun,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Kamerun
behandelbar seien,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 27. Juli 2010 in materieller Hinsicht die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme zumindest bis zum Abschluss der Behand-
lung ihrer gesundheitlichen Probleme und in prozessualer Hinsicht
sinngemäss den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzen
des Wegweisungsvollzugs) beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. Juli 2010 den
Eingang der Beschwerde bestätigte, der Beschwerdeführerin mitteilte,
sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und
den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren
Zeitpunkt verlegte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolg-
end aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass es sich angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde aufschie-
bende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), erübrigt, auf den
sinngemässen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme
einzugehen,
dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der
Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Weg-
weisung aus der Schweiz) der vorinstanzlichen Verfügung mangels An-
fechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
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dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein-
zig die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlic-
hen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig erscheint, da die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der
Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schut-ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Kamerun drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Ka-
merun nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5164/2010 vom 26. Juli
2010),
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist (BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b),
dass sich die von der Beschwerdeführerin erst anlässlich der
ergänzenden Anhörung vom 1. März 2010 geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden (Akten BFM A22/12 S. 8 f.) nicht derart
gravierend präsentieren, dass sie im Falle einer zwangsweisen
Rückführung in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situati-
on geraten würde,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entgegen der
nicht weiter substanziierten Behauptung in der Rechtsmitteleingabe
zutreffend ausgeführt hat, die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin seien auch in Kamerun behandelbar,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem die Möglichkeit hat, beim
Bundesamt medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass die Beschwerdeführerin in Kamerun über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz (A22/12 S. 2 ff.) verfügt, das ihr
beim Wiederaufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein
kann,
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dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine
andere Beurteilung herbeizuführen,
dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvoll -
zug auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun schliesslich möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar
sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwer-
deführerin verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung ihres
Heimatlandes die für die Reise nach Kamerun benötigten
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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