B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5400/2017
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Ange Sankieme Lusanga,
Juristes et théologiens Mobiles Migrations et
Développement,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. August 2017 / N (…).
E-5400/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 19. Oktober 2015 wurde er summarisch zu seiner Person,
dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 6. Juni 2016 hörte
ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im Iran ge-
borener irakischer Staatsangehöriger und im Jahr 2000 mit seiner Familie
aus dem Iran in die Provinz Dohuk zurückgekehrt, wo er bis zur Ausreise
zunächst in B._______ und später C._______ gelebt habe. Er sei ethni-
scher Kurde und gehöre dem Islam an. Nach dem Besuch der Schule habe
er eine Ausbildung bei der Polizei absolviert und seit 2012 für knapp drei
Jahre als Polizist gearbeitet. Zuletzt sei er für die Bewachung eines Elekt-
rizitätswerkes zuständig gewesen. In seiner letzten Tätigkeit sei es ver-
mehrt zu Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten gekommen. Die-
ser habe ihm den Bezug von freien Tagen verwehrt, welche er benötigt
habe, um seine seit der Geburt teilweise zusammengewachsenen Finger
und Zehen durch einen medizinischen Eingriff trennen zu lassen. Besagter
Vorgesetzter habe ihn mehrfach unfair behandelt und benachteiligt. Vor der
erfolgten Ausreise sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen
ihm und dem Vorgesetzten gekommen, in welcher er dem Vorgesetzten
diese unfaire Behandlung vorgeworfen habe. Sein Vater habe ihm auf-
grund dieses Ereignisses zur Ausreise geraten, da die Familie befürchtet
habe, dass der Beschwerdeführer Probleme bekomme.
Zum Beweis seiner Identität und seiner Ausführungen reichte der Be-
schwerdeführer seine Identitätskarte (Original), seinen irakischen Nationa-
litätenausweis (Original), eine Kopie seines Fahrausweises, eine Kopie
seines Polizeiausweises sowie verschiedene Fotos betreffend seine Tätig-
keit als Polizist ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug der Wegweisung an.
Sie erachtete die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe auf-
grund bestehender Widersprüche in wesentlichen Aspekten als nicht
glaubhaft gemacht. Betreffend dem Vollzug der Wegweisung gelangte die
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Seite 3
Vorinstanz zum Schluss, dass dieser vorliegend zumutbar, technisch mög-
lich und praktisch durchführbar sei. Hierzu führte sie aus, dass sich die
Konfliktlage im Irak zwar durch eine grosse Dynamik und Volatilität aus-
zeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschen-
rechtlage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden, die Gewalt sich jedoch auf
den Zentral- und Südirak konzentriere während die Autonome Region Kur-
distan im Nordirak kaum davon betroffen sei. Nachdem der Beschwerde-
führer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollier-
ten nordirakischen Provinzen stamme, in welchen keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrsche, sei der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumut-
bar. Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würden auch
keine individuellen Gründe sprechen. So verfüge der Beschwerdeführer
über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn im Falle seiner Rückkehr
bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Zudem sei der Beschwer-
deführer gut ausgebildet und verfüge über Arbeitserfahrung. Er habe vor
seiner Ausreise einen Beruf ausgeübt und seinen Lebensunterhalt bestrei-
ten können. Auch aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers. Wie aus dem eingereichten Arztbericht her-
vorgehe, sei (die medizinische Behandlung) erfolgreich verlaufen, keine
weiteren Massnahmen notwendig und würden die Prognosen als äusserst
positiv beurteilt.
C.
Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 22. Sep-
tember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhe-
bung der Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an
die Vorinstanz zum neuen Entscheid, subeventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, aufgrund seines Geburtsgebrechens
([…]) sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im-
mer wieder diskriminiert worden. Er sei deshalb traumatisiert. Sofern die
Vorinstanz sein Vorbringen als unglaubhaft erachte, sei dem entgegenzu-
halten, dass die ausgemachten Widersprüche keine wesentlichen Aspekte
des Vorbringens betreffen würden. Aufgrund seiner Flucht sei er im Hei-
matstaat fichiert und habe im Falle seiner Rückkehr asylrelevante Verfol-
gung zu befürchten. Im Übrigen sei er am 3. September 2017 zum Chris-
tentum konvertiert.
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Seite 4
Der Wegweisungsvollzug erweise sich als unzulässig beziehungsweise
unzumutbar, dies aufgrund der im Heimatstaat des Beschwerdeführers
herrschenden Situation. Zudem sei die Operation nicht wie gewünscht ver-
laufen, weshalb der Beschwerdeführer seinen Arzt weiterhin konsultieren
müsse.
Zum Beweis seiner Konversion reichte der Beschwerdeführer eine Taufur-
kunde ein.
D.
Am 26. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der
Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass er den Abschluss des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der formelle Antrag auf Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid we-
gen Verletzung der Begründungspflicht und mithin dem Vorliegen von Ver-
fahrensfehlern ist abzuweisen. In der Beschwerde wird hierzu einzig gel-
tend gemacht, die Vorinstanz habe im Entscheid die medizinische Behand-
lung des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht berücksichtigt. Diese
Feststellung entspricht nicht den Tatsachen. Das SEM hat im vorinstanzli-
chen Verfahren einen Arztbericht den Beschwerdeführer betreffend einge-
holt und diesen in der Verfügung auch bei der Beurteilung des Wegwei-
sungsvollzuges explizit berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5).
5.
In materieller Hinsicht ergibt eine Prüfung der Akten, dass die vorinstanzli-
chen Erwägungen zu bestätigen sind.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
5.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2
5.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass das Asylvorbringen des Beschwer-
deführers widersprüchlich, aber auch unsubstanziiert ausfiel. Als wesent-
lich ist zu erachten, dass der Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Er-
eignis die Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten geltend macht. Er
hielt hierzu anlässlich der BzP fest, er habe die besagte Diskussion mit
seinem Vorgesetzten zwei Monate vor seiner Ausreise geführt und sich an-
schliessend für weitere zwei Monate bei seinen Eltern aufgehalten, ohne
seinen Dienst auszuüben. In dieser Zeit sei es zu keinen nennenswerten
Vorfällen gekommen (vgl. act. A6/12 S. 8). Demgegenüber machte der Be-
schwerdeführer in der einlässlichen Anhörung geltend, er habe den Hei-
matstaat einen Tag nach dem Streit mit seinem Vorgesetzten verlassen
(vgl. act. A18/22 F.79/80). Auf diesen von der Vorinstanz zutreffend als we-
sentlich erachteten Widerspruch angesprochen, vermochte der Beschwer-
deführer diesen nicht aufzulösen (vgl. act. A18/22 F.81/82). Auch in der Be-
schwerde wird hierzu nichts vorgetragen, was zu einer anderen Einschät-
zung des Vorbringens führen könnte. Zutreffend stellt die Vorinstanz des-
halb fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund dieses
wesentlichen Widerspruchs an sich bereits als unglaubhaft zu erachten ist.
5.2.2 Aber auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit kommt dem Vorbringen
keine Asylrelevanz zu. Nach Angaben des Beschwerdeführers führte er mit
seinem Vorgesetzten eine Diskussion um seine Rechte als Arbeitnehmer
mit einem körperlichen Handycap. Es ergeben sich aus diesem Vorbringen
keine Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung.
5.3 Sofern auf Beschwerdeebene nunmehr pauschal und ohne nähere
Ausführungen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sich am
3. September 2017 in der „(…)“ taufen lassen, erweist sich dieser Umstand
ebenfalls nicht als relevant. Der Beschwerdeführer selbst blieb Ausführun-
gen dazu schuldig, warum er aufgrund seiner angeblichen Konversion zum
Christentum in der Heimatregion asylrelevante Verfolgung zu befürchten
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Seite 7
habe. Nach Erkenntnissen des Gerichts ist eine christliche Glaubensaus-
übung in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des
"Kurdistan Regional Government" [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang
2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzte-
rer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) zudem durchaus möglich. In
diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die KRG seit
dem Jahr 2009 über eine eigene (nicht ratifizierte) Verfassung verfügt, in
welcher der Respekt anderer Religionen, das Recht auf Religionsfreiheit
sowie das Verbot der Diskriminierung aufgrund verschiedener Merkmale,
darunter die Religion (Art. 6, 18 und 20) festgeschrieben sind (vgl. Global
Justice Project: Iraq [GJPI], Draft Kurdish Constitution: Update,
24.06.2009, , abgeru-
fen am 29.09.2017).
5.4 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-5400/2017
Seite 8
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Re-
gion ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen
Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich aber weder aus den Akten
noch hat der Beschwerdeführer eine ihm allfällig drohende konkrete Gefahr
geltend gemacht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen (vgl. E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug
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Seite 9
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist,
wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere
E. 7.5.1 und 7.5.8).
7.3.3 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesver-
waltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
(als Referenzurteil publiziert) wurde die Lage im Nordirak und die Zumut-
barkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Pro-
vinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation all-
gemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An die-
ser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokus-
siert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte
Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die
Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Fak-
toren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungs-
netzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen
durch im Irak intern Vertriebene („Internally Displaced Persons“ [IDPs])
gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015
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Seite 10
vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5, vgl. auch die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5, D-3994/2016
vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6).
7.3.4 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus C._______, einer
Ortschaft in der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er ver-
fügt eigenen Angaben gemäss über ein grosses familiäres Beziehungsnetz
in der Heimatregion; die Familie lebt nach seinen Angaben in gesicherten
Verhältnissen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer sodann um einen
gut gebildeten und ausgebildeten jungen Mann ohne familiäre Verpflichtun-
gen. Er hat vor seiner Ausreise seinen Dienst als Polizist verübt. Es kann
in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz daher davon
ausgegangen werden, dass er sich auch künftig seinen Lebensunterhalt
selbständig sichern kann. Seine Geburtsgebrechen hat der Beschwerde-
führer in der Schweiz erfolgreich medizinisch behandeln lassen. Aus dem
in den Akten befindlichen ärztlichen Zeugnis vom 10. Juni 2016 (vgl. act.
A22/5) wurde ein Abschluss der Behandlung für spätestens August 2016
vorgesehen und dem Beschwerdeführer eine sehr gute Genesungsprog-
nose attestiert. Sofern nunmehr auf Beschwerdeebene behauptet wird, die
Operation habe nicht den gewünschten Erfolg erzieht, handelt es sich um
eine pauschale und nicht näher substanziierte Behauptung. Angesichts der
Aktenlage besteht daher kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerde-
führer bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten
könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
7.4
7.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
E-5400/2017
Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Ver-
beiständung nach Art. 110a Asyl. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5400/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes nach Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili