B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5401/2012
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Juni 2009 auf dem Landweg verliess, unbekanntes Gebiet durchquer-
te, später irgendwo ein Gummiboot bestieg und nach zweimonatiger
Bootsfahrt irgendwo in der Türkei an Land gesetzt wurde,
dass er im September 2009 mit einem weiteren Schiff griechische Ho-
heitsgewässer erreichte, wo er von der griechischen Küstenwache auf
See gerettet und ein Asylgesuch gestellt habe,
dass seinen Angaben zufolge die Bedingungen in Griechenland unakzep-
tabel gewesen seien, weshalb er über den Seeweg nach Österreich ge-
langt sei, wo er im (…) 2009 wiederum um Asyl nachgesucht habe,
dass ihn Österreich gestützt auf das Dublin-Übereinkommen im (…) 2010
auf dem Luftweg nach Griechenland ausgeschafft habe, wo er sich bis
Februar 2012 aufgehalten habe,
dass er Griechenland trotz Besitzes einer halbjährlich verlängerbaren
Aufenthaltsbewilligung (sog. "Pinkcard") verlassen habe,
dass ihn ein hilfsbereiter Grieche in seinem Personenwagen auf eine
Fähre gebracht und anschliessend ein Chauffeur mit dem Lastwagen in
die Schweiz geführt habe,
dass er für alle seine Reisen nichts bezahlt habe, keine nigerianischen
Identitätspapiere benutzt habe und über die Reisemodalitäten – wie Ein-
steigs- und Landungsorte, Ortschaften, durchquerte Länder, Regionen,
Transportmittel und deren Eigentümer (Firmen, Reederei, Organisatio-
nen) – keine weiterführenden Angaben mehr bieten könne,
dass er am 4. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Altstätten um Asyl nachgesucht hat, wo das BFM ihn unter anderem mit-
tels Formulars auf seine Mitwirkungspflicht, innerhalb von 48 Stunden
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, und auf die entsprechende ge-
setzliche Nichteintretensbestimmung hingewiesen hat,
dass eine am 5. März 2012 getätigte Abfrage des BFM in der EURO-
DAC-Datenbank ergeben hat, dass der Beschwerdeführer am (…) 2010
am Flughafen in Athen und am (…) 2009 im österreichischen Traiskirchen
anlässlich der Asylgesuchstellung daktyloskopisch erfasst worden ist,
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dass er vom BFM im EVZ Altstätten am 15. März 2012 summarisch zur
Person und zu den Ausreisemotiven befragt worden ist und ihm das
rechtliche Gehör zu allfälligen Überstellungen nach Griechenland und Ös-
terreich gewährt wurde,
dass das BFM am 4. April 2012 den Beschwerdeführer darüber informier-
te, es finde in seinem Fall nun doch kein Dublin-Verfahren, sondern das
nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren Anwendung statt,
dass am 16. März 2012 der Beschwerdeführer für das weitere Verfahren
dem Kanton (…) als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2012 zu den Asyl-
gründen angehört hat,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend ge-
macht hat, nigerianischer Staatsbürger aus dem Dorf (…) zu sein, und mit
dem eigenen Vater, welcher Vorsteher eines Geheimbundes beziehungs-
weise Kultes sei, und bewaffneten Leuten an der Universität, die einem
anderen Geheimbund angehören würden, massive Probleme gehabt zu
haben, weil er sich geweigert habe, diesen beiden Geheimbünden beizu-
treten,
dass der eigene Vater die Mitglieder seines Geheimbundes angewiesen
habe, ihn zu töten, und auch die Mitglieder des anderen Geheimbundes
an der Universität ihn umbringen möchten,
dass er keine anderen Ausreisegründe kenne,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 – eröffnet am 8. Okto-
ber 2012 – auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung des
Beschwerdeführers verfügt, den Vollzug angeordnet sowie dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Aktenstücke gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt hat,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe den Asylbehörden innerhalb der Frist von 48 Stunden kei-
ne rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für
diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe vorgebracht,
dass er widersprüchliche Aussagen betreffend den Besitz nigerianischer
Identitätsdokumente – er besitze keine nigerianischen Dokumente bezie-
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hungsweise er habe einen Wahlausweis besessen – und den Ausreise-
modalitäten gemacht habe und seine Aussagen und die bestehenden
Kontaktmöglichkeiten zu Familienangehörigen im Heimatland auf ein feh-
lendes Interesse an einer Beschaffung von Reisedokumenten hindeute,
dass er inkohärente und unsubstanziierte Angaben zu seinen angeblich
papierlosen Reisen gemacht habe, weshalb davon auszugehen sei, er
versuche, den Schweizer Behörden ein Reisepapier vorzuenthalten und
die wahren Reisemodalitäten zu verheimlichen,
dass sein Sachvortrag darüber hinaus widersprüchliche, wenig detaillierte
und wenig überzeugende Aussagen enthalte, weshalb die angeblichen
Verfolgungen durch die beiden Geheimbünde nicht glaubhaft seien,
dass somit weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne,
noch zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
hat mit den Anträgen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf
das Asylgesuch sei einzutreten,
dass in formeller Hinsicht Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt wird,
dass mit der Beschwerde die Seiten 1 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung in Kopie eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem
Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG),
dass unter Reise- und Identitätspapiere Dokumente verstanden werden,
die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und unter Vorbehalt
des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid
selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweise keine Zweifel
über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE
2007/7 E. 5.3 und 6),
dass der Beschwerdeführer in diesem Kontext vorbringt, das BFM habe
nicht berücksichtigt, dass er Nigeria heimlich verlassen habe und mithin
keine Reisedokumente mitführen musste, es sei in seinem Dorf unüblich,
sich einen Identitätsausweis zu beschaffen, die Verwaltungshandlungen
und Gepflogenheiten in seinem Dorf und seinem Heimatstaat seien mit
den schweizerischen Verhältnissen nicht vergleichbar und es sei zudem
objektiv unmöglich gewesen, sich innert der zur Verfügung gestandenen
Frist ein heimatliches Identitätspapier ausstellen zu lassen,
dass es somit nicht darum gegangen sei, ein im Besitz befindliches Rei-
sedokument dem BFM vorzuhalten oder sich der Beschaffungshandlung
eines heimatlichen Dokuments zu widersetzen,
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dass jedoch den Argumenten des Beschwerdeführers nicht zu folgen ist,
dass einerseits festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bis heute
kein Reisepapier und keinen Identitätsausweis eingereicht hat,
dass vom BFM in der angefochtenen Verfügung in überzeugender Weise
aufgezeigt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Iden-
titätspapieren keine entschuldbaren Gründe auf der Seite des Beschwer-
deführers vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der unstimmigen, unsubstanziierten und realitätsfremden
Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Erlebnissen,
zeitlichen Verhältnissen, Modalitäten seiner Grenzüberschreitungen und
Reisen davon auszugehen ist, er habe für seine Reisen authentische
Reisepapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung der gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Asylbehörden vorenthalte,
dass seine Aussagen, wonach er sich zu sehr auf seine Flucht habe kon-
zentrieren müssen (A15 S. 3), niemanden um Einzelheiten gefragt habe
und Einzelheiten seiner Flucht nicht genügend realisiert oder aus seinem
Gedächtnis abrufen könne (A15 S. 4 f.), nicht zuletzt vor dem Hintergrund
seines Wissens und seiner Bildung – es handelt sich bei ihm um einen
Englisch und Griechisch sprechenden Universitätsstudenten (A5 S. 4) –
auf ein offensichtliches Konstrukt hinweisen,
dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht,
dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses
noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung betreffen-
den Sachverhalts offenkundig keine Realkennzeichen aufweist (wider-
sprüchlich sowie wenig substanziiert und detailliert bezüglich Daten, Ört-
lichkeiten, Art und Häufigkeiten von Bedrohungshandlungen und ihrer
konkreten Folgen u.a.m.) und die Aussagen zu Abfolgen zentraler Ereig-
nisse nicht nur vage und widersprüchlich, sondern auch im Kontext nicht
logisch ausgefallen sind,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen insgesamt als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind
und sich dessen Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränkten,
die Richtigkeit des in der Verfügung vom 5. Oktober 2012 dargestellten
Sachverhalts zu bekräftigen, ohne indessen zu den einlässlichen Erwä-
gungen des BFM überzeugend Stellung zu nehmen,
dass mithin seine religiöse Verfolgung durch die beiden Geheimbünde
nicht glaubhaft gemacht worden ist,
dass mangels stichhaltiger Einwendungen in der Beschwerde zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbe-
stände vorliegt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat
und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
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genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgend-
einer Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass nachfolgend auf die Behauptung des Beschwerdeführers abzustel-
len ist, er stamme aus Nigeria,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Anbetracht der festzustellenden massiven Unstimmigkeiten be-
treffend Papiere, die Herreise und die Asylvorbringen davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer habe auch zu seiner persönlichen individuellen
Situation in Nigeria (vgl. dazu auch Beschwerde S. 4 f.) unkorrekte Anga-
ben gemacht, um diese Bereiche ebenfalls möglichst unvorteilhaft er-
scheinen zu lassen, namentlich bezüglich seiner angeblich fehlenden
Verwandten und Bekannten, der eigenen Wohngegend und Wohnsituati-
on, seinen finanziellen Verhältnissen und seiner beruflichen und ausbil-
dungsmässigen Ausgangslage und Chancen,
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dass weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch glaubhafte konkrete indivi-
duelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen lassen,
dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach wie vor
über ein tragfähiges, soziales Beziehungsnetz in Nigeria verfügt und des-
sen Kontakte selbst von der Schweiz aus zu den eigenen Familienange-
hörigen im Heimatland nach wie vor intakt sind (vgl. dazu A15 S. 5: Kon-
takte zur Mutter und zur jüngeren Schwester),
dass in gesundheitlicher Sicht nichts bekannt ist, das einer Wegweisung
im Wege stehen könnte,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhe-
bung gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde sich mithin als offensichtlich aussichtslos erweist,
weshalb das allfällige sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – der Beschwerdeführer
machte in der Beschwerde geltend, nicht über genügende finanzielle Mit-
tel zu verfügen (Beschwerde S. 5) – abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden – unter Abweisung eines all-
fällig zusätzlich gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung – dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: