B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5401/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 11. August 2016 / N (…).
E-5401/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juli 2014 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 31. Juli 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst
eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 27. Januar 2015 beendet und das
nationale Verfahren aufgenommen. Am 4. August 2016 folgte die Anhörung
zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tigrinya aus B._______, Subzoba
C._______, Zoba D._______. Dort habe er die Schule bis zur 8. Klasse
besucht. Ab der 9. Klasse habe er die Schule in C._______ besucht, wes-
halb er dort bei einer befreundeten Familie gelebt habe und nur am Wo-
chenende nach Hause gegangen sei. Am (…) 2013, damals sei er in der
(…) Klasse gewesen, sei er zuhause in C._______ von zwei Soldaten ver-
haftet worden. In der Untersuchungsstelle in C._______ sei er mehrfach
einvernommen worden, da man ihm vorgeworfen habe, er habe vorgehabt,
mit Freunden das Land illegal zu verlassen. Diese Freunde hätten Eritrea
im (…) 2012 verlassen. Nach der Inhaftierung in C._______ sei er nach
E._______ gebracht und in einen Container eingesperrt worden. Dort habe
man ihn geschlagen. Schliesslich sei er dank der Intervention seiner Tante
am (…) 2013 freigekommen und zurück nach B._______ zu seinen Eltern
gegangen. Nach drei Tagen sei er nach C._______ zurückgekehrt, um wie-
der zur Schule zu gehen. Da er zu lange ferngeblieben sei, habe er die (…)
Klasse nicht wieder besuchen können. Einen Schülerausweis habe er nicht
mehr erhalten, mit dem er sich während Razzien hätte ausweisen können.
Am (…) 2013 sei er deshalb illegal über die Grenze nach Äthiopien ausge-
reist. Von dort sei er über den Sudan, nach Libyen und Italien bis in die
Schweiz gelangt. Auf der Reise habe er Probleme gehabt und in der
Schweiz habe er sich politisch betätigt. Bei einer Rückkehr würde man ihn
wieder inhaftieren und schlagen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fotografie von einer Demonstration in
der Schweiz zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 11. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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D.
Mit Eingabe vom 7. September 2016 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechts-
vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Eine Fürsorgebestätigung wurde am 12. September 2016 nachgereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän-
dung gut, ordnete MLaw Nicole Scheiber, Berner Rechtsberatungsstelle für
Menschen in Not, als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz um Ver-
nehmlassung ersucht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2016 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 26. Juni 2017 wurde eine Beschwerdeergänzung eingereicht mit Infor-
mationen zur Lage in Eritrea sowie zu Änderungen der familiären Situation
des Beschwerdeführers. Zudem wurde Bezug auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) genommen. Es wurde der Einbezug des Beschwerdeführers in
die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Partnerin gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG, eventualiter die Regelung des Aufenthalts gestützt auf
Art. 44 AsylG (schützenswertes Vater-Kind-Verhältnis) beantragt. Als Be-
weismittel wurden der Asylentscheid seines Kindes vom 15. Dezember
2016, ein Auszug aus dem Geburtsregister und eine Erklärung über die
gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt sowie eine Vereinbarung
über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften vom 7. Dezember 2016
und ein Zwischenzeugnis vom 20. August 2016 eingereicht.
H.
Mit Eingabe vom 20. September 2017 wurden eine Kopie des Ehescheins
und des Familienbüchleins des Beschwerdeführers vom 12. September
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Seite 4
2017 sowie ein Gerichtsentscheid des Regionalgerichts F._______ vom
10. August 2017 bezüglich Feststellung der Identität des Beschwerdefüh-
rers eingereicht und unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3175/2016 vom 17. August 2017 Gewährung von Familienasyl
beantragt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 wurde die Vorinstanz um
Vernehmlassung ersucht. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2017 hob diese
die Verfügung vom 11. August 2016 wiedererwägungsweise auf und ver-
fügte, der Beschwerdeführer werde nicht als Flüchtling gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt, er werde als Flüchtling gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG anerkannt und ihm werde Asyl gewährt.
J.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 7. November
2017 Gelegenheit erteilt, die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Schreiben
vom 20. November 2017 hielt dieser an seiner Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Vernehmlassung mit Ver-
fügung vom 30. Oktober 2017 wiedererwägungsweise gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Nach-
folgend wird deshalb lediglich noch zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat, er erfülle aufgrund seiner Vorbringen die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht selbstständig (Dispositivziffer 1 der
angefochtenen Verfügung respektive der Wiedererwägungsverfügung vom
30. Oktober 2017). Die Beschwerde ist im Übrigen gegenstandslos gewor-
den und entsprechend abzuschreiben.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene ist daher
nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
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Seite 6
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben
des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zudem seien
die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea sowie zur Teil-
nahme an zwei Protestdemonstrationen asylrechtlich unbeachtlich. Ferner
würden die geltend gemachten Probleme während der Reise von Eritrea in
die Schweiz keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
5.1.1 Zur Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe wird ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu den Haftgründen gemacht
habe. Bei der BzP habe er angegeben, man habe ihm vorgeworfen, er
habe mit einem Freund abhauen wollen, der tatsächlich ausgereist sei. Bei
der Anhörung hingegen habe er behauptet, der Vorwurf habe sich auf zwei
eng befreundete Mitschüler bezogen, die im (…) 2012 ausgereist seien
(SEM-Akten A4 S. 7 und A21 S. 6–7). Zudem seien seine Ausführungen
zur Freilassung unglaubhaft und widersprüchlich. Bei der BzP habe er er-
klärt, seine Tante habe ihn mittels Kaution freigekauft. Bei der Anhörung
habe er angegeben, die Tante habe für ihn gebürgt, dafür habe es ein Pa-
pier gegeben. Einzelheiten habe er nicht erfahren. Auf Nachfrage hin habe
er keine Informationen zur Bürgschaft oder dem Papier angeben können
und erklärt, seine Tante habe ihm nicht alles im Einzelnen erzählt und er
vermute, dass das Papier mit der Bürgschaft zusammenhänge. Angespro-
chen auf die Angaben in der BzP habe er behauptet, diese würden nicht
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stimmen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht versucht habe, Einzel-
heiten zur Freilassung zu erfahren, da eine mögliche weitere Verfolgung
davon abhängen würde (SEM-Akten A4 S. 7–8 und A21 S. 5, 8–9). Ferner
habe er angegeben, den Schülerausweis der (…) Klasse während der In-
haftierung verloren zu haben. Genauere Angaben zum Verlust hätten trotz
Nachfrage nicht zu Protokoll gegeben werden können. Dies stehe im Wi-
derspruch zur Aussage bei der BzP, der Ausweis sei ihm in Äthiopien weg-
genommen worden. Diese unterschiedlichen Angaben habe er nicht nach-
vollziehbar erklären können. Hinzu komme, dass er an der BzP erklärt
habe, die (…) Klasse am (…) 2013 abgebrochen zu haben, zu einem Zeit-
punkt, an dem er bereits im Ausland gewesen sein wolle (SEM-Akte A4
S. 3, 5 und A21 S. 3–5). Insgesamt seien die Vorbringen unterschiedlich,
widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und somit als unglaubhaft zu quali-
fizieren.
5.1.2 Zur Frage der illegalen Ausreise führt die Vorinstanz aus, dass die
Behandlung von Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlassen hätten,
zur Hauptsache davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter
Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus der Rückkehrer vor sei-
ner Ausreise gehabt habe. Bei Personen, welche freiwillig zurückkehren
würden, würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht ange-
wendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste
dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderungen erfül-
len würden, insbesondere die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer.
Personen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert hätten, müss-
ten zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbeson-
dere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten,
und solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen
worden seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückgeführten Personen
lägen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen
Rückkehr könnten diese ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Die
Quellenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung der National-
dienststatus überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Dabei
spiele der Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während die illegale
Ausreise von untergeordneter Bedeutung sei.
Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei
er desertiert. Er habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, bis zur Ausreise
keine Probleme mit den Behörden bezüglich Militärdienst gehabt zu haben
(SEM-Akte A21 S. 10). Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on
National Service von 1995 verstossen und den Akten sei auch sonst nichts
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zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu ge-
wärtigen hätte (gemäss SEM-Akte A21 F89). Damit seien die Anforderun-
gen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung nicht erfüllt.
5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab
des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht ver-
letzt. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
eine illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht (mehr) flüchtlingsrechtlich rele-
vant; die diesbezügliche Praxisänderung verstosse überdies gegen die
vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen an eine Pra-
xisänderung.
5.2.1 Die Erzählungen des Beschwerdeführers zur Haft seien ausführlich
und detailreich, da er von tatsächlich Erlebtem berichtet habe. Die Vor-
instanz habe die Elemente, die für ihn sprächen, nicht berücksichtigt. Zum
Vorwurf, er habe sich unterschiedlich zum Haftgrund geäussert, hält er er-
neut fest, dass es sich um zwei und nicht nur um einen Freund gehandelt
habe. Er habe das auch an der BzP so gesagt. Zu den Umständen der
Freilassung bringt er vor, er habe keine Kenntnisse darüber, wie seine
Tante ihn aus der Haft habe holen können oder über allfällige Papiere. Er
könne nicht sagen, ob dies mittels Bürgschaft oder Kaution geschehen sei,
da er den Unterschied dieser Institute nicht kenne. Er wisse nur, dass sie
ihm als finanziell gut gestellte (...) habe helfen können. Wie sie das ge-
macht habe, sei für ihn nach der Entlassung aus dem Gefängnis nicht mehr
wichtig gewesen, da er kurz darauf beschlossen habe auszureisen. Zum
Verlust des Schülerausweises der (…) Klasse hält er fest, er habe diesen
zuhause gelassen. Nach seiner Entlassung sei der Ausweis nicht mehr auf-
findbar gewesen, weshalb er keine Angaben über den Verbleib machen
könne. Schliesslich habe er mehrfach erwähnt, dass er am (…) 2013 inhaf-
tiert worden sei und nicht mehr zur Schule habe gehen können. Daraus
gehe klar hervor, dass der Schulabbruch im (…) 2013 stattgefunden habe.
Ihm einen Vorwurf zu machen, weil er einmal ein anderes Datum genannt
habe, sei nicht nachvollziehbar.
Insgesamt habe er seine Asylvorbringen glaubhaft und detailliert vorge-
bracht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei.
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5.2.2 Der Beschwerdeführer begründet die Flüchtlingseigenschaft ausser-
dem damit, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei. Hierzu macht er gel-
tend, dass die Vorinstanz eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen
und die geltenden COI-Standards nicht respektiert habe. Bis anhin habe
die illegale Ausreise zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geführt.
Gemäss geltender Rechtsprechung habe sich das SEM an die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zu halten. Die Praxisänderung basiere auf ei-
ner äusserst dünnen Quellenlage und missachte die Vorgaben gemäss
BVGE 2010/54. Damit sei sie rechtlich nicht zulässig.
5.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an ihrem Entscheid fest und
führt aus, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer habe auch an der
BzP von zwei Freunden gesprochen, nicht gehört werden könne. Dort sei
eindeutig von einer Person die Rede, was dem Beschwerdeführer rück-
übersetzt und von ihm unterschriftlich als richtig bestätigt worden sei. Zu-
dem sei die Praxisanpassung nicht mit BVGE 2010/54 vergleichbar und
das SEM sei mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Informationen zum
Schluss gekommen, die illegale Ausreise für sich allein führe nicht zur
Flüchtlingseigenschaft.
5.4 In der Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2017 bringt der Beschwer-
deführer vor, dass seine Tante, die sich um seine Freilassung aus dem Ge-
fängnis gekümmert habe, deswegen selbst (…) inhaftiert worden und ihr
anschliessend die (…) entzogen worden sei. Um die (…) zurückzuerhalten,
müsse sie eine Busse in der Höhe von 30‘000 Nafka bezahlen. Dies sei ihr
nicht möglich, weshalb ihr (…) seither geschlossen sei. Zudem befürchte
sie weitere Bestrafungen. Dass dies erst rund dreieinhalb Jahre nach der
Flucht des Beschwerdeführers geschehe, sei, weil er im Fluchtzeitpunkt
noch Schüler gewesen und seine Flucht demzufolge erst viel später von
den Behörden bemerkt worden sei. Das Verhalten der Behörden sei grund-
sätzlich willkürlich.
6.
6.1 Auch das Gericht ist nach Durchsicht der Akten der Auffassung, dass
die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf
die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten
sind. Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu
ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
fluchtauslösenden Ausführungen zu unterschiedlich und widersprüchlich
dargestellt werden, als dass sie geglaubt werden können. Es rechtfertigt
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Seite 10
sich an dieser Stelle, vorab auf die Erwägungen des SEM (oben E. 5.1.1)
zu verweisen.
6.1.1 Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer
unterschiedliche Gründe zu seiner Verhaftung angab. Es handelt sich da-
bei um einen zentralen Punkt in der Geschichte des Beschwerdeführers.
Daher ist nicht verständlich, dass er an der BzP angab, er sei verhaftet
worden, weil er mit einem Freund habe abhauen wollen, der dann tatsäch-
lich abgehauen sei. An der Anhörung hingegen gab er zu Protokoll, es habe
sich um zwei enge, namentlich genannte Schulfreunde gehandelt. Auf den
Widerspruch aufmerksam gemacht, konnte er diesen nicht entkräften. Er
gab lediglich an, dass es zwei Freunde gewesen seien, wegen derer Aus-
reise er verhaftet worden sei. Auch in der Beschwerde vermag er nur zu
bestreiten, an der BzP von einem Freund gesprochen zu haben. Er bestä-
tigte jedoch unterschriftlich die Rückübersetzung und die Richtigkeit der
protokollierten Aussagen an der BzP, womit diese Bestreitung nicht zu hö-
ren ist. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine
genaueren Angaben zu seiner Freilassung machen konnte und dass er
sich nicht danach erkundigt haben will, wovon diese abhing. Schliesslich
wäre diese Information für eine weitere Verfolgung relevant gewesen, un-
abhängig davon, wie lange er vorhatte, noch in Eritrea zu verbleiben. Des-
halb wäre zu erwarten, dass er sich über deren Gründe informiert hätte.
Zwar ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Unterschied zwi-
schen einer Kaution und einer Bürgschaft nicht kenne (Beschwerde S. 5).
Allerdings ändert dies nichts daran, dass er an der BzP davon spricht, die
Tante habe ihn freigekauft und bei der Anhörung plötzlich angibt, es habe
ein Papier (einen […]) gegeben, mit dem sie als (...) für ihn gebürgt habe.
Auch hier gab er auf Nachfrage hin lediglich an, die Angaben der BzP wür-
den nicht stimmen, womit der Widerspruch bestehen bleibt. Auch die un-
terschiedlichen Versionen zum Verlust des Schülerausweises der
(…) Klasse konnten nicht erklärt werden. An der BzP gab er an, dieser Aus-
weis sei ihm in Äthiopien in G._______ weggenommen worden. An der An-
hörung und in der Beschwerde will er keine Angaben zum Verlust machen
können und gibt nur an, der Ausweis sei ihm während seiner Inhaftierung
in Eritrea verloren gegangen. Warum er an der BzP jedoch vom Verlust in
Äthiopien sprach, vermag er nicht zu begründen.
6.1.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich
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Seite 11
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz stellt keine Verletzung von Bundesrecht
dar. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
6.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist fest-
zuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Pra-
xis aktualisiert hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer
Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe da-
her nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr be-
dürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.6–5.1). Aufgrund dieser
Praxisänderung kann auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet wer-
den. Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine rele-
vanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils
auf. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
6.3 Zur Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenom-
men, ist zu erwähnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zwischen-
zeitlich auch mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (vgl. Urteil des
BVGer E-5464/2016 vom 21. März 2017, E. 5).
6.3.1 Das Urteil BVGE 2010/54 behandelt die Frage der Zumutbarkeit des
Vollzugs von Wegweisungen, während vorliegend die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die
hier interessierende langjährige Praxis des SEM basierte zudem nicht auf
einem publizierten Grundsatzurteil der Beschwerdeinstanz. Schliesslich
wurde die Praxisänderung dem Gericht und der Öffentlichkeit im Vorfeld
kommuniziert. Ausserdem wurde sie dem Gericht in einer ausführlichen
Vernehmlassung vorgelegt (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGer
E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.).
Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die durch die Vorinstanz vorgenom-
mene Praxisänderung als zulässig erachtet und damit implizit auch deren
Vorgehen bestätigt.
E-5401/2016
Seite 12
6.3.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu be-
anstanden ist.
6.4 Schliesslich ändert der Hinweis in der Beschwerdeergänzung auf an-
geblich nachträglich aufgetretene Probleme der Tante (vgl. E. 5.4) im vor-
liegenden Fall nichts, zumal dafür keine Belege eingereicht wurden. Auffäl-
lig ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass diese Verfolgungssitua-
tion gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers erst dreieinhalb Jahre
nach seiner Flucht entstanden sei, was die Vermutung aufkommen lässt,
er wolle seinen Vorbringen mehr Gewicht verleihen. Der Erklärungsver-
such, die Behörden hätten von seiner Flucht erst viel später erfahren, da
er damals noch Schüler gewesen sei, überzeugt nicht.
7.
Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; es liegen auch keine subjek-
tiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zu den vom Gericht
als zutreffend erachteten Ausführungen betreffend Teilnahme an zwei De-
monstrationen in der Schweiz äussert sich der Beschwerdeführer im Übri-
gen auf Beschwerdeebene nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist
auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben er-
wähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen
(vgl. oben, E. 6.2). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer wurde wie oben ausgeführt
wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und ihm wurde gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt, womit die verfügte Wegweisung und
deren Vollzug gegenstandslos geworden sind. Eine Prüfung der Ausfüh-
rungen zum Wegweisungsvollzug in der Beschwerdeergänzung vom
26. Juni 2017 erübrigt sich damit.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 13
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.
10.
10.1 Aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer
wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 als Flüchtling
anerkannt (gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG) und ihm Asyl gewährt, ist von
einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.
10.2 Die reduzierten Verfahrenskosten wären dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung
vom 15. September 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant
verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
10.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführen-
den Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kos-
ten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr ei-
genes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwä-
gungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG und Gewährung von Asyl durch das SEM herbeigeführt
wurde. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist folglich eine wegen des nur
teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vor-
instanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE).
10.4 Die von der Rechtsvertreterin eingereichte Kostennote vom 26. Juni
2017 weist einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 15 Stunden bei einem
Stundenansatz von Fr. 180.– sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.–
auf. Dieser Vertretungsaufwand erweist sich nicht als vollumfänglich ange-
messen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche
Aufwand auf zehn Stunden zu kürzen. Der für die Einreichung der Beweis-
mittel und Stellungnahme vom 20. November 2017 entstandene zeitliche
Aufwand wird vom Bundesverwaltungsgericht, ohne dass hierfür eine
nachträgliche Kostennote einzufordern wäre, auf eine halbe Stunde fest-
gelegt. Die Entschädigung für den Aufwand von 10.5 Stunden beläuft sich
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somit auf Fr. 1‘940.– (inkl. Auslagen) und ist hälftig zulasten der Vorinstanz
in der Höhe von Fr. 970.– (inkl. hälftige Aufteilung der Auslagen) zu entrich-
ten.
10.5 Der mit Verfügung vom 15. September 2016 eingesetzten unentgelt-
lichen Rechtsbeiständin wird gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG im Um-
fang des Unterliegens und unter Berücksichtigung der eingereichten und
im erwähnten Umfang zu kürzenden Kostennote ein amtliches Honorar
ausgerichtet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht
für nichtanwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung angekündigt,
praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.– aus. Somit wird
ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 812.50 (inkl. hälftige
Aufteilung der Auslagen) ausgerichtet. Der Anspruch auf das amtliche Ho-
norar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 970.– auszurichten.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nicole Scheiber, wird ein amtliches
Honorar in der Höhe von Fr. 812.50 zulasten der Gerichtskasse vergütet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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