B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5402/2012
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo,
SWISS-EXILE, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer (…) in Deutschland um Asyl nachsuchte, sich
nach dem dort erhaltenen negativen Entscheid am 29. November 2010 in
die Schweiz begab und gleichentags ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG darauf nicht eintrat, die Wegweisung nach
Deutschland anordnete, und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen
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erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2011 abwies, worauf der
Beschwerdeführer am 28. April 2011 nach Deutschland überstellt wurde,
dass er am 14. Juni 2011 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das
BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2011 auf sein Gesuch nicht eintrat, ihn
wiederum nach Deutschland wegwies, und die Überstellung am 30. Au-
gust 2011 erfolgte,
dass er in der ersten Jahreshälfte 2012 in die Schweiz zurückkehrte, am
5. Juni 2012 beim B._______ ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufent-
haltsbewilligung zwecks Eröffnung eines Ehevorbereitungsverfahrens ein-
reichte, am 2. August 2012 polizeilich angehalten und in Vorbereitungs-
haft versetzt wurde,
dass ihm am 29. August 2012 zur Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin II-
VO und zu einer allfälligen Wegweisung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er geltend machte, er wolle heiraten und mit seiner in der Schweiz
wohnhaften Freundin zusammenleben,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 – eröffnet am
8. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Deutschland
anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und festhielt, einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, er halte sich ohne Auf-
enthaltsregelung in der Schweiz auf und habe diese demnach zu verlas-
sen,
dass Deutschland innert der festgesetzten Frist zum Übernahmeersuchen
des Bundesamtes keine Stellung genommen habe und damit die Zustän-
digkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an
dieses Land übergegangen sei,
dass es keine Anhaltspunkte für eine baldige Heirat gebe und er diese
gegebenenfalls ohne Probleme in Deutschland organisieren oder abwar-
ten könne,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar sowie möglich sei
und die Überstellung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 21. März 2013 zu
erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
15. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und be-
antragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die auf-
schiebende Wirkung (der Beschwerde) zu erteilen, eventuell sei das Ver-
fahren bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung einer Kurzauf-
enthaltsbewilligung auszusetzen und dem Beschwerdeführer sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass er zur Begründung vorbrachte, seine Verlobte verfüge über eine vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz, beim C._______ sei ein Gesuch um
Vorbereitung der Eheschliessung hängig und beim B._______ habe er
um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ersucht,
dass es für ihn und seine Verlobte sehr schwierig bis unmöglich sei, in
Deutschland zu heiraten, und die verfügte Wegweisung sein Recht auf
Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK und das Recht auf Achtung der
Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 14 BV verletze,
dass Deutschland zwar grundsätzlich für das Asylverfahren des Be-
schwerdeführers zuständig sei, die Anwendung der Dublin II-VO jedoch
eine Eheschliessung verunmöglichen würde, was der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung, wonach der Aufenthaltsstatus nicht als einziger
Grund die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine
Eheschliessung verhindern sollte, widerspreche,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Schreiben des C._______
vom 3. August 2012 und ein Schreiben des B._______ vom 8. Juni 2012
einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19.Oktober 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31-33 VGG Beschwer-
den gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 VwVG beurteilt und keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme vorliegt,
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dass es daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig ist und bezüglich Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungs-
abkommen endgültig entscheidet (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie
Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde, da sich die Beschwerde als aussichts-
los und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten
Bestimmung erweist,
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG stützt, welcher in
das Gesetz eingeführt wurde, um die Zuständigkeit für den Erlass einer
Wegweisungsverfügung betreffend illegal anwesende Personen festzule-
gen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, aber
bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen, durch ein Dublin-
Assoziierungsabkommen gebundenen Staat um Asyl ersucht hatten,
dass in Anbetracht der Prozessgeschichte ein solcher Anwendungsfall in
casu vorliegt, zumal der Beschwerdeführer nach der Wiedereinreise kein
neues Asylgesuch stellte,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin nur die Frage zu klä-
ren ist, ob das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den
Vollzug zu Recht verfügte,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den ille-
galen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zustän-
digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde-
nen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und ge-
mäss den Akten nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilli-
gung verfügt,
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dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags des
Beschwerdeführers nicht bestritten wird und offensichtlich nach wie vor
gegeben ist, nachdem dieser Staat dem Ersuchen der Schweiz um eine
erneute Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Ablauf der festge-
legten Frist am 1. Oktober 2012 zugestimmt hat,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, eine Ausschaffung aus der
Schweiz verletze das Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) und auf
Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art. 14 BV),
dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Person im
Prinzip nur auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen
kann, wenn deren Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) verfügt
(vgl. statt vieler BGE 130 II 281 und BGE 135 I 143),
dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) die Rechtmässigkeit eines Eingriffes in das Privat-
oder Familienleben einer Person auch ohne Vorliegen eines gefestigten
oder dauerhaften Anwesenheitsrechtes geprüft wird (vgl. EGMR, Agraw
gegen die Schweiz, Urteil vom 29. Juli 2010 [Beschwerde Nr. 3295/06]
sowie Mengesha Kimfe gegen die Schweiz, Urteil vom 29. Juli 2010 [Be-
schwerde Nr. 24404/05]),
dass die Verlobte des Beschwerdeführers nicht über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht in der Schweiz verfügt,
dass mit Art. 64a Abs. 1 AuG eine ausreichende gesetzliche Grundlage
für den Eingriff in das Familienleben besteht und dieser vorliegend nicht
schwer wiegt, da der Kontakt zwischen den Verlobten ohne weiteres auf-
recht erhalten werden kann,
dass der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz einreiste, indessen das
gesetzlich vorgesehene Verfahren hätte einschlagen und ein Gesuch um
Einreise zwecks Heirat stellen müssen,
dass die verfügte Wegweisung nach dem Gesagten im Lichte von Art. 8
Abs. 2 EMRK verhältnismässig erscheint und einer Abwägung der priva-
ten mit öffentlichen Interessen standhält,
dass der Beschwerdeführer demnach aus dem Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens keinen Anspruch für sich ableiten kann,
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dass bezüglich des Rechts auf Eheschliessung festzuhalten ist, dass ein
Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn
die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. ZStV),
dass demzufolge auch diesbezüglich der Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Deutschland nichts entgegensteht und keine Verletzung von
Art. 12 EMRK feststellbar ist,
dass dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von
Art. 83 AuG entgegenstehen,
dass namentlich keine völkerrechtlichen Hindernisse ersichtlich sind, die
einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnten,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Entscheid über
das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nicht erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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