B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5403/2012
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2012 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am
28. September 2011 über den Flughafen von Istanbul, reiste am 28. No-
vember 2011 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach.
Am 6. Dezember 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Das
BFM hörte ihn am 27. August 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentli-
chen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______
(Adiyaman) und sei kurdischer Ethnie. Seit 2007 sei er Mitglieder der
"Demokratik Toplum Partisi" (DTP), beziehungsweise der daraus hervor-
gegangen "Barış ve Demokrasi Partisi" (Partei des Friedens und der De-
mokratie, BFP). Er habe an Parteisitzungen teilgenommen, Plakate ge-
klebt, Parteizeitungen verteilt und an Protestkundgebungen teilgenom-
men. Einige Tage nach den Wahlen vom 11./12. Juni 2011 sei er auf den
Posten des Kommandanten mitgenommen worden. Dieser habe ihn auf-
gefordert, sein Engagement für die Partei aufzugeben und Dorfschützer
zu werden, andernfalls werde ihm vorgeworfen, Mitglied der "Koma
Civakên Kurdistan" (KCK) zu sein. Ihm sei eine dreimonatige Bedenkfrist
gewährt und nach einer Stunde sei er wieder freigelassen worden. Vor
Ablauf der Frist sei er von der Gendarmerie und dem Dorfvorsteher zu
Hause gesucht worden. Deswegen habe er sich nach Istanbul begeben,
wo er sich rund noch einen Monat bis zur Ausreise aufgehalten habe.
B.
Mit Verfügung vom 12. September 2012 – eröffnet am 14. September
2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er, es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Begrün-
dung der Beschwerde anzusetzen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG], SR 142.31). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung
einer Nachfrist zur Begründung der Beschwerde. Dazu führt er aus, die
bei der Vorinstanz zur Einsicht bestellten Akten seien ihm noch nicht zu-
gestellt worden.
Am 18. September 2012 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers beim BFM um Einsicht in die Akten (Eingang BFM: 21. September
2012). Mit eingeschriebener Sendung vom 27. September 2012 stellte die
Vorinstanz dem Rechtsvertreter die Kopien der Akten zu. Gemäss Abklä-
rungen bei der Post wurde die Sendung am 28. September 2012 um
08.03 Uhr dem Rechtsvertreter via Postfach zugestellt. Um 8.03.47 Uhr
wurde seitens des Rechtsvertreters der Empfang der Sendung unter-
schriftlich bestätigt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war so-
mit seit dem 28. September 2012, mithin im Zeitpunkt der Beschwerde-
einreichung (Datum Beschwerde 15. Oktober 2012) seit rund zwei Wo-
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chen im Besitze der vorinstanzlichen Akten. Bei dieser Sachlage besteht
keine Veranlassung zur Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung der
Beschwerde. Der Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 3 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
5.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Begründung führt
sie aus, einfache Mitglieder der legalen BDP-Partei seien keinen staatli-
chen Massnahmen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt. Was die Akti-
vitäten des Beschwerdeführers für die Partei anbelange, so sei er nie an-
gezeigt, nie gesucht oder festgenommen worden. Des Weiteren habe
sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten unvereinbar geäussert. Namentlich habe er widersprüchlich zur
Suche nach ihm, zum Ausreisedatum und zur Verfolgung durch den Dorf-
vorsteher ausgesagt. Die diesbezüglich bestehenden Zweifel an der
Glaubhaftigkeit könnten auch durch das eingereichte Schreiben des Dorf-
vorstehers nicht ausgeräumt werden, da solche Dokumente leicht zu fäl-
schen seien oder Gefälligkeitscharakter hätten.
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Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung ein-
lässlich begründet, weshalb die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt gilt
und weshalb die Vorbringen unglaubhaft seien. In der Rechtsmitteleinga-
be setzt sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Würdigung
nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verlet-
zen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sodann behauptet er lediglich
und legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz das eingereichte
Beweismittel willkürlich gewürdigt haben soll. Den Akten sind keine ent-
sprechenden Hinweise zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde zu Recht verfügt.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur
Zumutbarkeit des Vollzug der Wegweisung. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer türkischen Identitätskarte
(Nüfus), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2
AuG möglich ist.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt.
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder
Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: