Abtei lung V
E-5404/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
B._______,
C._______,
Türkei,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5404/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer die Türkei
zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern am 2. August
2004 und gelangte am 8. August 2004 durch unbekannte Länder auf
dem Landweg in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl nachsuchte. Am 10. August
2004 wurde er im EVZ erstmals zu seinen Ausreisegründen befragt.
Dabei gab er zu Protokoll, sie seien kurdische Aleviten und hätten im
Dorf (...) (Provinz Erzincan) gewohnt, wo er als Viehzüchter tätig
gewesen sei. Er sei seit fünf Jahren, also seit 1999, Mitglied der Halk nı
Demokrasi Partisi (HADEP). Auch sei er Mitglied der Dorfdelegation
gewesen. Einen Monat nach dem Beitritt hätten die Festnahmen
begonnen. Um an den Versammlungen und Festivals der HADEP
teilzunehmen, sei er jeweils nach Erzincan gereist. Bei jeder dieser
Reisen sei er entweder bei der Hin- oder der Rückfahrt für 1-2 Tage
inhaftiert worden. Die letzte Festnahme habe sich im April 2004
ereignet. Er habe zwei Tage auf dem Posten bleiben müssen. Die
längste Haft habe er zirka im Jahre 2002 erlitten. Damals sei er
während einer Woche festgehalten worden. Er sei pro Jahr etwa drei-
bis vier- oder fünf- bis sechsmal festgenommen worden. Das Dorf sei
zudem oft von PKK-Kämpfern aufgesucht worden. Sie hätten sich
verpflichtet gefühlt, diesen Lebensmittel abzugeben. Deshalb hätten
die Soldaten sie unterdrückt. Vor zwei Jahren seien im Dorf, welches je
zur Hälfte türkisch und kurdisch sei, drei HADEP-Unterstützer
umgebracht worden. Wer die Täter gewesen seien, wisse man nicht
genau. Er habe seiner Arbeit nicht mehr nachgehen können, da es
verboten gewesen sei, das Dorf nach 17 Uhr zu verlassen. Wer dieses
Verbot missachtet habe, habe riskiert, von Angehörigen des
Geheimdienstes MIT oder Soldaten erschossen zu werden. Weil er
Angst um die Sicherheit seiner Familie gehabt habe, sei er ausgereist.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Asylgesuchstellung keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Nach diesen gefragt, gab
er an, er habe sowohl die Identitätskarte als auch den Pass vor sechs
bis sieben Monaten in Erzincan verloren. Nach der Möglichkeit gefragt,
Papiere beschaffen zu können, gab der Beschwerdeführer an, er
könne das Familienbüchlein kommen lassen. Dafür brauche er aber 2-
3 Monate Zeit.
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Mittels Merkblatt wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48
Stunden gültige Identitäts- und Reisepapiere zu den Akten zu reichen.
B.
Am 26. August 2004 wurde der Beschwerdeführer vom damaligen
[kantonale Behörde] einlässlich zu den Ausreisegründen angehört.
Dabei gab er zu Protokoll, das Militär und der Geheimdienst MIT seien
ständig im Dorf gewesen und hätten sie unter Druck gesetzt, indem sie
sie beschuldigt hätten, die PKK und die TIKKO zu unterstützen. Das
Bestellen der Felder nach vier Uhr sei zu gefährlich geworden, da
immer wieder Leute erschossen worden seien. Er selbst sei seit fünf
oder sechs Jahren drei- oder viermal im Jahr verhört worden. Er sei zu
Hause beschimpft und dann auf die Wache mitgenommen worden. Er
sei dann jeweils während zwei bis drei Tagen, manchmal gar während
einer Woche festgehalten worden. Seine Augen seien verbunden und
er sei auf verschiedene Arten bis zur Bewusstlosigkeit misshandelt
worden: Er sei an eine Säule gefesselt, mit dem hinteren Teil der
Maschinengewehre geschlagen und geohrfeigt worden. Zumeist sei er
jedoch gewürgt worden. Als Grund hätten sie angeführt, dass er bei
der HADEP Mitglied sei und sich weigere, Dorfschützer zu werden. Als
weitere Massnahme sei er als unbewaffnetes Schutzschild mit in die
Berge genommen worden, um die Gegend abzusuchen. Er sei unter
Todesdrohungen aufgefordert worden, entweder mit dem Militär
zusammenzuarbeiten oder das Land zu verlassen. Wenn er in die
Kreisstadt gefahren sei, hätten sie danach die Hälfte seiner Einkäufe
auf den Boden geworfen mit der Bemerkung, dass er zuviel Waren mit
sich führe und ein Teil davon sicher für die PKK bestimmt sei. Auch im
April 2004, als er das letzte Mal mitgenommen worden sei und eine
Woche auf der Wache habe verbringen müssen, hätten sie ihn unter
Todesdrohungen aufgefordert, Dorfschützer zu werden. Sie hätten auf
drei gefolterte Tote im Nachbardorf hingewiesen und ihm angedroht,
dass er auch so enden werde. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er
der PKK Lebensmittel abgegeben habe. Er habe dementiert und es sei
zu einer Gegenüberstellung gekommen mit einer Person, der er
tatsächlich zwei Tage zuvor Brot gegeben habe. Bei dieser Person
habe es sich um einen Angehörigen der MIT gehandelt. Er sei in der
Folge geprügelt und gewürgt worden, bis er ohnmächtig geworden sei.
Sie hätten auf der Wache jeden Tag das Gleiche mit ihm getan und zu
ihm gesagt. Er sei täglich bis zur Ohnmacht getreten und gewürgt
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worden. Schliesslich sei er noch an einer Stange mit verbundenen
Händen aufgehängt worden, wobei die Füsse den Boden berührt
hätten. Er habe letztlich zugesagt, das Amt des Dorfschützers zu
übernehmen, jedoch habe er sie noch bis zur Ernte der Felder
hingehalten. Er habe begonnen, sich zu verstecken. Nach Abschluss
der Ernte sei er dann geflüchtet. Nach seiner Ausreise sei er bei
seinen Schwestern in Istanbul und Ankara gesucht worden und sein
(...) Vater habe gezwungenermassen das Amt des Dorfschützers
angenommen.
Nach seinen bisherigen Bemühungen zur Papierbeschaffung gefragt,
gab der Beschwerdeführer an, er habe zwischenzeitlich eine Kopie
eines Registerauszugs der Gemeinde (...) abgegeben. Das Original
befinde sich, ebenso wie das Familienbüchlein, noch in der Türkei.
Seinen Vater habe er nun telefonisch darum gebeten, das
Familienbüchlein zu schicken. Hinsichtlich des Verbleibs seiner
Identitätsdokumente gab der Beschwerdeführer an, er habe diese
Papiere, die sich in einer Tasche befunden hätten, vor fünf oder sechs
Monaten in Erzincan entweder in einem Café oder am Busbahnhof
verloren. In genannter Tasche habe sich auch der Mitgliederausweis
der HADEP befunden.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
C.
Am 16. September 2004 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der DEHAP sowie eine Kopie des Dorfschützerausweises
seines Vaters zu den Akten.
D.
Mit Schreiben des BFM an das Grenzschutzamt Weil am Rhein vom
7. Dezember 2004 ersuchte dieses die deutschen Behörden um einen
Fingerabdruckvergleich im Rahmen des deutsch-schweizerischen
Rückübernahmeabkommens. Mit Antwortschreiben vom
28. Januar 2005 teilte dieses dem BFM mit, die Beschwerdeführenden
seien unter der gleichen Identität in Deutschland in Erscheinung
getreten. Die Ersteinreise sei per 28. Juli 2004 erfasst, die
Ausreise/das Untertauchen per 29. Juli 2004.
E.
Am 20. April 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend
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zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er sei seit
1994 gedrängt worden, Dorfschützer zu werden. Sein Vater habe
dieses Amt übrigens seit 1999 inne. Jedermann, der in der Lage sei,
eine Waffe zu tragen, werde dazu gezwungen, eine
Einverständniserklärung zu unterschreiben. Jede Familie müsse einen
oder zwei Dorfschützer stellen. Wer sich weigere, werde auf den
Posten mitgenommen und regelrecht geschlagen. Er sei zwischen
1999 und 2004 bestimmt 10-15mal von zu Hause mitgenommen
worden, letztmals im April für 6 Tage, ansonsten habe die Haftdauer 2,
3 oder 4 Tage betragen. An jenem Abend im April sei das Haus von
Soldaten, Unteroffizieren und einem Oberoffizier umzingelt worden. Er
sei aus dem Haus geschleppt, in Handschellen gelegt und in einem
Militärjeep abtransportiert worden. Sie hätten ihn auf dem Posten
psychisch fertigmachen wollen, indem sie ihm gesagt hätten, er solle
sich schämen, dass er seinen alten Vater als Dorfschützer nicht
ersetze. Auch sei ihm die HADEP-Mitgliedschaft vorgehalten worden
und er sei beschuldigt worden, der PKK, der TIKKO und der Guerilla
Hilfe zu leisten und sie zu beherbergen. Es sei jedoch so gewesen,
dass sie die Vorfälle, bei denen sie nach Essen gefragt worden seien
(und dieses auch abgegeben hätten), jeweils telefonisch auf dem
Posten gemeldet hätten, da sich zuweilen die Leute von der
Spezialeinheit als Guerilleros ausgegeben hätten. Diese Meldungen
auf dem Posten hätten sie gemacht, um ihren Kopf zu retten. Auf
Nachfrage hin führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten die
Hilfeleistungen zuweilen auch verheimlicht. Der Beschwerdeführer
führte weiter aus, ausser Schlägen, Tritten und verbalen
Beschimpfungen keine andere Form der Misshandlung erlebt zu
haben. Die Zeit zwischen April und Ende Juli 2004 habe er
hauptsächlich in der nahe gelegenen Umgebung bei Freunden und
Verwandten verbracht. Einmal sei er in dieser Zeit noch nach Erzincan
gefahren, weil er zur HADEP habe gehen müssen beziehungsweise
ohne besonderen Grund. An der Bushaltestelle in Erzincan habe er
aus Versehen die Tasche mit seinem Pass, der Identitätskarte und
weiteren Utensilien liegen lassen. Das Dorf hätten er und seine Familie
Ende Juli in einem Lastwagen verlassen, welcher mit Heuballen
beladen gewesen sei, in welchen sie sich versteckt hätten. Per
Linienbus seien sie dann nach kurzem Aufenthalt bei einem Freund in
Erzincan nach Istanbul gelangt, wo sie noch in der gleichen Nacht
einen TIR-Lastwagen bestiegen hätten und auf diese Weise hierher
gereist seien. Auf Vorhalt der Abklärungsergebnisse aus Deutschland
hin führte der Beschwerdeführer aus, sie seien im Zug von der Polizei
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aufgegriffen und mit einem Formular an einen bestimmten Ort
geschickt worden. Es sei ihnen jedoch am Bahnhof gelungen, den
Schlepper zu kontaktieren und mittels eines Zwischenmannes seien
sie nach 9, 10 oder 11tägigem Aufenthalt in Deutschland mit einem
Personenwagen in die Schweiz gelangt. Auf Vorhalt hin, dass sie
angesichts des Aufgreifens in Deutschland am 27. Juli 2005 nicht wie
angegeben am 1. August von Istanbul weggereist sein könnten, führte
der Beschwerdeführer an, es sei schon möglich, dass die Ausreise
einige Tage vorher oder nachher erfolgt sei. Abschliessend gab der
Beschwerdeführer – nach dem Befinden seiner Ehefrau gefragt - zu
Protokoll, diese sei ständig krank gewesen und habe an
Ohnmachtsanfällen gelitten. Der schlechte Gesundheitszustand habe
bereits seit 5-10 Jahren angedauert. Sie sei seither wegen jeder
Kleinigkeit gestresst.
F.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2006, eröffnet am 21. Juni 2006, wies das
BFM die Asylbegehren des Beschwerdeführers und seiner Kinder und
– mittels separater Verfügung – auch dasjenige der Ehefrau/Mutter ab
und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Familie sowie den
Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers einesteils den Anforderungen
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an
die Glaubhaftmachung und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die
flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügten, weshalb die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten; der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Beschwerdeeingabe vom 19. Juli 2006 an die damals zuständig
gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Aufhebung der
Verfügung vom 19. Juni 2006 und die Rückweisung der Sache ans
BFM zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts. Eventuell sei die Verfügung
aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden festzustellen sowie das Asyl zu gewähren.
Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 19. Juni 2006
aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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festzustellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 25. Juli 2006 verzichtete die
zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Den Beschwerdeführenden wurde mitgeteilt, dass
sie den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könnten
und dass das Beschwerdeverfahren der Ehefrau/Mutter koordiniert mit
dem vorliegenden behandelt werde. Der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert, seine gesundheitliche Situation betreffend einen
ärztlichen Bericht sowie eine Entbindungserklärung gegenüber seinem
Arzt einzureichen, sofern er sich überhaupt in ärztlicher Behandlung
befinde. Für den Fall des unbenutzten Fristablaufs wurde dem
Beschwerdeführer ein Entscheid gestützt auf die bestehenden Akten
in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer liess die ihm gesetzte Frist
bis zum 14. August 2006 ungenutzt verstreichen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 16. November 2006 schloss das BFM auf
Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter nahm mit Replik vom
23. Januar 2007 dazu Stellung.
J.
Mit Eingabe vom 1. April 2008 fragte der Rechtsvertreter unter Hinweis
auf die zunehmend bedrückt und hoffnungslos erlebte Lage der
Beschwerdeführenden an, wann mit einem Entscheid gerechnet
werden könne. Die Instruktionsrichterin teilte dem Rechtsvertreter mit
Antwortschreiben vom 14. April 2008 mit, dass das Verfahren vom
Gericht nicht als prioritär eingestuft worden sei und das Gericht nicht
in der Lage sei, eine verbindliche Aussage zur verbleibenden
Verfahrensdauer zu machen.
K.
Das [kantonale Behörde] informierte das Bundesverwaltungsgericht
mit Schreiben vom 23. September 2009 über die bisherigen
Integrationsbemühungen der Familie. Es teilte unter anderem mit, dass
die Familie seit der Einreise vollumfänglich mit Sozialhilfe habe
unterstützt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich des
Weiteren geweigert, Unterhalts- und Umgebungsarbeiten in der von
der Familie bewohnten Asylunterkunft auszuführen. Das Ehepaar
A._______ habe sich kaum Kenntnisse der deutschen Sprache
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angeeignet. Der Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig. Der Sohn
B._______ habe im Frühling 2009 nach diversen Vorkommnissen in
der Schule und nach einem Schulwechsel endgültig von der Schule
gewiesen werden müssen. Er weigere sich, an einem Programm zur
Einstieg in die Berufswelt teilzunehmen und sei nicht bereit, sich um
eine Ausbildung zu kümmern. Das Verhalten von B._______ werde
vom Vater befürwortet. Der älteste Sohn D._______ absolviere seit
dem (...) eine dreijährige Lehre bei der (...). [kantonale Behörde] teilte
weiter mit, es sei – allenfalls bis auf eine Ausnahme bezüglich des
Sohnes D._______, dessen Situation sich differenziert darstelle – nicht
bereit, beim BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG ein Härtefallgesuch
einzureichen.
L.
Am 25. September 2009 sandte das [kantonale Behörde] dem
Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines Strafbefehls vom 4.
September 2009, betreffend B._______, zu. Gemäss diesem wurde
der Beschwerdeführer B._______ wegen Tätlichkeit und sexueller
Belästigung gemäss Art. 126 Abs. 1 und 198 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu einer
dreitägigen persönlichen Leistung zugunsten eines öffentlichen
Gemeinwesens verpflichtet.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2010 wurde der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden über den in den Bst. K und L erwähnten
Sachverhalt informiert und es wurde ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt.
N.
Mit Eingaben vom 22. und 27. Juli 2010 reichte der Rechtsvertreter
zwei ärztliche Berichte die Ehefrau/Mutter der Beschwerdeführenden
betreffend zu den Akten und stellte einen ärztlichen Berichts des
[psychiatrischer Dienst] betreffend den Sohn B._______ in Aussicht.
O.
Mit Eingabe vom 2. September 2010 reichte der Rechtsvertreter innert
der ihm gewährten Frist den in Aussicht gestellten Bericht der
[psychiatrischer Dienst] des Kantons (...), datierend vom 27. Juli 2010,
zu den Akten. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben der [psychiatrischer
Dienst] vom 25. August 2010, eine Schulbestätigung des (...) vom 26.
August 2010 sowie ein Schreiben dieser Institution an A._______ zu
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den Akten. Auf diese Schreiben wird in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Seite 9
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid da-
mit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers einesteils den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und
andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche
Relevanz nicht genügten. Unglaubhaft seien die Vorbringen deshalb,
weil der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten seiner
Gesuchsbegründung unterschiedliche Angaben gemacht habe. So
habe er sich bezüglich der Haftdauer, welche er im April 2004 erlitten
habe, widersprochen, indem er die Dauer einerseits mit zwei Tagen,
andererseits mit einer Woche angegeben habe. Auch habe er sich
widersprüchlich über die einwöchige Haft im Jahre 2002 geäussert.
Unterschiedlich sei auch die Aussage zum Besitz beziehungsweise
Nichtbesitz eines HADEP-Ausweises ausgefallen. Zweifelhaft sei die
angegebene einwöchige Inhaftierung im Jahre 2004 ohne Zugang zu
einem Anwalt und ohne Anklageerhebung auch vor dem Hintergrund,
dass die Türkei damals infolge der EU-Aufnahmethematik bestrebt
gewesen sei, in rechtsstaatlicher Hinsicht einen guten Eindruck zu
hinterlassen. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass der
Beschwerdeführer den HADEP-Vorsitzenden nicht über den Vorfall in
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Kenntnis gesetzt habe, zumal er regelmässig die Parteizentrale
aufgesucht und auch an Kundgebungen im Zusammenhang mit
unrechtmässigen Festnahmen teilgenommen habe. Vor diesem
Hintergrund erstaune zudem, dass der Beschwerdeführer angeblich
nicht mehr gewusst habe, weshalb er die HADEP-Zentrale in Erzincan
nach der Verhaftung aufgesucht habe. Als zeitlich unpassend wertete
das BFM auch die Aussage, der Beschwerdeführer sei bis zur
Festnahme im April 2004 wegen der Weigerung, den
Dorfschützerposten zu übernehmen, derart bedrängt worden, da in
dieser Zeit nämlich kontrovers über die Abschaffung dieses Systems
diskutiert worden sei. Das Ausmass der angegebenen
Unterdrucksetzung sei auch deshalb zweifelhaft, weil laut Angaben
des Beschwerdeführers ja schon sein Vater als Dorfschützer tätig
gewesen sei und das Dorf bereits über eine grosse Anzahl
Dorfschützer verfügt habe. Schliesslich führte das BFM an, der
Beschwerdeführer hätte sich allfälligen Druckversuchen der lokalen
Behörden durch Wohnortswechsel innerhalb der Türkei entziehen
können; er sei damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
gewesen. Das BFM äusserte weiter die Vermutung, dass die
Beschwerdeführenden den Wohnort bereits zu einem früheren
Zeitpunkt als im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum
Deutschlandaufenthalt behauptet (mithin früher als irgendwann Ende
Juli 2004) verlassen hätten. Das BFM führte zur Begründung an, die
Beschwerdeführenden seien bereits vor dem angegebenen
Ausreisedatum in Deutschland erkennungsdienstlich erfasst worden.
Diesen Aufenthalt hätten sie zudem erst zugegeben, nachdem ihnen
die Abklärungsergebnisse vorgehalten worden seien. Auch dieses
Verhalten sei der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden
abträglich. Hinsichtlich der allgemeinen, als Angehörige der
kurdischen Ethnie erlittenen Nachteile wie die geltend gemachten
Mitnahmen in die Berge und die Bedrohung der als Hirten tätigen
Kinder durch Armeeangehörige führte das BFM aus, diese gingen
nicht über das hinaus, wovon weite Teile der kurdischen Bevölkerung
in der Türkei betroffen seien, und seien nicht als ernsthafte Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Zu berücksichtigen sei auch,
dass sich die Situation der Kurden im Zuge der seit 2001
vorgenommenen Reformen verbessert habe. Hinsichtlich der geltend
gemachten HADEP-Mitgliedschaft, welche ebenfalls mit Zweifeln
behaftet sei, führte das BFM aus, die Partei sei zwar im März 2003
verboten worden, das Parteiverbot habe jedoch bei einfachen
Mitgliedern zu keiner rückwirkenden Verfolgung geführt. Sodann wies
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das BFM nochmals darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden
den als lokal oder regional zu wertenden Nachteilen durch einen
Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes hätten entziehen
können. Der Beschwerdeführer habe sich bereits mehrmals in Istanbul
aufgehalten und sei dort auch von seiner Familie besucht worden. Aus
den Akten gehe abgesehen von geltend gemachten
Personenkontrollen nicht hervor, dass die Familie dort asylrechtlich
relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Schliesslich führte das BFM
an, die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer
Änderung seines Standpunktes zu führen.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe vom 19. Juli 2006 macht der
Beschwerdeführer geltend, der Hinweis auf die geltende Praxis der
fehlenden Asylrelevanz bezüglich der von Kurden allgemein zu
erleidenden Schikanen und Massnahmen werde der Situation der
Beschwerdeführenden nicht gerecht. Die angefochtene Verfügung des
BFM leide unter dem Mangel, dass die grundsätzliche
Hintergrundsituation der Beschwerdeführenden nicht erkannt und auch
ihre spezielle Situation nicht abgeklärt worden sei. So finde in
Gebieten, in welchen eine gemischte Bevölkerungsstruktur (alevitische
Kurden sowie sunnitische Türken) existiere, seit Jahren eine
Verdrängungspolitik statt. Der prozentuale Anteil der Kurden an der
Gesamtbevölkerung sei in den fraglichen Provinzen, so auch in
Erzincan, seit 1970 massiv zurückgegangen. Das Gleiche gelte für den
Anteil des früher von Kurden bewirtschafteten Landes, welches nach
deren Abwanderung zunehmend von Angehörigen der türkischen
Ethnie ersessen werde. Diese Entwicklung lasse sich nicht mit
wirtschaftlichen Faktoren erklären, sondern stelle das Ergebnis einer
klaren politischen Strategie des türkischen Staates dar und sei als
grundsätzlich asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren. Der
Rechtsvertreter bemängelt, dass in den Anhörungen auf Äusserungen,
welche die Beschwerdeführenden als Opfer der beschriebenen
ethnisch motivierten staatlichen Verfolgung erscheinen liessen, nicht
näher eingegangen worden sei. In den Anhörungsprotokollen
existierten viele Fundstellen über die staatlichen Aufforderungen, sich
zu unterwerfen oder das Land zu verlassen. Besonders eindrücklich
seien auch die Aussagen des Sohnes D._______ (insb. im kantonalen
Protokoll S. 7 und 8) ausgefallen. Es sei schlicht undenkbar, dass
dieser die gemachten Aussagen erfunden habe. Die Schilderungen
des Jungen zeigten ebenfalls die Intensität der beschriebenen "Politik
der Nadelstiche" auf. Die Aussagen des Sohnes D._______ würden
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weiter auch aufzeigen, dass das BFM im angefochtenen Entscheid zu
Unrecht von mangelnder Substanziierung der Vorbringen gesprochen
habe. Da die Vertreibungspolitik je nach Voraussetzungen der
betroffenen Kurden unterschiedlich intensiv verlaufe und die
Vertreibung in kleinen Schritten äusserst komplex sei, hätte das BFM
durch Abklärung der genauen Verhältnisse (Erhebung der
Besitzverhältnisse, Nachfragen zu Landstreitigkeiten, Erfassen der
Abwanderungsbewegung aus dem Dorf, etc.) das Verfolgungsprofil der
Beschwerdeführenden genauer eruieren müssen. Sollte die
Beschwerdeinstanz dem Begehren um Rückweisung nicht folgen, sei
der Sachverhalt auf Beschwerdeebene weiter abzuklären und den
Beschwerdeführern sei Frist einzuräumen, um statistische Angaben
zur Vertreibung der Kurden und Details zu den Landstreitigkeiten zu
machen. Zudem sei durch die Beschwerdeinstanz eine gezielte
Botschaftsabklärung zu den ethnischen Vertreibungen zu tätigen. Die
von den Beschwerdeführenden erlittene staatliche Verfolgung gehe
weit über das hinaus, was in irgendeiner Art und Weise als zumutbar
beschrieben werden könne. Durch die systematischen und gezielten
Übergriffe sei ein Gefühl des unerträglichen psychischen Druckes
entstanden. Da der Beschwerdeführer tagtäglich in Angst gelebt habe,
die Felder nicht mehr korrekt habe bestellen können, jederzeit mit
Übergriffen auf die Kinder und die sexuelle Integrität der Ehefrau habe
rechnen müssen, sei er irgendwann nicht mehr in der Lage gewesen,
zu unterscheiden, wann was passiert sei. Verwischungen zwischen
Erlebtem und Befürchtungen seien bei einem so hohen Ausmass an
systematischen Behelligungen durchaus bekannt. Der
Beschwerdeführer, welcher wie seine Ehefrau schwer traumatisiert sei,
sei in der Lage, diese Verwischungen beziehungsweise seine
Unfähigkeit, die erlittenen Benachteiligungen sauber chronologisch
und logisch zu strukturieren, mittels eines psychiatrischen Berichtes
zu belegen. Die vom BFM festgestellten Widersprüche seien auf das
erwähnte Phänomen zurückzuführen und seien daher erklärbar. Auch
gehörten angesichts des Erlebten Übertreibungen zum normalen
menschlichen Verhalten. Was letztlich das Verschweigen des
Deutschlandaufenthalts anbelange, sei zu berücksichtigen, dass die
Verheimlichung der Durchreise eine Konsequenz der problematischen
rechtlichen Konstruktion des Erstasylabkommens der EU-Staaten und
der Schweiz sei. Dadurch würden die Betroffenen zu unrichtigen
Angaben geradezu verleitet.
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4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten
zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung sowohl in formeller
als auch in materieller Hinsicht korrekt ist.
Was die formelle Rüge der unzureichenden Abklärung der im Raume
Erzincan stattfindenden Vertreibungspolitik gegenüber (alevitischen)
Kurden betrifft, ist Folgendes zu bemerken: Vor dem Hintergrund, dass
der Beschwerdeführer – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die
einzelnen Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft zu machen
vermochte, das BFM von einer früheren Abreise aus der Region
ausging, der Beschwerdeführer bereits wiederholt in den Grossstädten
Istanbul und Ankara verweilte und einem Erwerb nachging, die Familie
auch schon über Monate im Raume Istanbul verweilte und die
Beschwerdeführer in den Grossstädten Istanbul, Izmir und Ankara
über Familienangehörige verfügen, war das BFM nicht gehalten, sich
näher mit den alltäglichen Unterdrückungen der kurdischen
Bevölkerung in der Bergregion Erzincans auseinanderzusetzen. Auch
das Bundesverwaltungsgericht erachtet die von der in den potenziellen
Rückzugsgebieten der Guerilla ansässigen Bevölkerung zu
erleidenden Nachteile (bspw. die geltend gemachten
Essensabnahmen, die Mitnahmen in die Berge, die Schikanierungen
der Hirten etc.) als eine Folge der Beheimatung in diesen
Gebirgszonen, welcher durch Wohnortswechsel innerhalb der Türkei
weitgehend entgangen werden kann. Angesichts dieser Einschätzung
bestand und besteht keine Veranlassung zur Vornahme der
gewünschten Abklärungen zum Migrationsdruck, beispielsweise mittels
Botschaftsanfrage. Die diesbezüglichen Anträge des Rechtsvertreters
sind demnach abzuweisen.
In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers in der Tat in vielen Bereichen und insbesondere
auch bezüglich der Dauer und Anzahl der erlittenen Verhaftungen
widersprüchlich ausgefallen sind. Der Rechtsvertreter stellt diese
Feststellung in seiner Argumentation als solche nicht in Abrede,
sondern unternimmt den Versuch, die Defizite in den Aussagen mit
dem steten Druck, der Häufigkeit der Vorkommnisse, den
gesundheitlichen Problemen und der angeblich bekannten Folge der
Vermischung der Ereignisse zu erklären. Dieser Erklärungsversuch
kann zwar nicht grundsätzlich als unbehelflich bezeichnet werden; die
konkreten, vorliegend zur Diskussion stehenden Unzulänglichkeiten
vermag er aber nicht zu erklären. So ist beispielsweise schlicht nicht
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nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer selbst bei häufiger
Misshandlung nicht in der Lage gewesen wäre, die Dauer der letzten
Inhaftierung auch nur einigermassen übereinstimmend anzugeben.
Dass dafür, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, auch
medizinische Gründe verantwortlich gewesen wären, kann den Akten
nicht entnommen werden. Der in Aussicht gestellte Arztbericht über
eine beim Beschwerdeführer angeblich vorhandene posttraumatische
Belastungsstörung ist nämlich ausgeblieben. Ebenso kann eine
Vermischung von Ereignissen hinsichtlich der Aussage
ausgeschlossen werden, wonach es jeweils bei den Reisen (entweder
Hin- oder Rückfahrt) nach Erzincan zu ein- bis zweitägigen
Verhaftungen gekommen sei, beziehungsweise, wonach sämtliche
Verhaftungen zu Hause erfolgt seien. Solche gegensätzlichen
Aussagen können klarerweise nicht als Folge übermässiger oder
andauernder Druckausübung abgetan werden. Das Gericht stellt
weiter fest, dass das BFM im angefochtenen Entscheid die zahlreichen
Widersprüche betreffend die Umstände der letzten Verhaftung des
Beschwerdeführers und die Behandlung während der letzten Haft vor
der Ausreise unerwähnt gelassen hat. Während der Beschwerdeführer
bei der kantonalen Anhörung spontan angab, er sei von drei Soldaten
und einem Unteroffizier festgenommen, später an einer Säule
aufgehängt und auch einem Angehörigen der MIT gegenübergestellt
worden, erwähnte er den Ablauf der Verhaftung an der
Bundesanhörung abweichend und teilweise erst auf Vorhalt hin. So
führte er aus, das Haus sei von Militärs umzingelt worden, die
Festnahme sei durch einen Oberoffizier und Unteroffiziere erfolgt und
auf Vorhalt, das Aufhängen sei eigentlich ein Fesseln der Hände an
einen Knebel gewesen. Gar erst auf mehrmaliges Nachfragen hin
erwähnte er die angebliche Gegenüberstellung mit einem Angehörigen
der MIT. Da es sich bei der Schilderung der Inhaftnahme im April 2004
angeblich um die letzte, fluchtauslösende Verhaftung gehandelt hat,
scheint auch hier eine Vermischung mit früheren Vorfällen nicht
naheliegend.
Entgegen der Meinung des Rechtsvertreters vermögen die Aussagen
des ältesten Sohnes D._______ nicht zu einer anderen
Betrachtungsweise zu führen. Vielmehr widersprechen Teile seiner
Aussagen der Darstellung des Vaters, so beispielsweise die Aussage,
der Vater sei alle ein bis zwei Wochen festgenommen worden. Der
Vater bezifferte die jährlichen Festnahmen seinerseits nämlich auf 3-4
Male beziehungsweise 10-15mal in sechs Jahren (1999-2004). Auch
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erwähnte D._______ abweichend vom Vater, dass bei der letzten
Verhaftung sieben bis acht Leute ins Haus gekommen seien und sich
der Vater im Stall versteckt aufgehalten habe, als er festgenommen
worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt, wie oben angeschnitten, die
Auffassung der Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführenden einem
auf ihnen lastenden Druck, der sich aufgrund der lokalen Verhältnisse
ergeben habe, durch Verlegung ihres Wohnsitzes hätten entziehen
können. Wäre der auf den Beschwerdeführenden lastende Druck
derart gross gewesen, wie sie im Rahmen des Asylverfahrens
vorbringen, darf angenommen werden, dass die Familie nach dem
Aufenthalt in Istanbul im Jahre 2003 nicht wieder in die Heimatprovinz
zurückgekehrt wäre. Im Verfahren der Ehefrau/Mutter der
Beschwerdeführenden wurde ausführlich dargelegt, weshalb das
Gericht es gar als überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass die
Beschwerdeführenden nicht erst im Sommer 2004 aus der Region
weggezogen sind. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer und seine Familie
keine konkreten Verfolgungsgründe vorgelegen haben, welche ihnen
bei der Wohnsitznahme an einem anderen Ort in ihrem Heimatland, so
beispielsweise in Istanbul, zum Nachteil gereicht hätten.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Demnach ist auch betreffend der Kinder
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ein Einbezug
ausgeschlossen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
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Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Herkunfts- oder den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Si -
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizni -
scher Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind
(At. 83 Abs. 2 – 4 AuG).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend wurde bereits festgestellt,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un -
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das
Kindeswohl grundsätzlich mitzuberücksichtigen. Dies ergibt sich nicht
zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt
des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen
und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich
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erscheinen. Von massgebender Bedeutung ist jeweils der Grad der
erfolgten Integration in der Schweiz, welche gegebenenfalls eine
Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben kann (vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.2 und BVGE 2009/51 E. 5.6 und 5.8.2).
Im vorliegenden Verfahren ist die Situation der Kinder B._______ und
C._______, heute siebzehn- beziehungsweise fünfzehnjährig, während
ihres sechsjährigen Aufenthaltes in der Schweiz zu beurteilen.
Während hinsichtlich der Integration C._______ nur wenig aus den
Akten hervorgeht, ist die Entwicklung und Eingliederung B._______
reicher dokumentiert. Laut der zuständigen Migrationsbehörde musste
B._______ im Frühling 2009 nach diversen Vorkommnissen und einem
Schulwechsel endgültig von der Schule gewiesen werden. In der Folge
habe er sich geweigert, an einem Programm zum Einstieg in die
Berufswelt teilzunehmen. Auch sei er nicht bereit, sich um eine
Ausbildung zu kümmern. B._______ Vater habe das Verhalten des
Sohnes befürwortet und gleichzeitig die fremdenfeindlichen Schulen
vor Ort angeprangert. Mit Strafbefehl vom 4. September 2009 wurde
B._______ sodann vom Jugendanwalt des Kantons (...) der Tätlichkeit
und sexuellen Belästigung beschuldigt und zur persönlichen Leistung
zugunsten eines öffentlichen Gemeinwesens während dreier Tage
verpflichtet. Der Rechtsvertreter hat auf eine Stellungnahme zu diesen
Vorfällen verzichtet, hingegen in seiner Eingabe vom 22. Juli 2010
geltend gemacht, die Situation der Familie habe sich in den letzten
zehn Monaten massgeblich verändert. So habe B._______
verschiedene Praktika absolviert und Teilzeit gearbeitet. Auch habe er
sich in psychotherapeutische Behandlung begeben. Zum Beweis der
Anstrengungen B._______ reichte der Rechtsvertreter zwei
Arbeitszeugnisse sowie die Bewerbungsunterlagen B._______ zu den
Akten, aus welchen weitere kurze Arbeitsleistungen (seit 2008;
längstens für 12 Tage) hervorgehen. Entgegen der Ansicht des
Rechtsvertreters kann aus diesen Bemühungen der letzten Monate,
welche jedoch auch nur zu kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen geführt
haben, nicht auf eine gelungene Integration B._______ geschlossen
werden. Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nach Würdigung
der Eingabe vom 2. September 2010 zu keiner anderen Einschätzung
der Integration B._______ zu kommen. Aus den eingereichten
Unterlagen, insbesondere dem Bericht der [psychiatrischer Dienst]
vom 27. Juli 2010 geht hervor, dass B._______ an einer
Anpassungsstörung leide, welche sich so äussere, dass es ihm nicht
genügend gelinge, eine seinem Alter entsprechende Tagesstruktur
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einzuhalten. Auch zeichne sich ein problematischer Umgang mit
übermässigem Alkohol und Cannabis-Konsum ab. Der Umstand, dass
B._______ gegenwärtig die im Frühjahr unterbrochene Therapie bei
der [psychiatrischer Dienst] wieder aufgenommen hat und er nach
dem Ausschluss von der Schule bei (...) seit dem 16. August 2010 ein
Aufbaujahr besucht, ist zwar begrüssenswert. Die erst auf den
bevorstehenden Abschluss des Asylverfahrens hin vorgenommenen
Schritte vermögen aber die bisher weitgehend ausgeblieben
Integrationsbemühungen B._______ nicht wettzumachen.
Die heute fünfzehnjährige C._______ besucht laut Angaben des
Rechtsvertreters in seiner Eingabe vom 22. Juli 2010 ab August 2010
die zweite Sekundarschulstufe. Ihre Schulleistungen seien nicht
besonders gut, sie zeige jedoch ein gutes und korrektes Verhalten.
Dem eingereichten Schulzeugnis ist zu entnehmen, dass C._______
Arbeitsverhalten in der Werkklasse nur gerade befriedigend und sie im
ersten Semester immerhin 14 Halbtage unentschuldigt der Schule fern
geblieben ist. Aus dem ärztlichen Bericht der psychiatrischen [Klinik]
vom 26. August 2009 die Ehefrau/Mutter der Beschwerdeführenden
betreffend geht weiter hervor, dass neben B._______ auch C._______
zunehmend Probleme in der Schule und im sozialen Umfeld mache.
Aufgrund der vorliegenden Akten kann somit auch hinsichtlich
C._______ nicht davon ausgegangen werden, dass ihre bisherige
Integration geradezu zu einer unzumutbaren Entwurzelung führen
würde.
Hinsichtlich des Kindswohls kann somit zusammenfassend
festgehalten werden, dass die aktenkundigen Entwicklungsschritte der
beiden im vorliegenden Verfahren eingeschlossen Kinder C._______
und B._______ trotz der sechsjährigen Anwesenheit keine
Verwurzelung mit der schweizerischen Kultur und der Lebensweise
beziehungsweise hinsichtlich B._______ auch nicht mit den hiesigen
Anstandsregeln und der geltenden Rechtsordnung erkennen lassen.
Daher kann der Wegweisungsvollzug der Jugendlichen allein aufgrund
des zu berücksichtigen Kindswohls nicht als unzumutbar beurteilt
werden.
Weiter ist festzustellen, dass keine Hinweise dafür erkennbar sind, die
Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in die Türkei einer
konkreten Gefährdung im eingangs genannten Sinne ausgesetzt. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet in Weiterführung der durch die
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ARK gewonnenen Erkenntnisse den Wegweisungsvollzug in die Türkei
gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK
2004 Nr. 8). Wie bereits unter E. 4.3 aufgegriffen, können die
Beschwerdeführenden bei Schikanen und Belästigungen am Her-
kunftsort zumutbarerweise die ihnen zustehende
Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer
war wie bereits mehrfach erwähnt laut eigenen Angaben wiederholt in
Istanbul erwerbstätig. Er konnte dort im Hause seines Onkels eine
Wohnung beziehen und wurde dort auch von seiner Familie während
mehrerer Monate besucht. Die im Baugewerbe und in der
Landwirtschaft erworbenen Berufserfahrungen werden dem
Beschwerdeführer beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem
Heimatland zugute kommen. Dort verfügt die Familie in den Regionen
Istanbul, Izmir und Ankara über diverse nahe Familienangehörige. Der
Wiederaufbau einer Existenz in der Türkei erscheint somit selbst unter
Berücksichtigung der rund sechsjährigen Landesabwesenheit als
durchaus realistisch, zumal auch der schulentlassene Sohn B._______
beim Verdienst des Lebensunterhaltes mithelfen kann und die
Beschwerdeführenden zusammen mit der Ehefrau/Mutter heimreisen
können, deren Beschwerde mit Urteil gleichen Datums ebenfalls
abgewiesen wurde. Schliesslich dürften die Beschwerdeführenden auf
die künftige Unterstützung (nach Lehrabschluss) ihres in der Schweiz
(ebenfalls mit Urteil vorliegenden Datums) vorläufig aufgenommenen
Sohnes/Bruders D._______ zählen können.
6.5 Gestützt auf die vorgenannten Erwägungen gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass der
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in die Türkei im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG als zumutbar zu qualifizieren ist.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung sämtlicher
Vorbringen und Beweismittel abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 600.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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