Abtei lung V
E-5404/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner,
Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Be-
schwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung
des BFM vom 20. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5404/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf die Asylgesuche vom 28. Oktober 2009 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Ungarn anordnete, die Beschwerdeführenden auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung ein-
gereichte Beschwerde vom 18. März 2010 mit Urteil E-1720/2010 vom
31. März 2010 abwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an
das BFM vom 15. April 2010 ein Gesuch um Wiedererwägung der Ver-
fügung vom 15. März 2010 einreichen liessen, wobei sie in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, die kantonalen Migrations-
behörden seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen ab-
zusehen, und es sei ihnen eine Nachfrist zur Einreichung eines Arzt-
berichts anzusetzen,
dass sie zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen vor-
brachten, dass die Wegweisung von B._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) nach einem Suizidversuch weder möglich noch
zumutbar sei,
dass ein gleichentags datiertes ärztliches Zeugnis der (...) zu den
Akten gereicht wurde, aus welchem hervorgeht, dass sich die
Beschwerdeführerin dort seit dem (...) 2010 in stationärer Behandlung
befand,
dass das BFM mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2010 den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) vorsorglich aussetzte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Mai 2010 ein
weiteres, vom 26. April 2010 datiertes Schreiben (...) einreichen und
beantragen liessen, es sei von Amtes wegen ein Gutachten zur Frage
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einzuholen, inwieweit mit der Suizidalität der Beschwerdeführerin
nebst der Selbst- auch eine Fremdgefährdung (etwa der Kinder)
einhergehe,
dass mit Schreiben vom (...) 2010 ein Kurzaustrittsbericht der (...)
eingereicht wurde, in welchem der behandelnde Assistenzarzt fest-
hielt, die Beschwerdeführerin sei vom (...) bis zum (...) 2010 dort in
stationärer Behandlung gewesen, wobei ihr (...) diagnostiziert wurden,
dass im Zeugnis weiter festgehalten wurde, eine Weiterführung der
bereits eingeleiteten Psychotherapie sei indiziert, und die Be-
schwerdeführenden hierzu vorbringen liessen, aufgrund der zwingend
notwendigen Therapie sei der Wegweisungsvollzug nach Ungarn als
unzumutbar zu bezeichnen oder zumindest von den dortigen Be-
hörden eine Bestätigung einzuholen, dass eine ambulante Psycho-
therapie dort möglich sei,
dass (...) dem BFM einen weiteren, vom 25. Juni 2010 datierenden
Bericht zustellten, in welchem die im Kurzaustrittsbericht gestellten
Diagnosen um (...) ergänzt wurden,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben ihres Rechtsvertreters
vom 12. Juli 2010 zu diesem Arztbericht Stellung nahmen und dabei
ausführen liessen, dass eine Ausschaffung nach Ungarn zu einer er -
neuten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerde-
führerin führen würde und als Folge von deren Hospitalisierung
mittlerweile auch (...) psychologische Abklärungen benötigten,
dass im Übrigen die schweizerischen Behörden inzwischen auch in-
folge Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist zur Behandlung
der vorliegenden Asylgesuche zuständig seien,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 15. April 2010 mit
Verfügung vom 20. Juli 2010 abwies, die Rechtskraft und Vollstreck-
barkeit seiner Verfügung vom 15. März 2010 feststellte, eine Gebühr
von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit gegen diese Verfügung gerichteter
Eingabe vom 28. Juli 2010 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur voll-
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ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei als
Folge der Aufhebung die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Vollzug der Weg-
weisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich zu
sistieren, und die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechts-
kräftigen Entscheides abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teil -
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt sind und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung berufen können (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Ein -
reichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind,
dass die Beschwerde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von 30
Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese – vor-
behältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
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dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die
verweigerte Wiedererwägung eines in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren)
ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen
respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugs-
hindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens sein kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen,
dass die Rechtsmittelfrist zwar noch bis zum 27. August 2010 läuft,
das Urteil jedoch vor Ablauf derselben ergehen kann, da die vor -
liegende Beschwerde aufgrund der Aktenlage als abschliessend zu
verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.),
dass es sich bei dieser Sachlage insbesondere erübrigt, den Eingang
der innerhalb der Beschwerdefrist in Aussicht gestellten "Korrekturen
zu den Anträgen sowie einer korrekten Begründung" abzuwarten,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
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den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, indessen nach herrschender Lehre und
ständiger Praxis des Bundesgerichts unter bestimmten Voraus-
setzungen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf
Wiedererwägung abzuleiten ist,
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Anspruch auf Be-
handlung des Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede stellte und –
zu Recht – darauf eingetreten ist und eine materielle Beurteilung
vorgenommen hat,
dass somit auf Beschwerdeebene zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in
zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wieder-
erwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
vom 15. März 2010 festgehalten hat,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die weiterhin zu-
treffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1720/2010 vom
31. März 2010 mit ausführlicher Begründung festgestellt wurde, dass
Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) staatsvertraglich grundsätzlich zuständig
ist, wobei vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen
werden kann,
mit vorliegender Beschwerde zunächst vorgebracht wird, die
vorgenannte Zuständigkeit sei zwischenzeitlich auf die Schweiz über-
gegangen, da die sechsmonatige Überstellungsfrist mittlerweile ab-
gelaufen sei,
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dass die Vorinstanz betreffend die Überstellungsfristen zwar fälsch-
licherweise auf Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) verweist, welche jedoch für die Aufnahme
einer asylsuchenden Person gelten, wohingegen im vorliegenden Fall
die Fristbestimmungen von Art. 20 Dublin-II-VO zur Anwendung
kommen, da es sich um eine Wiederaufnahme handelt (vgl. Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO),
dass dieser Umstand vorliegend jedoch keine negativen Auswirkungen
hat, da die hier interessierenden Fristen in beiden Bestimmungen
identisch sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-
VO),
dass die sechsmonatige Rücküberstellungsfrist nicht abgelaufen ist,
sondern durch den vom BFM am 20. April 2010 angeordneten Voll-
zugsstopp unterbrochen worden ist und mit Ergehen der an-
gefochtenen Verfügung am 20. Juli 2010 neu zu laufen begonnen hat
(Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO),
dass in der Rechtsmitteleingabe im Weiteren gerügt wird, das BFM
habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht
richtig abgeklärt,
dass dem diesbezüglichen Vorhalt, wonach das BFM es in Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen habe, von Amtes wegen
einen Arztbericht zur Klärung des Gesundheitszustands der Be-
schwerdeführerin einzuholen, entgegenzuhalten ist, dass die behörd-
liche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG),
dass zudem das BFM die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin –
entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerdeschrift –
keineswegs willkürlich bejaht, sondern sorgfältig anhand der ein-
gereichten ärztlichen Unterlagen festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführerin namentlich im Bericht (...) vom
26. April 2010 eine prinzipielle Reisefähigkeit attestiert wurde (pag. 85)
und auch dem Kurzaustrittsbericht derselben Institution vom (...) 2010
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zu entnehmen ist, sie sei beim Klinikaustritt von ihrer – gemäss
Beschwerdeschrift gegen die Reisefähigkeit sprechenden –
Suizidalität distanziert gewesen (pag. 73),
dass auch die gegenüber dem BFM vorgebrachte Behauptung,
wonach feststehe, dass eine Ausweisung nach Ungarn zu einer
schweren Verschlechterung der Situation der Beschwerdeführerin
führen würde, keine Entsprechung in den ärztlichen Zeugnissen findet,
dass dort lediglich ausgeführt wird, es sei möglich, dass bei Anhalten
der unklaren Situation ("Persistieren des Stressors [drohende Aus-
weisung]") eine erneute Verstärkung der Symptome auftrete (Bericht
(...) vom 25. Juni 2010 [pag. 59]), womit unabhängig vom Ver-
fahrensausgang einzig eine rasche Erledigung angezeigt erscheint,
dass aus den ärztlichen Zeugnissen auch nicht – wie mehrfach vor-
gebracht – hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zwingend auf
psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei (vgl. etwa Eingabe
vom 12. Juli 2010 [pag. 43]), sondern eine solche Therapie vielmehr
als "im ambulanten Rahmen indiziert" (Kurzaustrittsbericht vom
[...] 2010 [pag. 73]) oder "hilfreich" (Bericht [...] vom 26. April 2010
[pag. 85]) bezeichnet wurde,
dass insgesamt auffällt, dass die Inhalte der ärztlichen Zeugnisse in
den entsprechenden Parteieingaben jeweils massiv übersteigert dar-
gestellt werden,
dass exemplarisch auf die Darstellung in der Eingabe vom
12. Juli 2010 zu verweisen ist, wonach eine Ausschaffung nach
Ungarn "im Fall des Überlebens des Suizidversuchs" vermutlich eine
Hospitalisierung der Beschwerdeführerin bedingen würde (pag. 45),
wohingegen im mit dieser Eingabe eingereichten Bericht (...) vom
25. Juni 2010 ein absolut unauffälliger körperlicher Befund erhoben
wurde (pag. 57),
dass gestützt auf die Aktenlage die Beschwerdeführerin als reisefähig
zu bezeichnen ist und im Hinblick auf eine allenfalls notwendige
weiterführende Psychotherapie festzustellen ist, dass eine ent-
sprechende medizinische Versorgung in Ungarn gewährleistet ist
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-772/2010 vom 19. Februar
2010),
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dass hinsichtlich einer allenfalls von der Beschwerdeführerin aus-
gehenden Fremdgefährdung und ihrer allenfalls fehlenden Er-
ziehungsfähigkeit – nach zutreffender Auffassung des BFM – davon
ausgegangen werden kann, dass die zuständigen ungarischen Be-
hörden die notwendigen Massnahmen treffen werden,
dass insgesamt für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe er-
sichtlich sind, die das BFM zur wiedererwägungsweisen Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten
veranlassen sollen, weshalb das Vorliegen eines Wiederwägungs-
grundes zu verneinen ist,
dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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