B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5404/2014
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), sowie ihre Kinder
B._______, geboren (…), und
C._______, geboren (…),
Äthiopien,
alle vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vorher: Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 22. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat illegal am 2. März 2012 zusammen mit dem Sohn B._______, um
zum Ehemann beziehungsweise Vater des Kindes in den Sudan zu reisen.
Von Khartum aus sind die Beschwerdeführerin und ihr Sohn am 9. Juni
2012 per Flugzeug nach Deutschland und von dort am 11. Juni 2012 mit
dem Zug in die Schweiz gelangt, wo sie noch gleichentags um Asyl nach-
suchten. Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Juni 2012 summarisch be-
fragt und am 19. Mai 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei we-
gen der von staatlichen Behörden ausgehenden Verfolgungsmassnahmen
(Bedrohungen, Verhöre auf dem Kontrollposten, Hausdurchsuchungen und
zwei- bzw. mehrmalige Vergewaltigungen durch einen Sicherheitsbeamten)
geflohen. Diese Behelligungen hätten angefangen, nachdem ihr Ehemann
im Dezember 2009 in den Sudan geflohen sei, da einer seiner Freunde
unter dem Verdacht, für die [Opposition] Waffen vom Sudan zu importieren,
verhaftet worden sei. Der Ehemann sei indes nur Sympathisant der [Oppo-
sition] und zudem Mitglied der [Oppositionsbündnis] gewesen. Als [Opposi-
tionsbündnis]-Mitglied habe er an mehreren Sitzungen teilgenommen, Pro-
paganda gemacht, einige Artikel geschrieben und viele Sachen gelesen.
Wegen seiner [Oppositionsbündnis]-Affiliation sei er vor seiner Flucht ei-
nige Male verhaftet worden. Die gegen die Beschwerdeführerin gerichteten
Massnahmen der Behörden hätten über einen Zeitraum von ungefähr zwei
Jahren angedauert. Nach der zweiten Vergewaltigung sei sie schwanger
geworden, welche Schwangerschaft sie abgebrochen habe. Im Sudan sei
sie erneut schwanger geworden. Sie und ihr Ehemann hätten daraufhin
aus finanziellen Gründen beschlossen, dass lediglich die Beschwerdefüh-
rerin mit dem Sohn aus dem Sudan ausreisen soll. Der Ehemann befände
sich derzeit in D._______ und habe einen Asylantrag mit ungewissem Aus-
gang gestellt.
A.c Am 29. November 2012 wurde die Tochter C._______ geboren, welche
in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen wird.
A.d Mit Verfügung vom 22. August 2014 – am 25. August eröffnet – stellte
das damalige BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus
der Schweiz an und ordnete ihre vorläufige Aufnahme an.
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Seite 3
B.
Mit Beschwerde vom 22. September 2014 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung
sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerken-
nen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 wurden die Beschwerde-
führenden aufgefordert, dem Gericht eine fachärztliche Diagnose zu der in
der Beschwerdeschrift geltend gemachten Erkrankung der Beschwerde-
führerin einzureichen. Es wurde kein Kostenvorschuss erhoben.
D.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 wurde ein von der [Klinik] am 18. Feb-
ruar 2015 ausgestellter Arztbericht die Beschwerdeführerin betreffend ein-
gereicht.
E.
Die Vorinstanz liess sich am 22. Oktober 2015 vernehmen. Die Beschwer-
deführenden replizierten am 13. November 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung.
Der Vollzug der Wegweisung und die Ersatzmassnahme für undurchführ-
baren Vollzug bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die gel-
tend gemachten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. So habe
die Beschwerdeführerin sich in Widersprüche verstrickt. Ausserdem seien
ihre Äusserungen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die
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äthiopischen Behörden sehr vage und völlig unsubstanziiert geblieben. Ih-
ren Schilderungen würden jegliche Realitätskennzeichen fehlen.
Zunächst habe sie auf die Frage nach den Problemen, die ihr Ehemann
mit den Behörden gehabt habe, keine fundierte Antwort geben können und
nur angegeben, dass er mehrmals verhört und mitgenommen worden sei.
Auf die Frage zu seinen Inhaftierungen habe sie erklärt, er sei von zu
Hause abgeholt und inhaftiert worden. Wie lange er inhaftiert gewesen sei,
habe sie hingegen nicht gewusst. Dazu habe sie ausgeführt, er sei immer
wieder für einige Zeit von zu Hause weggegangen und dann wieder nach
Hause gekommen. Sie wisse jedoch nicht, ob er jedes Mal in Haft gewesen
sei. Auch auf weitere Nachfragen zu seiner Verhaftung, bei welcher sie da-
bei gewesen sei, habe sie ihre Aussagen nicht präzisieren können.
Die Hausdurchsuchungen sowie die Verhöre durch die Behörden könnten
der Beschwerdeführerin folglich auch nicht geglaubt werden, zumal diese
Vorbringen nicht glaubhaft geschildert worden seien. So habe sie anläss-
lich der Anhörung zwar angegeben, dass die Behörden etwa einen Monat,
nachdem ihr Ehemann Äthiopien verlassen habe, zu ihr nach Hause ge-
kommen seien. Auf die Frage, wann diese das letzte Mal bei ihr gewesen
seien, habe sie jedoch zunächst keine Zeitangabe machen können. Erst
nach mehrmaligem Nachfragen, habe sei ausgesagt, dass die Behörden
und der Sicherheitsbeamte etwa zwei beziehungsweise drei Monate vor
der Ausreise sie letztmals aufgesucht hätten. Des Weiteren habe sie keine
einheitlichen Angaben machen können, wie oft sie auf dem Polizeiposten
gewesen sei. In der Befragung habe sie ausgesagt, sie wäre zwei Mal dort
gewesen. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen angegeben, mehr-
mals auf dem Polizeiposten gewesen zu sein. Auf den Widerspruch ange-
sprochen habe sie lediglich angeben können, bei der Befragung beunruhigt
gewesen zu sein und deshalb viele Sachen anders ausgesagt zu haben.
Damit habe sie den Widerspruch nicht plausibel erklären können. Die sie
aufsuchenden Beamten seien meist zu dritt oder viert gewesen, wobei sie
manchmal zivile Kleider und manchmal Uniform getragen hätten. Mit die-
sen Angaben habe sie die geltend gemachte Verfolgung durch die äthiopi-
schen Behörden ebenfalls nicht überzeugend darlegen können.
Auch die Vergewaltigungen habe sie nicht glaubhaft schildern können. So
habe sie anlässlich der Befragung zwei Vergewaltigungen geltend ge-
macht. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen von mehreren Verge-
waltigungen gesprochen, wobei sie lediglich zwei davon habe zeitlich ein-
ordnen können. So sei ihr Sohn bei der ersten Vergewaltigung etwa zwei
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Jahre und bei der zweiten etwas mehr als zwei Jahre alt gewesen. Wann
jedoch der letzte Übergriff vor ihrer Ausreise stattgefunden habe, habe sie
wie oben erwähnt, erst nach mehrmaligen Nachfragen aussagen können.
Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2012 ausgereist. Das letzte, woran sie
sich anlässlich der Anhörung habe erinnern können und das als Realitäts-
kennzeichen gedeutet werden könne, sei die Aussage, dass ihr Sohn etwa
zwei Jahre alt gewesen sei, als sie nach der zweiten Vergewaltigung habe
abtreiben müssen. Bei allen weiteren Äusserungen zu den Durchsuchun-
gen durch die Behörden und die Vergewaltigungen würden solche Reali-
tätskennzeichen völlig fehlen.
4.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift vorab entgegen-
gehalten, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sexuelle Gewalt
erlitten zu haben, und sie habe im Rahmen der Anhörung mehrfach emoti-
onale Regungen gezeigt. So sei in der Anhörung verschiedentlich protokol-
liert worden, dass sie geweint, Tränen in den Augen gehabt oder Tränen
weggewischt habe. Die emotionalen Regungen würden jeweils im Zusam-
menhang mit den Schilderungen zur erlittenen sexuellen Gewalt oder Ab-
treibung stehen. Zudem habe die Beschwerdeführerin explizit darauf hin-
gewiesen, dass sie seit der erlittenen Vergewaltigungen Erinnerungslücken
habe und "viele Sachen, die schon geschehen" seien, vergesse. Die emo-
tionalen Regungen während der Anhörungen und ihre erwähnte Äusserung
würden die Glaubhaftigkeit der erlittenen sexuellen Gewalt deutlich stüt-
zen. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie aufgrund der erlittenen
sexuellen Gewalt schwere Traumata erlitten habe. Das Vorliegen einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) könne zum heutigen Zeit-
punkt nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Diese Umstände seien bei der Beurteilung des Asylgesuchs zu würdigen.
Sollte sich nachträglich tatsächlich ergeben, dass die Beschwerdeführerin
an einer PTBS leidet, so wäre die von der Rechtsprechung anerkannten
(vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2003 Nr. 17 und 2004 Nr. 1) wissenschaftlichen Erkennt-
nisse zu berücksichtigen, dass traumatisierte Asylsuchende häufig nicht in
der Lage seien, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu
erlittenen Misshandlungen zu machen, dass sie dazu neigen würden, Ge-
danken, Gefühle und Gespräche, die sich auf das traumatische Ereignis
beziehen würden, zu vermeiden, und dass traumatisierte Personen teil-
weise oder vollständig unfähig seien, sich an wichtige Aspekte des trauma-
tisierenden Ereignisses zu erinnern. Demnach könnten Opfer von sexueller
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Gewalt und anders gearteter massiver Gewalt ein beeindruckendes Mass
an Beherrschung an den Tag legen und erstaunliche Energien freimachen,
mit denen sie das Erinnertwerden an traumatisierende Erlebnisse oder die
Entstehung beklemmender Vermutungen in ihrer Umgebung um jeden
Preis zu verhindern versuchten. Diesen Selbstschutz- und Verdrängungs-
mechanismen sei im Rahmen der Beurteilung von Aussagen potenzieller
Trauma-Opfer hinreichend Rechnung zu tragen.
Hervorzuheben sei schliesslich, dass die Beschwerdeführerin nur einen ru-
dimentären Bildungshintergrund vorweise und nicht von ihr erwartet wer-
den dürfe, dass sie ihre Asylgründe auf einem akademisch-intellektuellen
Niveau (punkto Ausführlichkeit, Eloquenz und Antizipationsvermögen be-
treffend Antwortinteressen der Behörden) erläutern könne. Zudem würden
die beiden Anhörungen fast zwei Jahre auseinanderliegen.
Der vorgehaltene Detailmangel und die genannten Widersprüche in der
Schilderung der Beschwerdeführerin seien insbesondere auf diese einlei-
tend genannten Punkte zurückzuführen. Mit Hinweis auf Protokollstellen
wurde in der Beschwerdeschrift sodann zu den einzelnen vorinstanzlichen
Erwägungen Bemerkungen angebracht: So habe die Beschwerdeführerin
ausdrücklich auf ihre "politische Ahnungslosigkeit" verwiesen, was die de-
tailarme Schilderung der politischen Tätigkeiten des Ehemann und seiner
Probleme mit den Sicherheitsbehörden erkläre, beziehungsweise erstaune
es vor ihrem sozio-kulturellen Hintergrund, wo vermutungsweise kein reger
Austausch zwischen den Ehepartnern zu allen Lebensbereichen stattfinde,
nicht, dass sie über keine fundierten Kenntnisse zu den Tätigkeiten des
Ehemannes verfügt habe. Nichtsdestotrotz habe sie diesbezüglich zumin-
dest zu berichten gewusst, dass er an Sitzungen teilgenommen, Propa-
ganda betrieben, einige Artikel geschrieben und viele Sachen gelesen
habe. Zudem habe sie mit einer "gewissen Ausführlichkeit" über die Ver-
höre ihres Ehemannes und ihrer selbst berichtet. Gewisse Bemerkungen
seien als lebensnahe Schilderung zu werten, so zum Beispiel der Hinweis
an die Sicherheitsbehörden, sie habe ein kleines Kind und könne dieses
nicht zum Polizeiposten mitnehmen. Zudem habe sie "bruchstückhafte De-
tails" die Vergewaltigungen betreffend preisgegeben: So habe sie erwähnt,
dass der Vergewaltiger keine Kondome benutzt habe, und sie sich darüber
gesorgt und ihn sogar damit konfrontiert habe, und er ihr daraufhin massiv
gedroht habe. Sodann habe sie angeben können, dass sie nach der zwei-
ten Vergewaltigung schwanger geworden sei und diese Schwangerschaft
abgebrochen habe, da sie kein Kind aus einer Vergewaltigung gewollt
habe. Sie habe ausgeführt, dass ihr während der Vergewaltigung mit dem
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Tod und demjenigen ihres Kindes gedroht worden sei und dass ihr Sohn
bei einer Vergewaltigung zugegen gewesen sei.
Zusammenfassend seien die Asylvorbringen – sollte sich nachträglich tat-
sächlich ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS leide –
überwiegend glaubhaft. Sie könne zwar über die politischen Tätigkeiten ih-
res Ehemannes und dessen Probleme mit den Sicherheitsbehörden keine
substantiierte Auskunft geben, doch würden diese Vorbringen aufgrund der
eigenen Probleme mit den Sicherheitsbehörden – welche unter genanntem
Vorbehalt als überwiegend glaubhaft dargelegt worden seien – ebenfalls
als glaubhaft gemacht gelten beziehungsweise würde kein ausreichender
Grund bestehen, um an diesen Verbringen zu zweifeln.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2015 führte die Vorinstanz
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen o-
der Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten.
Zu dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht bemerkte das
SEM, dass die Diagnose einer PTBS für sich allein keinen Beweis für eine
behauptete Misshandlung bilde (unter Hinweis auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts BVGE 2015/11). Im genannten Urteil werde in E. 7.2.1
zudem auf ein unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 25. Mai 1994 verwie-
sen und es werde Folgendes dazu aufgeführt: "Glaubhaft gemacht ist auf-
grund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes
Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses –
was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre –
bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flücht-
lingseigenschaft – trotz des herabgesetzten Beweismasstabs und des da-
bei geltend gemachten Untersuchungsgrundsatzes – der/die Asylgesuch-
steller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises)
trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zuerkannt werden." Diese Beurteilung der Beweiskraft ei-
ner psychiatrischen PTBS-Diagnose stütze sich auf medizinische Fachlite-
ratur, welche besage, es sei nicht möglich, aufgrund der Symptome zu
schliessen, dass ein bestimmtes Ereignis in der von der asylsuchenden
Person geschilderten Art und Weise stattgefunden haben müsse (unter
Verweis auf BVGE 2015/11 E. 7.2.2). Folglich könne das nachträglich ein-
gereichte Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Verge-
waltigung nichts ändern. Der Arztbericht diagnostiziere lediglich eine PTBS
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der Beschwerdeführerin, vermöge jedoch dessen Ursache nicht zu bewei-
sen. Ob die Beschwerdeführerin allenfalls irgendwann sexuelle oder – wie
im Arztbericht aufgeführt – häusliche Gewalt habe erleben müssen, könne
vorliegend nicht beurteilt werden.
Es sei jedoch daran festzuhalten, dass die geltend gemachte Verfolgung
durch die äthiopischen Behörden und die damit in Zusammenhang ge-
brachte Vergewaltigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Letztlich würden das nachge-
reichte Beweismittel und die entsprechenden Erläuterungen in der Be-
schwerdeschrift an der erstinstanzlich festgestellten Unglaubhaftigkeit die-
ser Vorbringen nichts ändern.
4.4 Die Beschwerdeführenden nahmen in ihrer Replik vom 13. November
2015 dahingehend Stellung, dass in der Anhörung verschiedentlich proto-
kolliert worden sei, dass die Beschwerdeführerin geweint, Tränen in den
Augen gehabt oder Tränen weggewischt habe, und dass diese emotiona-
len Regungen jeweils im Zusammenhang mit den Schilderungen zur erlit-
tenen Gewalt oder zur Abtreibung gestanden seien, und dass sie explizit
darauf hingewiesen habe, sie habe seit den erlittenen Vergewaltigungen
"Erinnerungslücken" und viel vom Geschehenen vergessen. Die emotiona-
len Regungen während der Anhörungen und die erwähnte Äusserung der
Beschwerdeführerin würden die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten er-
littenen sexuellen Gewalt – unabhängig vom Vorliegen einer PTBS – deut-
lich stützen. Schliesslich habe sich die Vorinstanz in keiner Weise zur nach
wie vor gültigen Rechtsprechung hinsichtlich des Aussageverhaltens von
traumatisierten Asylsuchenden geäussert.
Da die Beschwerdeführerin keine fortführende psychiatrische Behandlung
in Anspruch nehmen wolle, könne nicht mit einem zusätzlichen Bericht –
und detaillierter Darlegung der therapeutischen Themen beziehungsweise
Inhalte – für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen argumentiert werden.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuch-
stellenden Person. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
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und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Sach-
verhaltsdarstellung sprechen. Diese ist glaubhaft, wenn die positiven Ele-
mente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E.
6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.).
5.2 Nach Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelun-
gen ist, ihre Asylgründe im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
So ist die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen, dass die Aussagen
der Beschwerdeführerin zu den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes
und den daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen (Verhaftung des
Ehemannes bzw. Verhöre der Beschwerdeführerin) durchgehend unsub-
stantiiert und teilweise widersprüchlich erfolgten, und damit in der Tat der
Eindruck entsteht, ihre Verfolgungsgeschichte sei nicht in der von ihr ge-
schilderten Art und Weise erfolgt. Die entsprechenden vorinstanzlichen Er-
wägungen (vgl. dazu die Absätze 1 bis 3 der E. 4.1 oben) sind vollumfäng-
lich zu stützen. Bestätigt werden kann zudem der völlige Mangel an Reali-
tätskennzeichen bei den Äusserungen zu den Durchsuchungen durch die
Behörden (vgl. Absatz 5 in E. 4.1 oben). An dieser Feststellung vermögen
auch die Hinweise in der Beschwerdeschrift auf einige Protokollstellen, wo
die Beschwerdeführerin mit einer "gewissen Ausführlichkeit" von "bestimm-
ten Details" berichte beziehungsweise "lebensnah schildere", nichts zu än-
dern (vgl. Absatz 5 in E. 4.2 oben). Wie in der vorangegangenen Erwägung
ausgeführt ist die wahrheitsgemässe Schilderung einer erlittenen Verfol-
gung gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzi-
sion und innere Übereinstimmung der Aussagen in ihrer Gesamtheit. Von
diesen Vorgaben sind die in der Beschwerdeschrift zitierten Protokollstel-
len betreffend die politischen Tätigkeiten des Ehemannes beziehungs-
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weise die eigene Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin weit ent-
fernt. So kommt das Gericht im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente die für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen, das heisst
auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift angeführten
Faktoren (politisches Unwissen, tiefes Bildungsniveau, Traumatisierung
durch erlebte sexuelle Gewalt) nicht zum Schluss, dass die positiven Ele-
mente überwiegen.
Die Verdrängungsmechanismen und Erinnerungslücken traumatisierter
Asylsuchender beziehen sich gemäss der in der Beschwerdeschrift zitier-
ten Rechtsprechung (vgl. Absatz 2 in E. 4.2 oben) auf wichtige Aspekte des
traumatisierenden Ereignisses als solchem. Nach Ansicht des Gericht deu-
ten die angeführten "bruchstückhaften Details" betreffend die geltend ge-
machten sexuellen Übergriffe und den Abort der aus einer Vergewaltigung
resultierenden Schwangerschaft zwar darauf hin, dass die Beschwerdefüh-
rerin in der Tat Opfer von sexueller Gewalt geworden und es zu einem Abort
gekommen sein mag. Der Umstand, dass sie bei der Schilderung offenbar
emotional aufgewühlt war und weinte, lässt zudem den Schluss zu, dass
sie mit schmerzlichen Erinnerungen zu kämpfen hatte, vermag den Wahr-
heitsgehalt ihrer Aussagen jedoch nicht in asylrechtlich relevanter Weise
zu belegen. Keinesfalls wird damit ein Konnex zwischen Vergewaltigung
und Abort einerseits und dem angeblichen Verfolgungsgrund (politische
Aktivitäten und Flucht des Ehemannes) sowie der angeblichen Täterschaft
(Sicherheitsbeamte) anderseits hergestellt. So ist dem ärztlichen Bericht
vom 18. Februar 2015 zwar zu entnehmen, die PTBS sei auf die "berichtete
zweimalige Vergewaltigung durch einen Regierungsbeamten" zurückzu-
führen, die Symptome dürften "jedoch an frühere traumatische Erfahrun-
gen ([…]) anknüpfen". In diesem Sinne ist auf die in der Vernehmlassung
geäusserte vollkommen korrekte Bemerkung der Vorinstanz zu verweisen,
dass der Arztbericht lediglich eine PTBS der Beschwerdeführerin diagnos-
tiziere, jedoch deren Grund nicht zu beweisen vermöge. Soweit der Arzt
sich über die Ursachen der PTBS und die Urheberschaft äussert, über-
nimmt er die Darstellung seiner Patientin, ohne ihr durch eigene Fachkom-
petenz mehr Gewicht zu geben. Durch den Verzicht der Beschwerdeführe-
rin auf eine Weiterführung der psychiatrischen Behandlung können auch
keine weiteren ärztlichen Berichte in die Aktenwürdigung miteinfliessen.
In einer Gesamtbetrachtung ist somit festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin hinsichtlich ihrer gesamten Verfolgungsgeschichte vage geblieben
ist und ihre Aussagen wenig Substanz aufweisen. Auch wenn sie tatsäch-
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Seite 12
lich Opfer von sexueller Gewalt geworden sein soll und es diesfalls ver-
ständlich ist, dass es ihr schwer fallen würde, über solche Ereignisse Aus-
kunft zu geben, vermögen ihre äusserst vagen Ausführungen insgesamt
nicht zu überzeugen. Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass sie in der
Anhörung bei diesem Thema emotional aufgewühlt war. Dass dies aber mit
den Übergriffen in der von ihr geschilderten Form und durch die angebli-
chen Täter zusammenhing und nicht, wie im Arztbericht angedeutet, auf
frühere Ereignisse zurückging, ist jedoch angesichts der fehlenden konkre-
ten und substantiierten Aussagen und aufgrund der Aktenlage nicht fest-
stellbar. Die Glaubhaftmachung ihrer Vorbringen in ihrer Gesamtheit ge-
lingt ihr damit nicht.
5.3 Zusammenfassend wird festgestellt, dass keine asylrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat somit zu Recht
das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt und das Erfüllen der
Flüchtlingseigenschaft verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gericht ist indessen
der Ansicht, dass die Beschwerde nicht im Vorhinein aussichtslos war, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wird und
folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um entgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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