B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5404/2017
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A ._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N (…).
E-5404/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B ._______, Dis-
trikt Jaffna, verliess seinen Heimatstaat am 15. Juli 2015 über den Flugha-
fen Colombo und gelangte auf dem Luft- und Landweg über die Türkei so-
wie weitere ihm unbekannte Länder in die Schweiz. Am Tag seiner Ein-
reise, dem 5. Oktober 2015, stellte er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (…) sein Asylgesuch.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 und der
Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Februar 2017 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Alter von vier Jahren – im Jahr
(…) – sei er mit seiner Familie nach Indien ausgereist, weil sein Vater als
LTTE-Mitglied von der sri-lankischen Regierung verfolgt worden sei. Auf-
grund der weiterhin unsicheren Situation in Indien für seinen Vater sei die-
ser nach Saudi-Arabien weitergereist und habe dort als Gastarbeiter zu
arbeiten begonnen; am 28. Juni 2007 sei er dort an einem Herzversagen
gestorben. Der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Mutter hätten im
indischen Bundesstaat Tamil Nadu zunächst in einem Flüchtlingslager ge-
lebt, bis sie im Jahr 2000 in der Stadt (…) sesshaft geworden seien. Er
habe in Indien viele politische Veranstaltungen des indischen Politikers und
LTTE-Unterstützers C ._______ besucht. Im Frühjahr 2015 seien der Be-
schwerdeführer und seine Mutter aufgrund behördlicher Behelligungen in
Indien sowie der beruhigten politischen Situation in Sri Lanka in ihren Hei-
matstaat zurückgekehrt.
Hinsichtlich der Geschehnisse ab dem Zeitpunkt der Rückkehr nach Sri
Lanka machte der Beschwerdeführer zunächst anlässlich der BzP folgen-
den Sachverhalt geltend: ein bis zwei Tage nach seiner Ankunft seien sri-
lankische Geheimdienstagenten gekommen und hätten nach seinem Vater
gefragt. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten sie ihn festgenommen und ihn
an einen unbekannten Ort entführt, wo sie ihn geschlagen hätten. Einen
Monat sei er dort untergebracht gewesen. Seine Mutter habe ihn schliess-
lich gegen eine Lösegeldzahlung freikaufen können. Die Festnahme sei
am 16. April 2015 und die Freilassung am 25. Mai 2015 erfolgt.
Anlässlich der späteren vertieften Anhörung trug der Beschwerdeführer
diesbezüglich Folgendes vor: am 16. April 2015 sei er nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt, weil er Probleme mit den indischen Behörden gehabt habe;
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sein Lebensalltag in Indien sei von Diskriminierung und Angst geprägt ge-
wesen; weiter hätten ihm Anhänger der sri-lankischen Regierung die Un-
terstützung der LTTE vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe die LTTE
übrigens auch finanziell unterstützt sowie die verletzten LTTE-Kämpfer im
indischen Flüchtlingscamp mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt.
Bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er von den Sicherheitsbehörden
gefragt worden, was sein Vater gemacht habe und weshalb er und sein
Vater mit dem bekannten tamilischen Politiker C ._______ zusammenge-
arbeitet hätten. Ab dem 16. April 2015 sei er an einem ihm unbekannten
Ort inhaftiert gewesen; ab dem 25. April 2015 sei er in ein Gefängnis über-
führt worden. Nach seiner Freilassung sei er weiterhin behördlich befragt
worden; daraufhin sei er aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen
am 15. Juli 2015 aus seinem Heimatstaat ausgereist. Bei einer Rückkehr
würden ihn die sri-lankischen Behörden verhaften, weshalb er Todesangst
habe.
Ferner habe der Beschwerdeführer sich in der Schweiz exilpolitisch enga-
giert, indem er in den Jahren 2015 und 2016 zweimal am Heldengedenktag
sowie einmal an einer Demonstration teilgenommen habe. Seine Mutter in
Sri Lanka habe gegenwärtig Probleme, die mit der Verfolgung des Be-
schwerdeführers in Zusammenhang stehen würden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ne-
ben seiner Identitätskarte folgende Dokumente ein: Eine beglaubigte Kopie
seiner Geburtsurkunde, eine undatierte Bestätigung „Remand Certificate“
der „Sri Lanka Prisons-Jaffna“ (Bestätigung einer Haft im Gefängnis von
Jaffna und einer Untersuchung wegen Terror- und LTTE-Verdacht), eine
undatierte Erklärung seiner Mutter vor der „Human Rights Commission of
Srilanka“ betreffend die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, eine
indische Identitätskarte für sri-lankische Flüchtlinge (lautend auf den Be-
schwerdeführer, seinen Bruder und seine Mutter) sowie eine Kopie des To-
desscheins seines Vaters vom 1. Juli 2007.
C.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten in seinen Aussagen und stellte
ihm hierzu einige Zusatzfragen. Zudem wurde die Bestätigung über die Un-
tersuchungshaft des Beschwerdeführers einer amtsinternen Dokumenten-
prüfung unterzogen.
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Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zum Analysebericht. Ferner wurde ihm mit Schrei-
ben vom 29. Juni 2017 das rechtliche Gehör wegen Zweifel an der Echtheit
des von ihm ebenfalls als Beweismittel eingereichten Schreibens der Men-
schenrechtskommission in Sri Lanka gewährt.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben seiner damaligen Vertreterin
vom 20. Juni 2017 und 3. August 2017 beim SEM Stellung zu diesen Fra-
gen.
D.
Mit Asylentscheid vom 21. August 2017 – eröffnet am 23. August 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 22. September 2017 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen heutigen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen diese Verfügung. Darin beantragte er deren Aufhebung, die Gewäh-
rung von Asyl, sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und als Folge davon die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Verfügung vom 29. September 2017 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einst-
weilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Das SEM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
glaubhaft gemacht. So erstaune es, dass der Beschwerdeführer innert we-
niger Stunden nach seiner Einreise in Sri Lanka von den Geheimdienstbe-
hörden aufgesucht worden sei, zumal er in seiner schriftlichen Eingabe
vom 20. Juni 2017 erklärt habe, dass er mit ihm nicht zustehenden Identi-
tätspapieren nach Sri Lanka zurück gekehrt sei. Insofern erscheine es
höchst fraglich, wie die Behörden überhaupt Kenntnis von seiner Rückkehr
und seine Anwesenheit im Heimatdorf hätten haben können. Zudem sei
der Beschwerdeführer selbst nicht in der Lage gewesen zu erläutern, wes-
halb die Behörden ihn dermassen unvermittelt aufgesucht hätten. Des Wei-
teren leuchte es nicht ein, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger In-
haftierter an der BzP nur von einem ihm unbekannten Ort, jedoch nicht vom
Gefängnis in Jaffna gesprochen habe. Auf Vorhalt habe er dies dementiert
und auf die Möglichkeit einer fehlerhaften Übersetzung hingewiesen. Diese
Entgegnung vermöge nicht zu überzeugen, sondern vermittle vielmehr den
Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Erwähnung einer Gefängnishaft
in Jaffna in der Anhörung nachgeschoben habe, um diese in Einklang mit
dem Inhalt der – ebenfalls erst in der Anhörung eingereichten – Untersu-
chungsbestätigung zu bringen. Ebenfalls nachgeschobenen Charakter
würden seine Äusserungen aufweisen, dass seine Familie LTTE-Mitglieder
in Indien mit Nahrung, Medikamenten und Geld unterstützt habe. Dass er
dies in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, überrasche insbesondere
deshalb, weil er im Rahmen der Anhörung hauptsächlich in seinen Unter-
stützungsleistungen einen Grund für das behördliche Interesse an ihm ver-
mutet habe. Die hierzu geäusserten Erklärungen im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs würden nicht überzeugen, zumal dem Beschwerdeführer an-
lässlich der BzP für die Erwähnung solch zentraler Vorbringen genügend
Raum geboten worden sei.
5.1.2 Weiter mache es wenig Sinn, dass der Beschwerdeführer – sowohl
in Indien als auch in Sri Lanka – insbesondere in Bezug zu seinem im Jahr
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Seite 7
2007 verstorbenen Vater befragt worden sei, wobei er ohnehin kaum
Kenntnisse zur Vergangenheit seines Vaters habe. Ferner habe er lediglich
vage, ausweichende und sich widersprechende Aussagen dazu gemacht,
ob die Behörden vom Tod des Vaters Kenntnis gehabt hätten oder nicht.
Zudem erstaune, dass die Behörden ihn selbst nach seiner Freilassung
noch über den Vater befragt haben sollen, wenn der Beschwerdeführer
doch erklärt habe, die Behörden hätten bei seiner Verhaftung im April 2015
auch den Todesschein des Vaters mitgenommen. Überdies sei der Leich-
nam des Vaters nach Sri Lanka überstellt worden, was erfahrungsgemäss
nicht ohne Involvierung von heimatlichen Behörden bewerkstelligt werden
könne. Ausserdem sei nicht verständlich, weshalb nach der angeblichen
Rückkehr nach Sri Lanka nicht in erster Linie seine Mutter zu ihrem ver-
storbenen Mann befragt worden und ins Visier der Behörden geraten sei.
Wenig plausibel erscheine auch, dass die Mutter seine Freilassung habe
erwirken können, obgleich angeblich ein solch starkes behördliches Inte-
resse am Beschwerdeführer und seiner Familie bestanden habe.
5.1.3 Sodann bestünden gemäss dem SEM erhebliche Zweifel an der Au-
thentizität der als Beweismittel eingereichten Haftbestätigung. In einer in-
ternen Dokumentenanalyse seien diverse Ungereimtheiten festgestellt
worden. Insbesondere würden die verwendete und fehlerhafte Sprache
(Englisch), diverse Schreib- und Grammatikfehler, der wenig formelle Cha-
rakter des – im Übrigen undatierten – Schreibens, die fehlenden Einträge
im Briefkopf sowie die schlechte Druckqualität auf ein gefälschtes Beweis-
mittel hindeuten. Erschwerend komme hinzu, dass auch begründete Zwei-
fel an der Echtheit der eingereichten Bestätigung der Human Rights Com-
mission bestünden. Dieses Dokument sei ebenfalls undatiert, enthalte
zahlreiche Schreib- und Grammatikfehler und es fehle beispielsweise eine
Dokumentennummer. Aufgrund der gegebenen Umstände sei mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den vorlie-
genden Beweismitteln um Fälschungen handle; die im Rahmen des recht-
lichen Gehörs vorgetragenen Erklärungen würden nicht überzeugen.
5.1.4 Insgesamt habe der Beschwerdeführer die behauptete Verfolgung in
Sri Lanka nicht glaubhaft gemacht und nicht aufgezeigt, dass ein gestei-
gertes behördliches Interesse an seiner Person bestehe.
Auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei nicht glaubhaft
aufgezeigt. Insbesondere würden die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie
und die Landesabwesenheit nicht ausreichen, um eine drohende künftige
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Verfolgung anzunehmen; allenfalls bevorstehende Befragungen oder Kon-
trollmassnahmen im Zusammenhang mit der Ausreise ohne gültige Identi-
tätspapiere würden nicht asylrelevante Ausmasse annehmen.
Auch bestehe aufgrund der illegalen Ausreise, der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer Narben (…) habe, und der vereinzelten exilpolitischen Ak-
tivitäten in der Schweiz kein Anlass für begründete Furcht vor künftigen
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Es seien keine soge-
nannten Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.9.1 gegeben.
5.2
5.2.1 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die
Vorinstanz die vermeintlich fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers nur unzureichend begründet habe und dass dessen Angst vor Verfol-
gung, Inhaftierung und erneuter Folterung im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka begründet sei.
5.2.2 Der Beschwerdeführer präzisierte in seiner Rechtsmitteleingabe den
bisherigen Sachverhaltsvortrag und führte aus, dass sein Vater vor der
Flucht nach Indien im Jahr (…) für die LTTE als (…) tätig gewesen sei. Im
Zuge eines heute nicht mehr im Detail rekonstruierbaren Vorfalls sei er
während der Ausübung seiner Unterstützungstätigkeiten aktiv in einen
Schusswechsel zwischen LTTE-Angehörigen und der sri-lankischen Ar-
mee geraten. Danach sei er behördlich verfolgt worden. Als sein Vater im
Jahr 2005 verstorben sei, habe man seinen Leichnam von Saudi-Arabien
nach Sri Lanka überstellt, indes ohne Wissen und Zutun der sri-lankischen
Behörden und mittels Zahlung einer wohl nicht unerheblichen Summe
Schmiergelds zuhanden eines (oder mehrerer) Zollbeamten (S. 3 f. Art. 2
bis 4).
5.2.3 Insbesondere die Vorwürfe des SEM, dass die ausführlichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers während der vertieften Anhörung zu seiner In-
haftierung im Jaffna Prison sowie weitere Vorbringen im Verhältnis zur BzP
nachgeschobenen Charakter aufweisen würden, seien vehement zurück-
zuweisen. Aufgrund der kurzen und oberflächlichen BzP habe der Be-
schwerdeführer anlässlich der vertieften Anhörung Ergänzungen und Prä-
zisierungen vorgenommen, welche dann zu Unrecht als Widersprüche ta-
xiert worden seien (S. 10 Art. 21). Zum Vorhalt des SEM, dass der Be-
schwerdeführer kaum Kenntnisse zur LTTE-Vergangenheit seines Vaters
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habe, entgegnete er, es sei alleine die Tatsache, dass der Vater des Be-
schwerdeführers ein gesuchter LTTE-Anhänger gewesen sei, entschei-
dend für die Verfolgung; dabei spiele keine Rolle, was der Beschwerdefüh-
rer über seinen Vater noch gewusst habe (S. 12 Art. 24). Sodann entsprä-
chen die Beweismittel hinsichtlich Form, Sprache, Orthographie und Gram-
matik entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung der gängigen Norm; die
englische Sprache lasse sich dabei auf keinen Fall als Fälschungsmerkmal
herbeiziehen und die relativ hohe Dichte an Fehlern sei im Gegensatz zur
vorinstanzlichen Ansicht wiederum ein typisches Merkmal behördlicher Do-
kumente (S. 12 Art. 26). Im Kontext aufgearbeitet würden die Vorbringen
des Beschwerdeführers Sinn ergeben, seien kohärent und voller Real-
kennzeichen.
5.2.4 Ferner erfülle der Beschwerdeführer auch die im jüngsten Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu
Sri Lanka genannten Risikofaktoren für eine drohende Verhaftung und Fol-
ter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. So erfülle er sowohl durch sein ei-
genes Handeln als auch durch die LTTE-Verbindung seines Vaters ein Ri-
sikoprofil (S. 14 Art. 13). Zudem weise er Narben (…) auf, die von Folte-
rungen herrühren würden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in In-
dien rund 20-mal und in der Schweiz viermal an exilpolitischen Veranstal-
tungen teilgenommen, was sein Risikoprofil verschärfe (S. 15 Art. 32, 34).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Er-
wägungen an und erachtet die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als
nicht glaubhaft. Das SEM hat bezüglich der geltend gemachten Verfol-
gungssituation vor der Ausreise in der angefochtenen Verfügung zutreffend
und ausführlich aufgezeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt die-
ser Vorbringen Zweifel bestünden und inwieweit sich der Beschwerdefüh-
rer diesbezüglich in den Befragungen unplausibel und widersprüchlich ge-
äussert habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf
die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu verweisen
(vgl. oben E. 5.1).
6.2 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle ist in Übereinstimmung mit
dem SEM festzustellen, dass sich die Ereignisse, wie sie vom Beschwer-
deführer geschildert worden sind, kaum so zugetragen haben können. Der
Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, einerseits wegen der LTTE-
Mitgliedschaft seines Vaters und andererseits wegen seines eigenen poli-
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tischen Engagements verfolgt zu werden. Indessen erweisen sich die ent-
sprechenden Schilderungen als nicht nachvollziehbar; gewisse Vorbringen
sind vom SEM zu Recht als nachgeschoben qualifiziert worden (vgl. ange-
fochtene Verfügung des SEM vom 21. August 2017, S. 4 ff., E. II 1.).
Dass man den Beschwerdeführer noch Jahre nach dem Tod seines Vaters
angeblich nach diesem befragt und ihn des Vaters wegen behelligt habe,
hat die Vorinstanz zu Recht als unplausibel gewertet; den Angaben des
Beschwerdeführers zufolge hätten die Behörden davon gewusst, dass der
Vater tot sei (vgl. Eingabe vom 20. Juni 2017 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer
konnte denn auch zu seinem Vater, zu dessen Bedrohungssituation im
Zeitpunkt der Flucht nach Indien oder zu dessen genauer Arbeit innerhalb
der LTTE kaum substanziierte Angaben machen. Die in der Beschwerde
erfolgten ergänzenden Angaben hierzu vermögen die vorstehende Ein-
schätzung nicht zu relativieren (vgl. oben E. 5.2.2). Eine besondere Bezie-
hung zu seinem angeblich LTTE-nahen Vater, welche im innerpolitischen
Kontext eine Gefahr für die sri-lankischen Behörden darstellen könnte,
geht aus den Akten nicht hervor. Wie bereits vom SEM festgestellt, er-
scheint es in der Tat realitätsfern und unplausibel, wenn die Mutter des Be-
schwerdeführers als Witwe des im Verfolgungsinteresse stehenden LTTE-
Mitglieds von Beginn an und bis zum heutigen Tage weitgehend unbehelligt
geblieben ist.
Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer auf Nachfragen hin über die Ide-
ologie und die Kernanliegen der LTTE, die er angeblich in Indien selber
unterstützt habe, wenig Bescheid (A13/29 F142, F150). Er vermochte auch
keine substanziierten Angaben zu seinen politischen Aktivitäten in Indien
zu machen (vgl. A13/29 S. 23 F212 ff.) und konnte auf mehrmalige Fragen
nach dem konkreten behördlichen Verfolgungsgrund bloss vage antwor-
ten, dass der sri-lankische Geheimdienst wohl über seiner LTTE-Unterstüt-
zung Bescheid wisse (vgl. A13/29 S. 23 F217, S. 24 F226, S. 25 F235).
6.3 Was die angebliche Inhaftierung des Beschwerdeführers nach seiner
Rückkehr aus Indien im April 2015 betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend auf
die Widersprüche zwischen den Schilderungen in den beiden Befragungen
hingewiesen. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Hauptanhö-
rung, er sei ca. einen Monat im Gefängnis gewesen, nachdem er vorher
verhaftet worden sei (vgl. A13/29 S. 5 F36). Demgegenüber war anlässlich
der BzP in der Tat nie die Rede von einer Gefängnishaft, sondern bloss von
einem ihm unbekannten Ort (vgl. oben E. 5.1.1). Auf die Frage hin, was der
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Seite 11
in der vorgelegten Haftbestätigung genannte Begriff „LTTE Carder“ be-
deute, wusste der Beschwerdeführer keine Antwort (vgl. A13/29 S. 5 F40);
überhaupt blieben seine Angaben auch im Zusammenhang mit der Verhaf-
tung und Inhaftierung unsubstanziiert und vage; dass nunmehr im Rahmen
der Beschwerde verschiedene detaillierte Schilderungen (zu den Umstän-
den der Verhaftung, zu den Haftbedingungen und zu den angeblich erlitte-
nen Misshandlungen) vorgetragen werden (Beschwerde S. 6 ff.), erweckt
einen nachgeschobenen Eindruck. Schliesslich erscheinen auch die Anga-
ben, der Beschwerdeführer sei nach der angeblichen Haft und Freilassung
weiterhin unter behördlichen Behelligungen gestanden, ebenfalls unplau-
sibel (vgl. A13/29 S. 22 F200 f.). Vielmehr konnte sich der Beschwerdefüh-
rer kurz vor seiner Ausreise seine Identitätskarte ausstellen lassen.
6.4 Was die eingereichten Beweismittel betrifft, schliesst sich das Gericht
der Einschätzung der Vorinstanz ebenfalls an. Sowohl die angebliche Haft-
bestätigung der „Sri Lanka Prisons-Jaffna“ als auch das Bestätigungs-
schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka geniessen aufgrund
der zahlreichen, von der Vorinstanz einlässlich begründeten massiven Un-
stimmigkeiten keinen Beweiswert. Es kann auf die entsprechenden Erwä-
gungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Au-
gust 2017 E. II 2. sowie oben E. 5.1.3).
6.5 Die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, die
er in Indien ausgeübt habe, wurden – wie bereits erwähnt – in nicht sub-
stanziierter Weise geschildert (vgl. A13/29 S. 23 F. 212 ff.). Die geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz – angebliche Teilnah-
men an Demonstrationen und am Heldentag – bleiben ebenfalls unsub-
stanziiert; es werden keinerlei Beweismittel in diesem Zusammenhang ein-
gereicht, und eine nachvollziehbare Darstellung, weshalb man anlässlich
solcher nicht näher präzisierter Anlässe auf den Beschwerdeführer hätte
aufmerksam werden sollen, fehlt.
6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die Schilderungen des Beschwer-
deführers, dass er aufgrund der LTTE-Vergangenheit seines im 2007 ver-
storbenen Vaters und seiner finanziellen Unterstützung der LTTE bei seiner
Rückkehr von Indien in seinen Heimatstaat im Jahr 2015 während über
einem Monat von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden inhaftiert worden
sein soll, als unglaubhaft. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, eine begründete Furcht vor zukünftig drohender Verfolgung aufzu-
zeigen; die Vorinstanz ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zum
Schluss gelangt, der Beschwerdeführer entspreche nicht dem Risikoprofil
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Seite 12
einer Person, der in Sri Lanka künftige asylrelevante Massnahmen drohen
könnten. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Narben
(…) bleibt zu ergänzen, dass diese durch geeignete Kleidung leicht ver-
deckt werden könnten.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka beste-
hende oder für die Zukunft drohende asylrechtlich relevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
E-5404/2017
Seite 13
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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8.5 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, gegen den
Vollzug der Wegweisung des aus B ._______ (Jaffna-Distrikt, Nordprovinz)
stammenden Beschwerdeführers würden weder die vor Ort herrschende
Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprechen. Er sei jung, gesund,
voll arbeitsfähig und verfüge über eine solide Schulbildung und über Ar-
beitserfahrung. Zudem habe er mit seiner Mutter, Onkeln, Tanten sowie
weiteren Verwandten ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz in Sri
Lanka, auf welches er zurückgreifen könne. Folglich scheine eine Rein-
tegration im Heimatstaat vollumfänglich gewährleistet. Diese Einschätzung
ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage über
ein stabiles verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Heimatregion.
Gemäss Protokollaussagen würden seine Mutter, deren Bruder und des-
sen Familie sowie weitere Verwandte väterlicherseits weiterhin in Sri Lanka
leben; sein Bruder lebe dagegen in [arabische Halbinsel] (A13/29 S. 9
F80). Demnach könnte er im Bedarfsfall die Unterstützung seiner Familien-
angehörigen heranziehen. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf seine
Reintegration in Sri Lanka mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rech-
nen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden ist.
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegen-
den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG ist
angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen.
Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit
der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG auch die Beiordnung eines unentgelt-
lichen Rechtsbeistands miteinschliessen wollte, ist der entsprechende An-
trag mit Verweis auf Art. 110a AsylG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: