B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5405/2016
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2016 / N (…).
E-5405/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. November 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 19. November 2014
und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 24. Juni 2015
brachte er im Wesentlichen vor, er heisse B._______ und sei am (…) ge-
boren. Seine Identitätskarte sei im Dezember 2013 ausgestellt worden und
befinde sich in C._______. Weil er keinen Kontakt zu seiner Familie habe,
könne er diese nicht schicken lassen. Er und seine christliche Frau hätten
Probleme mit den Muslimen erhalten, weil er aufgrund der Heirat vom Islam
zum Christentum konvertiert sei. Infolge dieser Probleme habe ein Pastor
– ohne sein Wissen – seine Reise organisiert, ihm einen Pass auf einen
andern Namen organisiert und ihn eines Nachts abgeholt und nach
Deutschland gebracht.
B.
Mit Verfügung vom 6. April 2016 wies das SEM ein Gesuch des Beschwer-
deführers vom 29. März 2016 um Änderung seiner Personalien im Zentra-
len Migrationsinformationssystem ZEMIS ab und stellte fest, der Be-
schwerdeführer habe weder Reisepapiere noch Identitätsausweise einge-
reicht. Gemäss dem europäischen Visumsinformationssystem (CS-VIS)
verfüge er über einen am (…) in Guinea ausgestellten Dienstpass lautend
auf A._______, geboren am (...).
C.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen
nach, mit dem Hinweis, die Familie seiner Frau habe ihm diese schicken
können und es stehe auf den Dokumenten sein richtiger Name B._______
(Kopie einer Identitätskarte der angeblichen Ehefrau, „livret de catholicite
von Herrn B._______ und der angeblichen Ehefrau, Heiratsurkunde von
Herrn B._______, Geburtsurkunde von Herrn B._______ und der angebli-
chen Ehefrau, Geburtsurkunde von D._______, Fotos).
D.
Mit Verfügung vom 9. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
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E.
Mit Eingabe vom 6. September 2016 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage zweier Berichte (United States Department of State, „2015 Report
on Inernational Religious Freedom – Guinea“, August 2016 und Freedom
House, „Freedom in the World 2016 – Guinea“, Juli 2016) und einer Arzt-
terminkarte in Kopie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
F.
Mit Schreiben vom 20. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen Arztbericht vom 9. September 2016 ein.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2016 bestätigte die zustän-
dige Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom
6. September 2016.
H.
Mit Eingabe vom 27. September 2016 informierte der Beschwerdeführer
über seine Adressänderung und wie auf einen am 13. Oktober 2016 bevor-
stehenden Termin für eine Fussoperation hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter ande-
rem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl.
BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die dargelegte Verfolgung des Beschwerdeführers –
der mit einem Schengen-Visum und einem Dienstpass, lautend auf
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A._______, geboren am (...), in die Schweiz eingereist sei – sei unglaub-
haft. Die Angabe, er werde aufgrund seiner Konvertierung von allen Musli-
men in Guinea verfolgt, sei insbesondere vor dem Hintergrund des laizisti-
schen Guineas, in dem die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert
sei, haltlos. Ferner seien beispielsweise die Angaben zur Schutzsuche bei
der Polizei widersprüchlich ausgefallen. So mache er anlässlich der Erst-
befragung geltend, die Polizei habe ihn zum Schutz zwei bis drei Tage bei
sich behalten. Gemäss Zweitbefragung habe er sich hingegen nur einein-
halb bis zwei Stunden auf dem Polizeiposten aufgehalten. Ebenso stehe
die Aussage, die Polizei habe ihm keine Beachtung geschenkt, weshalb er
auf eine Anzeige verzichtet habe, der Aussage entgegen, die Polizei habe
ihm zwei bis drei Tage Schutz gewährt. Schliesslich seien selbst die Aus-
reiseschilderungen – unbekannte Reiseroute, unbekannte Reiseidentität,
unbekannte Reiseorganisation eines Pastors – realitätsfremd.
4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt und bringt hiergegen im Wesentli-
chen vor, seine Reise und sein gefälschter Pass seien tatsächlich von ei-
nem Pastor organisiert worden. Er selbst habe indes seinen richtigen Na-
men B._______, geboren am (…), bereits in der Erstbefragung genannt.
Obschon seine Muttersprache Susu sei, seien die Interviews auf Franzö-
sisch durchgeführt worden. Was die Polizei anbelange, so habe ihm diese
tatsächlich keinen Schutz angeboten und ihn sogar bedroht. Er sei lediglich
circa eineinhalb bis zwei Stunden auf dem Polizeiposten gewesen. Anläss-
lich seiner Erstbefragung sei es diesbezüglich zu einem sprachlichen Miss-
verständnis gekommen. Er habe nicht zwei bis drei Tage, sondern zwei bis
drei Stunden gesagt. Was den Pastor anbelange, habe er mit diesem zwar
keinen Kontakt mehr, aber der Vorwurf, er habe lediglich dessen Namen
angegeben, stimme nicht. Schliesslich könne dem medizinischen Mel-
dungsblatt vom 10. November 2014 entnommen werden, dass er eine
Fussverletzung gehabt habe. Diese stamme noch von der Attacke durch
die Mitglieder seiner vormaligen (muslimischen) Glaubensgemeinschaft.
4.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfol-
gerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu bean-
standen. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, wes-
halb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die
Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederholungen des bereits bekann-
ten Sachverhalts und in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht
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aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht ver-
letzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist seit November 2014 darüber informiert, dass er
Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben und im Asylverfahren
seine Identität offenzulegen hat (SEM-Akten, A7, S. 6; Art. 8 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG). Dieser Mitwirkungspflicht ist er bis heute nicht nachgekom-
men. Im Gegenteil gibt er eine falsche Identität an und erhält diese über
die Jahre hinweg aufrecht (Beschwerde S. 2). Wenn sein Pass, mit dem er
gereist ist, tatsächlich nicht echt wäre, wäre dies bei der Prüfung zur Vi-
sumserteilung aufgefallen. Der gesicherten Kenntnis seiner Identität ge-
mäss CS-VIS stellt er ausser unglaubhaften Erklärungsversuchen nichts
Stichhaltiges entgegen. So will er beispielsweise das Reisedokument, mit
dem er im Flugzeug von C._______ inklusive Zwischenstopp bis nach Eu-
ropa gereist ist, nicht einmal gesehen haben (z. B. SEM-Akten, A19/1 und
A7, S. 7) und gibt zunächst an, seine Identitätskarte – die sich in
C._______ befinde – nicht organisieren zu können, weil er mit seiner Fa-
milie keinen Kontakt habe (SEM-Akten, A7, S. 7). Obschon es ihm im wei-
teren Verlauf des Verfahrens offensichtlich gelingt, diesen Kontakt wieder
aufzunehmen und Unterlagen zusenden zu lassen, bleibt die Zusendung
seiner Identitätskarte mit unglaubhaften Erklärungen – das Haus seines
Freundes sei zerstört worden (SEM-Akten, A22, S. 1) – weiterhin aus. So-
dann erscheint es auch unplausibel, dass er von seiner Reiseroute so we-
nig weiss und auch von seiner bevorstehenden Ausreise nichts gewusst
haben soll, sondern lediglich eines Nachts geweckt und von einem Pastor
– von dem er ausser dessen Namen und Bibellesungen „nichts anderes
weiss“ (SEM-Akten, A17, S. 16, F124 ff.) – bis nach Deutschland mitge-
nommen worden sein soll. Ferner sind die im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten, auf den Namen B._______ lautenden Urkunden nicht ge-
eignet, die behauptete Identität zu belegen, zumal sie kein Lichtbild des
Beschwerdeführers enthalten, womit sie allenfalls dem Namenträger –
nicht aber dem Beschwerdeführer – zugeordnet werden könnten (SEM-
Akten, A24/15). Zusammenfassend verschleiert der Beschwerdeführer
seine wahre Identität und ist offensichtlich nicht gewillt, diese offenzulegen.
Vor diesem Hintergrund ist seiner Fluchtgeschichte der Boden entzogen.
Bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist
vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten
Gründe vorliegen (BVGE 2014/12 E. 5.10). So erschöpft sich die Be-
schwerde auch nur in oberflächlichen Erklärungsversuchen. So erklärt der
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Beschwerdeführer die Widersprüche des Polizeiaufenthalts mit der Tatsa-
che, dass die Befragungen in Französisch durchgeführt worden seien.
Hierzu ist festzustellen, dass Französisch die Amtssprache Guineas ist.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung be-
stätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und diesem Protokoll
keine Hinweise auf Sprachprobleme zu entnehmen sind (insb. SEM-Akten,
A7, S. 9). Sodann bestätigte der Beschwerdeführer in der Zweitbefragung,
dass er den Dolmetscher „sehr gut“ verstehe, wenn dieser einfach und
nicht zu schnell spreche (SEM-Akten, A17, S. 1). Es trifft zwar zu, dass
gemäss den Zusatzbemerkungen der Hilfswerksvertretung (HWV) das
Französisch des Beschwerdeführers als „wiederholt unpräzise“ bezeichnet
und auf Verständigungsprobleme hingewiesen wurde (SEM-Akten, A17,
S. 24, Unterschriftenblatt der HWV), was von der Vorinstanz im entspre-
chenden Befragungsprotokoll ebenfalls korrekt vermerkt wurde (SEM-Ak-
ten, A17, S. 9). Auf Beschwerdeebene wird jedoch geltend gemacht, die
entsprechenden Widersprüche seien damit zu erklären, dass der Dolmet-
scher der Erstbefragung nicht gut Französisch übersetzt habe. Das über-
zeugt nicht. So ist vor dem Hintergrund, dass der Erstbefragung keine
Übersetzungsprobleme zu entnehmen sind, nicht nachvollziehbar, dass
„zwei bis drei Tage“ hätte „zwei bis drei Stunden“ heissen sollen. Diese
Erklärung steht selbst mit der Angabe anlässlich der Zweitbefragung (ein-
einhalb bis zwei Stunden) im Widerspruch (SEM-Akten, A17, S. 13). Inso-
weit die Beschwerde den bereits bekannten Sachverhalt wiederholt, zeigt
sie nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht
verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Die Wiederholungen ändern nichts an den zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz, die folgerichtig zum Schluss kommt, dass die Aussagen
teils widersprüchlich, teils unlogisch und sehr unsubstantiiert sind. Sodann
ist eine Fussverletzung kein Beleg für die geltend gemachten Verfolgungs-
handlungen durch Muslime. Ebenso wenig genügt es zu behaupten, der
Arzt – der von einem Status nach Beinoperation wegen „Überbein“ spricht
(vgl. Arztbericht vom 9. September 2016) – habe die Fussverletzung falsch
festgehalten. Schliesslich gehen die Rügen, was die Vorinstanz alles nicht
berücksichtigt haben soll, ebenso ins Leere, wie die beiden auf Beschwer-
deebene eingereichten Berichte. Diese belegen nicht, dass die Christen in
Guinea verfolgt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die
ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
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Seite 8
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Guinea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (statt vieler Urteil
des BVGer E-7667/2015 vom 26. April 2016 E. 7.2.2). Im Übrigen verheim-
licht der Beschwerdeführer seine wahre Identität, womit praxisgemäss da-
von auszugehen ist, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse
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Seite 9
im gesetzlichen Sinne entgegen (E. 4). Solche sind den Akten auch keine
zu entnehmen.
Was den Bluthochdruck und die Dornwarze am Fuss anbelangt (SEM-Ak-
ten, A18, Arztbericht vom 26. Juni 2015), ist der Vorinstanz darin beizu-
pflichten, dass diese insbesondere in der Hauptstadt Conakry behandelt
werden können und kein Vollzugshindernis darstellen. Gleiches gilt für die
auf Beschwerdeebene behauptete und nicht weiter belegte „manchmal“ bei
Nacht auftretende Atemnot (Beschwerde S. 5). Hieran ändert der nachge-
reichte Arztbericht vom 9. September 2016 nichts; darin wird vielmehr fest-
gehalten, dass „keine medikamentöse Dauertherapie“ durchgeführt werde,
den vorgebrachten Beschwerden „die objektiven Befunde“ fehlten, selbst
ausgedehnte Blutuntersuchungen keine Hinweise auf entzündliche Erkran-
kungen ergeben hätten und „keine schwerwiegenden akuten oder chroni-
schen Erkrankungen festgestellt oder nachgewiesen“ worden seien; es lä-
gen keine Hinweise auf schwerwiegende akute oder chronische Erkran-
kungen vor (Arztbericht vom 9. September 2016, S. 2). Etwas anderes ist
auch den medizinischen Meldungen nicht zu entnehmen (SEM-Akten, A12
und A6). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
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Seite 10
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegen-
dem Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5405/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Michal Koebel
Versand: