B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5406/2012
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. September 2012 / N (…),
E-5406/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 16. Dezember 2011, reiste durch ihm unbekannte Länder
nach Österreich und gelangte am 19. Dezember 2011 in die Schweiz. Am
27. Dezember 2011 wurde er im Anschluss an eine Verkehrskontrolle
durch die Polizei zur Feststellung der Identität und aufgrund des Ver-
dachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) festge-
nommen und inhaftiert. In der Folge wurde die Zuführung an das Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen angeordnet, wo der Be-
schwerdeführer am 30. Dezember 2011 um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. Januar 2012 und der Anhö-
rung vom 31. August 2012 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, er sei türkischer Ethnie und stamme aus B._______. Während sei-
nes Militärdienstes sei er im Jahr 2007 als Teamleiter gemeinsam mit ei-
nem Teamkommandanten, namens C._______, und einem Protokollfüh-
rer, namens D._______, für die Einvernahme eines Mannes zuständig
gewesen, welcher während der Befragung an einem Herzinfarkt verstor-
ben sei. Es habe sich dabei um den Vater des flüchtigen Terroristen
E._______ gehandelt. Im Oktober 2007 – nach seiner (Beschwerdefüh-
rer) Entlassung aus dem Militärdienst – sei sein neu eröffnetes (…) [Ge-
schäft] beschossen und eine Person verletzt worden, woraufhin die Poli-
zei eine Untersuchung eingeleitet habe. Zwei Wochen später habe er in
seinem Geschäft einen Drohanruf von E._______ erhalten, der ihm mit-
geteilt habe, dass er hinter dem Anschlag auf das Geschäft stehe und
sich für den Tod seines Vaters rächen werde. Er (Beschwerdeführer) ha-
be sich wiederum an die Polizei gewandt und Anzeige erstattet. Im Janu-
ar 2008 sei sein (…) von der Polizei gestürmt worden, weil dort jemand
ohne sein Wissen Unterlagen (Zeitungen, Zeitschriften und sonstige Do-
kumente) der PKK (kurdische Arbeiterpartei, Partiya Karkerên Kurdistan)
deponiert habe. Die Polizei habe ihn aufgrund einer mutmasslichen PKK-
Mitgliedschaft festgenommen, jedoch auf Intervention seines Anwalts am
selben Tag wieder freigelassen. Anlässlich der 1. Mai-Demonstration von
2008 hätten Demonstranten Molotowcocktails gegen seinen Laden ge-
worfen, wodurch sein Motorrad ausgebrannt sei. Bei einer weiteren De-
monstration vom 15. August 2008 seien die Scheiben seines Geschäfts
eingeschlagen worden. Zwei Jahre später, im August 2010, seien die
Scheiben des Auto seines Vaters vor dem Elternhaus zerstört und die
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Haustür mit Steinen beworfen worden. Als seine Schwester die Türe ge-
öffnet habe, habe man ihr gesagt, er (Beschwerdeführer) würde umge-
bracht. Seither habe er sich nicht mehr zuhause aufgehalten. Im Ju-
ni 2011 sei er nach Istanbul gezogen, wo er im Lebensmittelladen von
D._______ – dem seinerzeitigen Protokollführer – gearbeitet habe. Dort
seien er und sein Arbeitgeber am 9. Juni 2011 durch sechs Personen mit
Schlagstöcken angegriffen worden; sie hätten mittels eines Warnschus-
ses aus der Pistole von D._______ vertrieben werden können. Im August
2011 sei C._______ – der frühere Teamkommandant – umgebracht wor-
den. Kurz darauf habe sich E._______ durch einen Anruf bei D._______
für den Mord verantwortlich gezeigt und gedroht, nun seien er (Be-
schwerdeführer) und D._______ an der Reihe. Am 12. Dezember 2011
hätten sie vor dem Lebensmittelladen eine Thermosflasche gesehen, in
welcher sich vermutlich eine Handgranate befunden habe. Die herbeige-
rufene Polizei habe die Bombe entschärft und ihn sowie D._______ be-
fragt. Am selben Abend sei er mit einem Schwager, einem Polizisten, mit
dem Auto unterwegs gewesen, als aus einem anderen Auto Schüsse auf
sie abgegeben worden seien. Wiederum habe er bei der Polizei eine An-
zeige eingereicht. Daraufhin habe er seine Eltern angerufen und erfahren,
dass diese weiterhin Drohanrufe ihn betreffend erhalten hätten. In der
Folge habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. Seine Familie
habe ihm zudem mitgeteilt, dass er Mitte Juli 2012 mittels Suchbefehls
von der Staatsanwaltschaft zu Hause gesucht worden sei. Er befürchte,
im Falle einer Rückkehr bereits bei der Wiedereinreise in die Türkei ver-
haftet oder durch die PKK umgebracht zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 7. September 2012 – eröffnet am 13. September
2012 – wies die Vorinstanz das Asylgesuch mangels Asylrelevanz der
Vorbringen (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Okto-
ber 2012 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, die Vor-
nahme einer Botschaftsabklärung, eventualiter die Rückweisung der Sa-
che zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neu-
beurteilung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Einsicht in
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sämtliche vorinstanzlichen Akten und um Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung. Zudem beantragt er, den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten zu können. Überdies sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
D.
Am 17. Oktober 2012 bestätigte die Instruktionsrichterin den Beschwer-
deeingang und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang
des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche Be-
schwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe
ihm zu Unrecht keine Einsicht in die Akten A4/1, A5/36, A6/4, A9/3, A12/1,
A13/1, A15/1, A16/1, A21/2, A23/1 und A26/2 gewährt. Aus dem teilweise
unlesbaren Aktenverzeichnis sei nicht ersichtlich, um welche Aktenstücke
es sich handle und inwieweit diese für den vorliegenden Fall von Bedeu-
tung seien. Die genannten Akten seien ihm deshalb zur Einsicht- und
Stellungnahme zuzustellen.
4.2 Das BFM stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
24. September 2012 (vgl. A30/2) eine Kopie des Aktenverzeichnisses zu
und gewährte ihm Akteneinsicht, soweit es diese nicht deshalb verweiger-
te, weil es sich bei gewissen Aktenstücken um interne beziehungsweise
kantonale Akten handle.
4.3 Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass es sich
bei den Akten A4/1 (E-Mail), A12/1 (Übersicht Personendaten), A13/1
(Triageblatt Dublin-Verfahren), A15/1 (Formular Triage), A16/1 (Auftrags-
formular Vorladung zur Anhörung), A21/2 (E-Mails), A23/1 (Interner Ko-
pienverteiler zu A24/9) und A26/2 (Schreiben des BFM an den Nachrich-
tendienst des Bundes) um verwaltungsinterne Akten handelt, denen kein
Beweischarakter zukommt und in die dem Beschwerdeführer zu Recht
gestützt auf BGE 115 V 297 (E. 2g S. 303) die Einsicht verweigert wurde.
Die Akten A5/36 (diverse Akten der Kantonspolizei F._______), A6/4 (Be-
richt und Verfügung der Kantonspolizei F._______; Fax des Migration-
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Seite 6
samts des Kantons F._______) und A9/3 (Schreiben des Migrationsamts
F._______ mit Bericht der Kantonspolizei F._______) sind dagegen kan-
tonale Akten, über deren Einsichtnahme das BFM nicht zu entscheiden
berechtigt ist. Ein Akteneinsichtsgesuch wäre entsprechend bei der jewei-
ligen kantonalen Stelle einzureichen.
Durch die Verweigerung der Akteneinsicht in die genannten Akten wurden
der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. insb. Art. 26ff. VwVG) sowie das
Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]) nicht verletzt. Dementsprechend ist auf die Anset-
zung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu verzich-
ten.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Kernvor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten, unbesehen der Glaubhaf-
tigkeit, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genü-
gen. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.
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Die durch den Beschwerdeführer geschilderten Angriffe und Drohungen
seien als rein kriminelle Handlungen zu qualifizieren und ausnahmslos
entweder direkt von der PKK oder von deren Umfeld ausgegangen. Der
türkische Staat tue alles, um die PKK zu bekämpfen, deren Mitgliedern
habhaft zu werden und die Straftaten zu ahnden. Der Schutzwille der tür-
kischen Behörden gegenüber Verfolgungshandlungen seitens der PKK
sei vollumfänglich gegeben und der Staat komme seiner Schutzpflicht
nach. Auch die Schutzfähigkeit der türkischen Behörden sei im Rahmen
des Möglichen gewährleistet. Damit übereinstimmend habe der Be-
schwerdeführer ausgeführt, die Polizei sei nach den geschilderten Ereig-
nissen jeweils tätig geworden und habe die Vorfälle untersucht sowie an-
gemessene Schutzvorkehren getroffen; so habe sie beispielsweise sein
(…) (nach dem ersten Drohanruf von E._______, zwei Wochen nach dem
Beschuss des Geschäfts vom Oktober 2007) mehrere Wochen lang be-
wacht. Das Gesagte gelte auch für die Zeit nach dem Vorfall vom Januar
2008, als die Polizei PKK-Propagandamaterial im Laden des Beschwer-
deführers gefunden habe. Zwar habe möglicherweise zunächst ein ge-
wisser Anfangsverdacht einer PKK-Unterstützung gegen den Beschwer-
deführer bestanden. Für diesen sei es indessen aufgrund seiner
staatstreuen Biografie ein Leichtes gewesen, mit Hilfe eines Anwalts den
unzutreffenden Verdacht zu widerlegen und noch gleichentags freizu-
kommen. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass keine
formelle strafrechtliche Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei.
Auch bei den späteren Vorfällen habe die Polizei gemäss dessen Anga-
ben jeweils das Nötige vorgekehrt. Folglich sei ohne Weiteres davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer auch in der Zeit nach seiner kurz-
zeitigen Festnahme weiterhin polizeilichen Schutz habe beanspruchen
können. Seine Vorbringen betreffend die Ereignisse von 2007 bis 2011
würden sich deshalb insgesamt als asylrechtlich irrelevant erweisen. Wei-
ter bestehe keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevan-
ter Verfolgung durch die PKK.
Ferner erweise sich die erst im Rahmen der Anhörung erfolgte Aussage,
wonach der Beschwerdeführer nunmehr auch seitens der Behörden ge-
sucht werde und bei einer Einreise in die Türkei sofort verhaftet würde,
als nachgeschoben und inhaltlich unsubstanziiert. Falls er tatsächlich be-
hördlich gesucht würde, wüsste er zumindest in groben Zügen, worum es
dabei gehe, zumal sich sein Anwalt in der Türkei mit Sicherheit kundig zu
machen vermöchte. Falls jedoch tatsächlich ein behördlicher Suchbefehl
gegen den Beschwerdeführer vorliegen würde, würde es sich nach allem
Gesagten jedenfalls nicht um einen asylrelevanten Gegenstand handeln.
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Seite 8
6.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe
der Vorinstanz gegenüber den wirklichen Sachverhalt aus Angst nicht
vollständig offengelegt. Tatsächlich sei es so, dass seine Mutter aus einer
kurdischen Familie stamme, und er sich bereits während seiner Schulzeit
für politische Geschehnisse und insbesondere das Kurdenproblem in der
Türkei interessiert habe. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst
habe er sich damit vermehrt befasst, indem er viel darüber gelesen und
sich im Internet, so auch auf den Webauftritten der PKK, informiert habe.
Zudem habe er viele kurdische Freunde. Er sympathisiere mit der kurdi-
schen Sache und mit der PKK und habe die Organisation daher finanziell
unterstützt sowie an Demonstrationen teilgenommen. Das in seinem (…)
gefundene Propagandamaterial habe er selbst dort deponiert. Aus der
kurzzeitigen Haft wegen des Auffindens dieser Unterlagen sei er nur auf-
grund der Zahlung einer hohen Bestechungssumme wieder freigekom-
men. Seit jenem Vorfall habe er stets unter Beobachtung der Polizei ge-
standen und glaube, dass die türkischen Sicherheitskräfte hinter den
Drohungen und Angriffen gegen ihn stehen würden. Anlässlich der Befra-
gungen durch die Vorinstanz habe er seinen Einsatz für die PKK und die
kurdische Sache heruntergespielt beziehungsweise teilweise gar nicht
erwähnt, weil ihm Landsleute in der Schweiz geraten hätten, seine Unter-
stützung für die PKK nicht zu erwähnen, ansonsten er kein Asyl erhalten
würde. Er habe die Türkei illegal verlassen, obwohl er einen gültigen Rei-
sepass besessen habe, weil er aufgrund seiner politischen Aktivitäten be-
fürchtet habe, bei der Ausreise festgenommen zu werden. Hätte eine Ver-
folgung durch die türkischen Sicherheitsbehörden nicht bestanden, wäre
er legal ausgereist. Aufgrund der neusten Entwicklungen könne nicht
ausgeschlossen werden, dass mittlerweilen gegen ihn eine Untersuchung
wegen Unterstützung der PKK eingeleitet worden und ein politisches Da-
tenblatt angelegt worden sei. Zur Abklärung dieses Sachverhalts sei eine
Botschaftsabklärung durchzuführen.
Aus den genannten Gründen sei er bei einer Wiedereinreise gefährdet.
So werde die türkische Grenzpolizei bei seiner Rückkehr erfahren, dass
er im Ausland um Asyl ersucht habe, ihn einer Routinekontrolle unterzie-
hen und befragen, wobei er mit hoher Wahrscheinlichkeit identifiziert wür-
de.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer wendet auf Beschwerdeebene nicht ein, die
türkischen Behörden seien nicht in der Lage oder nicht willens, ihn vor
(weiteren) Angriffen der PKK zu schützen. Gemäss eigenen Angaben hat
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Seite 9
er zudem in der Vergangenheit den nötigen Schutz durch die Behörden
erhalten, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er die-
sen nicht auch in Zukunft in Anspruch nehmen könnte. Damit erweisen
sich seine ursprünglichen Asylvorbringen als nicht asylrelevant. Diesbe-
züglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen I/1 und I/2 (vgl. E. 6.1)
verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollum-
fänglich anschliesst.
6.3.2 Hinsichtlich der in der Anhörung erstmals geltend gemachten und
auf Beschwerdeebene konkretisierten Vorbringen, wonach der Be-
schwerdeführer auch beziehungsweise primär durch die türkischen Si-
cherheitskräfte verfolgt sei, ist Folgendes zu bemerken. Er wurde sowohl
bei der Befragung zur Person als auch bei der Anhörung auf seine Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen und bestä-
tigte bei beiden Befragungen, alles Wesentliche gesagt zu haben. Zwar
brachte er bei der Anhörung – im Gegensatz zur Erstbefragung – vor, es
werde nach ihm gesucht und sein türkischer Anwalt gehe davon aus,
dass er bei der Einreise sofort verhaftet würde. Zudem sei etwa einein-
halb Monate vor der Anhörung die Polizei bei seinen Eltern gewesen und
habe ihnen mitgeteilt, dass ein Suchbefehl gegen ihn bestehe, der Grund
jedoch nicht bekannt gegeben werden dürfe. Eine Nachfrage seinerseits
habe ergeben, dass die Staatsanwaltschaft eine Anfrage gemacht habe.
Seinem Anwalt sei jegliche Auskunft verweigert worden, weil sein Dossier
beim Gericht für schwere Delikte liege. Seine Familie habe bisher weder
Gerichtsunterlagen noch eine Vorladung erhalten. Über die diesbezügli-
chen Hintergründe führte er bei der Anhörung aus, diese nicht zu kennen.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wo-
nach diese Vorbringen sich insbesondere als inhaltlich unsubstanziiert
erweisen und alleine aus einer unspezifischen behördlichen Suche keine
asylrelevante Gefährdung abgeleitet werden kann. Die konkretisierenden
Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer
mit der PKK – deren Mitglied E._______ ihn angeblich verfolgt habe –
sympathisiere und diese unterstütze, erweisen sich als offensichtlich
nachgeschobene Schutzbehauptungen, welche die bei der Anhörung nur
oberflächlich und am Rande vorgebrachte Bedrohung von staatlicher Sei-
te nicht glaubhaft zu machen vermögen. Die Erklärung, er lege den
Sachverhalt nur deshalb verspätet offen, weil in der Schweiz wohnhafte
Landsleute ihm von einer Erwähnung seiner Aktivitäten für die PKK abge-
raten hätten, vermag nicht zu überzeugen, zumal er keine Beweismittel
einreicht, welche seine angebliche Unterstützung der PKK und eine Be-
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Seite 10
drohung durch die türkischen Behörden belegen könnte. Auch der Um-
stand, dass er angeblich illegal ausgereist sei, vermag keine Verfolgung
zu begründen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdefüh-
rer nachträglich eine Verfolgung durch die türkischen Behörden zu kon-
struieren versucht, nachdem seine ursprünglichen Vorbringen als asyl-
rechtlich nicht relevant beurteilt worden sind. Aufgrund des Gesagten
rechtfertigt sich weder die Anordnung einer Botschaftsabklärung noch die
Rückweisung der Sache zur (ergänzenden) Sachverhaltsfeststellung und
neuem Entscheid an die Vorinstanz, weshalb die entsprechenden Anträge
abzuweisen sind. Es kann somit aufgrund der Unglaubhaftigkeit der in der
Beschwerde gemachten Ausführungen nicht davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden in asylre-
levanter Weise bedroht ist und bei einer Rückkehr ebensolche Nachteile
zu gewärtigen hätte.
Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante
Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM zu Recht die Erfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen
hat.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksich-
tigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
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Seite 11
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30].
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.1.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wes-
halb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden könne.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§
124 - 127, mit weiteren Hinweisen), was ihm mit der pauschalen und un-
glaubhaften Behauptung, er habe bei einer Rückkehr mit hoher Wahr-
scheinlichkeit mit Festnahme und gar Folter zu rechnen, indes nicht ge-
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Seite 12
lingt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zutreffend aus, dass weder die in der Türkei herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung des Beschwerdeführers sprechen. Aus den Akten erge-
ben sich auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Beim Beschwerde-
führer handelt es sich um einen (…)-jährigen, gemäss Akten gesunden
Mann, der laut eigenen Angaben das Gymnasium abgeschlossen hat und
über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. In der Türkei leben zudem sei-
ne Eltern sowie seine (…) Schwestern. Es ist ihm daher ohne Weiteres
zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren und sich wieder eine
Existenz aufzubauen.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E-5406/2012
Seite 13
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzulegen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist trotz der bestehenden Fürsorgeabhängigkeit
abzuweisen, nachdem das Beschwerdeverfahren von vornherein aus-
sichtslos war.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5406/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Ge-
richtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: