B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5406/2014
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am
11. Juni 2014 und gelangte am 15. Juni 2014 in die Schweiz, wo er am
17. Juni 2014 um Asyl nachsuchte. Am 26. Juni 2014 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das
BFM hörte ihn am 7. August 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentli-
chen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______
und sei kurdischer Ethnie. Im Jahre 2005 habe er das Abitur gemacht. Bis
2009 habe er im Geschäft seines Bruders mitgearbeitet. In dieser Zeit sei
er für die Quartierkommission der BDP (Partei für Frieden und Demokra-
tie) aktiv gewesen. Er habe Jugendliche und Bekannte zur Teilnahme an
den Newroz-Feierlichkeiten oder Kundgebungen aufgerufen sowie Flug-
blätter und Wahlbroschüren verteilt. Im Jahre 2009 habe er die Türkei
verlassen, um in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Kurz nach sei-
ner Ankunft sei er wegen Verstosses gegen C._______ verhaftet und zu
einer Gefängnisstrafe von (…) Monaten verurteilt worden. Nach
(…) Monaten und (…) Tagen sei er im Juli 2011 vorzeitig aus dem Straf-
vollzug entlassen und in die Türkei ausgeschafft worden. Er habe in
Deutschland kein Asylgesuch mehr einreichen können. Von Februar 2012
bis April 2013 habe er Militärdienst geleistet. Während des Dienstes sei
es wegen seiner Einstellung zur Kurdenfrage gelegentlich zu verbalen
Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten gekommen. Nach dem
Militärdienst habe er seine Aktivitäten für die BDP wieder aufgenommen.
Kurze Zeit darauf habe er festgestellt, dass er von der Polizei überwacht
werde. Immer wieder sei ein Polizeiauto vor dem Haus seiner Familie ge-
standen. Im Dezember 2013 sei er offizielles Mitglied der BDP geworden.
Im gleichen Monat hätten eines Nachts Unbekannte versucht, ihn in ein
Auto zu zerren. Er habe geschrien, so dass die Unbekannten von ihm
abgelassen hätten. Nach dem Vorfall sei ihm klar gewesen, dass er an
seinem Wohnort an Leib und Leben gefährdet sei. Ebenfalls im Dezem-
ber 2013 sei er mit einer Gruppe eines D._______ Vereins im Besitze ei-
nes Dienstreisepasses des Vereins für sieben bis zehn Tage nach Europa
gereist. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er sich bei seiner
Schwester in E._______ aufgehalten und sei weiter für die BDP aktiv ge-
wesen. Vom Familienanwalt habe er erfahren, dass wegen seiner politi-
schen Aktivitäten Anzeige gegen ihn erhoben worden sei. Die Polizei ha-
be bei ihm zu Hause angerufen und mitgeteilt, es liege eine Akte gegen
ihn vor. Ferner habe sie ihn zu Hause mit einem Phantombild gesucht. Es
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werde weiter nach ihm gefahndet und ihm drohe eine langjährige Ge-
fängnisstrafe. Er habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2014 – eröffnet am 21. August 2014 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei festzustellen, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. In prozessualer
Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer der
Eingang der Rechtsmitteleingabe bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte
Verfolgung sei insgesamt realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführer sei lediglich in seinem Quartier politisch aktiv gewe-
sen, er habe weder an einer grösseren Veranstaltung teilgenommen,
noch sei er ein führendes Parteimitglied gewesen. Es sei daher nicht ver-
ständlich, weshalb die türkischen Behörden gerade auf ihn aufmerksam
geworden seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er in Deutschland
keinen Asylantrag gestellt habe, obwohl er seit 2009 für die Partei aktiv
gewesen und wegen diesbezüglichen Problemen ausgereist sei. Eben-
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falls unverständlich sei, weshalb er erst Ende 2013 offizielles Parteimit-
glied geworden sei.
Weiter habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen vermocht,
dass aus politischen Gründen ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden
sei. Einerseits sei allgemein bekannt, dass die türkischen Behörden An-
zeigen, Haftbefehle und Vorladungen schriftlich aushändigen würden.
Andererseits widerspreche es dem Vorgehen der türkischen Polizei, mit
einem gezeichneten Phantombild den Beschwerdeführer bei sich zu
Hause zu suchen, jedoch weder eine Vorladung, eine Anzeige oder einen
Haftbefehl auszuhändigen und insbesondere in der Folge auch keinen
weiteren Versuch zu unternehmen, den Beschwerdeführer zu verhaften.
Insoweit sei auch nicht glaubhaft, dass die Polizei ihn nur einmal zu Hau-
se gesucht habe und er bis heute von keiner schriftlichen Vorladung
Kenntnis habe. Weiter habe er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben,
sein Anwalt sei im Besitz von Dokumenten, was er anlässlich der Anhö-
rung widerrufen habe. Dass ein Verfahren wegen politischen Aktivitäten
gegen ihn eingeleitet worden sei, bleibe somit eine blosse Behauptung.
Daran ändere auch der Umstand, dass er die Verfahrensnummer kenne,
nichts. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer in zahlreichen Punk-
ten widersprüchlich geäussert, namentlich bezüglich der Anzahl der poli-
zeilichen Vorsprachen, dem Zeitpunkt der Entführung und dem Aufenthalt
in E._______.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe
den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit
Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf
das Glaubhaftmachen ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochte-
nen Verfügung wird im Einzelnen ausführlich dargelegt, aus welchen
Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers realitätsfremd, nicht
nachvollziehbar und widersprüchlich sind, der allgemeinen Erfahrung so-
wie der Logik des Handelns widersprechen und damit insgesamt nicht
glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht
wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem
anderen Licht erscheinen zu lassen.
Der Beschwerdeführer hat offensichtlich nur sehr untergeordnete Aktivitä-
ten für die Partei ausgeführt, namentlich im Quartier Flugblätter verteilt
und Jugendliche und Bekannte zur Teilnahme an Kundgebungen einge-
laden. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die heimatlichen Behörden
gerade ihn verdächtigen sollten, Mitglied der PKK zu sein. In der Rechts-
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mitteleingabe unterlässt es der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nur
schon ansatzweise zu substantiierten. Sodann lassen sich aus der als
Beweismittel eingereichten allgemeinen Abfrage auf ACCORD vom
18. August 2014 keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer ziehen.
Als Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hat der Beschwerde-
führer einen Entscheid der Staatsanwaltschaft E._______ vom 30. Mai
2014, ein Schreiben der Staatsanwalt B._______/Polizei B._______ vom
23. Juni 2014 sowie ein Schreiben von Anwalt F._______ zu den Akten
gegeben. Indes unterlässt er es, in der Eingabe darzutun, wie er in den
Besitz dieser Belege gelangt ist. Dies wäre von ihm jedoch ohne weiteres
zu erwarten gewesen, nachdem er sich im bisherigen Verfahren unver-
einbar darüber geäussert hat, ob sein Anwalt im Besitze von Dokumenten
ist oder nicht. Sodann liegen die Dokumente lediglich in Kopie vor. Damit
bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismit-
tel. Diese Zweifel werden weiter dadurch bestärkt, dass der Beschwerde-
führer, obwohl in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellt, bis heute
keine Übersetzungen der Dokumente eingereicht hat. Nachdem die Be-
weismittel vom Mai und Juni 2014 und die Beschwerde vom
22. September 2014 datieren, hat dem Beschwerdeführer offensichtlich
hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die Dokumente im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) übersetzen zu lassen und einzu-
reichen. Es besteht keine Veranlassung, diesbezüglich weiter zuzuwar-
ten. Aus den eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer
somit im Hinblick auf das Glaubhaftmachen seiner Vorbringen nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten.
Weitergehend hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
pauschal daran fest, er habe seine Vorbringen glaubhaft dargelegt. Mit
dem blossen Festhalten an der Tatsächlichkeit seiner Aussagen und dem
Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts legt er indes nicht substan-
tiiert dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht auf Unglaubhaf-
tigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Bei
dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache zu weiteren Ab-
klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Even-
tualantrag ist abzuweisen.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorin-
stanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund
derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet
werden müsste. Sodann sind weder der Rechtsmitteleingabe noch den
Akten Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers
liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche
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Seite 8
Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die
gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (statt vieler: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren
Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
6.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit wird der Antrag auf
Feststellung, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, gegenstandslos.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Verbeiständung nicht
stattzugeben sind.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: