B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5406/2019
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren); N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Kurde. Er ist geistig behindert, leidet
seit einer Inhaftierung seit Jungendjahren an einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung und ist gemäss ärztlicher Abklärung nicht voll urteilsfähig.
Zwei seiner älteren Geschwister leben als Flüchtlinge in der Schweiz. Er
selbst kam mit einem weiteren Bruder in die Schweiz, auch dieser Bruder
leidet an psychischen Beschwerden.
B.
Am 7. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um
Asyl. Am 21. November 2016 fand die Befragung zur Person statt; der Be-
schwerdeführer reichte türkischsprachige Dokumente, unter anderem Ge-
richtsdokumente, zu den Akten (vgl. A3/1). Da er bereits in Slowenien ein
Asylgesuch eingereicht hatte, führte die Vorinstanz ein Dublin-Verfahren
mit den slowenischen Behörden betreffend die Zuständigkeit für das Asyl-
verfahren des Beschwerdeführers durch. Am 13. Januar 2017 trat das
SEM – nachdem die slowenischen Behörden der Rückübernahme zuge-
stimmt hatten – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug nach Slo-
wenien an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-508/2017 vom 2. Februar 2017 ab;
auf ein in der Folge eingereichtes Revisionsgesuch trat das Bundesverwal-
tungsgericht nicht ein (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1205/2017 vom 6. März 2017).
C.
Mit Verfügung vom 24. November 2016 wies das SEM den Beschwerde-
führer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Mit
(irrtümlich) auf den 20. November 2016 datierter Eingabe (Eingang beim
SEM 30. November 2016) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers (Vollmacht vom 2. November 2016) bei der Vorinstanz ein Gesuch
um Kantonswechsel für den Beschwerdefüh rer ein und ersuchte um seine
Zuteilung in den Kanton C._______, wo seine Geschwister (der Bruder als
anerkannter Flüchtling) leben (vgl. B1/7). Das SEM lehnte das Gesuch
nach Konsultation des Kantons mit Verfügung vom 24. Januar 2017 mit der
Begründung ab, es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis, zudem habe der
zuständige Kanton C._______ seine Zustimmung verweigert.
D.
Am 10. März 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
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unter Vorlage neuer Arztberichte um Wiedererwägung des Nichtein-
tretensentscheids betreffend die Dublin-Zuständigkeit von Slowenien und
beantragte das Eintreten auf das Asylgesuch und die Durchführung eines
nationalen Verfahrens in der Schweiz (vgl. C1/12; vgl. auch C6/5). Auf-
grund der geistigen Behinderung des Beschwerdeführers liege ein Abhän-
gigkeitsverhältnis zu den in der Schweiz lebenden Geschwistern vor.
E.
Die Vorinstanz hiess mit Entscheid vom 5. Mai 2017 das Wiedererwä-
gungsgesuch betreffend die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl-
verfahrens gut, da sie – angesichts des sich aus den ärztlichen Abklärun-
gen ergebenden medizinischen Sachverhalts –, neu vom Vorliegen eines
Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013;
nachfolgend: Dublin-III-VO) ausging. Das SEM nahm das nationale Asyl-
verfahren auf.
F.
Am 5. Juli 2017 beantragte die Rechtsvertreterin unter Berufung auf die
entsprechenden Arztzeugnisse erneut den Wechsel in den Kanton
C._______ (vgl. D1/3). Nach mehrmaligem Schriftenwechsel und weiteren
Abklärungen bewilligte das SEM mit Verfügung vom 28. Juni 2018 den
Kantonswechsel und bejahte das Vorliegen eines eigentlichen Abhängig-
keitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen im Kanton
C._______ ansässigen Geschwistern. Die Rechtsvertreterin wurde aufge-
fordert, für den Beschwerdeführer bei den zuständigen kantonalen Behör-
den seine An- und Abmeldung vorzunehmen.
G.
Zwischenzeitlich wurde ein Verfahren vor den zuständigen Kindes- und Er-
wachsenenschutzbehörden (KESB) durchgeführt, ein entsprechender Be-
richt betreffend den Beschwerdeführer datiert vom 25. Februar 2018. Mit
Entscheid vom 28. August 2018 verzichtete die KESB B._______ derzeit
auf die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen, nachdem
nach dem Kantonswechsel die notwendige Unterstützung nun durch die
Familie gewährleistet sei, und schloss das Verfahren ab.
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H.
Am 16. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Vorinstanz eine Beschwerde
wegen Rechtsverzögerung ein. Sie ersuchte um Feststellung, dass das
Asylverfahren zu lange dauere und um Anweisung an die Vorinstanz, das
erstinstanzliche Verfahren ohne weitere Verzögerung zum Abschluss zu
bringen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Pro-
zessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. Zur
Begründung brachte sie vor, der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als
drei Jahren in der Schweiz auf und warte auf den Abschluss seines Asyl-
verfahrens. Er könne mit dem Ausweis N nicht arbeiten.
I.
Mit Kurzverfügung vom 17. Oktober 2019 bestätigte die Instruktionsrichte-
rin den Eingang der Beschwerde.
J.
Gleichentags ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um
Übermittlung der vorinstanzlichen Akten. Am 28. Oktober 2019 teilte die
Vorinstanz mit, die Akten seien nicht auffindbar.
K.
Am 30. Oktober 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung zu den Vorbringen der Rechtsverzögerungsbeschwerde ein.
L.
Am 18. November 2019 trafen die Akten der Vorinstanz bei Gericht ein.
Diese wurden der Vorinstanz zur Erstellung der Vernehmlassung zurück-
geschickt.
M.
Innert erstreckter Frist nahm das SEM am 3. Dezember 2019 Stellung. Es
räumte ein, dass das Verfahren schon sehr lange dauere, dies sei jedoch
auch den Umstellungen im Rahmen der Neustrukturierung des Asylverfah-
rens geschuldet. Vorliegend seien die Akten zur Planung der Anhörung im
August 2018 an das Dispositionssekretariat übermittelt worden. Aufgrund
eines Versehens, für das sich die Vorinstanz ausdrücklich entschuldige,
habe sich das Dossier nicht am vorgesehenen Ort befunden. Aus den Ak-
ten sei indes auch ersichtlich, dass sich – abgesehen von der Korrespon-
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denz im Zusammenhang mit dem Kantonswechselgesuch – weder der Be-
schwerdeführer noch seine Rechtsvertreterin seit der Wiederaufnahme
des Asylverfahrens im Mai 2017 jemals nach dem Verfahrensstand erkun-
digt oder weitere Unterlagen zur Beschwerde eingereicht hätten. Im Rah-
men der Mitwirkungspflicht wäre es zumutbar gewesen, sich schriftlich
oder telefonisch beim SEM über den Verfahrensstand zu informieren, zu-
mal es bis zur Wiederaufnahme eine rege Korrespondenz gegeben habe.
N.
In der Replik vom 19. Dezember 2019 entgegnete die Rechtsvertreterin,
es sei unzutreffend, dass sie sich nie nach dem Verfahrensstand erkundigt
habe. Vielmehr habe sie sich mit Schreiben vom 19. März 2019 an das
SEM gewandt und um eine baldige Prüfung des Gesuchs ersucht. Dieses
Schreiben sei vom SEM nicht beantwortet worden. Sie habe keine weiteren
Dokumente einreichen können, weil es solche nicht gebe; alle gerichtlichen
Unterlagen betreffend die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
schon vor Jahren mit dem Gesuch beim SEM eingereicht worden. Mit dem
letzten Brief habe sie diese Unterlagen dem SEM nochmals übermittelt.
Ferner habe sie sich im Jahr 2019 auch in anderem Zusammenhang be-
züglich des Aktenstands an das SEM gewandt, da das SEM wegen des
Verdachts fehlender Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf
das vorliegende Rechtsvertretungsverhältnis mit der zuständigen KESB-
Behörde korrespondiert habe. Die hohe Arbeitslast vermöge die lange Un-
tätigkeit der Vorinstanz, unter der der Beschwerdeführer sehr leide, nicht
zu entschuldigen. Offensichtlich liege eine Rechtsverzögerung vor, zumal
die Verletzlichkeit des Beschwerdeführers aktenkundig sei.
Zum Beleg der Vorbringen reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie des
Schreibens an das SEM vom 29. März 2019 vor, nebst Sendungsbeleg für
ein Einschreiben prepaid. Betreffend das Vertretungsverhältnis verwies sie
auf zwei Schreiben des SEM vom 10. Juli 2017 sowie vom 15. November
2017 an die KESB B._______.
O.
Am 30. Januar 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, zur
Replik des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
P.
In der Duplik vom 6. Februar 2020 erklärte das SEM, interne Abklärungen
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Seite 6
bestätigten den Eingang eines Briefes mit der entsprechenden Sendungs-
nummer, dieser Brief habe jedoch versehentlich keinen Eingang in das
Dossier gefunden und liege nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu-
ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu
Art. 46a).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren
Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung betreffend Rechtsverzö-
gerung legitimiert.
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Seite 7
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben
bildet hier eine Grenze.
Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstan-
den. Insbesondere erweist sich beim heutigen Aktenstand die Erwägung
des SEM in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019, der Be-
schwerdeführer habe sich vor Einreichung einer Rechtsverzögerungsbe-
schwerde nie beim SEM nach dem Verfahrensstand erkundigt, wie dies
hätte erwartet werden dürfen, als unzutreffend. Vielmehr hat der Beschwer-
deführer am 29. März 2019 ein entsprechendes Schreiben beim SEM ein-
gereicht, welches dort eingegangen ist, seither aber unauffindbar bleibt und
nicht beantwortet wurde (vgl. oben Bst. N und P).
Ferner kann nach Durchsicht der Akten festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nach entsprechenden Aufforde-
rungen des SEM zur Stellungnahme oder zur Einreichung von Beweisun-
terlagen jeweils zuverlässig nachgekommen ist.
1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.6 Die Duplik der Vorinstanz vom 6. Februar 2020 ist dem Beschwerde-
führer noch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts des vorliegen-
den Verfahrensausgangs kann auf eine Anhörung diesbezüglich verzichtet
werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG); eine Kopie wird ihm mit dem Urteil
zugestellt.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61
Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu
äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid in-
haltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten –
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nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andern-
falls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfah-
rensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle
Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174
E. 2.2 m.w.H.).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die
Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objek-
tiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines
Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Kom-
plexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Be-
hörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie ein-
zelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312
E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).
3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausge-
setzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,
wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-
sener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c;
103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Be-
urteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen
(vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. Ap-
ril 2018 E. 3.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer weist zur Begründung seiner Beschwerde da-
rauf hin, dass er sein Asylgesuch im November 2016, mithin vor mehr als
drei Jahren eingereicht habe. Seit Abschluss des Dublin-Verfahrens und
Aufnahme des nationalen Verfahrens in der Schweiz im Mai 2017 (vgl.
oben Bst. E) seien keine weiteren Schritte in Hinblick auf die Behandlung
seines Asylgesuchs unternommen worden. Er müsse in der Asylunterkunft
leben und dürfe nicht arbeiten. Die Verfahrensdauer sei eindeutig zu lange.
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In der Replik ergänzte die Rechtsvertreterin, dass die lange Verfahrens-
dauer für den Beschwerdeführer, dessen besondere Verletzlichkeit der
Vorinstanz aufgrund diverser Arztzeugnisse und der Abklärungen der
KESB bekannt gewesen sei, besonders schwer zu ertragen sei. Die inten-
sive Korrespondenz im Rahmen des Kantonswechselgesuchs hätte die
Vorinstanz dazu veranlassen müssen, das Dossier nochmals zu prüfen und
zu kontrollieren, ob weitere Verfahrensschritte angezeigt gewesen wären.
Die speziellen Umstände in diesem Fall seien bekannt gewesen, das SEM
habe es jedoch unterlassen, das Verfahren in einer angemessenen Dauer
zu beenden.
Die Vorinstanz räumte im Rahmen der Vernehmlassung Versäumnisse ein,
führte die lange Verfahrensdauer jedoch auf die Umstrukturierungen des
Asylverfahrens und die damit einhergehenden administrativen Massnah-
men zurück. Parallel müssten vom SEM altrechtliche Verfahren – wie das
des Beschwerdeführers – sukzessive nebenher erledigt werden. Das Dos-
sier des Beschwerdeführers sei unglücklicherweise fehlgeleitet worden
und habe sich lange nicht am vorgesehenen Ort befunden.
Soweit die Vorinstanz weiter ausführt, allerdings habe sich auch die
Rechtsvertreterin seit Aufnahme des nationalen Asylverfahrens nie mehr
nach dem Verfahrensstand erkundigt, um nun, nach über zwei Jahren, un-
mittelbar eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, trifft dies, wie
bereits festgehalten, nicht zu; vielmehr hat sich die Rechtsvertreterin ent-
sprechend an das SEM gewandt, wobei allerdings auch diese Eingabe dort
nicht korrekt weitergeleitet worden ist und heute nicht mehr auffindbar ist.
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis
von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umstän-
den hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im
März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als
nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen)
Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von
aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dau-
ern; dies insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktions-
massnahmen aufdrängen. Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund
von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden,
zumal Personalmangel eine Verzögerung gerade nicht zu rechtfertigen ver-
mag (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4).
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Seite 10
4.3 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint die Verfah-
rensdauer vorliegend zu lange. Seit dem Abschluss des Dublin-Zuständig-
keitsverfahrens durch den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom
5. Mai 2017 (oben Bst. E) sind keinerlei Verfahrensschritte im Asylverfah-
ren unternommen worden; es fand weder eine Anhörung des Beschwerde-
führers statt, noch wurden die eingereichten türkischen Beweisunterlagen
(Gerichtsdokumente) übersetzt oder anderweitige Massnahmen zur Erhel-
lung des Sachverhalts eingeleitet.
Zwar war das SEM parallel zum eigentlichen Asylverfahren noch mit dem
Verfahren betreffend den Kantonswechsel befasst (vgl. Bst. F und G); wei-
teren Klärungsbedarf sah die Vorinstanz zudem – nachdem die Urteilsfä-
higkeit des Beschwerdeführers durch die Abklärungen in Frage gestellt
worden war – betreffend seine Urteilsfähigkeit und die Notwendigkeit wei-
terer vormundschaftlicher Massnahmen (vgl. act. D3/3, Schreiben vom
8. August 2017). Dennoch ist festzuhalten, dass spätestens seit dem
28. August 2018, als die zuständige Vormundschaftsbehörde auf die An-
ordnung weiterer Massnahmen verzichtet hatte (vgl. Bst. G), diese Fragen
als geklärt zu erachten sind und das SEM in der Folge die Bearbeitung des
Verfahrens an Hand hätte nehmen können und müssen. Bis zur Einrei-
chung der Rechtsverzögerungsbeschwerde verging noch einmal mehr als
ein Jahr. Anders als von der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 3. De-
zember 2019 argumentiert, war die Rechtsvertreterin in der Zwischenzeit
auch nicht untätig gewesen, sondern hatte sich – gut ein dreiviertel Jahr
nach dem Entscheid der KESB – bei der Vorinstanz nach dem Verfahrens-
stand erkundigt. Diese Anfrage ging zwar beim SEM ein, fand jedoch ver-
sehentlich keinen Eingang in die Akten (vgl. Bst. P, Duplik SEM vom 6. Feb-
ruar 2020); zuvor waren ferner offenbar während längerer Zeit die gesam-
ten Verfahrensakten des SEM nicht am Ort, wo sie sich hätten befinden
sollen (vgl. oben Bst. J und M). Diese Verkettung unglücklicher Umstände
kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden.
Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung ist nach Pra-
xis nicht allein auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen, sondern
auf die gesamten Umstände. Vorliegend waren die Akten aufgrund eines
administrativen Versehens nicht am richtigen Ort, so dass bisher seit der
Aufnahme des nationalen Verfahrens keine Anhörung terminiert wurde. In
diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Eingabe der Rechtsver-
treterin vom 29. März 2019 nicht den Effekt hatte, bei der Vorinstanz die
nötige Nachforschung nach dem noch hängigen Verfahren und den Akten
E-5406/2019
Seite 11
einzuleiten, sondern dass dieses Schreiben ebenfalls verlegt wurde und
auch im Weiteren keine Schritte im Verfahren unternommen wurden.
In einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere auch der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer zunächst sehr lange – und ohne sein Ver-
schulden – überhaupt auf die Zuteilung in das ordentliche Schweizer Asyl-
verfahren hat warten müssen, und die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Erhe-
bung der vorliegenden Beschwerde noch keine Anstrengungen unternom-
men hatte, die nötigen weiteren Verfahrensschritte einzuleiten, um das Ver-
fahren zur Entscheidreife zu bringen, gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Ergebnis, dass das SEM seine Verpflichtung zur Einhaltung des
Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall verletzt hat.
5.
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 16. Oktober 2019 als begründet,
weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist und das SEM aufgefordert wird,
das Asylverfahren des Beschwerdeführers umgehend zu einem Abschluss
zu bringen, insbesondere den Beschwerdeführer unverzüglich zur Anhö-
rung vorzuladen. Zu diesem Zweck gehen die vorinstanzlichen Akten zu-
rück an das SEM.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ist gegenstandslos geworden.
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5406/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden be-
förderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz