Abtei lung V
E-5408/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Kosovo,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5408/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Rom aus (...) – eigenen Angaben
zufolge von Deutschland her kommend mit seinem (...) und dessen
Familie (E-5410/2010; N ...) sowie seinem (...) (E-5439/2010; N ...) am
14. Mai 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er wolle auf keinen Fall in den Kosovo zurück, wo er und seine
Verwandten im Kosovo unerwünscht seien,
dass sein (...) Probleme mit UÇK-Angehörigen gehabt habe,
dass er als Kind im Kosovo oft Hunger gehabt und alles gegessen
habe, was er gefunden habe, selbst Mörtel, und sich habe operieren
lassen müssen,
dass das Haus der Familie von maskierten Leuten aus ihm nicht näher
bekannten Gründen niedergebrannt worden sei, worauf die ganze Fa-
milie nach Deutschland ausgereist sei,
dass er sehr gelitten habe im Kosovo, indessen keine persönlichen
Probleme mit der Polizei, der Armee, der UÇK oder den Behörden ge-
habt habe und ihm im Kosovo auch nichts persönlich passiert sei,
dass er ausführte, sich von 1999 an bis zum Zeitpunkt der Einreise in
die Schweiz in Deutschland aufgehalten zu haben, wo er den Status
einer Duldung besessen habe,
dass Deutschland sein Asylgesuch mangels Erhebung eines Rechts-
mittels rechtskräftig abgelehnt habe, und er im Falle der Überstellung
nach Deutschland befürchte, von dort in den Kosovo ausgeschafft zu
werden,
dass er von einem Bekannten informiert worden sei, dass im Kosovo
schon ein Rückkehrer verletzt und dessen Sohn die Hand abgeschnit-
ten worden sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
vom 1. Juni 2010 zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland
das rechtliche Gehör gewährte,
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dass dieser wiederholte, nicht nach Deutschland zurückkehren zu kön-
nen, da er sonst in den Kosovo zurückgeschickt würde, was für ihn
nicht in Frage komme, da er in der Schweiz oder in Deutschland leben
wolle,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2010 für das weitere Ver-
fahren dem Kanton Zürich als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde,
dass telefonische Abklärungen des BFM bei der zuständigen deutschen
Behörde ergeben haben, dass der Beschwerdeführer in Deutschland
am 10. Dezember 2001 eingereist sei und sein Asylgesuch (wie dasje-
nige seiner Eltern) vom 12. Dezember 2001 datiere,
dass das Asylgesuch in Deutschland in zweiter Instanz am 5. Novem-
ber 2002 und auch ein Aufenthaltsantrag abgelehnt worden seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerde-
führer nach Deutschland wegwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und fest -
hielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben während längerer Zeit
in Deutschland gelebt und dort ein Asylverfahren durchlaufen,
dass das BFM aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers vom
1. Juni 2010 ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 9 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin II-VO), gestellt habe,
dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
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oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen Schweiz/Island/Norwegen, SR 0.362.32)
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 16. Juni
2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe,
und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 16. De-
zember 2010 zu erfolgen habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs kein Hindernis für eine Wegweisung nach
Deutschland darstellten,
dass Deutschland seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenen Verpflichtungen nach-
komme und der Beschwerdeführer daher auch nicht damit rechnen
müsse, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt
zu werden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und von
einem Wegweisungsvollzug sowohl nach Deutschland als auch in den
Kosovo sei aus Gründen der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abzusehen, weshalb die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass gegebenenfalls das Dossier dem BFM zur Neubeurteilung zu-
rückzugeben sei,
dass um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen
geltend machte, er befürchte – vor allem wegen des in Deutschland
negativ verlaufenen Asylverfahrens und des blossen Duldungsstatus –,
von Deutschland in den Kosovo zurückgeschafft zu werden, wo er
Schlimmes erlebt und gehört habe und wo er gefährdet sei,
dass sein (...) im Kosovo in ernsthaften Probleme mit der UÇK stecke
und er und seine Verwandten dort unerwünscht seien,
dass zudem das Haus der Familie im Heimatland durch Maskierte be-
wusst zerstört worden sei und wegen des kürzlich ergangenen Urteils
des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag nationalistische Strö-
mungen im Kosovo Aufwind hätten und Minderheiten wie die Roma
vermehrt diskriminiert würden,
dass die deutschen Behörden – allen gegenteiligen Empfehlungen
internationaler Fachorganisationen zuwider – Roma weiterhin in den
Kosovo ausschaffen würden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführers nach seinen Angaben seit 1999 (nach
Angaben der deutschen Behörden erst seit 10. Dezember 2001) in
Deutschland gelebt hat, wo er – eingeschlossen ins Asylgesuch seiner
Eltern – sich legal aufhalten durfte,
dass er gemäss telefonischen Abklärungen des BFM bei den zuständi-
gen deutschen Stellen in Deutschland nach rechtskräftiger Abweisung
seines Asylgesuchs den Status "Duldung mit Ausreisepflicht" hat,
dass die deutschen Behörden von der Schweiz am 14. Juni 2010 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht wurden und sie die-
sem Ersuchen am 16. Juni 2010 im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO
zugestimmt haben,
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dass der Beschwerdeführer keine Gründe, die gegen die Zuständigkeit
Deutschlands sprechen, vorgebracht hat,
dass Deutschland sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine An-
haltspunkte darauf hindeuten, Deutschland habe sich dem Beschwer-
deführer gegenüber nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
gehalten oder werde dies künftig nicht tun,
dass dabei der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Deutsch-
land irrelevant ist,
dass kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht,
dass die sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten allesamt nicht
zum in Art. 2 Bst. i der Dublin II-VO als "Familienangehörige" bezeich-
neten Personenkreis gehören, weshalb sich eine Zuständigkeit der
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens aus Art. 7 der Dublin II-
VO nicht ableiten liesse,
dass diesen Erwägungen zufolge eine Überstellung nach Deutschland
zulässig ist,
dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme
nicht gegen die Überstellung nach Deutschland sprechen,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und seine Wegweisung verfügt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton Zürich keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi -
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prü-
fung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Ver-
fahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen),
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektiv
Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und um Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist und bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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