B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5408/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea, wohnhaft im Sudan,
vertreten durch Frau Magda Burkhard,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 14. September 2012 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben ans BFM vom 9. März 2011 un-
ter Vorlage einer durch den Bruder der Beschwerdeführerin unterzeichne-
ten Vollmacht für letztere beim BFM ein Asyl- und Einreisegesuch ein-
reichte, dieses mit zwei Kopien von Schulbestätigungen versah, und das
BFM darum ersuchte, ihre Eingabe an die Schweizerische Vertretung in
Libyen (damaliger Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin) weiterzuleiten,
dass das BFM der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 7. April 2011 mit-
teilte, die Schweizerische Vertretung in Libyen sei am 27. Februar 2011
geschlossen worden, weshalb das Auslandgesuch derzeit nicht weiterbe-
handelt werden könne,
dass das BFM die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 8. Mai 2012 auf-
forderte, ihr fortbestehendes Interesse an der Weiterführung des Verfah-
rens kundzutun, eine persönliche Vollmacht der gesuchstellenden Person
einzureichen, den gegenwärtigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin
bekanntzugeben sowie das Gesuch zu aktualisieren und mit allfälligen
Beweismitteln und Identitätspapieren zu versehen,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 15. Mai 2012 ein anhalten-
des Interesse an der Weiterführung des Verfahrens kundtat und gleichzei-
tig um Fristerstreckung für die Vornahme der oben erwähnten Rechts-
handlungen ersuchte,
dass sie zudem mitteilte, die Beschwerdeführerin halte sich gegenwärtig
nicht mehr in Libyen, sondern in Khartum (Sudan) auf,
dass das BFM das Gesuch um Fristerstreckung mit Verfügung vom 29.
Mai 2012 guthiess und der Rechtsvertreterin eine neue Frist bis zum 30.
Juni 2012 einräumte,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 29. Mai 2012 die verlangte
Vollmacht, ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin in Tigri-
nisch samt englischer Übersetzung sowie Fotos einreichte,
dass sie sodann geltend machte, die Beschwerdeführerin verfüge weder
über eine Identitätskarte noch über eine Geburtsurkunde,
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dass sie auch keinen UNHCR-Flüchtlingsausweis besitze und es ihr nicht
zumutbar sei, nach Shegerab (in ein sudanesisches Flüchtlingslager) zu
gehen, um sich dort registrieren zu lassen,
dass die Beschwerdeführerin in Khartum unter sehr schweren Bedingun-
gen lebe und nur dank ihres in der Schweiz lebenden Bruders überleben
könne,
dass die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die schwierige Situation der
Beschwerdeführerin weiter darum ersuchte, das seit über einem Jahr
hängige Gesuch sei beförderlich zu behandeln und ihre Eingaben seien
nach Khartum weiterzuleiten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem mehrseitigen Schreiben vom 21.
Mai 2012 ihren schulischen Werdegang, ihren Ausreisegrund und die
Umstände der verschiedenen Aufenthalte in Äthiopien, in Libyen und im
Sudan beschrieb,
dass sie hinsichtlich ihres Fluchtgrundes aus Eritrea geltend machte, sie
habe den anstehenden Militärdienst nicht leisten wollen, weshalb sie im
Jahre (…) nach Äthiopien gegangen sei,
dass die Rechtsvertreterin das BFM mit Schreiben vom 3. Juli 2012 und
vom 6. August 2012 unter erneutem Hinweis auf die schwierigen Lebens-
bedingungen in Khartum und den Umstand, dass es sich bei der Be-
schwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handle, nochmals um prio-
ritäre Behandlung des Gesuches ersuchte,
dass das BFM der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 13. August 2012
mitteilte, aufgrund des begrenzten Personalbestandes und der fehlenden
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sei
die Vertretung vor Ort nicht zur persönlichen Befragung der Beschwerde-
führerin in der Lage,
dass das BFM der Rechtsvertreterin stattdessen einen umfangreichen
Fragekatalog zur Weiterleitung und Beantwortung übersandte,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. August 2012 dem BFM
die entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin sowie ein Foto
und Schulzeugnisse im Original zustellte,
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dass den Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden kann,
dass diese nach ihrer Ausreise aus Eritrea während (…) Jahren in Äthio-
pien gelebt und teilweise auch gearbeitet hat,
dass sie sich im Jahre (…) in den Sudan begeben habe, wo sie fortan für
ein paar Monate in Khartum gewohnt habe,
dass sie dann beschlossen habe, sich nach Libyen zu begeben, wo sie in
der Folgezeit mehrmals vergeblich dafür bezahlt habe, dass sie auf dem
Seeweg nach Italien gebracht würde,
dass sie sowohl in Äthiopien als auch in Libyen wegen illegaler Ausreise
beziehungsweise illegalem Aufenthalt festgenommen und während ein
paar Monaten inhaftiert worden sei,
dass sie nach dem Gewaltausbruch in Libyen mit einem Geschäftsmann
in den Grossraum Khartum zurückgekehrt sei, dieser sie aber während
Monaten eingesperrt und sexuell missbraucht habe,
dass sie von dieser Zeit beträchtliche seelische Narben davongetragen
habe,
dass sie sich im November 2011 aus dessen Wohnung habe befreien
können, ins Zentrum Khartums gezogen sei und seither dort in einem
Mietshaus zusammen mit (…) weiteren Frauen lebe,
dass für ihren Lebensunterhalt ihr in der Schweiz wohnhafter Bruder auf-
komme,
dass das BFM mit Entscheid vom 14. September 2012 das Asyl- und Ein-
reisegesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und deren Einreise in die
Schweiz verweigerte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, der Asylgewährung der Beschwerdeführerin stehe der Asylaus-
schlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegen, da es ihr zumutbar sei,
sich im Sudan um Aufnahme zu bemühen,
dass die Beschwerdeführerin sich seit April 2011 bereits zum zweiten Mal
im Sudan aufhalte und sich nun seit November 2011 in Khartum zusam-
men mit (…) Frauen eine Wohnung teile,
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dass die Lage für die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan zu-
gegebenermassen nicht einfach sei,
dass sich im Sudan aber das UNHCR um die eritreischen Flüchtlinge
kümmere und es ihr – sollte ihr der Aufenthalt in Khartum zu riskant sein -
zugemutet werden könne, sich an das UNHCR zu wenden, welches die
Flüchtlinge registriere, einem Lager zuordne und für deren Versorgung
aufkomme,
dass das BFM hinsichtlich der Zumutbarkeit der Registrierung und Zu-
fluchtnahme beim UNHCR auf die umfangreiche Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts verwies (vgl. die angefochtene Verfügung
S. 4),
dass es weiter erwog, die Beschwerdeführerin verfüge sodann nicht über
ein Risikoprofil, welches auf eine konkrete Gefahr der Deportation nach
Eritrea schliessen lassen würde (auch hier verwies das BFM auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts),
dass die verschiedenen schweren Benachteiligungen im bisherigen Le-
ben der Beschwerdeführerin nicht in Abrede zu stellen seien,
dass aber gleichzeitig festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin seit
November 2011 unbehelligt in Khartum lebe, wo eine grosse eritreische
Diaspora für in Not geratenen Landsleute bereitstehe und weitgehend
Unterstützung biete,
dass allein eine schwierige ökonomische Lage kein Grund für die Ausstel-
lung einer Einreisebewilligung darstelle,
dass bei Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG sodann in einer Gesamt-
schau die Beziehungsnähe zur Schweiz mit derjenigen zu anderen Län-
dern abzuwägen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem in der Schweiz wohnhaften Bru-
der zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, dieser aber
nicht derart gewichtig sei, dass eine Abwägung der Gesamtumstände da-
zu führen müsste, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz
gewähren sollte,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 gegen die
Verfügung Beschwerde erhob,
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dass sie beantragte, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben
und der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zwecks Ab-
klärung der Asylgründe zu gestatten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass auf die Begründung ihrer Eingabe in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen wird,
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass letztgenannte Konstellation vorliegend nicht gegeben ist,
dass sich das Verfahren nach dem AsylG richtet, soweit das VwVG und
das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Parlament am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1
BV Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dringlichen
Bundesgesetzes erlassen hat und die entsprechenden Gesetzesbestim-
mungen am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
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dass von der Gesetzesänderung auch die Bestimmungen betreffend Stel-
len eines Asylgesuches im Ausland betroffen sind,
dass letztere Möglichkeit fortan nicht mehr gegeben ist, da die entspre-
chenden Regelungen mit dem neuen Gesetz ausser Kraft gesetzt wur-
den,
dass gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttre-
ten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs.
2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiterhin gelten sollen,
dass somit für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September
2012) anhängig gemachte Asylgesuch das bisherige Recht anzuwenden
ist,
dass das vorliegende Asylgesuch zwar nicht bei einer schweizerischen
Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, dieses indessen
praxisgemäss dennoch als Asylgesuch aus dem Ausland zu behandeln ist
(vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S.
129),
dass weiter festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht per-
sönlich durch die Botschaft befragt wurde, der Sachverhalt aber durch die
Erhebungen mittels Fragebogen dennoch rechtsgenüglich erstellt werden
konnte,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grund-
sätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen sind (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15,
insbes. S. 131 ff., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Studium der Akten zum
Schluss gelangt, dass der vorinstanzliche Entscheid zu stützen ist, sich
die Argumentation als zutreffend erweist und grundsätzlich auf diese ver-
wiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund angegeben hat, sie sei we-
gen des anstehenden, zeitlich unbegrenzten Militärdienstes aus Eritrea
ausgereist,
dass bei tatsächlicher Refraktion vor dem eritreischen Militärdienst nicht
auszuschliessen wäre, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
nach Eritrea einer massiven Gefährdung ausgesetzt wäre,
dass sich die Beschwerdeführerin jedoch bereits seit (…) Jahren ausser
Landes aufhält, wobei sie seither in mehreren Ländern geweilt hat,
dass sie sich seit dem Jahr 2011 – wie zuvor bereits einmal im Jahre (…)
– ununterbrochen im Sudan aufhält,
dass im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten wurde, die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 VwVG sei an re-
striktive Voraussetzungen geknüpft, und bei einem Aufenthalt in einem
Drittstaat gelte die Regelvermutung, dass die asylsuchende Person be-
reits anderweitig Schutz gefunden habe (vgl. angefochtene Verfügung,
E.3),
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dass weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene
ein Sachverhalt geltend gemacht wurde, welcher diese Regelvermutung
vorliegend umzustossen vermöchte,
dass die Beschwerdeführerin für ihren ersten Aufenthalt im Sudan im Jah-
re (…) keine ihre Sicherheit betreffenden Probleme geltend gemacht hat,
sondern den Sudan offenbar primär vom Wunsch getrieben, sich nach
Europa zu begeben, verlassen hat,
dass auch hinsichtlich ihres erneuten Aufenthalts in Khartum seit der
Flucht aus den Händen ihres kriminellen Reisebegleiters im November
2011 keine konkreten, die Sicherheit betreffenden Vorfälle bekannt sind,
dass die Beschwerdeführerin dort in einer Wohngemeinschaft lebt und
von ihrem Bruder in der Schweiz unterstützt wird,
dass die Beschwerdeführerin als gegen einen weiteren Aufenthalt im Su-
dan sprechenden Grund anführte, sie habe mangels Flüchtlingsstatus
stets eine Deportation nach Eritrea zu befürchten, und habe zudem Angst
vor einer Entführung, weshalb sie sich nicht in ein Flüchtlingslager bege-
ben wolle,
dass bezüglich der Deportationsbefürchtungen und der Zumutbarkeit ei-
ner Registrierung/Unter-Schutz-Stellung unter das UNCHR auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die dort zitierte
Rechtsprechung des Gerichts verwiesen werden kann (vgl. E. 4),
dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu keiner
anderen Einschätzung der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme im Sudan zu
führen vermögen, geht aus den eingereichten Arztzeugnissen doch her-
vor, dass die Beschwerdeführern diesbezüglich in Behandlung stand,
dass eine weitere ärztliche Versorgung übrigens auch in den Flüchtlings-
lagern gewährleistet wäre,
dass sodann auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Umstand,
wonach die Mitbewohnerinnen aus dem gemeinsam Haus auszuziehen
gedächten, zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, da
es der Beschwerdeführerin gegebenenfalls möglich sein dürfte, eine neue
Wohngemeinschaft einzugehen,
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dass überdies für den Fall des Ausbleibens künftiger privater Hilfe – wie
zur Recht bereits vom BFM angeführt – auf die Möglichkeit der Registrie-
rung und Unter-Schutz-Stellung beim UNHCR verwiesen werden kann,
dass dem Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde zitierten Be-
richte zur Situation der eritreischen Flüchtlinge im Sudan bekannt sind
und es nicht verkennt, dass ihre Situation generell schwierig ist,
dass zusammenfassend jedoch nochmals festzuhalten, ist, dass vorlie-
gen keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin
sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung (irgendwelcher Art) ausge-
setzt oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder
eine Entführung durch terroristische Gruppen akut zu befürchten,
dass schliesslich mit dem BFM festzustellen ist, dass auch der geltend
gemachte Anknüpfungspunkt zur Schweiz (ein hier wohnhafter Bruder),
praxisgemäss nicht dazu zu führen vermag, dass eine Abwägung der Ge-
samtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin ausfallen würde,
dass die Beschwerdeführerin insgesamt nicht aufzuzeigen vermochte,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sei be-
ziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewäh-
ren müsse,
dass der Beschwerdeführerin der weitere Verbleib im Sudan nach dem
Gesagten zuzumuten ist und ihr die Vorinstanz zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: