B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5408/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. iur. Pius Fryberg, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals
Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 5. Dezember 2011 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 3. Januar 2012 wurde er zu seiner
Person befragt (BzP) und am 3. September 2013 zu seinen Asylgründen
angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei muslimischen Glaubens
und stamme aus einer streng religiösen Familie. Bereits im Iran habe er
sich intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt. Er habe die Bibel
gelesen und mit dem Koran verglichen, wobei ihm zunehmend bewusster
geworden sei, dass er sich nicht mehr zur islamischen Religion hingezogen
fühle. Als seine Familie – insbesondere B._______ mit Verbindungen zur
C._______ – dies erfahren habe, sei er auf dessen Anordnung hin für rund
fünf Monate in Isolationshaft genommen worden. Bei der Freilassung sei
angeordnet worden, dass er sich jede Woche zweimal bei den Behörden
melden müsse. Nach seiner Haft habe er zu seiner Familie gehen wollen,
diese hätten ihm indes die Türe nicht geöffnet. D._______ habe daraufhin
Kontakt zu ihm aufgenommen und ihn gewarnt, er solle nicht mehr nach
Hause zurückkehren. Er habe dann bei einem Freund gewohnt und in des-
sen (…) gearbeitet, wo er auch weiterhin Schriften über die christliche Re-
ligion ausgedruckt habe. In die (…) seien Leute gekommen, mit denen er
sich über Religion ausgetauscht habe. Als ihn die Behörden bei einem der
regelmässigen Telefonate aufgefordert hätten, sich persönlich beim Nach-
richtendienst einzufinden, habe er Angst bekommen und die Flucht zu pla-
nen begonnen. Zunächst habe er sich eine Weile bei einem Freund in
E._______ versteckt, dann sei er zu Fuss über die Grenze in die Türkei
ausgereist und von Istanbul versteckt in einem LKW in die Schweiz gefah-
ren. In der Schweiz habe er bereits in der Unterkunft mit Iranern und Af-
ghanen über das Christentum gesprochen, sei anschliessend in einer
Kirchgemeinde aktiv geworden und habe sich am 24. Juni 2012 taufen las-
sen.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 22. September 2014 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Asylentscheid
sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei
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Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass ihm eine Rückkehr
in seine Heimat nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des unter-
zeichnenden Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 wies die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwer-
deführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten.
E.
Der Beschwerdeführer bezahlte den einverlangten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– am 18. November 2014 fristgerecht ein.
F.
Am 25. November 2014 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, woraufhin diese am 27. Novem-
ber 2014 an ihren Erwägungen festhielt und die Abweisung der Be-
schwerde beantragte. Am 1. Dezember 2014 stellte die Instruktionsrichte-
rin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu.
G.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 11. November 2014 betref-
fend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei-
ständung. Sein Begehren wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Februar
2015 abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten und im Übrigen auch nicht asylrelevant ge-
mäss Art. 3 AsylG seien.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers stünden im Widerspruch zur all-
gemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Falls seine Familie tat-
sächlich streng gläubig sei, wäre es nachvollziehbar, dass sie seine Ab-
wendung vom Islam mit grossem Missfallen verfolgt und ihn aufgefordert
hätte, dem Christentum abzuschwören und sich wieder dem Islam zuzu-
wenden. Auch die genannten Drohungen wären allenfalls plausibel. Indes
sei es mit der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbar, dass B._______ die
geltend gemachte Festnahme, bei der ein Taser zum Einsatz gekommen
sein solle, eine Isolationshaft von fünf bis sechs Monaten, veranlasst habe,
lediglich weil er dem Beschwerdeführer eine Lektion habe erteilen wollen.
In Bezug auf den Ort der Haft seien seine Darstellungen sehr gegensätzlich
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gewesen. Einmal habe er von einer Zelle gesprochen, dann von einem
Zimmer, das nicht grösser als drei Meter auf eineinhalb Meter beziehungs-
weise eineinhalb Meter auf einen Meter gewesen sei. Das Zimmer sei dun-
kel gewesen und er sei nur einmal pro Woche an die frische Luft gebracht
worden. Die Schilderungen über die geltend gemachte Isolationshaft ent-
hielten nicht die geringsten Anzeichen über Beschwerden, die in Anbe-
tracht solch unmenschlicher Haftbedingungen über eine Dauer von fünf bis
sechs Monaten (Isolationshaft in kleinster Zelle ohne Licht, psychische Fol-
ter) zu erwarten wären. Der Beschwerdeführer habe zwar berichtet, es sei
ihm in den ersten zwei Monaten nach der Entlassung seelisch und körper-
lich sehr schlecht gegangen, indes habe dieser schlechte physische und
psychische Zustand in keiner Weise Eingang in seine sonstigen Darstel-
lungen gefunden. Dies erstaune, da seine übrigen Schilderungen ausführ-
licher gewesen seien. Zudem überrasche auch, dass er bereits eine Woche
nach der Freilassung wieder begonnen habe zu arbeiten.
Auch die Vorbringen betreffend die Konversion zum Christentum enthielten
Elemente, die der allgemeinen Logik des Handelns zuwiderliefen. Zu-
nächst erstaune, dass ein armenischer Christ den Beschwerdeführer zu
Gottesdiensten mitgenommen habe, da die Angehörigen traditioneller
christlicher Kirchen (wie z.B. Armenier, Assyrer, Chaldäer) um das Verbot,
den Glauben zu propagieren, wüssten und sich daran hielten. Weiter sei
es wenig wahrscheinlich, dass ein Armenier, der einer traditionellen christ-
lichen Gemeinde im Iran angehöre, mit dem Beschwerdeführer eine evan-
gelische Kirche besucht habe.
Überdies habe der Beschwerdeführer sich in weiteren Punkten unverein-
bar geäussert. So habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wer
wann und aus welchem Grund von seiner Abwendung vom Glauben erfah-
ren habe. Zunächst habe er angegeben, er sei im März/April 2010 zum
Christentum konvertiert und habe versucht mit seinen Brüdern darüber zu
sprechen. So sei die Konvertierung zunächst in der eigenen Familie be-
kannt geworden, die ihn daraufhin verstossen habe. B._______ habe es
vom Vater des Beschwerdeführers erfahren. In der Anhörung hingegen,
habe er ausgesagt, die Familie habe bemerkt, dass er bei den täglichen
Gebeten und Ritualen nur noch selten mitgemacht habe. Die Familie hätte
bemerkt, dass er seinen eigenen Weg habe gehen wollen, wobei
B._______ den Vater und die Brüder darauf aufmerksam gemacht habe.
Daraufhin hätten sie zu dritt begonnen ihn zu plagen und ihm zu drohen.
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Auch zur beruflichen Tätigkeit und Stellung von B._______ habe der Be-
schwerdeführer bedeutend voneinander abweichende Aussagen gemacht.
So habe er in der BzP erklärt, B._______ sei ein Mitarbeiter der (…) der
C._______ (…). Bei der Anhörung habe er gesagt, B._______ habe eine
wichtige Position bei der C._______ gehabt. Indes wisse er nicht genau
was B._______ arbeite, nur dass er bei der F._______ und dann beim (…)
beziehungsweise (…) (G._______) gearbeitet habe. Es erstaune, dass er
den ehemaligen, aber nicht den aktuellen Arbeitgeber von B._______ ge-
nannt habe. Weiter sei die Bezeichnung "(…) der C._______" schwerlich
mit "F._______" vereinbar.
Aus diesen Gründen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er sich im Iran
dem Christentum zugewendet habe und infolge dessen Probleme mit der
Familie gehabt habe und fünf bis sechs Monate in Haft gewesen sei.
4.2 Die Vorinstanz prüfte weiter, ob die vom Beschwerdeführer mittels
Taufurkunde und Fotos belegte Konversion zum Christentum und seine Art
der Glaubensausübung geeignete wären, bei einer Rückkehr in den Iran
eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu bewirken.
Eine christliche Glaubensausübung vermöge allenfalls Massnahmen im
Iran auszulösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen
praktiziert werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse,
dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls missio-
nierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre. Was das religi-
öse Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelange, so
gehe dieses nicht über ein solches in der Gemeinde hinaus. Die Würdigung
seiner Aussagen und Beweismittel zu seiner Konversion liessen insgesamt
nicht den Schluss zu, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis erhal-
ten hätten.
4.3 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Mass-
stab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundes-
recht verletzt.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen
ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzel-
nen ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers der allgemeinen Erfahrung widersprechen, nicht nach-
vollziehbar, unsubstantiiert, widersprüchlich und damit insgesamt nicht
glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird,
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ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu las-
sen. Die Befragungen des Beschwerdeführers wurden in seiner Mutter-
sprache (Farsi) geführt und er hatte dabei lediglich über persönlich Erleb-
tes zu berichten. Selbst unter Berücksichtigung, dass er allenfalls Trauma-
tisches erlebt hatte, ist daher nicht ersichtlich, und wird in der Eingabe auch
nicht näher substantiiert, inwiefern es aufgrund des sprachlichen und kul-
turellen Neulandes für den Beschwerdeführer besonders schwierig gewe-
sen sein soll, über das Geschehene substantiiert und in sich stimmig aus-
zusagen. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, hat
der Beschwerdeführer die Inhaftierung – und damit den Kernpunkt seiner
Vorbringen – nicht so dargelegt, dass der Eindruck entstehen könnte, er
berichte über selbst Erlebtes. Namentlich fehlen jegliche Realkennzeichen
sowie eine spürbare persönliche Betroffenheit, welche bei der geltend ge-
machten fünf- bis sechsmonatigen Isolationshaft auf absolut kleinstem
Raum, mit Misshandlungen und wenig Essen, zu erwarten wäre. Entspre-
chend war der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bereits
nach einer Woche wieder voll arbeitsfähig. Schliesslich legt der Beschwer-
deführer mit dem Wiederholen der Vorbringen betreffend seine Konversion
und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen nicht substan-
tiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen geschlossen haben soll. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
daher nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer im Iran dem Chris-
tentum zugewandt hat und deshalb fünf bis sechs Monate in Isolationshaft
war.
Weitergehend setzt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang
mit seiner Konversion auseinander. Er reichte einzig ein Bestätigungs-
schreiben des (…) der (…) H._______ in der Schweiz vom 19. September
2014 zu den Akten, gemäss welchem er der H._______ angehöre, beken-
nender Christ sei und ihn – den (…) – bei Seminaren sowie der Integration
von konvertierten Christen unterstützt habe. Damit wiederholt der Be-
schwerdeführer sinngemäss den aktenkundigen Sachverhalt, legt aber
nicht dar, inwiefern er entgegen dem vorinstanzlichen Schluss aufgrund
seiner Konversion begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts
vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
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5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung dem-
nach zu Recht verfügt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der ge-
nerellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausge-
gangen werden kann (statt vieler: Urteil des BVGer E-2628/2016 vom
20. Juni 2016).
Sodann sind den Akten keine sich aus der Person des Beschwerdeführers
ergebenden individuellen Wegweisungshindernisse zu entnehmen. Der
Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe zwar geltend, er leide
unter starken Schmerzen im rechten Knie, weshalb eine Operation notwen-
dig sei. Ob diese Operation zwischenzeitlich erfolgt ist, entzieht sich der
Kenntnis des Gerichts. Jedenfalls hat der – im Übrigen anwaltlich vertre-
tene – Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) kein weiteres ärztliches Zeugnis eingereicht. Es ist demnach davon
auszugehen, dass die Operation in der Zwischenzeit erfolgt ist beziehungs-
weise der Beschwerdeführer diesbezüglich keiner weiteren Behandlung
bedarf. Ergänzend ist festzuhalten, dass darüber hinaus ohne weiteres da-
von ausgegangen werden kann, die Kniebeschwerden könnten im Iran be-
handelt werden.
6.4 Der Beschwerdeführer ist in Teheran aufgewachsen und hat dort auch
seine Ausbildung absolviert. Seine ganze Familie lebt nach wie vor in Te-
heran und er hatte stets guten Kontakt zu D._______. Zwar will seine Fa-
milie gemäss seinen Angaben keinen Kontakt zu ihm. Diesbezüglich be-
stehen aber – wie vorstehend ausgeführt – erhebliche Zweifel. Mithin ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Iran nach wie vor über
ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches er sich bei
einer Rückkehr stützen kann. Sodann hat er eigenen Angaben zufolge ei-
nen Diplomabschluss als (…) und Arbeitserfahrungen im (…). Hier in der
Schweiz konnte er sich zudem Berufskenntnisse als (…) erwerben. Es ist
ihm daher möglich, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen.
Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate
im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Voll-
zug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerde-
führer, dessen persönliche Umstände sich begünstigend auswirken, wird
sich im Iran wieder eingliedern und seinen Lebensunterhalt selbst bestrei-
ten können. Dementsprechend erweist sich der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar.
6.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen Nationalitätenausweis. So-
weit für die Rückkehr weitere Reisedokumente erforderlich sind, obliegt es
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ihm, diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
dementsprechend abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. November 2014 in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5408/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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