B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5408/2019
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Kolumbien,
vertreten durch MLaw Sabina Tirendi, HEKS Rechtsschutz
Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 / N (…).
E-5408/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 6. August 2019
von Bogotá nach Frankfurt, von wo aus er tags darauf in die Schweiz ein-
reiste. Am 9. August 2019 reichte er bei den hiesigen Behörden ein Asyl-
gesuch ein.
Zur Begründung seines Gesuchs brachte er anlässlich der Personalienauf-
nahme vom 16. August 2019 und der Anhörung vom 26. September 2019
im Wesentlichen vor, er sei im Juni 2018 nach einer versuchten Zwangs-
rekrutierung durch die B._______ der FARC (Fuerzas Armadas Revoluci-
onarias de Colombia) nach Ecuador exiliert, wo er um Schutz nachgesucht
habe. Dieses Asylverfahren sei noch nicht beendet. Nachdem er auch dort
von zwei Männern auf einem Motorrad gesucht worden sei, sei er wieder
nach Kolumbien zurückgekehrt und kurz darauf nach Europa geflohen.
An der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der «Un-
idad para la atención y reparación integral a las vicitimas» vom 26. April
2019, dass er im «Registro Único de Victimas» aufgrund einer Zwangsum-
siedlung vom 29. Mai 2012 registriert sei, und ein «Visa Humanitaria» aus
Ecuardor (gültig vom 8. März bis 6. Juni 2019) ein.
B.
Am 3. Oktober 2019 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des
SEM zugestellt. Einen Tag später wurde eine diesbezügliche Stellung-
nahme zu den Akten gereicht.
C.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 – gleichentags eröffnet – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an.
Der Beschwerdeführer habe nur unsubstantiiert geschildert, weshalb die
B._______ der FARC im Juni 2018 gerade seine Person habe rekrutieren
wollen. Der von ihm vorgebrachte diesbezügliche Verweis auf die Vertrei-
bung im Jahre 2012 seitens der FARC sei nicht dienlich, handle es sich
dabei doch nur um eine Vermutung. Auch nach einer weiteren Aufforde-
rung, die Ereignisse Schritt für Schritt zu schildern, seien die Ausführungen
überraschend inhaltsarm und wiederholend ausgefallen. Weil er auf die
Frage, ob der Vorfall den Behörden gemeldet worden sei, ausweichend
E-5408/2019
Seite 3
geantwortet habe, sei ausserdem davon auszugehen, dass er diese aktu-
ellen Probleme, im Gegensatz zur Vertreibung aus dem Heimatdorf im Jahr
2012, den kolumbianischen Behörden nicht mitgeteilt habe, was nicht
nachvollziehbar sei. Überdies sei auch die durch die riskante Tagesreise
von Ecuador nach Kolumbien im April 2019, um sich die Bestätigung der
«Unidad para la atención y reparación integral a las vicitimas» vom 26. Ap-
ril 2019 aushändigen zu lassen, provozierte Gefährdung nicht nachvoll-
ziehbar, zumal er zuvor um sein Leben gefürchtet habe. Auch sei der Grund
für die Ausstellung dieses Dokuments unklar, zumal er erst Monate später
nach Europa gereist sei. Letztlich seien auch die Schilderungen hinsichtlich
des Vorfalls in C._______, welcher zur Ausreise aus Ecuador geführt habe,
unsubstantiiert ausgefallen.
Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, so dass
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Daran würden auch die
eingereichten Beweismittel und der Hinweis auf die korrupte Lage der ko-
lumbianischen Justizbehörden nichts zu ändern vermögen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragt dabei, dass nach Aufhebung der Verfü-
gung der Beschwerdeführer als Flüchtling – unter Asylgewährung – anzu-
erkennen, respektive dieser aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig
aufzunehmen sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ausserdem
seien die Akten des SEM dem Beschwerdeverfahren beizuziehen.
Der Beschwerdeführer habe wesentliche Punkte seiner Erzählung, wie die
Ereignisse vom Juni 2018, welche sich am Fluss D._______ abgespielt
hätten, substantiiert, in sich schlüssig sowie widerspruchsfrei geschildert.
Ausserdem habe es die Vorinstanz unterlassen, den psychischen Zustand
des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Nach der Bejahung der Glaub-
haftigkeit könne weiter festgestellt werden, dass er vor Jahren ins Visier
der Guerilla geraten und seither von dieser immer – auch in Ecuador –
verfolgt worden sei.
E-5408/2019
Seite 4
E.
Die vorinstanzlichen Akten lagen am 17. Oktober 2019 dem Bundesver-
waltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am
gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
E-5408/2019
Seite 5
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden dem vorliegenden Beschwerdever-
fahren beigezogen und berücksichtigt.
3.3 Der Antrag, die Sache sei nach Aufhebung der Verfügung zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wurde in der Beschwerde-
schrift nicht weiter begründet, weshalb auf diesen nachfolgend nicht einge-
gangen wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorliegend ist zunächst auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche
sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers im Juni 2018 im Dorf
E._______ (A13 S. 4) zugetragen haben sollen, und deren Folgen einzu-
gehen.
5.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
E-5408/2019
Seite 6
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57
E. 2.3).
5.3 Die vom SEM erwogenen Gründe, weshalb es die Vorbringen als un-
glaubhaft bezeichnet hat, sind vom Bundesverwaltungsgericht zu bestäti-
gen, weshalb vorab auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden
kann.
Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer und seine Familie
gemäss seinen Aussagen und der Bestätigung der «Unidad para la aten-
ción y reparación integral a las vicitimas» vom 26. April 2019 im Mai 2012
aus ihrem Heimatdorf vertrieben worden sind und sich – bis zu ihrer Rück-
kehr im Januar 2015 (A16 F37) – in Bogotá angesiedelt haben. Weshalb
der Beschwerdeführer im Juni 2018, nachdem er sich im Dorf E._______
aus den Händen der B._______ der FARC habe befreien können, nach
Ecuador geflohen sein soll und sich nicht nach Bogotá begeben hat, wo
eine Schwester weiterhin wohnhaft ist, ist nicht nachvollziehbar. Immerhin
hat er schon zwischen 2012 und 2015 dort unbehelligt gelebt und gearbei-
tet (A16 F37) und kennt folglich die Stadt. Die Begründung, ein Sohn einer
Freundin seiner Mutter lebe in Ecuador, respektive er sei dort genügend
weit von der Gefahr entfernt (A16 F37), ist nicht einsichtig. Auffallend ist
ausserdem, dass selbst der Beschwerdeführer sich nicht wirklich erklären
kann, weshalb die B._______ der FARC ihn habe rekrutieren wollen (A16
F50 ff.).
Auch wenn er sich tatsächlich vor seiner Emigration nach Europa in Ecua-
dor aufgehalten und dort um Schutz nachgesucht hat (A16 F46 f.), ist über-
dies nicht einsichtig, weshalb er von derselben Gruppierung, respektive
E-5408/2019
Seite 7
von zwei Männern auf einem Motorrad (A16 F38), sogar in Ecuador ge-
sucht worden sein soll. Der Beschwerdeführer konnte selber keinen Grund
dafür angeben (A16 F70).
Folglich entbehren insbesondere die Gründe, weshalb der Beschwerdefüh-
rer sich zur Flucht entschieden habe, einer inneren Logik. Vor diesem Hin-
tergrund überzeugen auch die Argumente der Beschwerdeschrift, weshalb
die Vorbringen als glaubhaft zu werten seien, nicht.
5.4 Das SEM kam folglich zu Recht zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, das Vorliegen von asylrelevanten Verfolgungs-
gründen glaubhaft darzulegen (Art. 7 AsylG). Richtigerweise hat es als
Folge davon sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
E-5408/2019
Seite 8
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich – entgegen der Beschwerdeschrift (S. 8 f.) – weder
aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
E-5408/2019
Seite 9
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Kolumbien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bür-
gerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor; es kann
dazu auf das Urteil D-1045/2018 vom 26. Juni 2018 (Erw. 6.3.1) verwiesen
werden. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Wegweisungs-
vollzug nach Kolumbien aufgrund der allgemeinen Lage auch in absehba-
rer Zukunft nicht unzumutbar ist.
7.3.2 Aus den Akten sind ferner keine Gründe ersichtlich, die den Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen
würden. Die Eltern leben weiterhin in ihrem Haus in E._______ (A16 F65
und 75). Eine Schwester (A16 F72) wie auch seine ehemalige Partnerin
und die gemeinsame Tochter (A13 S. 3) sind in F._______ wohnhaft. Die
aktuelle Partnerin, welche von einer Tante unterstützt wird (A16 F82; die
ihm auch das Flugticket nach Europa bezahlt hat [A16 F31]), und der ge-
meinsame Sohn würden seit August 2019 wieder in der Nähe von Bogotá
(in G._______) leben (A16 F76 ff. und 97), wo auch die zweite Schwester
des Beschwerdeführers seit der Vertreibung im Jahr 2012 ansässig ist (A16
F37). Zu einzelnen Familienmitgliedern besteht ausserdem weiterhin Kon-
takt (A16 F73 f.). Neben der Arbeit auf der Finca in E._______ hat der Be-
schwerdeführer in Bogotá schon als Bauarbeiter oder auf einem Markt ge-
arbeitet (A16 F24 und 37) und eine Ausbildung als Barbier absolviert. In
Ecuador hat er ausserdem Erfahrungen als Coiffeur und als Minenarbeiter
sammeln können. Es muss daher nicht befürchtet werden, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Kolumbien in wirtschaftlicher
Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-5408/2019
Seite 10
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren zum Zeitpunkt des Einrei-
chens der Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das
Gesuch abzulehnen ist.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5408/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag um Gewährung einer unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: