Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5409/2011
U r t e i l v om 1 0 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren (…),
Mazedonien,
dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Mazedonien,
und deren Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
alle Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ eigenen
Angaben zufolge aus F._______ stammen und sowohl die mazedonische
als auch die kroatische Staatsangehörigkeit besitzen,
dass sie Kroatien zusammen mit ihren drei Kindern am 26. respektive
27. April 2011 verliessen und über Slowenien und Italien am 27.
respektive 28. April 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie am 5. Mai
2011 um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführen den A._______, B._______ und C._______
am 20. Mai 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ summarisch befragt und am 15. September 2011 in Bern
Wabern gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass A._______ und B._______ zur Begründung ihres Asylgesuches
geltend machten, sie hätten im (…) heimlich in Mazedonien geheiratet, da
die Beschwerdeführerin bereits als Kind von ihren Eltern einem (…) aus
dem Kosovo, einem (…), versprochen worden sei,
dass sie aus Furcht vor dem (…) und diesem Mann in die USA geflohen
und die Beschwerdeführerin von ihrer (…) darüber informiert worden sei,
Letzterer habe sich beim Vater nach ihr erkundigt und diesem schwere
Vorwürfe gemacht,
dass sie fortan in den USA gelebt hätten und dort alle drei Kinder zur
Welt gekommen seien,
dass diese zwar die amerikanische Staatsbürgerschaft, sie als Eltern
aber keinen Aufenthaltstitel erhalten und schwarz gearbeitet hätten,
dass sie deswegen und weil sie sich auch in den USA verfolgt gefühlt
hätten, in England um Asyl nachgesucht hätten,
dass die Asylgesuche jedoch mit der Begründung abgelehnt worden
seien, sie könnten sich den geltend gemachten Problemen aufgrund ihrer
kroatischen Staatsangehörigkeit durch eine Niederlassung in Kroatien
entziehen,
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dass sie sich daraufhin in Kroatien niedergelassen, aber nach zirka drei
Monaten einen Drohbrief des Inhalts erhalten hätten: "(…)",
dass sie sich daraufhin an die kroatische Polizei gewandt hätten, diese
sie jedoch nicht unterstützt habe,
dass sie sich daher entschlossen hätten, in der Schweiz um Asyl
nachzusuchen,
dass die Beschwerdeführerin C._______ keine eigenen Asylgründe
vorbrachte und auf die von den Eltern vorgebrachten Ausreisegründe
verwies,
dass die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ im
erstinstanzlichen Verfahren ihre kroatischen Pässe und die
amerikanischen Pässe ihrer drei Kinder sowie als Beweismittel den in
Kroatien erhaltenen Drohbrief samt Umschlag und ein Stück Papier mit
dem Namen des um Hilfe angegangenen kroatischen Polizisten zu den
Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2011 – eröffnet am
22. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, Mazedonien und
Kroatien seien vom Bundesrat als verfolgungssichere Staaten im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, und es würden sich
aus den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung
ergeben, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit
umstossen könnten,
dass die äusserst widersprüchlichen Angaben zum Vorgehen der
Beschwerdeführenden nach Erhalt des Drohbriefes in Kroatien Zweifel an
der Glaubhaftigkeit ihrer aktuellen Vorbringen aufkommen liessen,
dass sich die Vorbringen zudem auf Ereignisse beziehen würden, welche
sich vor (…) Jahren zugetragen hätten, weshalb nicht von einer
asylrelevanten Verfolgung in Mazedonien ausgegangen werden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien oder Kroatien
zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit vorab
per Telefax erfolgter Eingabe vom 29. September 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in
materieller Hinsicht – unter Kosten und Entschädigungsfolge –
beantragen, es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit festzustellen und gegebenenfalls das Dossier zur
Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchen,
dass der Beschwerde ein Schreiben der in der Schweiz lebenden
Verwandten der Beschwerdeführenden vom 27. September 2011
beigelegt wurde, in welchem in Bestätigung der vorgebrachten
Asylgründe um einen positiven Entscheid gebeten wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass (vorerst per EMail) am 10. Oktober 2011 beim Instruktionsrichter
eine Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführenden einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 108 Abs. 5 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe CountryRegelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge sowohl die
Staatsangehörigkeit von Mazedonien als auch von Kroatien besitzen, der
Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 und Kroatien
mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 zu Safe Countries im obgenannten
Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen
Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit
gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten
würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf
Mazedonien oder Kroatien bestehende Vermutung der
Verfolgungssicherheit widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite
Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004
Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem
verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft
werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben
erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 16 f.),
dass sich die Beschwerde auf eine Wiederholung der bisherigen
Aussagen der Beschwerdeführenden beschränkt und keinerlei
Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz – insbesondere
zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen – enthält,
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dass die vorgebrachten Asylgründe in Übereinstimmung mit dem BFM
denn auch als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind, da die
zentralen Vorbringen – wie nachfolgend aufgezeigt – äusserst
widersprüchlich ausgefallen sind,
dass die Beschwerdeführerin B._______ anlässlich der summarischen
Befragung ausführte, sie seien auch in den USA vom (…) und diesem
Mann bedroht worden und auf Nachfrage erklärte, dies sei manchmal
telefonisch und manchmal mit Drohbriefen erfolgt (Akten BFM A5/9 S. 5),
dass sie anlässlich der Anhörung ihre Angst in den USA damit
begründete, sie seien öfters angerufen worden und hätten den Eindruck
gehabt, verfolgt zu werden,
dass auch oft geklingelt worden sei, aber wenn man aus der Wohnung
gegangen sei, sei niemand dagewesen (A12/19 F97),
dass sie auf die Nichterwähnung der Drohbriefe angesprochen ausführte,
sie habe alles erzählt, und Angst hätten sie vor allem wegen des Briefes
in Kroatien gehabt (A12/19 F110),
dass der Beschwerdeführer A._______ bei der summarischen Befragung
im Rahmen der freien Erzählung keine Bedrohung in den USA geltend
machte und auf Vorhalt der diesbezüglichen Ausführungen seiner
Ehefrau erklärte, sie seien die erste Zeit nur am Telefon bedroht worden,
und zwar über die (…) seiner Frau, mit welcher diese Leute am Telefon
gesprochen hätten (A6/9 S. 5),
dass er anlässlich der Anhörung jedoch ausführte, sie hätten am Anfang
während drei, vier Monaten Telefonanrufe erhalten, bei denen sich
niemand gemeldet habe, weshalb sie daraufhin die Telefonnummer
geändert hätten,
dass er zudem erstmals erwähnte, seine Frau habe ihm drei, vier Monate
vor der Ausreise aus den USA berichtet, dass jemand sie verfolge
(A13/13 F24),
dass aber vor allem auch die Aussagen der Beschwerdeführenden
A._______ und B._______ zum in Kroatien erhaltenen Drohbrief und
damit zum Ereignis, welches zur Asylgesuchstellung in der Schweiz
geführt haben soll, stark voneinander abwichen,
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dass B._______ anlässlich der Anhörung ausführte, sie hätten gleich
nach Erhalt des Drohbriefes die Wohnung so wie sie war verlassen, die
Kinder aus der Schule geholt und seien zu ihren Freunden gefahren,
dass der Freund ihres Mannes den Vorschlag gemacht habe, noch am
selben Tag zur Polizei zu gehen, sie mit den Kindern jedoch im Hause
geblieben sei,
dass ihrem Mann und dem Freund auf dem Polizeiposten mitgeteilt
worden sei, die Polizei sei für solche Drohungen nicht zuständig, und
man ihnen eine Telefonnummer gegeben habe, welche sie bei einem
weiteren Vorfall anrufen könnten,
dass der Freund ihres Ehemannes gemeint habe, sie sollten diese
Nummer, um sicher zu sein, doch einmal anrufen, jedoch keiner
abgenommen habe (A12/19 F35),
dass A._______ anlässlich der Anhörung ausführte, er sei nach Erhalt
des Drohbriefes zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten, doch
hätte der Polizist gesagt, er solle den auf (…) geschriebenen Brief
zunächst übersetzen lassen und dann nochmals vorbeikommen,
dass der Polizist ihm für die Zwischenzeit eine Telefonnummer gegeben
habe,
dass er dann zurück in die Wohnung gegangen sei, wo seine Frau bereits
am Packen gewesen sei und den Polizist habe anrufen wollen, um
nachzufragen, ob er eine beglaubigte Übersetzung brauche,
dass aber nur die Meldung gekommen sei, die Person sei nicht erreichbar
beziehungsweise die Nummer sei ungültig sei, und sie anschliessend zu
den Freunden gefahren seien (A13/13 F24),
dass er auf entsprechende Nachfrage erklärte, das erste Mal sei er
allein zur Polizei gegangen, aber nach der Telefonantwort mit dieser nicht
existierenden Nummer und weil er so schlecht empfangen worden sei,
habe er sich entschieden, das zweite Mal mit dem Freund zusammen zu
gehen (A13/13 F45),
dass er jedoch anlässlich der Befragung zur Person noch keinen zweiten
Polizeibesuch erwähnt hatte, sondern im Gegenteil ausführte, der Polizist
habe ihm gesagt er solle zurückkommen, wenn er den Brief übersetzt
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habe, er diesem aber kein Vertrauen geschenkt habe und daher nicht
zurückgegangen sei (A6/9 S. 5),
dass sich die Ehegatten des Weiteren bereits in Bezug auf die geltend
gemachte heimliche Heirat widersprachen, indem die Beschwerdeführerin
auf die Frage nach den anwesenden Personen antwortete, ihr Mann habe
nur einen Freund als Zeugen eingeladen, das wäre nötig gewesen
(A12/19 F50), wogegen der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, es
seien zwei von ihm bezahlte Personen als Trauzeugen anwesend
gewesen, für Geld erreiche man bei ihnen alles und Freunde von ihm
seien keine dabei gewesen (A13/13 F32 f.),
dass für die weiteren Ungereimtheiten in den Aussagen der
Beschwerdeführenden zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
wird, und es sich bei dieser Ausgangslage erübrigt, auf die von den
Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen mit geringem
Beweiswert einzugehen,
dass das BFM damit zu Recht festgestellt hat, den Beschwerdeführenden
sei es nicht gelungen, die Vermutung, es handle sich bei Mazedonien und
Kroatien um Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung besteht,
umzustossen,
dass das Bundesamt demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden in Kroatien oder Mazedonien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch diejenige in
Kroatien noch individuelle Gründe – die Beschwerdeführenden sind jung,
soweit aktenkundig gesund und verfügen in beiden Staaten über ein
soziales Beziehungsnetz – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr in eines der beiden Länder schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Kroatien oder Mazedonien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der allenfalls
notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
belegten Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und den
Migrationsdienst des Kantons H._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
Versand: