B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5409/2016
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Isabelle Müller,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im (…)
respektive (…) 2014 und gelangte am 26. Januar 2015 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. Februar 2015 wurde er sum-
marisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A7/13)
und am 14. September 2015 nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu
seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten
A25/14).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei
syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und jesidischen Glaubens
aus dem Dorf B._______ bei C._______ in der Provinz Aleppo. Das Dorf
sei von Jesiden bewohnt gewesen und die YPG (kurdische Volksverteidi-
gungseinheiten, Yekîneyên Parastina Gel) sei auch bei ihnen im Dorf ge-
wesen. Das Dorf sei wiederholt von den Arabern und Daesh (arabischer
Name der Organisation des sog. Islamischen Staates, IS) angegriffen wor-
den. Nach einem Angriff (…) habe er eine Weile in C._______ gewohnt
und sei dann ins Dorf zurückgekehrt. Sein Vater habe schon (…) nach
D._______ geschickt, bevor er in den Militärdienst habe einrücken müssen.
Er selber sei von der YPG zwangsrekrutiert und gezwungen worden, Waf-
fen zu tragen. Er habe wiederholt Wache an einem Checkpoint stehen
müssen. Später habe man ihn in ein Ausbildungszentrum in C._______
geschickt. Nach (…) habe sein Vater ihn dort abgeholt und anschliessend
die Ausreise für ihn organisiert. Wie er schon bei der BzP gesagt habe,
hätten die Araber die Jesiden als Ungläubige bezeichnet und sie vertreiben
wollen. Als er noch in Syrien gewesen sei, habe die YPG die jesidische
Dorfbevölkerung umgesiedelt, weil sie gegen Daesh gekämpft habe. Ein
Teil des Dorfes sei bereits zerstört gewesen. Daesh sei auch später aufge-
taucht und habe die Jesiden verhaftet. Jemand habe seinen Vater einmal
aus der Türkei angerufen, worauf er in die Türkei gegangen und dort (…)
inhaftiert worden sei, nur weil er am Telefon mit einem Kollegen gespro-
chen habe. Jetzt werde sein Vater in der Türkei gesucht und er könne nicht
mehr dorthin gehen. In Syrien werde er auch gesucht. Man erzähle von
ihm, dass er mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zusammenarbeite.
Er wisse nicht, wohin er gehen könne, er werde von beiden Seiten gesucht.
Die PKK habe auch gewollt, dass er für sie arbeite, deshalb habe sein Vater
ihn ausser Landes geschickt.
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Der Beschwerdeführer reichte den Antrag für eine Identitätskarte, einen
(…) und Fotos von ihm zu den Akten.
B.
Mit am 10. August 2016 eröffneter Verfügung vom 3. August 2016 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung führte es aus, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz
könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente
in den Vorbringen einzugehen. Dennoch sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer in Bezug auf den Rekrutierungszeitpunkt markant vonei-
nander abweichende Angaben bei der BzP und der Anhörung gemacht
habe. Erstaunlicherweise habe er bei der BzP mit keinem Wort erwähnt,
dass sein Vater in der Türkei in Haft und er selber in einem Ausbildungs-
zentrum gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er darauf be-
harrt, im (…) und nicht im (…) 2014 ausgereist zu sein. Auf entsprechende
Nachfrage hin habe er erklärt, im (…) 2014 aufgefordert worden zu sein,
(…) zu machen. Zudem habe er erwähnt, sein Dorf sei (…) 2014 angegrif-
fen worden. Seine Familie sei dann später wieder ins Dorf zurückgekehrt,
sie habe es jedoch kürzlich wieder verlassen müssen. Wenn man der Chro-
nologie bei der Asylbegründung folge, müsste der Beschwerdeführer beim
Angriff und namentlich bei der Rückkehr ins Dorf ja eigentlich dabei gewe-
sen sein. Er habe darüber jedoch eher wie ein Aussenstehender berichtet,
der lediglich davon gehört habe. Angesichts der auffälligen Widersprüche
und Ungereimtheiten liege die Vermutung nahe, dass er Syrien zu einem
früheren Zeitpunkt als angegeben verlassen habe.
Ungeachtet dieser Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit seien die Vorbringen zu-
dem nicht asylrelevant. Es treffe zu, dass die Heimatregion des Beschwer-
deführers von der kurdischen Partei der demokratischen Einheit (PYD)
kontrolliert werde. Die YPG sei der militärische Flügel der PYD und schütze
die Bevölkerung beispielsweise vor Übergriffen islamistischer Gruppierun-
gen. Sie benötige für diese Aufgabe Kämpfer, die sie aus der kurdischen
Bevölkerung der Region rekrutiere. Im Juli 2014 sei durch die autonomen
Kantone eine allgemeine Militärpflicht eingeführt worden. Der „Defence
Service“ werde als soziale und ethische Pflicht umschrieben. Jede Familie
sei verpflichtet, eine Person für den Dienst zur Verfügung zu stellen. Die
Druckausübung der PYD respektive YPG auf den Beschwerdeführer
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müsse im Zusammenhang mit der allgemeinen Kriegslage gesehen wer-
den und betreffe einen Grossteil der Bevölkerung gleichermassen. Er sei
nicht aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) genannten Gründe aufge-
boten worden. Auch sei aufgrund seines Alters, seiner apolitischen Haltung
und aufgrund des Umstandes, dass sein Vater der PYD offenbar nahe ge-
standen sei, nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner Dienstverwei-
gerung mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen oder Schikanen asyl-
relevanten Ausmasses seitens der Organisation rechnen müsse. Er habe
denn auch bezeichnenderweise angegeben, dass sein Vater ihn ohne wei-
teres beim Ausbildungszentrum habe abholen können.
Das Dorf B._______ sei in der Tat Angriffen des IS ausgesetzt gewesen,
weshalb die diesbezügliche Angst des Beschwerdeführers nachvollziehbar
und berechtigt sei. Sie sei jedoch allgemein begründet und betreffe zahl-
reiche Personen. Der IS erobere nicht nur Jesiden-Gebiete, sein haupt-
sächliches Ziel sei der Terraingewinn und nicht direkt die Verfolgung der
Jesiden oder anderer religiöser Minderheiten. Vom islamistischen Terror
seien nämlich auch grosse islamistische Gruppierungen wie die Sunniten
und Schiiten betroffen. Bei den Opfern des IS-Terrors handle es sich primär
um Kämpfer konkurrierender Rebellengruppen oder um politische Aktivis-
ten, die Widerstand leisten würden. Religiöse Minderheiten würden dabei
eine untergeordnete Rolle spielen. Der Beschwerdeführer habe auch keine
persönlichen Nachteile geltend gemacht, die ihm aus seiner jesidischen
Religionszugehörigkeit entstanden seien. Seine Angst vor dem IS sei des-
halb im Zusammenhang mit der allgemeinen Kriegssituation in Syrien zu
sehen und folglich nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs grund-
sätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur
Anwendung gelange. Aus den Akten ergäben sich zudem auch keine An-
haltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe be-
ziehungsweise Behandlung drohe. Vorliegend erachte das SEM den Weg-
weisungsvollzug nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als
nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen sei.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. September 2016 (Datum Poststempel) ge-
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langte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihm unter Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege samt Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechts-
beiständin. Als Beilagen liess er (…) einreichen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe
den Vorbringen des Beschwerdeführers in erster Linie die Asylrelevanz und
nicht die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Seine Vorbringen seien in Berück-
sichtigung seines Alters detailliert und im Kontext mit der Situation in seiner
Herkunftsregion realistisch ausgefallen. Er habe sich auch in seinen Kern-
aussagen nicht in Widersprüche verwickelt. Bei der Sichtung des BzP-Pro-
tokolls sei festzustellen, dass die Fragen zum Zeitpunkt des (…), zur Mit-
nahme und zur Vorsprache der YPG sehr missverständlich gestellt worden
seien. Es sei ihm unerklärlich, weshalb er bei der BzP den (…) 2014 als
Ausreiszeitpunkt genannt habe. Es handle sich hierbei um ein Versehen.
Gemäss der beigelegten Schnellrecherche der SFH vom 14. April 2015
würden in den von den Kurden kontrollierten Gebieten auch Minderjährige
rekrutiert. Er habe bei der BzP den Gefängnisaufenthalt seines Vaters in
der Türkei nicht erwähnt, weil er dort zur Kürze angehalten worden sei und
dieses Ereignis nicht in direktem Zusammenhang mit seinen Asylgründen
stehe. Seine Aussagen seien überwiegend glaubhaft. Sollte seine Glaub-
würdigkeit dennoch eine zentrale Rolle spielen, werde um Gewährung des
rechtlichen Gehörs ersucht.
Die Vorinstanz habe übersehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt seiner Rekrutierung durch die YPK (recte: YPG) noch minderjährig
gewesen sei. Gemäss Kenntnis der Rechtsvertretung erfasse das Dekret
zur Leistung der allgemeinen Wehrpflicht jedoch erst Personen ab acht-
zehn Jahren. Es werde nicht bestritten, dass die YPG den Beschwerdefüh-
rer dank der Intervention seines Vaters aus dem Ausbildungszentrum ent-
lassen habe. Dies könne im positiven Sinne so gedeutet werden, dass sich
die YPG ihrer unrechtmässigen Rekrutierung ziemlich sicher selber be-
wusst gewesen sei.
Das SEM habe bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf
die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur jesidischen Glaubensge-
meinschaft falsche Schlüsse gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht
habe sich nämlich im Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 explizit
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zur Verfolgungsgefahr von Jesiden aus der Region von C._______ geäus-
sert und festgehalten, dass sie einer erheblichen Gefahr ausgesetzt seien
und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden hätten. Kon-
kret sei es um (…) aus C._______ gegangen, dem aufgrund objektiver
Nachfluchtgründe Asyl gewährt worden sei. Auch wenn es sich nicht um
ein Grundsatzurteil handle, sei es für den vorliegenden Fall von Bedeutung.
Der Beschwerdeführer gehöre wie die Beschwerdeführenden im Verfahren
D-3302/2014 der religiösen Minderheit der Jesiden an und stamme aus der
Region von C._______. Sein Heimatdorf B._______ sei 2014 (…)mal vom
IS und in der Folge auch von der Al Nusra-Front sowie der Ahrar Al-Sham
angegriffen worden. Zudem habe die türkische Armee das Dorf jüngst bom-
bardiert.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter
das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfah-
rens in der Schweiz fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers hiess
er gut und bestellte ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin. Die Vorinstanz lud er unter Hinweis auf das Urteil D-3302/2014
vom 8. September 2015 ein, sich bis zum 2. November 2016 zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016
die Abweisung der Beschwerde. Die Argumentation im Urteil D-3302/2014
vom 8. September 2015 entspreche nicht ihrer bisherigen Praxis, zumal
zurzeit nicht von einer Kollektivverfolgung der Jesiden in Syrien ausgegan-
gen werde. Sie stelle sich auf den Standpunkt, dass sich ihre Situation nicht
gänzlich von derjenigen anderer religiöser Minderheiten wie den Christen
oder (potentiellen) Gegnern des IS unterscheide, seien es nun Kurden oder
Araber. Sie verkenne dabei nicht, dass die Situation in Syrien volatil und
die Angst der Jesiden vor dem IS nachvollziehbar und berechtigt sei. Sie
sei indessen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu würdigen. Beim erwähnten Urteil handle es sich nicht um
ein Grundsatzurteil, sondern um ein nicht publiziertes Urteil in Dreierbeset-
zung ohne Bindungswirkung für das SEM. Das Heimatdorf des Beschwer-
deführers (B._______) befinde sich zurzeit unter der Kontrolle der PYD und
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nicht im Einflussgebiet des IS. Der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, weil weder von einer Kollektivverfolgung noch von
einer gezielten Verfolgung im Einzelfall auszugehen sei.
F.
In der Replik vom 10. November 2016 wurde unter Verweis auf die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde entgegnet, das Gericht habe sich aufgrund des
Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung und aus Gründen der Rechts-
sicherheit an das Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 zu halten,
auch wenn es kein Leiturteil sei. Die Jesiden würden vom IS als Abtrünnige
respektive Ungläubige angesehen, und ihre Verfolgung und Vernichtung
sei religiös motiviert. Sie verfügten als ethnische Minderheit über ein Ge-
fährdungsprofil. Aus dem Umstand, dass der IS auch Angehörige anderer
Ethnien oder aus seiner Sicht Ungläubige verfolge, könne nicht automa-
tisch gefolgert werden, die Jesiden seien keiner Kollektivverfolgung ausge-
setzt. Ihre Angst vor dem IS sei real, auch wenn das Dorf B._______ zurzeit
von der YPG kontrolliert werden. Die Lage in Syrien sei volatil und könne
sich schnell ändern. Die Wahrscheinlichkeit, dass das strategisch wichtige
Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auch in Zukunft von Gewalt be-
troffen sein werde, sei sehr hoch. Darauf weise auch die Tatsache hin, dass
sich die türkischen Militärverbände jüngst in der dortigen Grenzregion etab-
liert hätten, um ein Erstarken der Kurden und eine Ausweitung ihrer Auto-
nomie zu verhindern. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft, weil er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Jesiden
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers – ungeachtet der Vorbehalte zur
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Glaubhaftigkeit – den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen vermögen. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
können hingegen insofern nicht geteilt werden, als dadurch der Eindruck
entstehen könnte, die Rekrutierung des Beschwerdeführers sei flüchtlings-
rechtlich per se irrelevant.
Die sich stellende Frage, ob die angesichts der damaligen Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers in Missachtung des Dekrets zur Leistung der all-
gemeinen Wehrpflicht erfolgte illegitime Rekrutierung durch die YPG und
anschliessende kurze Dienstleistung bereits an sich die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen vermöchten, kann aufgrund der nachfolgenden Erwä-
gung, wonach aus dem entsprechenden Ereignis keine aktuell begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung abzuleiten ist, offen bleiben. Immerhin ist
festzuhalten, dass die Dienstleistung nur kurze Zeit andauerte und, wenn
auch als illegitimer Akt, von der Intensität her nicht als übermässig bezeich-
net werden dürfte. Hinzu kommt, dass die YPG den Beschwerdeführer
nach der Intervention seines Vaters aus dem Ausbildungszentrum entliess,
und die Vermutung in der Beschwerde, sie sei sich ihrer unrechtmässigen
Rekrutierung ziemlich sicher selber bewusst gewesen, wohl zutreffen
dürfte.
4.2 Für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ist insbesondere auch die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides massgeblich. Aus der mehrere Jahre zurücklie-
genden illegitimen Rekrutierung durch die YPG und der nachfolgenden kur-
zen Dienstleistung kann der Beschwerdeführer keine aktuell begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen aus einem im Gesetz genannten flücht-
lingsrechtlich massgeblichen Grund ableiten.
Der heute volljährige Beschwerdeführer macht zumindest sinngemäss gel-
tend, es drohe ihm bei einer Rückkehr eine erneute Rekrutierung respek-
tive Bestrafung durch die YPG, weil er sich durch seine Ausreise einem
Aufgebot zum Wehrdienst entzogen habe. Nach Erkenntnissen des Ge-
richts besteht in jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit gerau-
mer Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten
Organisation YPG kontrolliert wird, seit Juli 2014 eine obligatorische
Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich
für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren gilt. Dieser Um-
stand als solcher ist gemäss geltender Rechtsprechung aus asylrechtlicher
Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten (vgl. etwa Urteil
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Seite 10
des BVGer D-5253/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 5.2.1 m.H. auf das Refe-
renzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Die Einschätzung im Ur-
teil D-5329/2014, wonach sich kein Bild eines systematischen Vorgehens
gegen Dienstverweigerer ergebe, das die Schwelle zu ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde, trifft grundsätzlich nach
wie vor zu. Dies selbst dann, wenn sich die Vorgehensweise der YPG mög-
licherweise etwas verschärft haben sollte (vgl. dazu UNHCR, International
Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab
Republic, Update V vom November 2017, S. 22 f.). Derzeit liegen insbe-
sondere auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die YPG Per-
sonen, die die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehn-
ten, als „Verräter“ betrachten und einer politisch motivierten Bestrafung zu-
führen würde. Auch im heutigen Kontext ist nach wie vor davon auszuge-
hen, dass in den von der PYD und YPG kontrollierten Gebieten eine Miss-
achtung von Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht keine
flüchtlingsrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Diesbezüglich kann etwa
auf das Urteil des BVGer E-2506/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 7.2 und
die dort gemachten Hinweise verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund
erweist sich die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer (hypotheti-
schen) Rückkehr von der YPG rekrutiert oder bestraft zur werden, als in
objektiver Hinsicht unbegründet. Mangels entsprechender Hinweise er-
scheint auch als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von der
YPG als Oppositioneller betrachtet werden könnte und entsprechend mit
einer politisch motivierten (besonderes harten) Bestrafung rechnen
müsste. Die zu den Akten gereichte Schnellrecherche der SFH vom 14. Ap-
ril 2015 vermag aufgrund des Gesagten zu keinem anderen Resultat zu
führen.
4.3 Des Weiteren erweist sich auch die Furcht des Beschwerdeführers,
aufgrund seiner Zugehörigkeit zur jesidischen Glaubensgemeinschaft in
Syrien – ausserhalb der wenigen nach wie vor unter der Kontrolle des IS
stehenden Gebiete im Südosten des Landes – ernsthaften Nachteilen be-
ziehungsweise Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu werden, jedenfalls aus heutiger Sicht als in objektiver Hinsicht un-
begründet. Der Hinweis auf das Urteil D-3302/2014 vom 8. Septem-
ber 2015 ist angesichts der seither ergangenen Entwicklung und Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation der jesidischen
Glaubensgemeinschaft in Syrien nicht geeignet, zu einer anderen Beurtei-
lung zu gelangen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholun-
gen unter anderen auf die Urteile des BVGer E-3650/2018 vom
12. Juli 2018 E. 6.3 und E-2996/2018 vom 4. Juli 2018 E. 7.1 sowie das
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dort zitierte Urteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 E. 6.3 verwiesen
werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich nicht von einer Kol-
lektivverfolgung der Jesiden in Syrien aus. An dieser Einschätzung vermag
auch die im Frühjahr 2018 erfolgte Militäroffensive der Türkei auf
C._______ nichts zu ändern (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des
BVGer E-2011/2018 vom 12. Juni 2018 E. 6.4.2). Die Zugehörigkeit zur
kurdischen Ethnie genügt sodann für sich alleine ebenfalls nicht, um die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das
Bestehen einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien (vgl. dazu bei-
spielsweise die Urteile des BVGer D-2852/2016 vom 7. Mai 2018 E. 5.1
sowie E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5).
4.4 Soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend macht,
er habe bereits durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland und seiner
langen Landesabwesenheit einen Grund für eine zukünftig zu befürch-
tende Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt, ist ihm zu entgeg-
nen, dass zwar davon auszugehen ist, dass er bei seiner (hypothetischen)
Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden
unterzogen würde. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass er für den
Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG dazutun
vermochte, weshalb nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit
von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun vermochte. Die Vorinstanz hat folg-
lich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 12
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil indessen der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege mit Zwischenverfügung vom
14. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten keine Hin-
weise auf eine Änderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ferner auch der Antrag auf
amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Gemäss der bereits in der Verfü-
gung vom 14. Oktober 2016 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher
Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der geltend gemachte Stun-
denansatz auf 150.– festzulegen. Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine
Kostennote eingereicht, sondern der Beschwerde lediglich eine Terminliste
beigelegt, der ein zeitlicher Aufwand von 560 Minuten zu entnehmen ist.
Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, weil sich die
Vertretungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (vgl. Art. 14 Abs.
2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs-
faktoren, der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des in der Ter-
minliste noch nicht berücksichtigten Aufwandes für die Abfassung der Rep-
lik ist das amtliche Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin auf pauschal
Fr. 1‘600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Das
amtliche Honorar geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Isabelle Müller von der Caritas
Schweiz, wird zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts
ein amtliches Honorar von Fr. 1‘600.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Peter Jaggi
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