B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5409/2017
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (…).
E-5409/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie – ersuchte am 3. Februar 2016 um Gewährung von Asyl in der
Schweiz, worauf er am 9. Februar 2016 zu seiner Person und seinen fami-
liären Verhältnissen, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und
Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt
wurde (Befragung zur Person [BzP]. Die einlässliche Anhörung fand am
24. Juli 2017 statt.
Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______
(Distrikt Kilinochchi). In den Jahren 1999 bis 2008 hätten er und seine Fa-
milie in C._______ (Distrikt Kilinochchi) gelebt. Während des Krieges habe
er sich in den Jahren 2008 bis Ende 2009 in einem Camp in Jaffna aufge-
halten und sei im Jahre 2010 wieder nach C._______ gezogen, wo er bis
kurz vor seiner Ausreise aus dem Heimatland vom 28. Oktober 2015 wohn-
haft gewesen sei. Über Katar, den Iran, die Türkei, Griechenland und Un-
garn und im Weiteren ihm unbekannte Länder sei er am 2. Februar 2016
in die Schweiz gelangt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend,
sein Vater sei – nicht freiwillig, sondern unter Zwang – Mitglied der Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe als (…) zu den (…)
der Bewegung geschaut und diese auch gefahren. Zudem habe er für die
LTTE Essen ausgeliefert. Eine jüngere Schwester seines Vaters sei von
den LTTE zwangsrekrutiert worden und als Kämpferin im Krieg gefallen.
Während des Aufenthaltes im Camp in Jaffna seien LTTE-Mitglieder gehal-
ten gewesen, sich als solche zu erkennen zu geben, und seien zur Haft
aufgerufen worden. Sein Vater habe sich nicht gemeldet und sei unbemerkt
geblieben und auch nicht verraten worden. Nach der Rückkehr nach
C._______ im Jahre 2010 habe die Familie dort bis Ende 2012 in Ruhe
leben können, bis sein Vater ins Gerede gekommen und wegen der nicht
angetretenen Haft während des Aufenthaltes im Camp verraten und in der
Folge wiederholt befragt worden sei. Im August 2013 habe sein Vater aus
der Befürchtung, er und seine Familie könnten gewichtigere Probleme be-
kommen, versucht, sich mit einem Boot nach Australien abzusetzen. Dabei
sei er von der sri-lankischen Marine abgefangen und für 14 Tage
inhaftiert worden. Bei einem Besuch seines Vaters im Gefängnis sei er, der
Beschwerdeführer, überprüft worden. Da er am Rücken eine Narbe von
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einer Bombensplitterverletzung aufweise, sei er zu einer eventuellen Mit-
gliedschaft bei den LTTE befragt und dabei eingeschüchtert und geschla-
gen worden. Nach diesem Besuch sei er nach Hause zurückgekehrt. Nach
der Entlassung habe sein Vater Auflagen erhalten, sich monatlich beim Ge-
richt zur Unterschrift zu melden, das Land nicht zu verlassen und keine
Arbeit mit (…) zu verrichten. Sein Vater habe fortan als (…) gearbeitet und
sei keinen weiteren Problemen seitens der Sicherheitsbehörden mehr aus-
gesetzt worden.
Nach der Entlassung seines Vaters hätten die Behörden jedoch angefan-
gen, ihn, den Beschwerdeführer, ständig zu kontrollieren, wiederholt zu
Hause aufzusuchen und ihn zu verschiedenen Belangen zu befragen. Sie
hätten auch Geld gefordert und die Familie belästigt. Auch hätten sie Fra-
gen zu seinem Vater gestellt. Bis ins Jahr 2015 sei er wiederholt beschattet,
von Behörden auf der Strasse angehalten und zu sich gerufen und befragt
worden. Die Behörden seien auch weiterhin, in der Woche zwei- bis drei-
mal, zu ihm nach Hause gekommen oder hätten ihn auch an seinem Ar-
beitsplatz aufgesucht. Obwohl er nichts mit den LTTE zu tun gehabt habe
und er im Zeitpunkt des Kriegsendes noch ein Kind gewesen sei, sei er
anlässlich der zahlreichen Anhaltungen immer nach allfälligen Tätigkeiten
für die „Bewegung“ befragt worden. Diese Leute hätten aufgrund seines
aktuellen Alters auch gedacht, er könnte sich der „Bewegung“ anschlies-
sen, falls wieder einmal politische Konflikte aufflammen würden. Am 12.
Oktober 2015 sei er in einem Fahrzeug mitgenommen und darin eine
Stunde lang befragt und wieder nach Hause entlassen worden. Anlässlich
dieser Befragung sei zum Abschluss gesagt worden, wenn er weiterhin
lüge, müsste er mitgenommen werden. Am 19. Oktober 2015 habe er sei-
nen Wohnort verlassen. Aus Angst, er könnte von den Behörden entführt
werden, sei er am 28. Oktober 2015 von Colombo aus auf dem Luftweg
legal mit eigenem Pass aus seinem Heimatland ausgereist. In seinem Hei-
matland sei er weder politisch noch religiös aktiv gewesen.
Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer
seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und
des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka.
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Seite 4
Auf die Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. September 2017 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Be-
schwerde. Er beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zufolge Ver-
letzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (3) und der Begründungs-
pflicht (4) sowie zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung (5), eventualiter die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl (6), eventualiter die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung aus der
Schweiz und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (7).
In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab darum, das Bundesverwal-
tungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzule-
gen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut wor-
den sind, wobei das Gericht gleichzeitig zu bestätigen habe, dass diese
Personen tatsächlich zufällig ausgewählt wurden (1). Sodann ersuchte er
darum (dies unter Nennung von 78 Fussnoten), das SEM sei anzuweisen,
sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des SEM-Lagebildes vom
16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, verbunden mit der Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeergänzung (2). Ausserdem ersuchte er für den
Fall einer Nicht-Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erstens um An-
setzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln betreffend die Un-
terstützungstätigkeit seines Vaters und seiner Tante für die LTTE und zwei-
tes um Durchführung einer erneuten Anhörung zu seinen Gesuchsgründen
durch das Gericht unter Beiziehung eines qualifizierten Übersetzers
(vgl. Beweisanträge in Ziff. 7.1 und 7.2 der Beschwerdebegründung).
Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe und die mit der Beschwerde vor-
gelegten Beweismittel wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen ein-
gegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen.
D.
Mit Schreiben vom 26. September 2017 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
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Seite 5
E.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 wurde die Kopie eines Auszuges aus
dem Todesregister betreffend die Tante väterlicherseits des Beschwerde-
führers sowie eine sogenannte Heldenfotografie dieser Tante zu den Akten
gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Es wurde ihm antragsgemäss der für
das Verfahren zuständige Spruchkörper bekannt gegeben, wie er anläss-
lich der Erfassung der Beschwerde nach den dafür massgeblichen Bestim-
mungen festgesetzt worden war, zusammen mit dem für das Verfahren zu-
ständigen Gerichtsschreiber. Hinsichtlich des mit der Beschwerde gestell-
ten Antrags auf eine Bestätigung, dass der Spruchkörper zufällig zusam-
mengesetzt sei, wurde auf die betreffenden Bestimmungen des Gerichts-
reglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR,
SR 173.320.1) verwiesen. Das Gesuch um vollständige Offenlegung aller
im Rahmen der SEM-Publikation "Focus Sri Lanka; Lagebild" vom 5. Juli
2016 (Version vom 16. August 2016) erwähnten nicht öffentlichen Quellen
und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde mit der Fest-
stellung abgewiesen, dass trotz der teilweise nicht im Einzelnen offenge-
legten Referenzen dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan ist.
Bezüglich der entsprechenden Begründung ist vorab auf die Zwischenver-
fügung zu verweisen. Zudem wurde hierzu festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer in seinen anders lautenden Ausführungen verkenne, dass
seine Vorbringen zur angeblichen Nicht-Stichhaltigkeit der vorinstanzlichen
Einschätzungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka nicht die Frage nach
dem Einsichtsrecht in amtsinterne Quellen tangiere, sondern vielmehr die
Frage der materiellen Würdigung der Sache durch das Gericht beschlage,
welche noch zu erfolgen habe. Im Weiteren wurde darauf erkannt, auf-
grund der Aktenlage sei auf die Ansetzung einer separaten Frist zur Einrei-
chung von Beweismitteln betreffend die Unterstützungstätigkeit seines Va-
ters und seiner Tante für die LTTE zu verzichten (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und
es stehe dem Beschwerdeführer frei, solche von sich aus innert nützlicher
Frist nachzureichen (Art. 32 VwVG). Auch wurde festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 3. Oktober 2017
Gebrauch gemacht und die Kopie eines Auszuges aus dem Todesregister
sowie eine sogenannte Heldenfotografie betreffend die bezeichnete Tante
zu den Akten gereicht habe. Das Gesuch um Ansetzung einer separaten
Frist zur Beschwerdeergänzung oder zur Beschaffung von Beweismitteln
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Seite 6
wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, zur Deckung
der mutmasslich Verfahrenskosten innert Frist einen angesichts des Akten-
umfangs erhöhten Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– einzuzahlen (Art. 63
Abs. 4 VwVG).
G.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 liess der Beschwerdeführer monie-
ren, der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1500.– sei völlig unverhält-
nismässig und ohne weitere Begründung erhöht worden.
Im Weiteren sei der Antrag auf Offenlegung der Informationen, ob der
Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels Manipulation
ausgewählt worden sei, durch die Ausführungen in der Verfügung vom
15. November 2017 mit dem Verweis auf die betreffenden Bestimmungen
des Gerichtsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsge-
richt nicht rechtsgenüglich beantwortet worden. Weshalb die Frage nicht
einfach wahrheitsgetreu beantwortet worden sei, sei nicht nachvollziehbar.
Der entsprechende Antrag sei somit noch korrekt zu behandeln.
Zudem liess der Beschwerdeführer den Bericht des SEM-Lagebildes vom
16. August 2016 zu Sri Lanka einreichen, in welchem durch seinen Rechts-
vertreter die Informationen, die nicht auf öffentlich greifbaren Quellen ba-
sieren, eingeschwärzt wurden. Dabei wurde das durch das Bundesverwal-
tungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 be-
urteilte Gesuch um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen der
vorerwähnten SEM-Publikation erneuert.
Auf die im Rahmen dieser Eingabe eingebrachten Vorbringen und die mit
dieser Eingabe vorgelegten Beweismittel wird – soweit wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen.
H.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 30. November 2017 inner-
halb der angesetzten Frist einbezahlt.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.6 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.7 Mit der im Rahmen der Zwischenverfügung vom 15.November 2017
erfolgten Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde den Anforderungen von
Art. 32 Abs. 4 VGR (SR 173.320.1) Genüge getan. Dabei ist anzumerken,
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April
2017 ausführlich erläutert wird, dass kein verfassungsmässiger Anspruch
auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht und es an
einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten, fehlt.
E-5409/2017
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Im Übrigen kann nachgetragen werden, dass sich aus Art. 30 BV auch kein
Anspruch auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mit-
tels vorgängigen Entscheids hätte ableiten lassen (vgl. Urteil des BGer
2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6 mit Hinweisen), und auch das
für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrens-
recht (VwVG, BGG, VRG) dies nicht vorschreibt (vgl. dazu auch Urteil des
BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1; in diesem Zusammen-
hang bezüglich der Geltendmachung von Ausstandsgründen auch
BGE 128 V 82 E. 2b).
1.8 An der Abweisung des mit der Eingabe vom 29. November 2017 er-
neuerten Gesuches um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen
des vorinstanzlichen Länderberichts vom 16. August 2016 zu Sri Lanka
wird festgehalten. Der Länderbericht ist öffentlich zugänglich und darin
werden – neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und an-
deren nicht offengelegten Referenzen – überwiegend öffentlich zugängli-
che, verlässliche Quellen zitiert. Dem Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör ist damit trotz teilweise nicht im Einzelnen offenge-
legter Referenzen Genüge getan (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt im Rahmen seiner Eingaben, welche als
überdurchschnittlich umfangreich zu bezeichnen sind, eine ganze Reihe
von schwerwiegenden Rügen gegenüber der vorinstanzlichen Verfahrens-
führung. So macht er namentlich das Vorliegen der Verletzung des An-
spruchs auf das rechtliche Gehör, insbesondere eine unvollständige und
unrichtige Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts sowohl hinsicht-
lich seiner persönlichen Umstände als gerade auch hinsichtlich der allge-
meinen Lage in Sri Lanka und zudem eine Verletzung der Begründungs-
pflicht geltend. Aufgrund der Aktenlage erweist sich indes keine der vorge-
brachten Rügen als begründet.
2.2 Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi-
gung der Sache, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Be-
richten und anderen Quellen eine angeblich völlig unzutreffende Wahrneh-
mung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich völlig
unhaltbare Länderpraxis vorhält. Alleine der Umstand, dass das SEM auf
der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage
in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für
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eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Aufgrund der Aktenlage kön-
nen die Befragung vom 9. Februar 2016 und die Anhörung vom 24. Juli
2017 als strukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden. Dem
Beschwerdeführer wurde vom SEM der notwendige Raum geboten, sich
zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe zu äussern, weshalb von einer
hinreichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist.
2.3 Auch bezüglich der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird
verkannt, dass die entsprechenden Vorhalte in wesentlicher Hinsicht unter
den Aspekt der rechtlichen Würdigung der Sache fallen, wenn das Staats-
sekretariat aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer Würdigung der
Gesuchsvorbringen gelangt, die nicht der Sichtweise des Beschwerdefüh-
rers entspricht. Das Staatssekretariat tut seiner Begründungspflicht dann
Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überle-
gungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz
hat in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben
des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überle-
gungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen
hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzel-
nen Aspekt ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht
nicht erforderlich. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Er-
wägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der wesentli-
chen vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht geworden. So
stellt entgegen der Einschätzung in der Beschwerde auch etwa der Um-
stand, dass das SEM den Onkel des Beschwerdeführers, der sich von den
LTTE habe lossagen können, und seine von den LTTE zwangsweise ver-
pflichtete und in der Endphase des Bürgerkrieges als Kämpferin gefallene
Tante in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnte, keine
schwere und unheilbare Begründungspflichtverletzung dar. Diese Ele-
mente waren denn auch aufgrund des Aussageverhaltens keine Kernvor-
bringen des Beschwerdeführers, ohne deren Erwähnung und Abhandlung
eine sachlich nachvollziehbare Einschätzung und Begründung des vorlie-
genden Asylgesuches nicht möglich gewesen wäre. Zudem ist festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht gel-
tend machte, im Rahmen der Befragungen durch die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte auf diese Tante angesprochen worden zu sein.
2.4 Entgegen dem zusätzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm
sei ein Nachteil daraus erwachsen, dass die Anhörung erst fast eineinhalb
Jahre nach der BzP durchgeführt worden sei, ist aus den Akten nicht er-
sichtlich, welcher rechtliche Nachteil ihm aus diesem Umstand entstanden
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Seite 10
sein sollte. Die Rüge erscheint umso weniger nachvollziehbar, als der Be-
schwerdeführer selbst die Ansicht vertritt, das SEM habe seine Vorbringen
anlässlich der beiden Anhörungen als insgesamt substanziiert, kohärent
und widerspruchsfrei erachtet, jedoch aufgrund der angeblichen unklaren
Verfolgungsmotive der sri-lankischen Behörden seine Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung in Zweifel gezogen (Beschwerde S. 10 f.). Zudem lässt sich
diese eigene Einschätzung des Beschwerdeführers wiederum mit den Rü-
gen de Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht kaum ver-
einbaren.
2.5 Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter
keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rück-
weisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Gericht in der
Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Aufgrund der Einschätzung der Aktenlage kommt das SEM in der an-
gefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge
seiner Angaben nicht glaubhaft gemacht habe, er wäre in Sri Lanka ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder
E-5409/2017
Seite 11
müsste begründeterweise befürchten, solchen in Zukunft ausgesetzt zu
werden.
4.2 Das SEM führte als Ausgangslage aus, es sei aufgrund der Aktenlage
davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers von den sri-
lankischen Behörden nicht als potenzielle Gefahr oder als eine Risikoper-
son angesehen worden sei, ansonsten sie mit ihm anders als (vom Be-
schwerdeführer) geschildert vorgegangen wären. Der Vater habe aufgrund
seiner Hilfeleistungen und Aktivitäten zugunsten der LTTE zwar Probleme
erfahren. Diese müssten aber als wenig intensiv angesehen werden, wenn
er nach einem Versuch, das Land zu verlassen, für kurze Zeit inhaftiert und
nach 14 Tagen zwar mit Auflagen wieder freigelassen worden sei, zu seiner
Familie habe zurückkehren können und heute noch dort lebe und einer Ar-
beit nachgehe.
Bezüglich des Beschwerdeführers kam das SEM im Wesentlichen zum
Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass er sich der Vergan-
genheit und der Probleme seines Vaters bemächtigt habe, um daraus ei-
gene Asylvorbringen abzuleiten und dass er sich auf eine konstruierte oder
zumindest teilkonstruierte Asylbegründung stützen würde. So sei er zu Zei-
ten des Krieges noch ein Kind gewesen, so dass es den sri-lankischen
Behörden klar gewesen sein dürfte, dass er nicht in relevanter Weise für
die LTTE habe aktiv gewesen sein können. Darauf angesprochen habe der
Beschwerdeführer angegeben, im Zeitpunkt der Befragungen durch die sri-
lankischen Behörden sei er als junger Mann in einem Alter gewesen, in
dem damals andere Gleichaltrige zur Bewegung gegangen seien, und er
würde glauben, dass dies der Grund für die Befragungen gewesen sei. Das
SEM hielt dafür, dass diese Erklärung weder einzuleuchten noch die ge-
stellte Frage zu beantworten vermöge. Im Weiteren führte das SEM an, es
erscheine im geltend gemachten Kontext nicht nachvollziehbar, weshalb
dem Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – von den sri-lan-
kischen Behörden Fragen zu seinem Vater gestellt worden sein sollten,
wenn diese ihn doch während des 14-tägigen Gewahrsams selbst hätten
befragen können.
Auch wenn davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdefüh-
rer allenfalls beim Besuch seines Vaters im Gefängnis kontrolliert und be-
fragt worden sei und zur Narbe auf seinem Rücken Auskünfte habe geben
müssen, könne nicht geglaubt werden, dass er im Jahre 2013 grössere
Probleme erfahren habe. Das Vorbringen, er sei nach der Inhaftierung sei-
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Seite 12
nes Vaters im August 2013 bis zu seiner Ausreise wiederholt von den Be-
hörden befragt, beschattet und zu Hause und am Arbeitsplatz aufgesucht
worden, müsse als wenig plausibel, realistisch und auch im Kontext von Sri
Lanka als nicht nachvollziehbar angesehen werden.
4.3 Die vorinstanzlichen Schlüsse werden in der Rechtsmitteleingabe vom
Beschwerdeführer im Rahmen sehr umfangreicher Ausführungen und un-
ter Darlegung einer von der Vorinstanz massgeblich abweichenden Lage-
einschätzung nicht geteilt. Der Beschwerdeführer hält dabei an seiner von
ihm befürchteten Gefährdung in seinem Heimatland fest. Seine Befürch-
tung stützt er als Ausgangslage auf die von ihm vertretene Grundeinschät-
zung, wonach unter den gegebenen (politischen und sicherheitsspezifi-
schen) Zuständen in Sri Lanka eine Rückschaffung (Angehöriger der tami-
lischen Volksgemeinschaft) schon an und für sich eine asylrelevante Ver-
folgungsgefahr darstellen würde (vgl. Beschwerde 5.3.2.6, S. 26, 2. Abs.).
In zusammenfassender Form benennt der Beschwerdeführer die zusätz-
lich zu berücksichtigenden Risikofaktoren, die er ausgehend vom Refe-
renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 des Bundesverwaltungsgerichts
in persönlicher Hinsicht erfülle (vgl. Beschwerde 10.2.2):
(1) Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner Verwandtschaft
mit seinem Vater und seiner Tante, welche Mitglieder der LTTE ge-
wesen seien und diese über Jahre hinweg unterstützt hätten, über
eine klare LTTE-Verbindung in den Augen der sri-lankischen Behör-
den;
(2) er sei bereits vor seiner Ausreise ins Visier der sri-lankischen
Behörden geraten und deshalb sei sein Name nach seinem Entzug
vor dem Zugriff der sri-lankischen Behörden heute auf der „Watch-
„ bzw. der „Stop-List“ aufgeführt;
(3) er verfüge über eine klar sichtbare Kriegsnarbe;
(4) der langjährige Aufenthalt in der Schweiz führe vor dem Hinter-
grund seiner vormaligen angeblichen Unterstützungsleistungen der
LTTE und seiner illegalen Flucht unweigerlich zu weiteren Ver-
dachtsmomenten, er habe den tamilischen Separatismus vom Exil
aus unterstützt;
(5) er verfüge über keine gültigen Einreisepapiere.
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Seite 13
Zwei dieser Risikofaktoren (1-2) seien als stark einzustufen, während drei
(3-5) eher genereller Natur seien, aber auch für sich alleine genommen
eventuell zu einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka führen könnten.
In ihrer Kumulation ergebe sich aber, dass die Risikofaktoren nach gelten-
der Rechtsprechung zwingend zu einer Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft führen müssten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt wie das SEM zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe glaubhaft machen noch
Nachfluchtgründe dartun konnte.
6.
6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorfluchtgründe hält das Gericht
dafür, dass vom SEM zutreffend festgestellt und hinreichend begründet
wurde, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
sich der Vergangenheit und der Probleme seines Vaters bemächtigt habe,
um daraus eigene Asylvorbringen abzuleiten und dass er sich auf eine kon-
struierte oder zumindest teilkonstruierte Asylbegründung stützen würde.
Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind im Hinblick auf die für
den Entscheid relevanten Gesichtspunkte mangels Stichhaltigkeit nicht ge-
eignet, am Ergebnis der vom SEM gezogenen Schlussfolgerungen etwas
zu ändern.
6.2 Aufgrund des vom Beschwerdeführer anlässlich der vorinstanzlichen
Befragung und Anhörung dargelegten Sachverhalts und seiner gesamten
aktenkundig erfassten persönlichen Hintergründe ist nicht davon auszuge-
hen, dass er dem prozentual gesehen eher engen Personenkreis angehört
hat, der von den sri-lankischen Behörden aus deren Sicht aus staatlichen
Sicherheitsgründen mit ernsthaften, menschenrechtlich bedenklichen Mas-
snahmen in aller Regel konsequent überzogen wird. Bezüglich des erstell-
ten Sachverhaltes ist Vormerk zu nehmen, dass zur Beurteilung der Sache
in erster Linie die im vorinstanzlichen Verfahren protokollierten Angaben
des Beschwerdeführers massgeblich sind und nicht im Rahmen der Be-
schwerdeinstruktion mit dem Rechtsvertreter erörterte, ohne Not nachträg-
lich ergänzende Weiterungen.
6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer
Weise erwogen, dass selbst schon der Vater des Beschwerdeführers kei-
nen übermässig intensiven Massnahmen seitens der sri-lankischen Behör-
E-5409/2017
Seite 14
den ausgesetzt wurde und nach der Entlassung aus der 14-tägigen Unter-
suchungshaft im Jahre 2013 zu seiner Familie zurückkehren, dort leben
und einer Arbeit nachgehen konnte, weshalb aufgrund dessen davon aus-
zugehen sei, dass er für die sri-lankischen Behörden nicht als potenzielle
Gefahr oder als Risikoperson angesehen worden sei, ansonsten die Si-
cherheitsbehörden anders als vom Beschwerdeführer geschildert vorge-
gangen wären. Demnach kann vernünftigerweise kaum geschlossen wer-
den, die Person des Vaters hätte bei den sri-lankischen Behörden ein si-
cherheitsrelevantes Interesse gegenüber dem Beschwerdeführer geweckt,
auch wenn das Gericht bei der Einschätzung von Beweggründen des Han-
dels fremdstaatlicher Sicherheitsinstitutionen die gebotene Zurückhaltung
zu walten hat. Der Beschwerdeführer war zu Zeiten des Krieges noch ein
Kind, woraus das SEM zu Recht schloss, dass es den sri-lankischen Be-
hörden klar gewesen sein dürfte, dass er nicht in relevanter Weise für die
LTTE habe aktiv gewesen sein können. Das Gericht geht ebenso entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Ansicht davon aus, dass falls die sri-
lankischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft als Per-
son potenzieller Gefahr betrachtet hätten, ein konsequenteres Vorgehen
als blosse Befragungen und Beschattungen über Jahre hinweg zu erwar-
ten gewesen wäre. Zudem wirkt es wenig realistisch, wenn der Beschwer-
deführer im vorinstanzlichen Verfahren angibt, die Behörden seien in der
Woche zwei- bis dreimal zu ihm nach Hause gekommen. Derartige Über-
steigerungsversuche vermögen tatsächliche und ernsthaft beabsichtigte si-
cherheitsrelevante Massnahmen seitens der zuständigen sri-lankischen
Behörden nicht glaubhaft erscheinen zu lassen. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer in ernst zu nehmender Weise in den
Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Das SEM hat in nicht zu
beanstandender Weise erwogen, dass das Vorbringen des Beschwerde-
führers, er sei nach der Inhaftierung seines Vaters im August 2013 bis zu
seiner Ausreise wiederholt von den Behörden befragt, beschattet und zu
Hause und am Arbeitsplatz aufgesucht worden, auch in Berücksichtigung
des auf Sicherheit bestrebten Kontextes der Behörden Sri Lankas als nicht
nachvollziehbar zu erachten ist.
6.4 Dem Ereignis, dass der Beschwerdeführer allenfalls beim Besuch sei-
nes Vaters im Gefängnis kontrolliert und befragt wurde und zur Narbe auf
seinem Rücken hat Auskünfte geben müssen, kommt die geforderte Inten-
sität an ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG offenkundig nicht
zu.
E-5409/2017
Seite 15
6.5 Als erhebliches Element gegen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Inte-
resse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden spricht zudem, wenn der Be-
schwerdeführer am Tag seiner Ausreise einen neuen Pass auf die eigene
Identität ausgestellt erhält (A5/15, Pt. 4.02) und mit diesem Pass legal über
den streng kontrollierten Flughafen von Colombo aus dem Heimatland aus-
reisen kann (A5/15, Pt. 5.01 und 5.02).
6.6 Der Beschwerdeführer hat demnach nicht glaubhaft machen können,
aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ereignet hätten,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu
sein.
7.
7.1 Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse
zu den Sachverhaltsumständen geäussert, aus welchen Gründen nach Sri
Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie eine Gefahr
von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erwachsen können. Neben
Hinweisen zu den Hauptschauplätzen von Verhaftung und Folter von Rück-
kehrenden nach Sri Lanka (E. 8.2) und Erkenntnissen zur Anzahl der Opfer
(E. 8.3), werden in den konsultierten Quellen insbesondere die Gründe
(nachfolgend Risikofaktoren genannt) für Verhaftung und Folter von Rück-
kehrenden nach Sri Lanka identifiziert. Diese sich aus der Auswertung der
einschlägigen Quellen ergebenden Risikofaktoren werden in E. 8.4 darge-
stellt. In E. 8.5 wird vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka
erwogen, welche der Rückkehrenden – die diese weitreichenden Risiko-
faktoren erfüllen – zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören
(vgl. E. 8.3), die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben.
7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird das Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts und damit die geltende Rechtsprechung in den Grundzügen
und zusammenfassend behandelt. Dabei wird zwar zutreffend festgestellt,
dass das Gericht zwischen stark risikobegründenden und schwach risiko-
begründenden Faktoren unterscheidet. Das Urteil wird aber in entscheid-
wesentlicher Hinsicht insofern falsch wiedergegeben, als ausgeführt wird,
die als stark risikobegründend bezeichneten Faktoren der Verbindung zu
den LTTE und der exilpolitischen Aktivitäten würden gemäss dem Bundes-
verwaltungsgericht bereits für sich alleine genommen eine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
E-5409/2017
Seite 16
begründen (Beschwerde 10.2.1, 3. Abs.). Dabei wird in massgeblicher Hin-
sicht ausgeklammert, dass im Referenzurteil ausdrücklich festgehalten
wird, die stark risikobegründenden Faktoren seien als solche zu bezeich-
nen, da sie unter den (im Entscheid) dargelegten Umständen bereits für
sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylre-
levanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten
(a.a.O. E. 8.5.5 [Hervorhebungen durch das Gericht]). Somit trifft vielmehr
zu, – wie in der Beschwerde unmittelbar im Anschluss an obige unzutref-
fende Folgerung auf das Urteil des Gerichts sinngemäss nun zutreffend
Bezug genommen wird – dass eine geltend (und glaubhaft) gemachte Ver-
bindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im asylrechtlichen Sinn zu begründen vermag, wenn der betroffenen
Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse
am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zuge-
schrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewon-
nene Einheit des Landes wahrgenommen wird, wobei keineswegs nur in
besonderem Masse exponierte Personen betroffen sind. Somit sind nicht
alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder ver-
meintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen,
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt,
sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind,
den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Das Gericht
führt im Urteil weiter aus, ob „dies zu bejahen und einer Person mithin die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei
eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (a.a.O. E. 8.5.3). In Beachtung dieses Erfordernis-
ses an eine Beurteilung glaubhaft gemachter relevanter Umstände im Ein-
zelfall ist die in der Beschwerde vertretene Ansicht wiederum nicht korrekt,
das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts sei dahingehend aus-
zulegen, dass die sri-lankische Regierung in entsprechenden sichtbaren
exilpolitischen Tätigkeiten oder Verbindungen zu den LTTE immer (Hervor-
hebung durch das Gericht) eine Gefahr für ein Wiederaufflammen von ta-
milischen Oppositionsbewegungen sehe. Vielmehr betont das Gericht be-
züglich der allgemein geltenden Prüfungsparameter im vorliegenden Zu-
sammenhang, es wäge dabei „ – wie in E. 8.5 ausgeführt – im Einzelfall
und vor dem Hintergrund der dargestellten Beweggründe, die dem Han-
deln der sri-lankischen Behörden zugrunde liegen, ab, ob die konkret
glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefähr-
dung der betroffenen Person ergeben“ (a.a.O. E. 9.1).
E-5409/2017
Seite 17
In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, mit einem Urteil des High Court
Vavuniya vom Juli 2017 (Anmerkung Gericht: 25. Juli 2017) habe sich ge-
zeigt, dass nicht nur Personen von einer Verfolgung bedroht seien, welche
sich für das Wiederaufleben eines tamilischen Separatismus einsetzen
würden. Mit Verweis auf dieses Urteil (Verurteilung eines früheren in der
Propagandaabteilung tätigen rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslan-
ger Haft auf Klage eines Vaters, dessen Tochter sich durch die Anwer-
bungstätigkeit des Verurteilten im Jahre 2007 bei den LTTE habe rekrutie-
ren lassen und im Jahre 2008 zu Tode kam) wird gefolgert, die Einschät-
zung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich eine
Strafverfolgung in Sri Lanka nur gegen Personen richten könne, welche
dem Verdacht ausgesetzt seien, einen neuen tamilischen Separatismus zu
unterstützen, sei unrichtig. Das Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts zur Situation in Sri Lanka bedürfe somit einer klaren und wichtigen
Ergänzung, was einer fundamentalen Praxisänderung entsprechen würde.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht können aus dem Ur-
teil des High Court Vavuniya keine allgemein gültigen Regeln für jeden im
vorliegend interessierenden Zusammenhang im Einzelnen zu beurteilen-
den Sachverhalt hergeleitet werden. Es besteht kein Anlass, aufgrund des
Urteils des High Court Vavuniya eine grundsätzliche Praxisänderung in Be-
tracht zu ziehen, weshalb sich die Beurteilung der vorliegenden Sache
nach der geltenden Praxis im Sinne des Referenzurteils zu richten hat.
7.3 Mit der Argumentationslinie in der Rechtsmitteleingabe wird vom Be-
schwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter versucht, die tatsächli-
chen sicherheitsrelevanten Gegebenheiten in Sri Lanka letztlich auf eine
Kollektivverfolgung in dem Sinne zu überhöhen, als Asylsuchende tamili-
scher Volkszugehörigkeit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka per se be-
gründeterweise befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die mehrfach auch von anderer Seite
auf diese Sichtweise gestützten generellen Kritiken an der geltenden
schweizerischen Rechtspraxis erscheinen in Berücksichtigung des sri-lan-
kischen Gesamtkontextes in dieser Form nicht sachgerecht. Der Anteil der
verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl
der Rückkehrenden dürfte zahlenmässig tief ausfallen (vgl. Referenzurteil
E. 8.3), weshalb Gefährdungsmerkmale in subjektiver und objektiver Hin-
sicht in jedem Einzelfall zu berücksichtigen sind. Dabei ist zu prüfen, wel-
che der Rückkehrenden zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören,
die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
E-5409/2017
Seite 18
8.
8.1 Aufgrund der Aktenlage ist von insgesamt unbegründeter Furcht des
Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
auszugehen. Er weist kein nach geltender Rechtsprechung massgebliches
Risikoprofil auf. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht im Fokus der sri-lankischen
Behörden steht. Die gegenteilige Ansicht in der Beschwerdeschrift vermag
nicht zu überzeugen.
8.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise ist im Um-
stand der Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit seinem Vater und
seiner Tante, welche Mitglieder der LTTE gewesen seien und diese über
Jahre hinweg unterstützt hätten, unter den vorliegenden konkreten Gege-
benheiten kein stark risikobegründeter Faktor im Sinne der Rechtspre-
chung zu erkennen. Wie bereits festgestellt, wurde der Vater des Be-
schwerdeführers keinen übermässig intensiven Massnahmen seitens der
sri-lankischen Behörden ausgesetzt, weshalb vernünftigerweise kaum da-
rauf geschlossen werden kann, die Person des Vaters hätte bei den sri-
lankischen Behörden ein sicherheitsrelevantes Interesse gegenüber dem
Beschwerdeführer geweckt. Es ist auch nicht hinreichend ersichtlich, dass
aufgrund des blossen Umstandes der Verwandtschaft des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Tante, die von der LTTE zwangsrekrutiert worden, als Kämp-
ferin am (…) im Krieg gefallen und der an Heldengedenkfeiern entspre-
chende Ehre zuteil geworden sei (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers
vom 3. Oktober 2017), ein erhöhter Risikofaktor für den Beschwerdeführer
entstanden sein könnte. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht gel-
tend gemacht, anlässlich von Befragungen der Sicherheitsleute auf diese
Tante ernsthaft und in einer Weise angesprochen worden zu sein, woraus
aus der Sicht der sri-lankischen Behörden eine sicherheitsrelevante Ver-
knüpfung zu dieser abgeleitet werden könnte.
8.3 Auch aufgrund des eigenen Persönlichkeitsbildes des Beschwerdefüh-
rers lässt sich kein hinreichendes massgebliches Risikoprofil erkennen. In
diesem Zusammenhang wird in der angefochtenen Verfügung zu Recht
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu Zeiten des Krieges
noch im Kindesalter war, so dass es den sri-lankischen Behörden klar ge-
wesen sein dürfte, dass er nicht in relevanter Weise für die LTTE aktiv hätte
gewesen sein können. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht dafür, dass
auch aufgrund der am Rücken des Beschwerdeführers vernarbten Bom-
bensplitter-Verletzungen von den sri-lankischen Behörden vernünftiger-
E-5409/2017
Seite 19
weise keine kämpferischen Aktivitäten auf ihn abgeleitet worden sein dürf-
ten. Weiter führte das SEM in nicht zu beanstandender Weise aus, auf-
grund des Kontextes, dass davon ausgegangen werden könne, der Vater
wäre für die sri-lankischen Behörden nicht als potenzielle Gefahr oder als
Risikoperson angesehen worden, würden die Asylvorbingen wenig realis-
tisch erscheinen. Wie ebenso bereits festgestellt, wäre ein konsequenteres
Vorgehen als blosse Befragungen und Beschattungen über Jahre hinweg
zu erwarten gewesen, falls die sri-lankischen Behörden den Beschwerde-
führer tatsächlich ernsthaft als Person potentieller Gefahr betrachtet hät-
ten. Die Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei bereits
vor seiner Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und des-
halb sei sein Name nach seinem Entzug vor dem Zugriff der sri-lankischen
Behörden heute auf der „Watch-„ bzw. der „Stop-List“ aufgeführt sowie der
langjährige Aufenthalt in der Schweiz führe vor dem Hintergrund seiner vor-
maligen angeblichen Unterstützungsleistungen der LTTE und seiner illega-
len Flucht unweigerlich zu weiteren Verdachtsmomenten, er habe den ta-
milischen Separatismus vom Exil aus unterstützt, findet in Berücksichti-
gung der wesentlichen Entscheidgrundlagen keine Stütze. Wie festgehal-
ten, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ernst zu
nehmender Weise in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre.
Es ist auch nicht von einer illegalen Flucht vor einem Zugriff der sri-lanki-
schen Behörden auszugehen, wenn der Beschwerdeführer am Tag seiner
Ausreise einen neuen Pass auf die eigene Identität ausgestellt erhält
(A5/15, Pt. 4.02) und mit diesem Pass legal über den streng kontrollierten
Flughafen von Colombo aus dem Heimatland ausreist (A5/15, Pt. 5.01 und
5.02). Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise aus dem Heimatland nie von einer formellen Haft betroffen. Auch
sind keine Hinweise aktenkundig, wonach die sri-lankischen Behörden
heute den Verdacht schöpfen müssten, der Beschwerdeführer hätte vom
Exil aus den tamilischen Separatismus unterstützt. Aus welchen Gründen
der Beschwerdeführer demnach aktuell auf der „Watch-„ bzw. der „Stop-
List“ der sri-lankischen Sicherheitsbehörden vermerkt sein sollte, ist aus
objektiver Sicht offenkundig nicht ersichtlich. In diese "Stop-List" aufge-
nommen werden insbesondere Personen, deren Eintrag den Hinweis auf
einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung enthalten und wohl auch
Personen, wenn gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Während un-
klar ist, ob das Vorliegen einer früheren Verhaftung oder ein Strafregis-
tereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die "Stop-List" führen, wird eine
Person von den sri-lankischen Behörden wohl zumindest dann als Gefahr
für den sri-lankischen Einheitsstaat im zuvor dargestellten Sinn wahrge-
nommen, wenn eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag
E-5409/2017
Seite 20
im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE steht (a.a.O. E. 8.5.2). Keine dieser Voraussetzungen trifft ge-
mäss Aktenlage auf den Beschwerdeführer zu.
8.4 Den in der Beschwerde vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang
mit Rückschaffungen von Landsleuten nach Sri Lanka in den Jahren 2016
und 2017 liegt kein mit dem vorliegend zu beurteilenden vergleichbarer
Sachverhalt zu Grunde. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern diese Akten
für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten, zumal damit offenbar
primär gezeigt werden soll, welche Auswirkungen die von SEM und Bun-
desverwaltungsgericht erlassenen angeblichen Fehlentscheide gehabt
hätten. Damit besteht keine Veranlassung, die entsprechenden Asylakten
für das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuziehen.
8.5 Schliesslich droht dem Beschwerdeführer weder eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf noch aufgrund der im Zusam-
menhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behör-
den übermittelten Daten (vgl. Urteil des BVGer E-6154/2017 vom 19. April
2018 E. 7.3).
8.6 Die mit der Beschwerde vertretene Sichtweise der Grundvoraussetzun-
gen flüchtlingsrechtlich relevanter Risikofaktoren ist offensichtlich nicht mit
den von der geltenden Rechtsprechung festgelegten Kriterien vereinbar.
Auch den persönlichen konkreten Umständen des Beschwerdeführers
kann nicht das notwendige Gefährdungspotential beigemessen werden,
als davon ausgegangen werden müsste, dass er aus Sicht der sri-lanki-
schen zuständigen Sicherheitsbehörden dahin eingeschätzt würde, er sei
bestrebt, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu
lassen. Es ist demnach nicht hinreichend dargelegt, der sri-lankische Staat
sei ernsthaft daran interessiert, den Beschwerdeführer mit flüchtlingsrecht-
lich relevanten Nachteilen zu überziehen.
8.7 Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Sichtweise ist
aufgrund der Aktenlage eine Furcht, der Beschwerdeführer würde künftig
in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrecht-
lich relevanten Nachteilen ausgesetzt, aus objektiver Sicht vernünftiger-
weise nicht begründet. Daran vermag auch der blosse Umstand seiner
Herkunft aus dem sogenannten ehemaligen „Vanni-Gebiet“ offenkundig
nichts zu ändern.
E-5409/2017
Seite 21
8.8 Nach vorstehenden Erwägungen hat das SEM zu Recht das Vorliegen
der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
[erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu be-
stätigen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter
Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf so-
dann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
E-5409/2017
Seite 22
Da dem Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung
zugesprochen werden muss, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grund-
satz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
er für den Fall einer Rückführung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In dieser Hinsicht ist indes aufgrund
der Aktenlage nichts Stichhaltiges ersichtlich. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzur-
teil E-1866/2015 E. 12). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoein-
schätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer lässt
indes – wie vorstehend aufgezeigt – im Lichte der massgeblichen Gerichts-
praxis in keiner Hinsicht ein relevantes Risikoprofil erkennen, weshalb an
dieser Stelle auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit seinen an-
ders lautenden Vorbringen in der Beschwerde verzichtet werden kann. Al-
leine der Umstand, dass er eine umfangreiche und von seinem Rechtsver-
treter in einem separaten Schriftsatz umfassend kommentierte Sammlung
verschiedenster Berichte zur derzeitigen Lage in Sri Lanka vorgelegt hat
(vgl. dazu im Einzelnen die Akten), in welcher er sich in Widerspruch zur
massgeblichen Gerichtspraxis setzt und im Resultat von einer überaus
akuten Bedrohung aller Rückkehrer ausgeht, ändert daran nichts.
10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.).
E-5409/2017
Seite 23
10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Daran vermögen die
Terroranschläge auf Teilnehmer an christlichen Feierlichkeiten und meh-
rere Hotelgebäude mit zahlreichen Todesopfern von Ostern 2019 und der
gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezu-
stand (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka:
Colombo spricht von islamistischem Terror,
colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am
20.05.2019; NZZ vom 29. April 2019) nichts zu ändern.
10.3.2 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im hier massgeblichen Refe-
renzurteil zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erach-
tet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
10.3.3 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, es lägen klare Hin-
weise darauf vor, dass der Beschwerdeführer das Risiko eingehen würde,
im Sinne einer konkreten Gefährdung jederzeit Opfer einer Festnahme,
Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitäri-
sche Kräfte werden zu können. Zurückkehrenden Tamilen, insbesondere
aus Ländern wie die Schweiz, wo die LTTE nicht verboten seien, und in
dem sie ein Asylgesuch gestellt hätten, würden bereits am Flughafen Ver-
höre und Verhaftung, verbunden mit Misshandlungen drohen. Die Gefahr
einer Behelligung, Belästigung oder Misshandlung bestehe nach der Ein-
reise weiter. Die Behörden würden bei einer Rückkehr des Beschwerde-
führers – ausgehend von den Abklärungen bei der Papierbeschaffung –
sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit in Sri Lanka erlangen.
Auch würde den sri-lankischen Behörden bekannt sein, dass dieser sich
während seinem längeren Aufenthalt in der Schweiz exilpolitisch betätigt
habe und damit einen Wiederaufbau der LTTE bestrebt habe. Er könne
sich den standardisierten Verhören nicht entziehen und aufgrund der LTTE-
Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe in solchen Ver-
hören eine akute Gefahr für Leib und Leben.
E-5409/2017
Seite 24
10.3.4 Abgesehen davon, dass in der Rechtsmitteleingabe verkannt zu
werden scheint, dass unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges nicht erneut die Aspekte der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen
sind, ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz
exilpolitisch betätigt, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aktenwidrig.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurden zudem keine exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig gemacht. Falls er
sich dennoch diesbezüglich betätigt haben sollte, hätte dies von ihm im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hinreichend substanziiert dargetan wer-
den müssen.
10.3.5 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich
der allgemeinen Lage in Sri Lanka und auch in individueller Hinsicht zu
Recht bejaht. Den Einwänden des Beschwerdeführers, der Vollzug der
Wegweisung sei aus finanziellen Gründen sowie wegen mangelnder Be-
rufsbildung und Berufserfahrung und auch wegen eines fehlenden tragfä-
higen sozialen Netzes nicht zumutbar, kann nicht gefolgt werden. Das SEM
stellte zutreffend fest, in Sri Lanka würden die Eltern, zwei jüngere Brüder,
eine Grossmutter und ein Onkel leben und der Beschwerdeführer habe die
wirtschaftliche Situation der Familie als „mittel“ bezeichnet. Er habe elf
Jahre die Schule besucht und in einem Textilladen gearbeitet. Es ist mit der
Einschätzung des SEM einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer in den
Kreis seiner Familie zurückkehren kann und aufgrund seiner Schulbildung
und seiner Berufserfahrung als lediger junger Mann ohne eigene familiäre
Verpflichtungen für sich wird sorgen können.
10.3.6 Mit Blick auf diese Gesamtumstände ist der Wegweisungsvollzug
als zumutbar zu erkennen.
10.4 Letztlich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist,
sich – falls notwendig – bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaa-
tes die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
10.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erklärt. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos-
ten des Verfahrens aufzuerlegen; diese sind vor dem Hintergrund des über-
durchschnittlichen Umfangs der Eingaben des Beschwerdeführers und des
gesetzlich möglichen Kosten- respektive Gebührenrahmens auf Fr. 1‘500.–
zu bestimmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit der Eingabe vom
29. November 2017 erhobene Einwand, die Höhe des Kostenvorschusses
sei völlig unverhältnismässig und ohne weitere Begründung erhöht wor-
den, ist demnach unbegründet. Der am 30. Oktober 2017 geleistete Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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