Abtei lung V
E-5410/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, B._______, und ihre Kinder C._______, und
D._______, Kosovo,
alle vertreten durch F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5410/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Roma aus (...) – eigenen Angaben
zufolge von Deutschland her kommend mit den (...) am 14. Mai 2010 in
die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machten, sie wollten auf keinen Fall mehr in den Kosovo zurück, wo
sie sich während des Krieges aufgehalten und wegen angeblicher
Verrätertätigkeiten und Kollaboration mit den Serben Schwierigkeiten,
namentlich mit Angehörigen der UÇK, gehabt hätten,
dass (...),
dass die Beschwerdeführerin ausführte, sich vom zweiten bis zum
achten Altersjahr sowie ab dem zehnten bis zum Zeitpunkt der Ein-
reise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten zu haben,
dass sie dort ins Asylgesuch ihrer Eltern eingeschlossen gewesen sei
und sich in Deutschland früher mit einer Aufenthalts- und Arbeitsbewil-
ligung aufgehalten habe, die indessen nicht verlängert worden seien,
dass sie seit November 2009 in einer eigenen Wohnung gelebt habe,
in Deutschland nie gearbeitet habe, mit ihrem Partner in Deutschland
nicht habe zusammenleben und ihn wegen mangelnder Papiere nicht
habe heiraten dürfen,
dass Deutschland ihr Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt habe,
dass sie im Falle der Überstellung nach Deutschland befürchte, von
dort in den Kosovo ausgeschafft zu werden,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe nach der Ablehnung des
Asylgesuchs in Deutschland den Status einer Duldung besessen,
dass er früher ins Asylgesuch der Eltern eingeschlossen gewesen sei
und nach dessen Ablehnung darüber informiert worden sei, dass
Deutschland ihn und die zwei Kinder in den Kosovo ausschaffen wolle,
dass ihnen dort aber etwas zustossen könne,
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dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragun-
gen vom 31. Mai 2010 zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutsch-
land das rechtliche Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführenden einwendeten, nicht nach Deutschland
zurückkehren zu können, da sie von dort in den Kosovo zurückge-
schickt würden, was für sie schwerwiegende Konsequenzen hätte,
dass die Beschwerdeführenden am 10. Juni 2010 für das weitere Ver-
fahren dem Kanton (...) als Aufenthaltskanton zugewiesen wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerde-
führenden nach Deutschland wegwies,
dass das BFM die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführenden hätten gemäss eigenen Angaben längere Zeit in
Deutschland gelebt und dort Asylverfahren durchlaufen,
dass das BFM aufgrund der Aussagen und der eingereichten Beweis-
mittel der Beschwerdeführenden ein Ersuchen um deren Übernahme
im Sinne von Art. 9 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin II-VO), gestellt habe,
dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
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Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen Schweiz/Island/Norwegen, SR 0.362.32)
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 16. Juni
2010 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe,
und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 16.
Dezember 2010 zu erfolgen habe,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs kein Hindernis für eine Wegweisung nach
Deutschland darstellten,
dass Deutschland seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenen Verpflichtungen
nachkomme und die Beschwerdeführenden daher auch nicht damit
rechnen müssten, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zu-
rückgeschickt zu werden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Juli 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei beantragten, es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten
und von einem Wegweisungsvollzug sowohl nach Deutschland als
auch in den Kosovo aus Gründen der Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs abzusehen, weshalb die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei,
dass gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zu-
rückzugeben sei,
dass um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
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des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben, daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind, und somit auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde im Wesentlichen
geltend machten, sie befürchteten – vor allem wegen der in Deutsch-
land negativ verlaufenen Asylverfahren und des blossen Duldungs-
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status –, von Deutschland in den Kosovo zurückgeschafft zu werden,
wo sie aufgrund ihres Rufes, Verräter und Kollaborateure der Serben
zu sein, an Leib und Leben gefährdet seien,
dass zudem ihr Haus im Heimatland durch Brandschatzung bewusst
zerstört worden sei und wegen des kürzlich ergangenen Urteils des
Internationalen Gerichtshofes in Den Haag nationalistische Strömun-
gen im Kosovo Aufwind hätten und Minderheiten wie die Roma ver-
mehrt diskriminiert würden,
dass die deutschen Behörden – allen gegenteiligen Empfehlungen
internationaler Fachorganisationen zuwider – Roma weiterhin in den
Kosovo ausschaffen würden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in die Asylgesuche ihrer Eltern einge-
schlossen waren und sich somit legal seit 1999 (Beschwerdeführerin)
respektive 2001 (Beschwerdeführer) in Deutschland aufgehalten haben,
dass gemäss telefonischen Abklärungen der Vorinstanz vom 2. Juni
2010 bei der zuständigen Stelle die deutsche Anwältin gegen die be-
vorstehende Abschiebung der Beschwerdeführerin in Deutschland
Klage erhoben habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben der zuständigen deut-
schen Ausländerbehörde einen zweitinstanzlich ablehnenden Ent-
scheid des Asylgesuchs erhalten und in Deutschland den Status "Dul-
dung mit Ausreisepflicht" habe,
dass die deutschen Behörden von der Schweiz am 14. Juni 2010 um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersucht wurden und sie
diesem Ersuchen am 16. Juni 2010 im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Dublin
II-VO entsprochen haben,
dass die Beschwerdeführenden keine Gründe, die gegen die Zustän-
digkeit Deutschlands sprechen, vorgebracht haben,
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dass Deutschland sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine An-
haltspunkte darauf hindeuten, Deutschland habe sich den Beschwer-
deführenden gegenüber nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich-
tungen gehalten oder werde dies künftig micht tun,
dass dabei die Form eines allfälligen Aufenthaltsstatus der Beschwer-
deführenden in Deutschland irrelevant ist,
dass kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht,
dass die sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten – darunter zwei
Brüder – nicht zum in Art. 2 Bst. i der Dublin II-VO als "Familienan-
gehörige" bezeichneten Personenkreis gehören, weshalb sich eine
Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens aus
Art. 7 der Dublin II-VO nicht ableiten liesse,
dass diesen Erwägungen zufolge eine Überstellung nach Deutschland
zulässig ist,
dass auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
familiären und anderen Probleme nicht gegen die Überstellung nach
Deutschland sprechen,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton Zürich keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
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nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prü-
fung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Ver-
fahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen),
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde res-
pektiv Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist und bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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