Abtei lung V
E-5411/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Elfenbeinküste,
vertreten durch lic. iur. Viktor Müller, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Juli 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5411/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimat-
land am 3. Dezember 2006 mit einem nicht auf seine Identität lauten-
den ivorischen Pass verlassen habe, über Tunis auf dem Luftweg am
4. Dezember 2006 in die Schweiz gelangte und gleichentags am Flug-
hafen Genf-Cointrin ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 7. Dezember 2006 zu seinem Asylgesuch befragt wur-
de,
dass ihm am 14. Dezember 2006 die Einreise in die Schweiz bewilligt
wurde,
dass er am 20. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe ergänzend zur Flughafenbefragung angehört wurde,
dass die zuständige kantonale Behörde am 29. Januar 2007 eine wei-
tere Anhörung durchführte,
dass der der Ethnie der Senoufo angehörende Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, im Verlaufe
des Ausbruches des bewaffneten Konfliktes hätten seine Eltern die
Aufforderung der Rebellen, sich ihnen anzuschliessen, abgelehnt,
weshalb sie und seine Geschwister im September 2002 umgebracht
worden seien,
dass er sich Ende des Jahres 2002 nach Abidjan habe absetzen kön-
nen und sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten und als Bäcker
gearbeitet habe,
dass er in Abidjan zwar persönlich nie irgendwelche Probleme mit den
Behörden, dem Militär, der Polizei oder anderen ethnischen Gruppie-
rungen gehabt habe, jedoch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit
und seiner Herkunft aus dem Norden beunruhigt gewesen sei, er
könnte irgendwann Opfer von Übergriffen werden,
dass er den Umstand, wonach er bis zu seiner Ausreise nie Übergrif-
fen ausgesetzt gewesen sei, damit begründete, er habe "schwarz" ge-
arbeitet und sich versteckt,
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dass bei aufkeimenden Unruhen von der südlichen Bevölkerung des
Landes immer die Leute aus dem Norden beschuldigt würden,
dass die Menschen aus dem Norden auch bei der Arbeitssuche be-
nachteiligt würden,
dass er nicht in den Norden zurückkehren könne, da er dort wie seine
Familie getötet würde,
dass bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers im Einzelnen auf
die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Juli 2007 ab-
wies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides ausführte, die
geltend gemachte Befürchtung, aufgrund seiner ethnischen Zugehörig-
keit und Herkunft in Abidjan dem Risiko von Verfolgung durch die dort
ansässige regierungstreuen Ethnien ausgesetzt zu sein, sei nicht
glaubwürdig dargetan, da der Beschwerdeführer seit anfangs des Jah-
res 2003 bis im Dezember 2006 in Abidjan gelebt habe und bei einem
tatsächlich bestandenen relevanten Risiko sein Heimatland mit Sicher-
heit viel früher verlassen hätte,
dass er in dieser Zeit offenbar bei verschiedenen Arbeitgebern in Abid-
jan und Umgebung als Bäcker gearbeitet habe, was mit einer angebli-
chen ständigen Gefährdung durch Übergriffe von ethnischen Angehöri-
gen aus dem Süden nicht vereinbar sei,
dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus offenbar im Juli 2003 in
Abidjan ein Pass ausgestellt worden sei, den er persönlich bei den zu-
ständigen Stellen in Abidjan abgeholt habe, was aufzeige, dass er in
den Augen der ivorischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte,
dass er zudem selbst eingeräumt habe, er hätte auch mit diesem Pass
die Elfenbeinküste verlassen können, falls er in den Besitz eines Vi-
sums gekommen wäre,
dass folglich zwingend zu schliessen sei, der Beschwerdeführer wäre
unter der im Asylverfahren geltend gemachten Identität den ivorischen
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Behörden nicht einschlägig bekannt und hätte deren Aufmerksamkeit
nicht auf sich gelenkt,
dass mithin die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen nicht erfüllt seien,
dass im Weiteren der Tod seiner Familienangehörigen im September
2002 wegen fehlendem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu
seiner Ausreise im Dezember 2006 flüchtlingsrechtlich als nicht rele-
vant gewertet werden müsse,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, das Asylgesuch abzulehnen sei und daraus als Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz folge,
dass der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer in die Elfen-
beinküste zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass namentlich in Abidjan und den umliegenden Gebieten nicht eine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 13. Au-
gust 2007 durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides,
die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter
die Gewährung des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Ver-
beiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess,
dass er zur Begründung im Wesentlichen eine unrichtige Sachverhalts-
feststellung und basierend darauf eine Verletzung des Asylrechtes und
die Überschreitung des Ermessens rügt,
dass er ausführt, die von der Vorinstanz aufgelisteten angeblichen Wi-
dersprüche seien Folge einer willkürlichen Auslegung seiner Aussa-
gen, welche völlig falsch interpretiert worden seien,
dass er im Falle eine Rückkehr in seine Heimat mit weiteren Verfolgun-
gen, insbesondere mit seiner Ermordung rechnen müsse,
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dass die primäre Ursache des Verlassens seines Heimatlandes im im-
mer grösser werdenden Druck der Rebellen auch im Süden der Elfen-
beinküste bestanden habe, da die Rebellen mehr und mehr auch in die
Hauptstadt im Süden des Landes eingedrungen seien,
dass der ehemalige Rebellenführer Guillaume Soro in die Regierung
des Landes eingebunden sei,
dass die Rebellen nach wie vor versuchen würden, vor allem jene Leu-
te dingfest zu machen, die sich ihnen seinerzeit (im Jahre 2002 und
vorher) im Kampf gegen den Süden nicht angeschlossen hätten und
der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis gehöre,
dass er diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren immer wieder be-
tont habe, er sei in Lebensgefahr, was von der Vorinstanz "einfach vom
Tische gewischt" werde,
dass der Beschwerdeführer ebenfalls mehrfach darauf hingewiesen
habe, in den regierungstreuen Gebieten im Süden des Landes finde
eine ethnisch begründete Unterdrückung mit Verfolgung der Bevölke-
rung aus dem Norden statt und er dieser Unterdrückung damit begeg-
net sei, dass er sich im Verborgenen gehalten, "schwarz" gearbeitet,
keine Wohnadresse angegeben und sich so unauffällig wie möglich
verhalten habe,
dass die Ausstellung eines Passes im Jahre 2003 entgegen der Ein-
schätzung der Vorinstanz kein Indiz gegen die Unterdrückung darstel-
le, da die latente Gefahr, die von den regierungstreuen Behördenmit-
gliedern und Bewohnern des Südens ausgegangen sei, für den Be-
schwerdeführer auch zwei Jahre nach der Ausstellung des Passes be-
standen habe,
dass die Todesgefahr akut geworden wäre, falls er auch nur einmal mit
einer unglücklichen Äusserung am falschen Ort angeeckt wäre,
dass auch die Auseinandersetzungen bei Manifestationen zwischen
den Leuten aus dem Norden - welche in der Hauptstadt in der Minder-
heit seien - und jenen aus dem Süden immer wieder aufflackern wür-
den, was jeweils zur Lebensgefährdung der Minderheit aus dem Nor-
den führe,
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dass der Beschwerdeführer einerseits als aus dem Norden Geflüchte-
ter seitens der Rebellen gefährdet sei und andererseits bei den An-
hängern des regierungstreuen Südens als möglicher Rebell angese-
hen worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. August
2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzich-
tete, den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, der Beschwerdeführer aufgefor-
dert wurde, seine Bedürftigkeit zu belegen und das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab-
wies,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 28. August 2007 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2007 seine
Fürsorgeabhängigkeit bestätigen liess und darum ersuchte, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses definitiv zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlin-
gen Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten
(Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Be-
fürchtung vor ernsthaften Nachteilen mit insgesamt zutreffender und
nachvollziehbarer Begründung als im Sinne von Art. 7 AsylG nicht
glaubhaft gemacht erachtet hat,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen keine unrichtige Sachver-
haltsfeststellung erkennbar ist,
dass die Vorinstanz auch nicht die Aussagen des Beschwerdeführers -
wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht - falsch interpretierte, zu-
mal die Sichtweise der Vorinstanz durchaus mit den ausführlichen Be-
fragungsprotokollen zu vereinbaren ist,
dass der Beschwerdeführer jedoch offenbar zum Ausdruck bringen
wollte, die Vorinstanz habe den an sich erstellten Sachverhalt unter fal-
scher länderspezifischer Einschätzung falsch gewürdigt, in dem sie
verkannt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund des dargelegten
Sachverhaltes begründeterweise ernsthafte Nachteile befürchtet habe,
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dass die Vorinstanz entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertrete-
nen Ansicht dem Beschwerdeführer keine widersprüchlichen Aussa-
gen vorgehalten, sondern erwogen hat, dass der dargelegte Sachver-
halt eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im flüchtlings-
rechtlich relevanten Sinn nicht glaubhaft erscheinen lasse,
dass diese Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge bis zur Ausrei-
se keinen konkreten Übergriffen auf seine Person ausgesetzt gewesen
sei, aber dennoch befürchtet habe, dies könne irgendwann eintreffen,
dass begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG vorliegt, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Ver-
folgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen, wobei es nicht
genügt, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umstän-
den, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, be-
gründet wird,
dass aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen
ist, ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit be-
steht und damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro-
hung vorhanden sein müssen, die bei jedem Menschen in vergleichba-
rer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht
hervorrufen würden,
dass dennoch für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein
massgebend ist, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in der-
selben Situation empfinden würde, sondern diese rein objektive Be-
trachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person be-
reits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen ist,
dass dabei zu berücksichtigen gilt, dass wer bereits staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausge-
prägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der in der Vergangenheit
keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 24 E. 8b, EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c) und die subjektive
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Furcht diesfalls dann begründet ist, wenn sie zwar diejenige eines in
der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt,
aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a
S. 9, mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise in einer Form exponiert
ist, welche objektiverweise befürchten liesse, er würde gezielt in seiner
Person ernsthaften Nachteilen ausgesetzt,
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Be-
schwerdeführer seitens der Rebellen aus dem Norden gefährdet sein
könnte, nicht nachvollziehbar erscheint, zumal dies schon an einer
entsprechenden Identifizierung mangeln würde und ein Aufspüren des
Beschwerdeführers in der Millionenstadt Abidjan als höchst unwahr-
scheinlich bezeichnet werden muss,
dass auch ein diesbezügliches Interesse der Rebellen als kaum reali-
tätsnah anmuten muss,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen selbst eingeräumt hat, alle
Leute aus dem Norden, die in Abidjan leben würden, hätten die glei-
chen Probleme wie er (A24/18 S. 11),
dass von einer Kollektivverfolgung der ethnischen Bevölkerung aus
dem Norden der Elfenbeinküste in Abidjan und Umgebung klarerweise
nicht gesprochen werden kann,
dass im Weiteren klarzustellen gilt, dass die Frage einer allfälligen Si-
tuation allgemeiner Gewalt und Gefährdung vorliegend nicht unter dem
Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern unter der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges zu prüfen ist,
dass demnach der Beschwerdeführer nicht substanziiert und plausibel
darzulegen vermochte, weshalb er in seiner Person in seinem Heimat-
land flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile hätte begründeterweise
befürchten müssen oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu befürchten hätte,
dass darin die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu den gel-
tend gemachten generellen Gefährdungsmomenten aus Gründen der
ethnischen Zugehörigkeit und der Herkunft offenkundig nichts zu än-
dern vermögen,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht
und im Ergebnis mit zutreffender Begründung (mangelnde Glaubhaft-
machung einer begründeten Furcht vor Verfolgung) abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in der Elfenbeinküste droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die politischen und sozialen Konflikte in der Elfenbeinküste zwar
nach wie vor zu gewissen Unwägbarkeiten führen, im Sinne der zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen aber auch gemäss Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts namentlich in Abidjan und Umgebung
aktuell nicht (mehr) von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs generell entgegenstünde,
auszugehen ist,
dass sich die ethnischen Auseinandersetzungen in der Elfenbeinküste
in den vergangenen Jahren hauptsächlich auf ländliche Regionen und
den Westen des Landes konzentrierten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs von jungen und gesunden Beschwerdefüh-
rern, welche vor der Ausreise bereits in Abidjan lebten oder dort über
ein soziales Netz verfügen, gestützt auf die aktuell vorliegenden La-
geanalysen bejaht (vgl. D-4477/2006 E. 8.3),
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Beschwerdeführer als gelernter Bäcker bereits vor seiner
Ausreise aus dem Heimatland sein wirtschaftliches Auskommen über
Jahre sichern konnte,
dass mithin aufgrund seiner sozialen Situation vor Ort und seiner Ar-
beitserfahrung nicht davon auszugehen ist, er sei in Abidjan im Sinne
der zu beachtenden Bestimmung konkret gefährdet,
dass der Vollzug der Wegweisung deshalb als zumutbar erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG indes gutzuhei-
ssen ist, da der Beschwerdeführer weiterhin als prozessbedürftig zu
gelten hat und die Rechtsbegehren nicht geradezu aussichtslos er-
schienen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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