Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5411/2011
U r t e i l v om 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. September 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 30. Mai
2010 ihren Heimatstaat verliessen, in Griechenland, dem Kosovo und in
Ungarn um Asyl nachsuchten, wobei sie aus Serbien nach Ungarn gereist
waren, und aus Ungarn über Österreich am 28. Juli 2011 in die Schweiz
einreisten, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten,
dass das BFM am 19. August 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen anlässlich der Kurzbefragung die
Personalien der Beschwerdeführenden erhob, sie summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimat bzw.
Herkunftsstaates befragte und ihnen hinsichtlich der mutmasslichen
Zuständigkeit Ungarns, Griechenlands oder Österreichs zur Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführenden hierzu geltend machten, sie seien auf
keinen Fall dazu bereit, dorthin zurückzukehren, da der Schlepper den
Auftrag gehabt habe, sie hierhin zu bringen, in Griechenland gebe es
keine Sicherheit, Ungarn sei ein armes Land, wo die Kinder nicht zur
Schulle gehen könnten, und in Österreich hätten sie keine
Fingerabdrücke gegeben,
dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab,
dass die Beschwerdeführenden am 22. Juni 2011 in Ungarn ein
Asylgesuch eingereicht hatten,
dass die ungarischen Behörden am 6. September 2011 das vom BFM am
30. August 2011 gestellte Gesuch um Übernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO
guthiessen,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 15. September 2011 – eröffnet am 21. September 2011 –
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nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
staatsvertragliche Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens auf Grund der Aussagen der
Beschwerdeführenden und des EURODACTreffers feststehe und keine
Gründe vorlägen, die gegen die Wegweisung nach Ungarn sprechen
würden,
dass insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme
vorlägen, die zuständigen ungarischen Behörden würden das Asyl und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen oder die einschlägigen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten und keinen effektiven
Schutz vor Rückschiebung (NonRefoulementGebot) gewähren,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
28. September 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs
gericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen
liessen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, die Sache sei an
die Vorinstanz zurückzuweisen und jene sei anzuweisen, auf die
Asylgesuche einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die amtliche
Übersetzung der beigelegten ungarischen Beweisdokumente, die
vorsorgliche Aussetzung von Vollzugsmassnahmen und die Erteilung
aufschiebender Wirkung beantragen liessen,
dass jener Eingabe neben den erwähnten Beweismitteln in ungarischer
Sprache Länderberichte betreffend Ungarn und Serbien beilagen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. September 2011 gemäss
Art. 56 VwVG die zuständige kantonale Behörde antragsgemäss anwies,
den Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres auszusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
5. Oktober 2011 die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt verwies, antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete (vgl. Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG),
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dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestützt auf
Art. 107a AsylG antragsgemäss stattgab, die Gesuche um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG und um amtliche
Übersetzung gemäss Art. 8 Abs. 2 AsylG abwies und die
Beschwerdeführenden anwies, die beigelegten Beweismittel bis zum
21. Oktober 2011 korrekt und vollständig in eine Amtssprache übersetzt
einzureichen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
31. Oktober 2011, nachdem die Frist zur Einreichung der Übersetzungen
zwischenzeitlich antragsgemäss erstreckt worden war, Kopien
verschiedener ungarischer Dokumente einschliesslich ihrer deutschen
Übersetzung zu den Akten reichten,
dass sich unter diesen Dokumenten teilweise Kopien und Übersetzungen
von Dokumenten, die mit der Eingabe vom 28. September 2011
eingereicht worden sind, befinden, es sich aber teilweise auch um neu
eingereichte Beweismittel handelt, während nicht alle zur Übersetzung
vorgesehenen Dokumente übersetzt worden sind,
dass auf die eingereichten Dokumente sowie die Begründung der
Beschwerde, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass auf Grund der einschlägigen Staatsverträge und EUrechtlichen
Normen (DAA sowie DublinIIVO und DVODublin) Ungarn als für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig zu
erachten ist, was auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten
wird,
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO
gutgeheissen haben,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Ungarn) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 DublinII
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes
–Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vorbringen,
Ungarn sei auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten, mit dem
Nichteintretensentscheid sei ohne materielle Prüfung die Wegweisung
nach Serbien verfügt worden mit der Begründung, Serbien sei als
zukünftiger EUMitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig und würde ihnen Schutz bieten,
dass eine solche Abschiebung in einen NichtDublinStaat (Serbien) völlig
haltlos sei, Serbien nicht als sicherer Drittstaat gelte und die serbischen
Behörden die Beschwerdeführenden vermutlich nach Griechenland
abschieben würden,
dass ihnen in Ungarn somit die Ausschaffung nach Serbien und von dort
die Abschiebung nach Griechenland drohe,
dass die Rückführung von Asylsuchenden nach Griechenland indes
unzulässig sei,
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dass mit der Wegweisung nach Ungarn mithin die Gefahr einer
Kettenabschiebung begründet werde,
dass bei der Gefahr einer Kettenabschiebung gemäss der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von
der Abschiebung einer Person dann abgesehen werde müsse, wenn
gewichtige Gründe dafür vorlägen, dass eine tatsächliche Gefahr einer
Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe,
dass ausserdem die Haftbedingungen im Asylverfahren nicht allein in
Griechenland sondern auch in Ungarn sowie in Serbien
menschenrechtswidrig seien,
dass die Beschwerdeführenden die Gefahr der Kettenabschiebung mit
den ungarischsprachigen Dokumenten zu beweisen suchen,
dass die nachgereichten Übersetzungen indes auf rechtsstaatlich legitime
Vorgänge hinweisen (u.a. Anordnung von Ausschaffungshaft, Abweisung
ohne ausführliche Prüfung mit Rechtsmittelbelehrung),
dass die zuständige ungarische Behörde den Übersetzungen zufolge
ihren Entscheid entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
nicht auf die (mutmassliche) zukünftige EUMitgliedschaft Serbiens
abgestützt hat,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift im
ungarischen Entscheid die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(nach Serbien) materiell geprüft worden ist,
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der
FoK ist,
dass die DublinIIVO voraussetzt, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin
Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen,
dass diese Vermutung grundsätzlich solange gilt, als nicht erhärtet ist,
dass der Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus
dem EUGemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkommt, oder
ernsthafte Hinweise bestehen, dass die Behörden des zuständigen
Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren
würden,
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dass in der Beschwerde und im dort zitierten Bericht nicht nachgewiesen
wird, Ungarn verletze in systematischer Weise und über die
Überstellungsfrist von sechs Monaten hinaus seine ihm obliegenden
völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen,
dass insbesondere die eingereichten Übersetzungen auf ein
rechtsstaatliches Asyl und Wegweisungsverfahren hindeuten, in
welchem die Wegweisung nach Serbien verfügt worden ist,
dass nämlich eine Ausweisung in einen NichtDublinStaat entgegen der
Beschwerde nicht per se haltlos ist,
dass entgegen der Beschwerdeschrift Serbien in der Schweiz als
verfolgungssicherer Staat (safe country) gilt (vgl. Beschluss des
Bundesrats vom 6. März 2009) und es den zuständigen ungarischen
Behörden somit nicht verwehrt sein kann, die Rückschiebung nach
Serbien in einem konkreten Anwendungsfall als durchführbar zu
erachten,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift überdies
nicht gewiss ist, ob die Beschwerdeführenden von Ungarn tatsächlich
unverzüglich nach Serbien rückgeschoben würden,
dass das Vorbringen, mit den Beschwerdeführenden zusammen in
Ungarn eingereiste afghanische Familien seien bereits nach Serbien
deportiert worden, eine nicht näher belegte Behauptung darstellt,
dass die Vermutung, bei einer Abschiebung nach Serbien drohe die
Abschiebung nach Griechenland, ebenfalls eine nicht belegte
Behauptung darstellt,
dass zusammenfassend keine Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde
sich im vorliegenden Verfahren nicht an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Ungarn aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
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dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass auch die Voraussetzungen von Art. 15 DublinIIVO bezüglich
humanitärer Gründe nicht erfüllt sind,
dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz somit
abzuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine
entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen
der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
stattfinden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D645/2010
vom 1. März 2010 E. 8.2),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren gemäss obigen Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls bestehenden
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden der Antrag auf Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer