B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5411/2014
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 28. Juli 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ
durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 7. August 2012 und der
Anhörung vom 6. November 2013 zu den Asylgründen machte er im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, wo er stets relativ
wohlhabend mit seiner Familie (Mutter und Brüder) gelebt und zuletzt als
(…) im familieneigenen, auch international tätigen (…) gearbeitet habe; er
sei zudem (…) des Betriebs gewesen. Mitte/Ende der 90er-Jahre habe er
Militärdienst in der syrischen Armee geleistet und sei seither nie als Reser-
vist aufgeboten worden. Politisch sei er – wie die ganze Familie – nie tätig
gewesen und er habe nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt.
Die Situation in B._______ und insbesondere in ihrem zuletzt von der ma-
fiös agierenden PKK (Kurdische Arbeiterpartei) kontrollierten Quartier sei
mangels Regierungsgewalt zunehmend schlechter geworden. Aufträge
seien ausgeblieben, oft habe es Demonstrationen gegeben, und die PKK
habe begonnen, von den Bewohnern des Quartiers unter Drohungen Geld
zu verlangen. Er selber sei einige Tage vor der Ausreise von Angehörigen
der PKK zur Bezahlung von 50‘000 beziehungsweise 55‘000 Euro aufge-
fordert worden, andernfalls sein Haus und der Betrieb zerstört würden und
er mit seiner Tötung zu rechnen habe. 5‘000 Euro habe er vorab bezahlt
und die Restzahlung innert zwei bis drei Tagen in Aussicht gestellt, um da-
mit Zeit für die Organisation der Ausreise zu gewinnen. Aus Furcht vor
nachteiligen Konsequenzen bei einer (von ihm beabsichtigten) Verweige-
rung der Restzahlung, beziehungsweise aus Angst vor seiner Tötung habe
er sich zur Ausreise entschieden, zumal einem zahlungsrenitenten Nach-
barn vor seinen Augen durch die PKK ein Auge ausgestochen worden sei.
Am (…) Juli 2012 habe er Syrien mit beziehungsweise ohne seine Mutter
legal und kontrolliert beziehungsweise illegal in Richtung Türkei verlassen.
Während seine Mutter bei seiner in der Türkei wohnhaften (…) geblieben
sei, sei er auf Anraten dieser (…) in Begleitung eines Schleppers auf dem
Seeweg nach Griechenland und in einem LKW versteckt weiter in die
Schweiz gereist, deren Grenze er am 27. Juli 2012 illegal überschritten
habe. Er habe in Syrien eine Verlobte zurückgelassen, wobei er ihren ak-
tuellen Aufenthaltsort nicht kenne. Seine Brüder seien in C._______ ge-
flüchtet. Sein Haus sei im Sommer 2013 durch eine Rakete zerstört und
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das Betriebsgebäude kurz darauf von der PKK in Brand gesteckt worden.
Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine Identitätskarte,
Faxkopien des Familienbüchleins und seines Militärbüchleins sowie im
weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens den Kaufvertrag seines
Hauses und seine Wählerkarte (je in Kopie) ein. Einen Reisepass habe er
nie besessen oder beantragt und für seine Geschäftsreisen in C._______
im Übrigen auch nicht benötigt.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2014 – eröffnet am 27. August 2014 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm
jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige
Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7).
C.
Mit Eingabe vom 22. September 2014 (sowie Ergänzungen vom 10. April
2015, vom 25. April 2016 und vom 7. September 2016) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese
Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3,
seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventuali-
ter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie
in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts
als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG (SR 142.31).
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 24. Sep-
tember 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen
Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2016
wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
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Mit innert Frist eingereichter Vernehmlassung vom 25. Juli 2016, dem Be-
schwerdeführer am 27. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht, beantragt die Vor-
instanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vor-
behältlich nachfolgender Einschränkung – einzutreten.
1.4 Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag betreffend Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Da der Beschwerdeführer im
Besitze einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges ist, besteht hierzu nach konstanter Praxis aufgrund des Al-
ternativitätsverhältnisses der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme kein aktuelles und schutzwürdiges Feststellungsinteresse
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie exemplarisch das Urteil E-3816/2012 vom
17. Juni 2014 [dort E. 9.2]).
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So habe er zwar einen aufgetre-
tenen Widerspruch betreffend die Person des (…) einigermassen aufzulö-
sen vermocht, sich dabei aber in einen neuen Widerspruch betreffend den
von ihm bezogenen Lohn (keinen bzw. Fixum) verstrickt. Nicht übereinstim-
mend und trotz mehrfachen Nachfragen ausweichend seien ferner die An-
gaben zur chronologischen Abfolge der Gelderpressung der PKK ihm ge-
genüber und des Zwischenfalls mit seinem Nachbarn (Erpressung und
Ausstechung dessen Auges durch die PKK) ausgefallen. Ebenso habe er
den von ihm angeblich geforderten Gesamtbetrag (50‘000 bzw. 55‘000
Euro), Anzahl und Identität der beim Erpressungsvorfall weiter anwesen-
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den Angehörigen (keine bzw. Mutter und jüngerer Bruder) sowie den Zeit-
raum der Erpressung durch die PKK (alle zwei bis drei Tage bzw. erst eine
Woche bzw. zwei bis drei Tage vor der Ausreise) widersprüchlich geschil-
dert und trotz wiederholten Nachfragens nicht zu klären vermocht. Unter-
mauert werde die Erkenntnis eines offensichtlichen Tatsachenkonstrukts
durch die widersprüchlich und (insb. betreffend die Verwendung seiner
Identitätskarte) völlig unlogisch ausgefallenen Schilderungen der Ausreise-
umstände. Die eingereichten Beweismittel vermöchten am Ergebnis nichts
zu ändern. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich
eine Prüfung ihrer Asylrelevanz. Die Wegweisung sei die Regelfolge der
Ablehnung des Asylgesuchs.
4.2 Auf Beschwerdestufe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, er
sei mangels gegenteiliger Hinweise persönlich glaubwürdig und habe
seine Vorbringen detailreich, nachvollziehbar und erlebnisecht geschildert.
Aufgrund seiner allgemeinen Mitteilungsbedürftigkeit sei er in der Anhö-
rung mehrmals im Redefluss unterbrochen worden, in welchem Umstand
eine Quelle ständiger und wiederkehrender Missverständnisse liegen
könne. Weitere mögliche Quellen von Unstimmigkeiten seien der zeitliche
Abstand von vierzehn Monaten zwischen BzP und Anhörung, ferner die
Tatsache seiner bloss (…)jährigen Schulbildung sowie Verständigungs-
probleme zwischen ihm und dem Dolmetscher in der BzP. Der von der Vor-
instanz erkannte Widerspruch betreffend seinen Lohn und die Person des
(…) der Firma existiere nicht und gründe in einer aktenwidrigen Zitierweise
durch das SEM; er habe denn auch in der Anhörung selber für Klärung
gesorgt. Abgesehen davon sei die Einkommenshöhe für die Frage der
Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe völlig nebensächlich. Die ohnehin nur ge-
ringfügig unstimmigen Aussagen betreffend den zeitlichen Ablauf der Er-
pressungen durch die PKK seien auf den summarischen Charakter der
BzP zurückzuführen; massgeblich seien die ausführlichen Schilderungen
in der Anhörung. Weiter handle es sich bei den Widersprüchen betreffend
den erpressten Geldbetrag und die Anzahl und Identität anwesender Per-
sonen beim Erpressungsvorgang gegen ihn um unwesentliche Neben-
punkte. Die Waffendrohung und die miterlebte Blendung des Nachbarn
hätten bei ihm zudem Panik ausgelöst und seine Wahrnehmung auf das
blosse Überleben gelenkt, was die Glaubwürdigkeitslehre auch mit dem
Phänomen des Tunnelblicks beschreibe. Die vom SEM zur Stützung seiner
Erkenntnis eines Tatsachenkonstrukts erwähnten Unstimmigkeiten betref-
fend die Ausreiseumstände und die Identitätskarte blieben sodann weitge-
hend unbegründet. Vielmehr müssten diese Schilderungen insgesamt als
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detailreich, nachvollziehbar und glaubhaft beurteilt werden und aufgetre-
tene Abweichungen seien auf Missverständnisse mit dem Dolmetscher in
der BzP zurückzuführen. Die zentralen Fluchtgründe seien somit glaubhaft
dargelegt und die greifbaren Beweismittel habe er in Beachtung seiner Mit-
wirkungspflicht beschafft. Er habe durch die Erpressung und die miterlebte
Blendung des Nachbarn ernsthafte und mithin asylrelevante Nachteile er-
litten und angesichts des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung und
der Bürgerkriegssituation in seiner Heimat durchaus begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung durch die PKK oder andere bewaffnete Akteure. Be-
weis darüber erbringe auch der zwischenzeitlich per E-Mail erhaltene Be-
schlagnahmungsbeschluss (vom […] 2012) der kurdischen Verteidigungs-
kräfte YPG betreffend sein Haus und den dazugehörigen Baumbestand.
Hinzu komme nunmehr die behördliche Suche nach ihm aufgrund eines
nicht befolgten militärischen Aufgebots vom (…) November 2013, welches
ihm sein kürzlich nach Syrien zurückgekehrter Bruder per Smartphone
übermittelt habe. Er habe somit Anspruch auf Asyl und die Anerkennung
als Flüchtling.
4.3 In seiner Vernehmlassung verneint das SEM das Vorliegen neuer er-
heblicher Tatsachen und verweist auf seine bisherigen Standpunkte und
Erwägungen, ohne substanziell auf die Beschwerde einzugehen.
5.
5.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten und Umstände durch das Bundesver-
waltungsgericht ist das SEM in seinen Erwägungen mit weitgehend über-
zeugender, praxiskonformer und hinlänglich auf die Akten abgestützter Be-
gründung im Ergebnis zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile und Befürchtungen den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl be-
gründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Gewährung
des Asyls hat. Auf diese Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II
und Zusammenfassung oben E. 4.1) kann zur Vermeidung von Wiederho-
lungen verwiesen werden, und es ist darin mit Ausnahme der sogleich zu
erörternden Vorbehalte kein relevantes Beanstandungspotenzial zu erbli-
cken.
Das Gericht stützt den in der Beschwerde erhobenen Einwand, wonach die
erkannte Unstimmigkeit betreffend Art und Höhe des vom Beschwerdefüh-
rer bezogenen Arbeits- und Funktionsentgelts und die aufgetretene Diffe-
renz im angeblichen Erpressungsgesamtbetrag vorliegend marginal und
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für die Frage der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe nebensächlich sind. Tat-
sache ist, dass der Beschwerdeführer den angeblich vorab geleisteten Be-
trag von 5‘000 Euro absolut und den rund zehnmal höheren Gesamterpres-
sungsbetrag relativ übereinstimmend angegeben hat. Diese vom SEM er-
kannten Unglaubhaftigkeitselemente sind daher nicht zuungunsten des
Beschwerdeführers verwendbar und es ist darauf nicht weiter einzugehen.
Dies gilt ebenso für die Frage nach der Person, die den Posten des (…) in
der Firma bekleidet habe, zumal das SEM in seinen Erwägungen selber
und zutreffend festhält, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der
Anhörung zumindest einigermassen für Klärung habe sorgen können.
Sachverhaltlich relevant und unbestritten bleibt die übereinstimmende An-
gabe des Beschwerdeführers, wonach er selber insbesondere im Zeitpunkt
der angeblichen Erpressung für die (…) im Betrieb zuständig gewesen sei,
und nicht (mehr) sein älterer Bruder.
Das Gesamtergebnis der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung bleibt
dennoch bestehen, denn die übrige in der Beschwerde angeführte Gegen-
argumentation begründet keine andere Betrachtungsweise gegenüber den
weiteren Unglaubhaftigkeitserkenntnissen der Vorinstanz (betr. die chrono-
logische Abfolge der Gelderpressung der PKK ihm gegenüber und des Zwi-
schenfalls mit seinem Nachbarn, betr. Anzahl und Identität der beim Er-
pressungsvorfall weiter anwesenden Angehörigen, betr. den Zeitraum der
Erpressungsbelästigung durch die PKK sowie betr. die Ausreiseumstände).
Die diesbezüglichen Entkräftungs- und Erklärungsversuche (überset-
zungsbedingte und durch Unterbrechung des Redeflusses hervorgerufene
Missverständnisse und Verständigungsprobleme, vierzehnmonatige Zeit-
differenz zwischen BzP und Anhörung, bloss (…)jährige Schulbildung, nur
geringfügige und unwesentliche Unstimmigkeiten, summarischer Charak-
ter der BzP und Massgeblichkeit einzig der Anhörung, durch Tunnelblick
eingeschränkte Wahrnehmung) entbehren in der vorgelegten Form der nö-
tigen Durchschlagskraft und Stichhaltigkeit. Sie lassen sich nicht schlüssig
auf die Akten abstützen und sind letztlich als Schutzbehauptungen zu qua-
lifizieren. Auch die Rüge einer begründungslosen Feststellung unglaubhaf-
ter Ausreiseumstände trifft ins Leere, denn das SEM hat diesbezüglich kon-
krete Aktenverweise vorgenommen und seine Feststellung eines Sachver-
haltskonstrukts mit der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der betreffenden
Aussagen verbunden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 unten f.). Diese
Ausführungen stellen durchaus eine Begründung dar und sind als solche
auch zutreffend, denn die Unglaubhaftigkeit der Ausreiseumstände sticht
bei genauer Betrachtung der Protokolle ins Auge. Das SEM hat ebenso die
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erstinstanzlich vorgelegten Beweismittel zutreffend (als nicht bedeutsam
für die Frage der Glaubhaftigkeit der Kernverfolgungsgründe) gewürdigt.
Die am 10. April 2015 und am 7. September 2016 nachgereichten weiteren
Beweismittel bewirken keine andere Einschätzung betreffend die Glaub-
haftigkeitsfrage: Beide Dokumente liegen nicht als Originale vor und sind
schon deswegen in ihrem Beweiswert erheblich eingeschränkt. Bei der am
10. April 2015 eingereichten Beschlagnahmungsbestätigung handelt es
sich zudem um ein YPG-internes Dokument (Vollzugsauftrag an die zu-
ständige Person zur Beschlagnahmung), ohne dass der Beschwerdeführer
irgendwelche Ausführungen dazu macht, wie er in dessen Besitz habe ge-
langen können. Zur gänzlichen Wertlosigkeit verkommt das Dokument
schliesslich aus inhaltlichen Gründen, zumal es vom (…) 2012 datiert und
die Aussage beinhaltet, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeit-
punkt bereits in die Türkei abgesetzt habe, obwohl dieser selber gemäss
eigenen Angaben am 18. Juli 2012 ausgereist sei und bis zur Ausreise we-
der gesucht worden sei noch jemals eine Beschlagnahmungsmassnahme
oder -androhung geltend machte. Auch das andere Dokument vom (…)
November 2013 ist kein Original, und es handelt sich nicht wie vom Be-
schwerdeführer behauptet um ein militärisches Aufgebot, sondern um eine
auf sein eigenes Ersuchen ausgestellte und ihm abgegebene Bestätigung
des Rekrutierungszentrums, dass er sich zum Reservistendienst melden
solle. Eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Komponente wird daraus noch
nicht ersichtlich. Im Begleitschreiben vom 7. September 2016 erklärt der
Beschwerdeführer zudem im Widerspruch zum Inhalt des Dokumentes,
dieses sei vor wenigen Tagen von der Polizei seinem (…) Bruder überge-
ben worden. Logik und chronologischer Sinn eines solchen behördlichen
Vorgehens bleiben indessen gänzlich verborgen.
Es ist somit in Bestätigung des vorinstanzlich gewonnenen Ergebnisses
festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nach-
teile und Befürchtungen nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind.
5.2 Das SEM hat dementsprechend zutreffend darauf verzichtet, die Asyl-
vorbringen auf ihre flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit hin zu prüfen. Den-
noch ist an dieser Stelle auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdefüh-
rer nannte als Auslöser seiner Verfolgung und Flucht übereinstimmend die
Erpressung von rund 50‘000 Euro durch die PKK, wobei er 5‘000 Euro an-
gezahlt und die Bezahlung des Restbetrages innert zwei bis drei Tagen in
Aussicht gestellt habe. Der Gesamtbetrag dieser Erpressung ist nun zwar
für sich besehen durchaus bedeutend. Im Vergleich zu den damals für ihn
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als (…) der Firma liquid greifbaren Geldmitteln von 750‘000 Euro (vgl. Pro-
tokoll der Anhörung F31-32) ist der Erpressungsbetrag aber nur marginal.
Er und ebenso seine Angehörigen haben sich demzufolge nicht in einer
flüchtlingsrechtlich ausweglosen Bedrohungslage befunden, da sie diese
Situation ohne weiteres mittels Bezahlung einer Summe von rund 50‘000
Euro hätten abwenden und sich von weitergehenden Verpflichtungen und
Bedrohungen seitens der PKK befreien können, ohne gleichzeitig in eine
existenzielle Notlage zu geraten. Die Furcht vor Verfolgung war daher im
Ausreisezeitpunkt nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 3 AsylG.
Irrelevant sind praxisgemäss ebenso rein bürgerkriegsbedingte Nachteile.
5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingsei-
genschaft und mithin dessen behauptungsgemässen Anspruch auf Ge-
währung des Asyls zu Recht verneint hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird denn
auch in der Beschwerde substanziell nicht bestritten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2014 ge-
währten unentgeltlichen Prozessführung noch Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf
deren Erhebung jedoch zu verzichten.
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Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe des
rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG) gutgeheissen Die Festsetzung des amtlichen Honorars er-
folgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der am 25. April 2016 einge-
reichten Zusammenstellung weist der Rechtsvertreter für das Beschwer-
deverfahren einen zeitlichen Aufwand von 7.08 Stunden sowie Auslagen in
der Höhe von Fr. 71.– aus (exkl. MWSt), was angemessen erscheint. Der
ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 240.– wäre an sich zu reduzieren,
da der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbei-
ständen praxisgemäss im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf Art. 12
i.V.m. Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) in der Regel zu begrenzen ist, wobei für Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– gilt. Diese Praxis
war jedoch im Zeitpunkt der Zwischenverfügung noch nicht gefestigt und
eine Reduktion wurde deshalb damals nicht kommuniziert, weshalb vorlie-
gend der ausgewiesene Ansatz von 240.– greift. Unter geringfügiger, von
Amtes wegen abzuschätzender Aufrechnung des seit dieser Kostenzu-
sammenstellung hinzugekommenen Aufwandes ist das Honorar für den als
amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter auf insgesamt
Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und geht zulasten der
Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 2‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: