B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5412/2014
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______,
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum Schengen / Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
zugunsten von B._______, C._______, D._______,
E._______, F._______, G._______ (Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 10. September 2014 / (…), (…),
(…), (…), (…), (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellenden am (…) auf dem Schweizerischen Generalkon-
sulat in Istanbul Visa-Anträge stellten,
dass das Generalkonsulat den Gesuchstellenden mit Verfügungen vom 31.
Juli 2014 die beantragten Visa mit der Begründung verweigerte, die vorge-
legten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsich-
tigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft respektive die Absicht, vor Ablauf
der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe
nicht festgestellt werden können,
dass der Beschwerdeführer (Verwandter respektive Verlobter der Gesuch-
stellenden) gegen diese Verfügungen mit Eingabe vom 7. August 2014 in
Anwendung von Art. 6 Abs. 2bis AuG beim SEM Einsprache erhob,
dass das SEM mit am 13. September 2014 eröffneter Verfügung vom
10. September 2014 die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Vi-
saverweigerung durch das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul be-
treffend seine Angehörigen abwies, Verfahrenskosten erhob und mit dem
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der sozioöko-
nomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges in Syrien müssten die Ge-
suchstellenden über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Ver-
pflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten
könne,
dass sich erfahrungsgemäss viele Personen aufgrund der allgemein sehr
prekären Situation in Syrien ins Ausland begeben würden, weshalb das Ri-
siko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätz-
lich sehr hoch eingestuft werden müsse,
dass angesichts dieser Sachlage die Gesuchstellenden nicht hinreichend
dargelegt hätten, trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der
Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückzukehren,
dass auch keine humanitären Gründe vorlägen, welche eine Einreise in die
Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen, zumal auf-
grund der länderspezifischen Kenntnisse des SEM und Abklärungen der
Schweizerischen Vertretung in Istanbul keine Elemente vorlägen, die im
Vergleich zu allen andern syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere
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individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen
lassen würden,
dass auch keine anderen humanitären Gründe wie Krankheit oder hohes
Alter vorliegen würden, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwin-
gend notwendig erscheinen lassen würden,
dass ferner die Ausnahmereglung für nahe syrische Familienangehörige
(Weisung betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syri-
sche Familienangehörige [COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/
03648 Weisung Syrien]) nicht zur Anwendung gelange, weil die Visaan-
träge erst nach deren Aufhebung eingereicht worden seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und in materieller Hin-
sicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Gesu-
che seien zu "ermächtigen" und die Einreise sei zu bewilligen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusse und die Gewährung der unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen Kopien zweier türkischer Doku-
mente (Arztbericht und Rezept) betreffend seine Schwester B._______ zu
den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Doku-
mente – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014 den Eingang
seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG beurteilt (Art. 31 und 33 VGG), worun-
ter auch Einspracheentscheide des BFM fallen, mit denen die Erteilung ei-
nes Visums verweigert wird,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entschei-
det (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde
berechtigt ist,
dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG auf einen Schriftenwech-
sel verzichtete wurde,
dass das Schengen-Recht die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf
die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa insoweit ein-
schränkt, als es einheitliche Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten auf-
stellt und diese verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
dass das AuG und seine Ausführungsverordnung nur soweit zur Anwen-
dung gelangen, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG),
dass Angehörige von Drittstaaten über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonats-
zeitraum einreisen dürfen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente
sind, die zum Grenzübertritt berechtigen,
dass sich die Frage, ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, nach der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstel-
lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit
sind, beantwortet,
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dass die Gesuchstellenden als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1
Abs. 1 der VO (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum unterstehen,
dass Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsich-
tigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen müssen, wobei sie namentlich zu belegen haben, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen
respektive ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bie-
ten,
dass Drittstaatsangehörige sodann nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
dürfen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e
und Abs. 3 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S.
1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25.
März 2010], ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-
d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58),
dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e Schengener Grenzkodex auch dann anzunehmen ist, wenn der Dritt-
staatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums
fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer C-1739/2012 vom
24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.),
dass Drittstaatsangehörige daher zu belegen haben, dass eine fristge-
rechte Wiederausreise aus der Schweiz auch erfolgt (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, 2011/48
E. 4 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, einen solchen Beleg zu er-
bringen, zumal er in der Beschwerde ausdrücklich erklärt, selbst wenn die
Gesuchstellenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden sollten,
könne das SEM die Ersatzmassnahme nachträglich aufheben und sie zur
Ausreise auffordern,
dass auch eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr in die Türkei we-
nig plausibel erscheint, nachdem sich der Beschwerdeführer ausführlich
über die dortigen schwierigen Lebensbedingungen ausgelassen hat,
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dass, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesam-
ten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, das Schengen-
Recht die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, ausnahmsweise ein "Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex, bzw.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex), das grundsätzlich nur für das
Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex), wobei der Mitgliedstaat einem Drittstaatsange-
hörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen gestatten kann,
dass die Visumserteilung aus humanitären Gründen auf nationaler Ebene
in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008, in ihrer jetzigen Form
in Kraft seit 1. Oktober 2012) normiert ist, wonach das Eidgenössische De-
partement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rah-
men ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt
von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung na-
tionaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen können,
dass nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslands-
vertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Ände-
rung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum
29. September 2012), die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen
hat, zumal der Bundesrat in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft
vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die
Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten
hat, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret
gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter
explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus hu-
manitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472,
4490),
dass in der Botschaft aber auch dem Willen Ausdruck verliehen wurde,
dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restrikti-
vere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten
zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520; wonach sich die
Zahl der bisher im Rahmen des Auslandsasylverfahrens bewilligten Einrei-
sen nunmehr im Falle der Ausstellung humanitärer Visa um rund 20 % re-
duziere; zur entsprechenden Praxis bei Auslandsgesuchen vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3),
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dass die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung der unmittel-
baren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat
für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, vermuten
lässt, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich – wie im Falle
des Auslandsasylverfahrens – an der Definition der Schutzbedürftigkeit im
Sinne von Art. 3 AsylG orientiert, mithin insbesondere Personen umfassen
soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind,
dass aber auch akute kriegerische Ereignisse als möglicher Grund für eine
Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt wurden,
dass das BFM auf dieser Grundlage bereits Ende Juli 2012 angesichts der
"sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Bei-
rut erlassen hat, mit dem Zweck, das Visumsverfahren für bestimmte Per-
sonen zu erleichtern, wobei auch die umliegenden Botschaften in Amman,
Istanbul und Ankara von dieser Weisung Kenntnis erhalten hatten,
dass angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die
erste Anweisung nur wenig Resultate gebracht hatte, das BFM am 4. Sep-
tember 2013 die Weisung Syrien erliess, um die erleichterte Visaerteilung
für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen,
dass es am 4. November 2013 zu Handen der Auslandsvertretungen Er-
läuterungen zur Weisung Syrien erliess, welche Präzisierungen und Erläu-
terungen für die Umsetzung enthielten (COO.2180.101.7.264810/
322.125/Syrien/2012/01275 [Präzisierung Weisung Syrien]),
dass es am 29. November 2013 die Weisung Syrien aufhob und durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II [Weisung Aufhebung]) mit sofor-
tiger Wirkung ersetzte, da die Weisung Syrien zwischenzeitlich ihren
Zweck erfüllt habe, und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013
eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestim-
mungen der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung (VEV, SR 142.204) und den dazu erlassenen Weisungen
des BFM zu behandeln seien,
dass nach Prüfung der Akten dem SEM darin zuzustimmen ist, dass auch
die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen
nicht erfüllt sind,
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dass die Gesuchstellenden sich nämlich in einem Drittstaat befinden und
dort nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Le-
ben bedroht sind und sich nicht in einer besonderen Notsituation befinden,
welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die
es rechtfertigen würde, ihnen im Gegensatz zu anderen Personen Einrei-
sevisa zu erteilen, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa
aus humanitären Gründen nicht gegeben sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht die teilweise schwierigen Lebensbe-
dingungen in der Türkei nicht verkennt, sie allerdings an der Einschätzung
vorliegend nichts zu ändern vermögen, zumal sich der Beschwerdeführer
weitgehend auf allgemeinen Ausführungen beschränkt,
dass aber auch die geltend gemachte schwierige Niederkunft der Schwes-
ter des Beschwerdeführers in der Türkei und die neuen zur Stützung dieses
Vorbringens eingereichten Dokumente keine Notsituation im Sinne eines
humanitären Visumsgrundes zu begründen vermag,
dass die Weisung Syrien nicht zur Anwendung gelangt, da die Visaanträge
nach dem 29. November 2013 gestellt worden sind,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festge-
stellt hat und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil sich weder im vorangegangen Einspra-
che- noch (nicht zuletzt auch mangels Antragsbegründung) im Beschwer-
deverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben haben, der Beschwerdeführer
könnte nicht über die erforderlichen Mittel verfügen,
dass deshalb bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1
VwVG und 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
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