B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5412/2018
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 10. November 2015 in die Schweiz ein,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Eine am 18. November 2015
durchgeführte Handknochenanalyse ergab bei ihm ein Skelettalter von (…)
Jahren, wobei er selber ein Alter von (…) Jahren angab (vgl. SEM-Akten
act. 6/2).
B.
Am 20. November 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am
14. Februar 2017 zu seinen Asylgründen an. Aufgrund der Ergebnisse der
Anhörung erteilte das SEM dem Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) mit Schreiben vom 14. Februar 2017 den Auftrag, die Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers von „Afghanistan“ auf „Staat unbe-
kannt“ zu ändern (vgl. SEM-Akten A16/2).
C.
Mit Verfügung vom 7. April 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies
den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Das SEM führte in seinem Entscheid unter anderem aus,
die Vorbringen zu seinen Lebensumständen in Afghanistan sowie zu seiner
Ausreise seien widersprüchlich und seine Ortskenntnisse seien mangel-
haft. Weiter sei die Authentizität des eingereichten Identitätsausweises
(Tazkira) aufgrund diverser Unregelmässigkeiten fraglich. Da aufgrund sei-
ner Vorbringen weder der Herkunftsort noch die Nationalität glaubhaft dar-
gelegt seien, könnten im Ergebnis auch keine Vollzugshindernisse festge-
stellt werden.
D.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil
E- 2827/2017 vom 7. Juni 2017 abwies. In seiner Begründung führte das
Gericht aus, insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Angaben sowie
der fraglichen Authentizität der auf Beschwerdestufe eingereichten neuen
Tazkira sei die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht erwiesen.
Infolge Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sei vermutungsweise davon
auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse entge-
gen.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 erklärte die afghanische Botschaft gegen-
über dem SEM, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen afghani-
schen Staatsangehörigen handle. Daraufhin erteilte das SEM am 4. Mai
2018 dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) den Auftrag,
der Beschwerdeführer sei als afghanischer Staatsbürger im System aufzu-
nehmen. Dieser Auftrag wurde am 8. Mai 2018 ausgeführt (vgl. Mutations-
formular für Personendaten im ZEMIS vom 4. Mai 2018, enthalten im
eDossier Abteilung Rückkehr).
F.
Am 27. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM wiedererwä-
gungsweise um Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2017 und bean-
tragte, es sei seine afghanische Staatsbürgerschaft festzustellen, seine
Rückkehr nach Afghanistan sei als unzumutbar zu bezeichnen und es sei
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung führte er ins-
besondere aus, anlässlich eines Termins bei der afghanischen Botschaft
habe diese festgestellt, dass er afghanischer Staatsbürger sei. Das dem
Wiedererwägungsgesuch beigelegte Schreiben des zuständigen Migrati-
onsamtes vom 4. Juni 2018 bestätige zudem, dass dieser Umstand akten-
kundig und den Schweizer Migrationsbehörden somit bekannt sei.
G.
Am 3. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine neue Tazkira mit Aus-
stellungsdatum vom 10. Dezember 2017 im Original sowie Kopien der
Tazkiras seiner Eltern zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 21. August 2018 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 7. April 2017 als rechtskräftig und
vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–.
I.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die
Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen bezie-
hungsweise seien die kantonalen Migrationsbehörden im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen
E-5412/2018
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Abstand zu nehmen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli-
gen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm
in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reicht der Beschwerdeführer unter
anderem einen Memory-Stick mit Videodateien zu den Akten, welche ge-
mäss seinen Angaben Aufnahmen aus seinem Heimatland sowie seiner
Verwandten zeigen würden. Den Aufnahmen wurde eine Übersetzung bei-
gelegt.
J.
Die Instruktionsrichterin setzte am 24. September 2018 gestützt auf Art. 56
VwVG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung
per sofort einstweilen aus.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichte-
rin – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amt-
liche Rechtsverbeiständung wies sie ab. Weiter lud sie die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
L.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht
die Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers zugestellt.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2018 nahm die Vorinstanz ins-
besondere zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Mit-
wirkungspflicht sowie den neu eingereichten Beweismitteln Stellung.
N.
Innert angesetzter Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. November 2018 dem Bundesverwaltungsgericht seine Replik zukom-
men.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit der Beschwerde wird die vorläufige Aufnahme in der Schweiz bean-
tragt. Im Bereich des Ausländerrechts können die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein
Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist
folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz die geltend gemachten Wiedererwä-
gungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint und an ihrer ursprünglichen
Verfügung festgehalten hat (vgl. Urteil des BVGer D-4909/2016 vom
5. September 2016 E 4.3).
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach
Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher ei-
nem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine
BGG), können im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem
SEM geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
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Das vom Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend gemachte Schreiben
der afghanischen Botschaft vom 2. Mai 2018 betreffend die Anerkennung
seiner Staatsbürgerschaft, die am 3. Juli 2018 eingereichten Tazkiras so-
wie die mit Beschwerde eingereichten Videoaufnahmen stellen neue Be-
weismittel im eben beschriebenen Sinne dar (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG
und Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG).
5.
5.1 In seinem Wiedererwägungsentscheid vom 21. August 2017 anerkennt
das SEM die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers.
Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen bestünden jedoch nach wie
vor Zweifel an seiner geltend gemachten Biografie beziehungsweise liege
die Vermutung nahe, dass er gewisse Punkte zu verschleiern suche. Das
Bundesverwaltungsgericht habe dies bestätigt. Weiter vermöchten die ein-
gereichte Tazkira vom 10. Dezember 2017 im Original sowie die Tazkiras
der Eltern in Kopie weder zu belegen, wo der Beschwerdeführer sich vor
der Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, noch wo er in Afghanistan
gelebt habe. Bei der Tazkira handle es sich im Übrigen nicht um ein amtli-
ches Reisepapier und sie sei auch keineswegs fälschungssicher. Es
komme ihr ein verminderter Beweiswert zu. Die Tazkira könne zudem we-
der aus dem Ausland beantragt werden noch könne sie vor Ort durch einen
Vertreter beschafft werden. An ihrer Echtheit bestünden deshalb Zweifel,
zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, sein Vater habe diese für
ihn in Afghanistan ausstellen lassen.
5.2 Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identi-
tätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seiner übrigen Vorbringen zu tra-
gen. Vermutungsweise sei davon auszugehen, es stünden einer Wegwei-
sung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entge-
gen.
6.
In der Beschwerde vom 21. September 2018 wird vorab geltend gemacht,
Wegweisungsvollzugshindernisse müssten lediglich glaubhaft gemacht
werden, und somit sinngemäss gerügt, die gemäss Praxis geltenden An-
forderungen an das Beweismass (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) wür-
den durch die Vorinstanz überspannt. Weiter treffe es nicht zu, dass eine
Tazkira nicht aus dem Ausland beantragt werden könne. Via Auslandver-
tretung sei dies über Verwandte der väterlichen Linie möglich. Eine der
Rechtsmitteileingabe beigelegte Verfügung aus einem anderen Verfahren
belege, dass dies dem SEM bekannt sei. Weiter lägen keinerlei Hinweise
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vor, dass er sich jemals in B._______ oder C._______ aufgehalten habe
oder dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Da der Beschwerdeführer Af-
ghanistan bereits im Alter von (…) verlassen und er vor seiner Einreise in
die Schweiz mehrere Jahre im D._______ verbracht habe, würden sich
seine geografischen Kenntnisse und die Beschreibungen der Herkunftsre-
gion bescheiden präsentieren. Dabei seien auch sein Alter, sein schwacher
Bildungsgrad sowie seine Herkunft aus einem kriegsgeschüttelten Land zu
berücksichtigen. Weiter seien die Aussagen zur Schulzeit durch die Vo-
rinstanz falsch interpretiert worden. Insgesamt würden die vom Beschwer-
deführer gemachten Angaben zu seiner Herkunft sowie dem Ort der Sozi-
alisierung nachträglich glaubhaft erscheinen. Angesichts der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Afghanis-
tan dürfte sich der Vollzug der Wegweisung in die Provinz E._______ zwei-
felsohne als unzumutbar erweisen.
7.
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass sie die afghanische
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht anzweifle. Aufgrund der
unstimmigen Aussagen sei es dem SEM jedoch nicht möglich, sich zur Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern. Selbst wenn davon
ausgegangen werde, dass es sich bei der eingereichten Tazkira um ein
echtes Dokument handle, vermöge dieses zwar die Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers, nicht aber die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges zu belegen. Weiter habe das SEM in seiner Verfügung ausführ-
lich begründet, weshalb es zum Schluss gelange, dass der Beschwerde-
führer die Behörden über seine Biographie täuschen wolle. Die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Videodateien mit Übersetzungen könnten
seine Behauptungen nicht belegen. So könne die Identität der darauf zu
sehenden Personen nicht verifiziert werden, und es bestehe auch die Mög-
lichkeit, dass der Beschwerdeführer nicht bei diesen Familienmitgliedern
aufgewachsen sei. Im Ergebnis halte das SEM an seinen Erwägungen in
der Verfügung vom 21. August 2018 vollumfänglich fest.
8.
In der Replik vom 7. November 2018 macht der Beschwerdeführer geltend,
erneut berücksichtige die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung weder seine
persönlichen Umstände – Alter, fehlende Schulbildung, Herkunft aus einem
Kriegsgebiet – noch seine getätigten Bemühungen, seine Herkunft zu un-
termauern. Dass er nachträglich habe beweisen können, dass seine Anga-
ben zur Staatsangehörigkeit der Wahrheit entsprächen, deute klar auf
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Seite 8
seine Glaubwürdigkeit hin. Die Vorinstanz könne die ihm unterstellte Ver-
heimlichungs- und Täuschungsabsicht nicht belegen und ihre Einschätzun-
gen würden auf Vermutungen basieren.
9.
Die Vorinstanz bejahte die Erheblichkeit der neuen Beweismittel insoweit,
als sie ihr geeignet erschienen, die afghanische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers nachzuweisen. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft
und des Asyls sind – wie die Wegweisung als solche – nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz
das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu Recht oder zu
Unrecht verneinte.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Die Bedingungen für ein Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ-
bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Aufgrund des
nachstehend Ausgeführten erübrigen sich Erwägungen zur Unzulässigkeit
respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil
publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit
dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl.
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Seite 9
BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicher-
heitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige
humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen.
Von dieser allgemeinen Lageeinschätzungen sind die Städte Kabul (vgl.
Urteil D-5800/2016 E. 8.4), Herat (vgl. BVGE 2011/38) sowie Mazar-i-Sha-
rif (vgl. BVGE 2011/49) insoweit auszunehmen, als ein Wegweisungsvoll-
zug an diese Orte ausnahmsweise zulässig ist, falls besonders begünsti-
gende Faktoren vorliegen.
10.4 Sowohl im Wiedererwägungsentscheid vom 21. August 2018 als auch
in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 wird die afghanische Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz nicht mehr in
Frage gestellt. Nach Auffassung des SEM bestünden jedoch aufgrund der
unstimmigen Vorbringen im ordentlichen Verfahren nach wie vor Zweifel an
seiner Biografie und im Ergebnis könne es sich zur Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges nicht abschliessend äussern. Der Beschwer-
deführer habe die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu tra-
gen, weshalb zu vermuten sei, der Wegweisung stünden keine Vollzugs-
hindernisse entgegen.
Es ist festzuhalten, dass im ordentlichen Verfahren aufgrund der damaligen
Aktenlage berechtigte Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers be-
standen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die ursprünglich eingereichte
Tazkira unbestrittenermassen (vgl. SEM-Akten A7/N 4.03 und A15/22 F93)
falsche Angaben enthielt.
Durch die Nachreichung der neuen Beweismittel kann der Beschwerdefüh-
rer gegenüber den Migrationsbehörden und dem Gericht seine afghani-
sche Staatsangehörigkeit darlegen (vgl. auch das Mutationsformular Per-
sonendaten ZEMIS vom 8. Mai 2008 gemäss eDossier Abteilung Rückker).
Der Beschwerdeführer hat sowohl im ordentlichen Verfahren sowie im Wie-
dererwägungsverfahren stets angegeben, dass er aus der Provinz
E._______ stamme (vgl. SEM-Akten A7/N 2.01 und A15/22 F20-F29), was
auch die aktuelle Tazkira bestätigt (der gemäss Übersetzung angegebene
Geburtsort „F._______“ bzw. „G._______“ liegt in der Provinz E._______).
Betreffend die Beschaffungsmöglichkeit dieses Identitätsdokumentes aus
dem Ausland ist festzustellen, dass aufgrund der aktuellsten Kenntnisse
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Seite 10
des Gerichts die diesbezüglichen Informationen widersprüchlich sind. Ge-
mäss Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von
2016 ist die Beantragung einer Tazkira aus dem Ausland offiziell nicht mög-
lich, jedoch könne diese Regel in den Provinzen insoweit umgangen wer-
den, als dort mittels Beziehungen und Bestechungsgelder eine Beschaf-
fung durch Dritte möglich sein soll (vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-
Länderanalyse vom 11. Februar 2016 zu Afghanistan: Antrag und Ausstel-
lung einer Tazkira im Ausland, 11.02.2016,
/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanis-
tan/160211-afg-tazkira.pdf>, abgerufen am 10.10.2018.). Dass eine Bean-
tragung aus dem Ausland möglich sein soll, bestätigt eine im Bericht des
niederländischen Aussenministeriums zitierte Quelle (Ministerie van Bui-
tenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Afghanistan, 15.11.2016,
richten/2016 /11/15/ algemeen-ambtsbericht-afghanistan/algemeen%20
ambtsbericht%20Afghanistan%20november%202016.pdf>, abgerufen am
10.10.2018.). Aufgrund einer der Rechtsmitteleingabe beigelegten Verfü-
gung des SEM (vgl. Beilage 6 zu act. 1) scheint auch die Vorinstanz ver-
einzelt davon auszugehen, dass eine Beantragung aus dem Ausland mög-
lich sei. Entgegen der Auffassung des SEM erweist sich deshalb die Mög-
lichkeit, der Beschwerdeführer habe die aktuelle Tazkira von der Schweiz
aus organisiert, nicht von vornherein als ausgeschlossen.
Nebst dem Umstand, dass der Beschwerdeführer stets angab, aus der Pro-
vinz E._______ zu stammen, ist weiter zu berücksichtigen, dass er sein
Heimatland bereits in jungen Jahren (vgl. SEM-Akten A7/11 N 5.01 und
A15/22 F42 f.) verliess und seit seinem letzten Aufenthalt in Afghanistan
einige Zeit vergangen ist. Dies erklärt einerseits, weshalb er vereinzelte
Fragen über seinen Herkunftsort nicht oder nur oberflächlich beantworten
konnte, anderseits ist festzuhalten, dass er durchaus in der Lage war, Orts-
namen zu nennen und die Umgebung zu beschreiben (als Beispiel
vgl. SEM-Akten A15/22 F167). Angesichts der vorliegenden Informationen
ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft zumindest wahr-
scheinlicher als diejenige, von welcher das SEM (sinngemäss) ausgeht.
Dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass vorliegend keinerlei Hin-
weise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aus B._______ oder
C._______ stammt beziehungsweise an diesen Orten über ein Bezie-
hungsnetz verfügt. Aufgrund einer Gesamtwürdigung erscheint das Vorlie-
gen des Vollzugshindernisses der Unzumutbarkeit somit als glaubhaft. Bei
E-5412/2018
Seite 11
diesem Ergebnis ist auf die mit der Rechtsmitteleingabe zusätzlich einge-
reichten Beweismittel (insbesondere die Videodateien) nicht näher einzu-
gehen.
11. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des SEM
vom 21. August 2018 ist aufzuheben. Die Verfügung vom 7. April 2017 ist
hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Weiter ist das SEM
anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kosten-
note wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen wird indessen verzichtet und die Parteientschädigung auf Grund
der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festgesetzt.
Demnach ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von Fr. 1‘750.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 21. August 2018
wird aufgehoben. Die Verfügung des SEM vom 7. April 2017 wird hinsicht-
lich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘750.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Olivier Gloor
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