Abtei lung V
E-5413/2006
tem/abm/ruo
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Lang, Badoud,
Gerichtsschreiber Abbühl
A________, geboren ________, Demokratische Republik Kongo,
alias B_______, geboren 29. Mai 1988, Angola,
vertreten durch Frau Edith Späti, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Tellstrasse 4,
9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom ________ i.S. Vollzug der Wegweisung / N ________
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am
10. August 2004 über den Flughafen von Ndjili und reiste via Frankreich am
12. August 2004 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 13. August 2004 in der
Empfangsstelle E_______ ein Asylgesuch stellte. Am 25. August 2004 wurde sie
im Transitzentrum Altstätten summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen
befragt. Am 21. September 2004 erfolgte die Anhörung durch F_______. Im
Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Eltern stammten aus
Angola. Sie selbst sei in der Demokratischen Republik Kongo geboren und
aufgewachsen, besitze jedoch wegen ihrer Eltern die angolanische
Staatsbürgerschaft. Ihre Eltern seien vor Jahren nach Angola zurückgekehrt und
hätten sie und ihre beiden Schwestern, T. und N., bei ihrer Tante väterlicherseits,
N. R., in der Demokratischen Republik Kongo zurückgelassen. Sie habe kein gutes
Verhältnis zu ihrer Tante gehabt. Diese habe sie geschlagen, ihr das Essen
vorenthalten und ihr die Haare abgeschnitten. Am 28. Mai 2004 habe sie das Haus
ihrer Tante verlassen und habe danach auf der Strasse gelebt. In der Folge habe
sie einen Soldaten G. kennen gelernt und sei mit diesem in ein Hotel in der
Gemeinde Gombe gezogen. Dort hätten sie gemeinsam von Mai 2004 bis Anfang
Juni 2004 gelebt. Kameraden von G. hätten Anfang Juni 2004 angefangen,
regelmässig Kartons mit Utensilien für einen für den 11. Juni 2006 geplanten
Putsch gegen Präsident Kabila ins Hotel zu bringen. Nachdem die Frau eines
Kollegen von G. verhaftet und das Komplott aufgedeckt worden sei, hätten sie das
Hotel verlassen und sich bis zu ihrer Ausreise bei einem Kameraden von G. in
Ndjili versteckt. Die Frau sei später zum Tode verurteilt worden. Am 10. August
2004 habe sie schliesslich ihren Heimatstaat zusammen mit G. und Y. unter
Verwendung eines fremden Passes über den Flughafen von Ndjili verlassen. Sie
habe Angst, bei einer Rückkehr verhaftet und zum Tode verurteilt zu werden. Für
die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Minderjährigkeit ist
ihr am 27. August 2004 durch F_______ für die Dauer des Asylverfahrens eine
Vertrauensperson beigeordnet worden (Art. 7 AsylV 1).
Der vom BFM am 25. August 2004 veranlasste Fingerabdruckvergleich in Frank-
reich lieferte keine neuen Erkenntnisse.
B. Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 ersuchte das BFM die Schweizerische Ver-
tretung in Kinshasa um weitere Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG. Auf den
Inhalt des Antwortschreibens der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa vom
11. März 2006 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
3D. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2006 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die
verfügte Wegweisung sei als unzumutbar zu erklären und aufzuheben. Es sei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beschwerdebeilage wurden Internet-
auszüge eines „Country Summary“ von Human Rights Watch vom Januar 2006 be-
treffend die Demokratische Republik Kongo, sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung eingereicht. Zugleich ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristge-
währung zwecks Einreichung von Beweismitteln zur Bestätigung ihrer Aussagen
und Identitätsangaben. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2006 stellte die zuständige Instruktions-
richterin der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
fest, dass die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2006, soweit diese die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffe, mit Ablauf der Beschwerdefrist in
Rechtskraft erwachsen sei. Weiter wurde festgestellt, dass die Rechtsbegehren
aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu be-
trachten und einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu
prüfen sei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens würde damit lediglich die
Frage bilden, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin
unter Androhung der Säumnisfolgen aufgefordert, die in Aussicht gestellten Be-
weismittel innert dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen.
Die Beschwerdeführerin liess die Frist unbenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
42. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2006 festgestellt wurde, bildet
einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens. Obschon sich die Beschwerde somit nur gegen den Voll-
zug der Wegweisung richtet, bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde-
begründung vor, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
geschlossen. Ob dies zutrifft ist nachfolgend im Rahmen der Prüfung der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Blickwinkel von Art. 3 zu beur-
teilen.
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, [ANAG; SR 142.20]).
4.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
[der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. No-
vember 1950 (EMRK; SR 0.101)] darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungs-verfahren, Bern
1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin nicht Flücht-
ling ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
5schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin bringt ihrerseits vor, die
Vorinstanz habe sich bei der Begründung ihrer fehlenden Glaubwürdigkeit
vornehmlich auf die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa
abgestützt, welche in krassem Widerspruch zu ihren Aussagen stehen würden. Es
seien immer wieder Fälle bekannt geworden, in denen Schweizer Vertretungen im
Ausland bei ihren Nachforschungen nicht sehr sorgfältig gearbeitet hätten und sich
ohne Weiteres auf Aussagen irgendwelcher Leute stützten. Diese Praxis erscheine
ziemlich fragwürdig und gefährde auch die Asyl Suchenden. Weiter sei nicht ver-
ständlich, dass das Bundesamt von der kongolesischen Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin ausgehe, obschon die angolanische Identitätskarte der
Schwester zu den Akten gereicht worden sei. Zum generellen Vorwurf der unsorg-
fältigen Arbeitsweise der Schweizerischen Vertretungen im Ausland bringt die
Beschwerdeführerin jedoch keine konkreten Indizien vor, die auf eine unsorgfältige
Vorgehensweise der Schweizer Botschaft in Kinshasa im vorliegenden Fall
hindeuten und damit begründete Zweifel an der Verlässlichkeit ihrer Abklärungen
erwecken würden. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin behaupteten ango-
lanischen Staatsangehörigkeit ist anzumerken, dass sie es trotz mehrmaliger
Aufforderung bis heute unterlassen hat, den schweizerischen Asylbehörden
amtliche Ausweisdokumente einzureichen. Auch die in der Beschwerde in Aussicht
gestellten Bestätigungen ihrer Aussagen und insbesondere ihrer Identität sind bis
dato nicht eingetroffen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen
sich sodann gestützt auf die mit Schreiben vom 13. April 2006 eingereichten
Kopien einer "Carte Consulaire" sowie eines Stimmrechtsausweises der Schwester
keine Rückschlüsse bezüglich ihrer eigenen Staatsangehörigkeit ziehen, zumal die
Schwester - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - mit einem Angolaner verhei-
ratet ist und tatsächlich in Angola gelebt hat. Gemäss den Abklärungen der
Schweizerischen Vertretung in Kinshasa besitzt der Vater der Beschwerdeführerin
die kongolesische Staatsbürgerschaft, weshalb davon ausgegangen werden kann,
dasselbe gelte auch für die Beschwerdeführerin. Nachforschungen am Institut
Bakana haben überdies ergeben, dass die Beschwerdeführerin sich dort als
kongolesische Staatsangehörige registriert hatte. Die Eltern der Beschwerde-
führerin sollen - entgegen ihren Aussagen - nach wie vor in Kinshasa wohnhaft
sein. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Demokratischen
Republik Kongo als Tochter eines kongolesischen Staatsangehörigen geboren und
aufgewachsen ist, kann somit gefolgert werden, dass diese dort über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht und über entsprechende Identitätspapiere verfügt.
Anlässlich der Befragung durch F_______ vom 21. September 2004 sagte die
Beschwerdeführerin aus, sie befürchte im Falle einer Rückkehr in die
demokratische Republik Kongo verhaftet und zum Tode verurteilt zu werden (vgl.
kant. Prot., S. 14 f.). Zur Begründung brachte sie vor, die Frau N. eines
Kameraden von G. sei verhaftet worden und habe alle Namen der Gruppe der
Putschisten nennen müssen (vgl. kant. Prot., S. 14). Sie war jedoch nicht in der
Lage, genaue Angaben zu den Umständen der Verhaftung von N. oder deren
Aussagen zu machen. Sie konnte denn auch keine konkreten Aussagen dazu
machen, wie und wo nach ihr gesucht worden war. Schliesslich spricht auch der
6Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihre Begleiter ohne jegliche Probleme
über den gut kontrollierten internationalen Flughafen von Ndjili ausreisen konnten,
gegen die Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung.
Zudem müssen die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei lediglich mit einem
fremden Pass ausgereist, als unglaubhaft bezeichnet werden, zumal für eine
Ausreise gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch
ein Visum benötigt wird. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin damit nicht,
eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen,
weshalb vorliegend nicht von einem unerträglichen psychischen Druck gesprochen
werden kann, der den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar
erscheinen liesse. Die von der Vorinstanz festgestellten Unglaub-
haftigkeitsmerkmale sind nach eingehender Prüfung der Akten vollauf zu bestä-
tigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zur Veranschaulichung der sich
aufdrängenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auf die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Be-
schwerde erwecken lediglich den Anschein von abstrakten Erklärungsversuchen
und vermögen denn auch die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und
Ungereimtheiten nicht zu erklären.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Herkunftsstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zudem klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, ange-
nommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.3 Aufgrund einer eingehenden Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse in der De-
mokratischen Republik Kongo kam die ARK Ende 2004 zum Schluss, dass nicht
landesweit von einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gespro-
chen werden könne; vielmehr erachtete die ARK den Vollzug der Wegweisung als
grundsätzlich zumutbar, wenn abgewiesene Asylsuchende, die keiner besonders
verletzlichen Bevölkerungsgruppe angehörten, ihren letzten Wohnsitz vor der Aus-
reise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt im Westen des Landes
hatten, oder aber dort zumindest über intakte soziale Beziehungen verfügten
(vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 33). Das Bundesverwaltungsgericht stellt
ebenfalls auf diese Lageanalyse ab, die nach seiner Einschätzung auch für die
Zeit nach 2004 im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. Inzwischen wurde, im Früh-
jahr 2006, die im Dezember 2005 per Volksabstimmung angenommene Ver-
fassung in Kraft gesetzt, welche unter anderem die mehrmals verschobenen und
am 30. Juli 2006 abgehaltenen Wahlen ermöglichte. Die Präsidentschaftswahlen
sowie die Wahl der Legislative verliefen relativ ruhig, doch kam es im Vorfeld zu
7Gewaltexzessen seitens der Sicherheitskräfte gegenüber Demonstranten der
politischen Opposition sowie gegenüber Journalisten und Menschenrechtsakti-
visten. Auch kam es nach Verkündung der Resultate der Präsidentschaftswahlen
in Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzung zwischen der Garde des neu ge-
wählten Präsidenten Kabila und den Sicherheitskräften von Vizepräsident Jean-
Pierre Bemba. Es ist indessen festzuhalten, dass die inneren Auseinander-
setzungen im Vorfeld und nach Abschluss der Parlaments- und Präsidentschafts-
wahlen von Juli beziehungsweise Oktober 2006 zu keiner grundlegenden Ände-
rung der innenpolitischen Situation geführt haben, die ein Abweichen von der bis-
herigen Praxis nach sich ziehen könnte. Kabila wurde am 6. Dezember 2006 für
eine Dauer von fünf Jahren in sein Amt eingesetzt und zusammen mit Premier-
minister Gizenga verkündete er am 5. Februar 2007 die neue Regierung. Der
allgemeine Fortschritt in der Demokratischen Republik Kongo wird jedoch
beeinträchtigt durch die anhaltende Gewalt und Unsicherheit im Osten des Lan-
des, wo sich die verbleibenden Rebellentruppen und die kongolesische Armee
schwere Menschenrechtsverletzung zu Schulden kommen lassen. Auch die eth-
nischen Spannungen haben sich im Osten und Nordosten des Landes verschärft.
Insbesondere in den Provinzen Nord und Süd Kivu, in der nördlichen Provinz
Katanga sowie im Ituri District ist die Lage unverändert prekär und die Sicherheit
konnte noch nicht wieder hergestellt werden. Bewaffnete Gruppen haben nach den
Wahlen damit begonnen ihre Waffen im Zuge des Demobilisierungs-,
Entwaffnungs- und Reintegrationsprozesses abzugeben, während Gerichte damit
begonnen haben, Fälle von Kriegsverbrechen aufzuarbeiten.
In Würdigung der oben beschriebenen Lageanalyse und in Übereinstimmung mit
der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von Per-
sonen aus der Demokratischen Republik Kongo unter bestimmten Umständen als
zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die
Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im
Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein
gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Der Wegweisungsvollzug ist dennoch nicht
zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung
hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem fortgeschrittenen
Alter oder in einem schlechten Gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es
sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3. S.237 f.).
5.4 Die Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben zufolge aus der Hauptstadt
Kinshasa, wo sie seit ihrem vierten Lebensjahr bis zu ihrer Ausreise am 10. August
2004 ununterbrochen gelebt und währen rund 11 Jahren die Schule besucht hat.
Anders als in den vorstehend erwähnten Regionen im Norden und Osten des
Landes ist die Lage in der Hauptstadt Kinshasa als weitgehend sicher zu be-
zeichnen. Die Beschwerdeführerin ist noch jung und, soweit aus den Akten ersicht-
lich, gesund und kann bei ihrer Rückkehr mit der Unterstützung ihrer nach wie vor
im Heimatstaat wohnhaften Angehörigen rechnen. Weder die herrschende
allgemeine politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo, noch eine dort
herrschende Situation allgemeiner Gewalt oder in der Person der Beschwerde-
führerin begründete Wegweisungshindernisse stehen somit einem Wegweisungs-
vollzug entgegen.
8Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- F_______ (Beilage: Studentenausweis)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
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