Abtei lung V
E-5414/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5414/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am (...)
verliess und am 13. November 2008 illegal in die Schweiz gelangte,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er am 21. November 2008 im B._______ summarisch befragt und
am 12. März 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde vom 6. April 2009
hin (Poststempel) die Verfügung der Vorinstanz mit Urteil vom 15. April
2009 aufhob und diese anwies, die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1
AsylG mit einer den sprachlichen Anforderungen genügenden Dolmet-
scherin beziehungsweise mit einem diesen Anforderungen genügen-
den Dolmetscher zu wiederholen und in der Sache neu zu entschei-
den,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 13. August 2009 erneut zu
seinen Asylgründen anhörte und er zur Begründung seines Asylgesu-
ches (in Wiederholung der im ersten Verfahren gemachten Vorbringen)
geltend machte, sein Vater sei Mitglied einer Kultgruppe gewesen, wel-
cher er nach dessen Tod hätte beitreten sollen,
dass er sich jedoch geweigert habe, weshalb die Mitglieder dieser
Gruppe seinen Laden zerstört hätten und er zu seinem Onkel nach
C._______ habe fliehen müssen,
dass die Kultmitglieder in der Folge das Haus seines Onkels aufge-
sucht und diesen geschlagen hätten, als er sich gerade in der Kirche
befunden habe,
dass der Onkel ihm mitgeteilt habe, er solle nicht mehr nach Hause
kommen, und er daraufhin das Land mit Hilfe des Pastors verlassen
habe,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2009 – eröffnet am
21. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch erneut nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür kei-
ne entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass sich der Beschwerdeführer seit Einreichung seines Asylgesuches
in keiner Art und Weise um Dokumente bemüht habe,
dass seine Aussage, er habe den vom Schlepper zur Verfügung ge-
stellten falschen Pass nicht angeschaut, nicht geglaubt werden könne,
da eine erwachsene Person ihren Pass bei einer Passkontrolle übli-
cherweise selbst vorzuzeigen habe und somit den Inhalt zwangsläufig
mitbekomme,
dass ihm ebenso wenig geglaubt werden könne, er wisse nicht, in wel-
chem Land das Flugzeug gelandet sei, und er habe für die Reise
nichts bezahlen müssen,
dass seine Angaben jedoch in der Hinsicht nicht erstaunten, als sie
den stereotypen Vorbringen von Asylsuchenden entsprechen würden,
welche nicht bereit seien, ihren Reiseweg detailliert aufzuzeigen und
ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch
Private nicht asylrelevant seien, da der nigerianische Staat seiner
Schutzpflicht nachkomme,
dass dies durch die Aussage des Beschwerdeführers, die Polizei habe
auf seine Anzeige hin die Ermittlungen aufgenommen, bestätigt werde,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem unglaubhaft aus-
gefallen seien und er sich in wesentliche Widersprüche verstrickt habe,
dass er beispielsweise bei der Erstbefragung angegeben habe, sein
Laden sei am (...) zerstört worden, bei der Anhörung jedoch den (...)
als entsprechendes Datum genannt habe,
dass er zudem abweichende Angaben zu seinen Geschwistern und zu
seiner Schulausbildung gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG somit nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Au-
gust 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vor-
instanz zwecks materieller Prüfung, eventualiter die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen weiteren
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wur-
den und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglich-
er Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers, er habe in seinem Heimatland lediglich eine Geburtsurkunde be-
sessen und Nigeria mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg ver-
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lassen, wobei er für die gesamte Reise nichts habe bezahlen müssen,
davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise-
und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht
(EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c. aa S. 109 f.),
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei
feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Fra-
ge gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten, da sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner zentralen
Vorbringen in Widersprüche verwickelte,
dass er - wie von der Vorinstanz ausgeführt - verschiedene Angaben
zum Zeitpunkt der Zerstörung seines Ladens machte (Akten BFM
A 1/9 S. 5 und A 20/10 F58),
dass er bei der Erstbefragung angab, den Brief des Geheimkultes
nach der Beerdigung seines Vaters, welcher am (...) verstorben sei, er-
halten zu haben, und bei der Anhörung den (...) als entsprechenden
Zeitpunkt nannte (A 1/9 S. 3 ff. und A 20/10 F25),
dass er gemäss den Aussagen in der Erstbefragung von (...) bis (...) in
C._______ gelebt haben will, in der Anhörung jedoch angab, erst am
(...) nach C._______ geflüchtet zu sein (A 1/9 S. 1 und A 20/10 F27),
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dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers die Frage der Asylrelevanz offengelassen werden kann,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - wie schon im
ersten Verfahren - zur Hauptsache darauf beschränken, die anlässlich
der Anhörung gemachten Aussagen zu wiederholen und nicht geeignet
sind, die aufgezeigten Widersprüche zu entkräften,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Verstän-
digungsprobleme anlässlich der erneuten Anhörung mehr geltend
macht und sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlich-
en Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe – der junge und offenbar gesunde Be-
schwerdeführer verfügt in Nigeria mit seiner Mutter und seinen Ge-
schwistern über ein familiäres Beziehungsnetz – auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
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dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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