B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5414/2014
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) für
C._______, geboren am (…)
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…)
F._______, geboren am (…)
G._______, geboren am (…),
alle Syrien; Einspracheentscheid des BFM vom 27. August
2014 / (…),
E-5414/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 28. April 2014 Gesuche um Ertei-
lung von Visa aus humanitären Gründen für fünf aus Syrien stammende
Angehörige – den Bruder des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und de-
ren Kinder(die Gesuchstellenden) – beim BFM und beim Schweizer Gene-
ralkonsulat in Istanbul ein (act. 1 S. 1 f.; act. 4 S. 111). Den Gesuchen wur-
den verschiedene Ausweise sowohl der Beschwerdeführenden als auch
der Gesuchstellenden (als Ajanib registrierte Ausländer in Syrien) sowie
eine syrische Wohnsitzbestätigung, wonach der Gesuchsteller C._______
seit 2004 in H._______, Syrien, wohnhaft sei, beigelegt. Des Weiteren wur-
den diverse Fotos von syrischen Kriegsopfern, bei denen es sich um An-
gehörige der Gesuchstellerin D._______ handle, als Beweismittel einge-
reicht (act. 2 S. 4 – 13, act. 4 S. 97 – 111).
B.
Die Gesuchstellenden beantragten ihrerseits am 4. Juni 2014 beim
Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ein "Humanitäres Visum" für die
Schweiz (act. 2 S. 28 – 62).
C.
Im Rahmen der Abklärungen durch das [die kantonale Behörde] reichten
die Beschwerdeführenden und mehrere Drittpersonen im Hinblick auf eine
mögliche Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz Garantieerklärun-
gen samt ergänzenden Unterlagen zur Unterbringung und zur Finanzie-
rung des Lebensunterhaltes der Gesuchstellenden zu den Akten (act. 2 S.
63 bis S. 94).
D.
Das Generalkonsulat verweigerte gemäss entsprechender Aufforderung
durch das BFM (vgl. act. 3 S. 96) unter Verwendung des im Anhang VI der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, (Visakodex,
Abl. L 243/1 vom 15.9.2009) vorgesehenen Formulars den Gesuchstellen-
den am 24. Juli 2014 das beantragte Visum. Zur Begründung führte es an,
der Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien
nicht nachgewiesen worden und die Absicht der Gesuchstellenden zur
Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des
Visums habe nicht festgestellt werden können. Zudem hielt das Konsulat
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Seite 3
fest, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung (der Gesuchstellen-
den) sei nicht erbracht und somit seien die Voraussetzungen für ein huma-
nitäres Visum gemäss der Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 28. Sep-
tember 2012 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" (vgl. überarbeitete
Version Weisung des BFM vom 25. Februar 2014; nachfolgend: Weisung
humanitäres Visum) nicht erfüllt (act. 4 S. 112 f.).
E.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 2. August 2014 beim
BFM Einsprache gegen diese Visumverweigerung (act. 4, S. 114-116) und
brachten im Wesentlichen vor, die mit dem Gesuch eingereichten Unterla-
gen würden ganz eindeutig belegen, dass der Bruder des Beschwerdefüh-
rers und seine Familie an Leib und Leben gefährdet seien. In H._______,
dem Wohnort der Gesuchstellenden in Syrien, seien Massaker verübt wor-
den. Viele Angehörige der Gesuchstellerin D._______ seien ums Leben
gekommen. Das Haus der Gesuchstellenden sei nebst vielen anderen zer-
stört worden. Ferner würden die Gesuchstellenden lediglich vorläufig in der
Schweiz bleiben wollen, um die Kriegserlebnisse zu verarbeiten. Die Be-
schwerdeführenden sicherten zusammen mit den weiteren Garanten und
Garantinnen zu, dass die Gesuchstellenden anstandslos und fristgerecht
wieder ausreisen würden. Die Kosten des Aufenthalts in der Schweiz könn-
ten sodann dank privater Unterstützung gedeckt werden, wobei auf die be-
reits mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen verwiesen wurde. Die Vo-
raussetzungen zur Erteilung der nachgesuchten Visa seien deshalb erfüllt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014 bestätigte das BFM den Ein-
gang der frist- und formgerecht eingereichten Einsprache und erhob
zwecks weiterer Durchführung des Einspracheverfahrens einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 300.- (act. 5 S. 117-119). Dagegen wies der
der Verfügung beigelegte Einzahlungsschein lediglich einen Betrag von Fr.
150.- aus. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde in Höhe der Fr. 150.-
fristgerecht geleistet, weshalb das BFM das Verfahren fortsetzte.
Weiter wurde in derselben Verfügung darauf hingewiesen, dass die Vo-
raussetzungen nach einer summarischen Prüfung der Einsprache und der
vorhandenen Unterlagen weder für ein erleichtertes Visum für Familienan-
gehörige (wegen verpasster Frist) noch für ein humanitäres Visum (wegen
Aufenthalts in einem sicheren Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum
(wegen nicht gesicherter Wiederausreise) erfüllt sein dürften.
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Seite 4
G.
Mit Verfügung des BFM vom 27. August 2014 wurde die Einsprache
abgewiesen (act. 7 S. 122-125). Der negative Einspracheentscheid wurde
im Wesentlichen damit begründet, die für die Visumerteilung erforderlichen
Einreisevoraussetzungen für ein Schengen-Visum von Art. 32 Visakodex
i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) seien nicht erfüllt. Angesichts der
wirtschaftlichen und politischen Situation in der Herkunftsregion der
Gesuchstellenden müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und
anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden.
Sodann seien die Voraussetzung zur Erteilung eines sogenannten Visums
aus humanitären Gründen ebenso wenig erfüllt, da eine Einreise im
Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen nur erfolgen könne,
wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich
davon auszugehen sei, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Befinde
sich eine Person in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen,
dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung humanitäres Visum).
In casu bestehe gestützt auf länderspezifische Erkenntnisse keine solche
Gefährdung in der Türkei. Eine zwangsweise Rückführung in den
Heimatstaat drohe nicht und es bestünden keine Hinweise, wonach die
Lebens- und Existenzbedingungen der Gesuchstellenden, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal vieler anderer Personen in ähnlicher Lage, in
gesteigertem Masse bedroht oder in Frage gestellt wären. Es lägen damit
keine besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die
Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs.
4 VEV).
Schliesslich komme auch die Weisung vom 4. September 2013, welche
das BFM angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" erlassen
habe, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis
zu ermöglichen (Weisung vom 4. September 2013 betreffend die
erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige,
nachfolgend: Weisung Syrien), nicht zur Anwendung, da die
Visumsgesuche nach der Aufhebung der Weisung Syrien am 29.
November 2013 eingereicht worden seien.
H.
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Seite 5
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 22. September 2014
frist- und formgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragten, der Entscheid des BFM vom 27. August 2014 sei
aufzuheben, die Gesuche seien gutzuheissen und die Einreise in die
Schweiz sei zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Zur Begründung wurde zunächst unter dem Titel 'Handlung nach der
Weisung vom 28. September 2012 sowie der Weisung vom 25. Februar
2014' ausgeführt, dass BFM habe die Gesuche nicht sorgfältig, mithin
falsch behandelt. Die vollständig vorgelegten Informationen über den
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien
durchaus glaubhaft gewesen. Das BFM und das Konsulat hätten hierzu
weitere Unterlagen verlangen können. Stattdessen sei das BFM nicht auf
die Gründe der Gesuchstellenden eingegangen. Die Gesuchstellenden
hätten sich noch rechtzeitig vor dem Tod retten können, während viele ihrer
Angehörigen dem Krieg zum Opfer gefallen seien.
Zur Situation der Gesuchstellenden in der Türkei wurde vorgebracht,
aufgrund des immensen Flüchtlingsstroms aus Syrien, der illegalen
Einreise und dem illegalen Aufenthalt sowie der finanziellen Bedürftigkeit
der Gesuchstellenden sei ihre Lage höchst prekär. Die Flüchtlingslager
seien überfüllt, weshalb die syrischen Flüchtlinge in grösster Armut und
ohne jegliche Unterstützung leben müssten. Sie seien nicht erwünscht in
der Türkei, würden diskriminiert, ausgegrenzt und erhielten keinerlei
Schutz durch die türkische Polizei. Der Zugang zu medizinischer
Versorgung werde ihnen ebenso verweigert. Die Gesuchstellenden seien
deshalb nach der Visumsverweigerung durch das Generalkonsulat in
Istanbul wieder nach Syrien zurückgekehrt. Nach der neuen Offensive der
terroristischen Organisation ISIS (Islamischer Staat im Irak und in Syrien)
seien sie gezwungen gewesen, ihren Herkunftsstaat erneut Richtung
Türkei zu verlassen.
Die eingereichten Beweismittel würden belegen, dass die
Gesuchstellenden in Syrien bzw. in der Türkei an Leib und Leben gefährdet
gewesen seien beziehungsweise noch seien. Die Gesuchstellenden seien
traumatisiert und würden an schweren psychischen Problemen leiden.
Hierfür würden jedoch die entsprechenden medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten fehlen.
E-5414/2014
Seite 6
Weiter wurde vorgebracht, dass entgegen der Ansicht des BFM nicht zu
befürchten sei, die Gesuchstellenden würden nach Ablauf des Visums
nicht ausreisen, zumal die Schweizer Behörden dies jederzeit mittels
Verfügung anordnen könnten. Auch die Beschwerdeführenden würden
sich um eine freiwillige Rückkehr der Gesuchstellenden bemühen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 forderte das Gericht die
Beschwerdeführenden auf, ihre prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen.
J.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 14. Oktober 2014
eine aktuelle Bestätigung über ihre Sozialhilfeabhängigkeit ein.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2014 hiess das Gericht nach
Prüfung der Akten das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
L.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerdeschrift
fest, hielt an ihrem bisherigen Entscheid fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Sie hielt dabei fest, dass sich die Gesuchstellenden zwar
zweifellos in einer schwierigen Situation befinden würden. Jedoch seien
sie im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen, die sich
aktuell aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in einer ähnli-
chen Lage befänden, nicht auf eine besondere Weise individuell und kon-
kret an Leib und Leben gefährdet. Insbesondere hätten die Gesuchstellen-
den im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht auch keine Beweismittel beige-
bracht, die die genannte persönliche Gefährdung hätten belegen können.
Zudem seien die Visumsgesuche erst nach Aufhebung der Weisung Syrien
eingereicht worden, weshalb auch die entsprechende Sonderregelung
nicht mehr habe angewendet werden können.
M.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 bot das Gericht den Beschwerdefüh-
renden Gelegenheit, eine Replik zur Vernehmlassung einzureichen. Die
dafür eingeräumte Frist liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt ver-
streichen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeber der Gesuchstellenden in eige-
nem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 24. Juli 2014 Einspra-
che erhoben haben und Adressaten des angefochtenen Entscheids der Vo-
rinstanz sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. zur Publikation vorgesehe-
nes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar
2015, E.2).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Schengenvisums beziehungsweise eines
humanitären Visums zugrunde.
3.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss
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Seite 8
Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Ver-
ordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind,
ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaats-
angehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehö-
rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs.
1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenz-
kodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
3.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001. Sie erfüllen als Staatsangehörige von Syrien die Vorausset-
zungen für die Erteilung eines einheitlichen Schengenvisums nicht. Die Vo-
rinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid zutreffend festgehalten, dass für
die Gesuchstellenden in Anbetracht der aktuellen schwierigen Lage im Hei-
matland eine fristgerechte Wiederausreise nicht als gesichert erachtet wer-
den könne, weshalb die Ausstellung von Schengenvisa gestützt auf Art. 2
Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV zu verweigern sei. Auf diese
Erwägungen kann vorliegend verwiesen werden. Die mit Beschwerde da-
gegen erhobenen Einwände, die von den Beschwerdeführenden vorgeleg-
ten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtig-
ten Aufenthalts seien glaubhaft gewesen (vgl. Beschwerde vom 22. Sep-
tember 2014 S. 2 Art. 1), sowie die Ausführungen zur Gewähr der freiwilli-
gen und fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellenden (vgl. Be-
schwerde S. 4 Art. 3) vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu
entkräften. Es kann daher vorliegend auf diese verwiesen werden. Die Er-
teilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt
demnach nicht in Betracht.
4.
E-5414/2014
Seite 9
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben, kann gemäss Art. 5
Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehö-
rigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art.
2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.2 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. Septem-
ber 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung humanitäres Visum
(vgl. oben Bst. D.) erlassen, welche am 25. Februar 2014 überarbeitet
wurde.
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder
Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Um-
stände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Per-
son bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht (vgl. ausführlich BVGE D-2872/2014
vom 10. Februar 2015 E. 4.1).
4.4 Angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" erliess das BFM
am 4. September 2013 die Weisung Syrien, um die erleichterte Visaertei-
lung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser
Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für
ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche
neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt (vgl.
BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.2 m.w.H.).
E-5414/2014
Seite 10
4.5 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
BFM zu behandeln seien. Namentlich könne ernsthaft und konkret am Leib
und Leben gefährdete Personen aus Syrien die Einreise weiterhin gestützt
auf die Weisung humanitäres Visum bewilligt werden.
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht gerügt wird, das
BFM habe in seiner Verfügung zu Unrecht die Anwendbarkeit der Weisung
Syrien verneint. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Visumsgesuche
denn auch am 28. April 2014 ein. Damit fallen die Gesuche nicht in den
zeitlichen Anwendungsbereich der Weisung Syrien vom 4. September
2013 bis 29. November 2013. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
deshalb festzuhalten, dass die Weisung Syrien vorliegend nicht zur Anwen-
dung gelangt.
5.2 In der Beschwerde wurde gerügt, die Vorinstanz habe das Vorliegen
humanitärer Gründe zu Unrecht verneint. So seien die Voraussetzungen
der Weisung humanitäres Visum im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen seien die Gesuchstellenden sowohl in der
Türkei als auch in Syrien einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten
Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt.
6.
6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten und in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für
die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann auf die
entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. oben Bst. G.). Daran vermö-
gen auch die auf Beschwerdeebene erhobenen Vorbringen nichts zu än-
dern. Die Beschwerdeführenden wenden in der Rechtsmitteleingabe ein,
das BFM sei nicht auf die Gründe der Gesuchstellenden eingegangen und
habe sich auch in der angefochtenen Verfügung hierzu nicht geäussert.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellenden zwar angesichts
der bei den Akten liegenden Beweismittel in Syrien tatsächlich einer Ge-
fährdungssituation ausgesetzt waren, indessen ist eine solche für den ge-
genwärtigen Aufenthaltsstaat der Gesuchstellenden (Türkei) zu verneinen.
E-5414/2014
Seite 11
In der Beschwerde wird ferner auch explizit ausgeführt, die Gesuchstellen-
den seien nach Erhalt der Visumsverweigerung zwar wieder nach Syrien
zurück gekehrt, indessen hätten sie aufgrund der Zuspitzung der Kriegssi-
tuation ihren Herkunftsstaat wieder verlassen müssen und würden sich
seither wieder in der Türkei aufhalten (vgl. oben Bst. H.).
Die Beschwerdeführenden machen hinsichtlich der Situation der Gesuch-
stellenden in der Türkei im Wesentlichen geltend, die dort für syrische
Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien unhaltbar, weshalb den Ge-
suchstellenden ein Einreisevisum zu erteilen sei. In ihren Ausführungen
verweisen sie auf eine angebliche Überforderung der Türkei durch die vie-
len syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge, auf eine völlig mangelhafte Sicher-
heitslage sowie auf das völlige Fehlen einer sozialen Absicherung aus-
serhalb der Flüchtlingslager. Damit wird jedoch nicht das Vorliegen einer
konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht,
sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwie-
sen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen kön-
nen. In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten: Die Zahl der
syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berich-
ten auf mittlerweile rund 1,5 Millionen Personen angestiegen. Während die
türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene
Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche gut ausgestattet seien, lebt die
Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern,
sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Tür-
kei. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese
Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat
organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewähr-
leistet ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom
15. Dezember 2014 E. 4.5 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Ab-
rede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische
Bürgerkriegsflüchtlinge äusserst schwierig darstellen. Alleine dieser Aspekt
ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass vor-
liegend keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeu-
ten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befänden sich in
einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich erscheinen liesse. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht
festgehalten, dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch aus den
Akten hervorgehende individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
der Gesuchstellenden schliessen liessen. Daran vermögen die Vorbringen
zur gesundheitlichen Verfassung der Gesuchstellenden, namentlich der
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Seite 12
Hinweis, sie seien traumatisiert und hätten schwere psychische Probleme,
nichts zu ändern, zumal die entsprechenden Ausführungen äusserst knapp
und pauschal gehalten sind und dabei weder auf die genauen Beschwer-
den noch auf die davon betroffenen Personen eingegangen wird. Zudem
wurden zu diesem Vorbringen auch keine Beweismittel eingereicht, wes-
halb das Gericht zum Schluss kommt, dass die gesundheitlichen Be-
schwerden nicht in einem Ausmass gegeben sind, um von einer Gefähr-
dungslage im Sinne der Weisung sprechen zu können. Ferner ist darauf
hinzuweisen, dass nach Auffassung des Gerichts der Zugang zu medizini-
schen Basisleistungen in der Türkei grundsätzlich vorhanden ist und sich
die Gesuchstellenden auch an das UNHCR (United Nations High Commis-
sioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort
tätige Hilfsorganisationen wenden können, um medizinische Hilfe oder an-
derweitige notwendige Versorgung zu erlangen. Abschliessend bleibt fest-
zuhalten, dass auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Gesuchstel-
lenden in der Türkei eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten haben.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Oktober 2014 gutgeheissen
wurde, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5414/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und das
Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: