B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5414/2015
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann
Rechtsanwälte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 3. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 30. Juni 2010 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Mit Urteil E-2400/2015 vom 27. April 2015 trat das Bundesverwaltungsge-
richt wegen verpasster Frist auf die dagegen eingereichte Beschwerde
nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM
um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids.
D.
Mit Verfügung vom 3. August 2015 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch ab, erklärte die Verfügung vom 10. März 2015 als rechtskräftig und
vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.
E.
Mit Eingabe vom 4. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung vom 3. August 2015 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der ein Wiederer-
wägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich
nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder
Unrecht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer Asyl begehrt, nimmt er
eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die
Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 111b AsylG ist das Wiederwägungsgesuch innert 30 Ta-
gen schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Ver-
fahren nach Art. 66-68 VwVG (Revision). Eine Wiedererwägung aus revi-
sionsähnlichen Gründen kommt in Betracht, wenn die Partei neue erhebli-
che Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
analog). Solche Gründe gelten nicht als Wiedererwägungsgründe, wenn
die Partei sie im Rahmen des vorhergehenden Verfahrens hätte geltend
machen können (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog).
4.2 Der Beschwerdeführer reichte am 30. Juni 2015 sein Asylgesuch ein.
Das erstinstanzliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 10. März 2015,
und das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 27. April 2015 beendet. Als
Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren reicht er ein Gefälligkeits-
schreiben seines Anwaltes im Heimatland vom 6. April 2015, undatierte Ko-
pien von CD-Hüllen sowie einen Auszug aus dem "Information Book", da-
tiert vom 9. März 2009, ein. Sämtliche Beweismittel hätte der Beschwerde-
führer bereits im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren beibringen
müssen. Gründe dafür, weshalb ihm dies bei zumutbarer Sorgfalt nicht
hätte möglich sein sollen, macht er nicht einmal geltend. Bereits deshalb
kann die rechtskräftige Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen wer-
den (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog).
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Die Vorinstanz geht auch zutreffend davon aus, dass die Behauptungen
und Beweismittel weder neu noch erheblich sind. Das Kurzschreiben des
Anwaltes ist ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft. Die CD-Hüllen
sind offensichtlich nicht geeignet, eine Gefährdung nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Der Auszug aus dem "Information Book"
enthält nur eigene Aussagen des Beschwerdeführers. Abgesehen davon,
dass solche Beweismittel leicht käuflich erworben werden können, sind
diese nicht geeignet, die Rechtskraft der Verfügung zu durchbrechen, zu-
mal der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren selbst angege-
ben hat, weder er noch seine Familien hätten je etwas mit den LTTE zu tun
gehabt (SEM-Akten, B 5 S. 8 f.).
Entgegen der Beschwerde hat die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör
verletzt noch den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt. Sie hat ausführlich be-
gründet, weshalb die Vorbringen nicht geeignet sind, die Rechtskraft der
Verfügung zu durchbrechen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf
die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.3 Zusammenfassend sind keine Wiedererwägungsgründe dargetan. Die
Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten wird.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf angemessene Par-
teientschädigung (Art. 64 VwVG) gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: