B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5416/2011
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (…).
E-5416/2011
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______/Jaffna stammende Tamilin,
gelangte am 9. März 2009 in die Schweiz und stellte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ Basel) ein Asylgesuch.
B.
Am 12. März 2009 wurde sie zur Person sowie kurz zu ihren Ausreise-
gründen befragt und am 2. April 2009 fand die eingehende Anhörung zu
den Asylgründen statt.
Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei am (…) Oktober 2007 bei
einer Strassenkontrolle verhaftet, in ein Armeecamp gebracht und dort
verhört, misshandelt und einmal vergewaltigt worden. Am (…) Oktober
2007 habe man sie freigelassen; ihr Identitätsausweis sei im Camp ge-
blieben. Am (…) November 2007 sei sie im Rahmen der ihr auferlegten
Meldepflicht zum Camp zurückgegangen, zudem habe sie ihren Identi-
tätsausweis holen wollen; im Camp sei sie wieder vergewaltigt worden.
Sie habe einige Tage später eine Ärztin aufgesucht. In diesem Zeitraum
habe man ihr Haus durchsucht. Die Soldaten hätten eine Fotografie der
Beschwerdeführerin in einer Tanzuniform – ähnlich einer Uniform der Li-
beration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) – gefunden. Sie habe sich danach
bei Nachbarn versteckt. Nachdem auch dort eine Razzia durchgeführt
worden sei, habe sie sich zunächst zu einer Kollegin und am (…) No-
vember 2007 mit deren Hilfe nach C._______ begeben, wo sie bei einer
Familie gelebt habe. In dieser Zeit habe sie ein Waffentraining der LTTE
absolvieren müssen. Am (…) März 2008 sei sie nach D._______ gegan-
gen. Dort habe sie ihren Freund getroffen. Zudem habe sie feststellen
müssen, dass sie von den Vergewaltigungen schwanger geworden sei;
sie habe das Kind in der Folge im Spital abtreiben lassen. Danach habe
sie unter der Identität einer getöteten LTTE-Kämpferin bei einer befreun-
deten Familie ihres Freundes gelebt. Bei mehreren Razzien der Armee
sei sie in der Folge als LTTE-Kämpferin verdächtigt worden, und am (…)
November 2008 sei ihr der Identitätsausweis jener getöteten Kämpferin
abgenommen worden. Von einem Onkel habe sie erfahren, dass die Ar-
mee sie zu Hause suche, die Eltern verschwunden und zwei Kolleginnen
der Organisation festgenommen worden seien. Am (…) Dezember 2008
sei sie mit dem Freund mit Hilfe eines Schlepper nach E._______ gereist.
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Sie hätten dort bis (…) Januar 2009 gewohnt. Am (…) Januar 2009 sei
sie allein nach Colombo weitergereist und von dort auf dem Luftweg nach
F._______ gelangt. Auf ihrer weiteren Reise (…) sei sie am (…) Januar
2009 an einem unbekannten Ort verhaftet und fünf Tage später nach
G._______ gebracht worden, wo sie bis zur Einreise in die Schweiz bei
einem Schlepper gelebt habe.
C.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 11. Juni 2010 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ihre Aus-
führungen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu
genügen. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung aus der
Schweiz, wobei deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
Diese Verfügung erwuchs am 14. Juli 2010 unangefochten in Rechtskraft.
II.
D.
Mit Schreiben des BFM vom 27. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, sich zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und zum Vollzug der Wegweisung zu äussern.
E.
In der Stellungnahme vom 10. August 2011 liess die Beschwerdeführerin
namentlich ausführen, entgegen der Annahme des Bundesamtes sei die
Sicherheitslage in den Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas nach wie vor
prekär, wobei namentlich für rückkehrende Flüchtlinge die Lebensbedin-
gungen katastrophal seien. Der Bürgerkrieg sei zwar zu Ende, doch Tami-
linnen und Tamilen seien vor gewalttätigen Übergriffen seitens der Armee,
der Polizei und paramilitärischen Gruppierungen grundsätzlich nicht ge-
schützt. Solange die Militarisierung fortgesetzt werde und Menschen-
rechtsverletzungen ungeahndet blieben, herrsche für Tamilinnen und Ta-
milen eine Situation, in der sie staatlicher wie nicht-staatlicher Gewalt
ausgeliefert seien. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Vergan-
genheit nach wie vor schreckliche Angst vor der sri-lankischen Armee und
den paramilitärischen Gruppen. Ihre Wegweisung in den Norden Sri Lan-
kas wäre somit bereits aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar.
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Ausserdem gebe es weitere Gründe, die der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme entgegenstünden. Die Familie der Beschwerdeführerin habe
ihre Liebesbeziehung zu ihrem Freund nie akzeptiert, weshalb der Kon-
takt zu ihren Eltern und Geschwistern völlig abgebrochen sei. Sie wisse
aktuell nicht, wer von der Familie überhaupt noch am Leben sei und wo
diese gegebenenfalls leben würde. Ungeachtet dessen könnte sie von
dieser Seite keine Hilfe erwarten; sie müsste sich völlig allein durchschla-
gen und zudem mit gesellschaftlicher Ächtung kämpfen. Von ihrem
Freund habe sie seit dessen Verschleppung nichts mehr gehört; das
Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) habe ihn ebenfalls nicht
ausfindig machen können. Eine Rückweisung sei für sie als alleinstehen-
de Frau nicht zumutbar.
F.
Am 25. August 2011 – eröffnet am 30. August 2011 – verfügte das BFM
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
G.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
29. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung und die weitere Gewährung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf eine Kos-
tenbevorschussung beantragt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2011 verfügte der Instruktions-
richter, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Mit gleicher Verfügung forderte er die Beschwerdeführerin auf,
ihre Mittellosigkeit innert Frist zu belegen. Über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeit-
punkt befunden.
Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Oktober 2011 fristgerecht eine
Unterstützungsbescheinigung zu den Akten.
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Seite 5
I.
Am 30. November 2011 übermittelte der Instruktionsrichter eine Kopie der
Beschwerdeschrift der Vorinstanz und lud diese zur Stellungnahme ein.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2011 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 6. Dezember
2011 zur Kenntnis gebracht.
K.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2011 (recte: 2012) liess die Beschwerdeführe-
rin einen Bericht aus der Zeitschrift "Südasien", Ausgabe 4/2011, zu den
Akten reichen und auf einen online abrufbaren, kürzlich erschienenen Be-
richt der International Crisis Group "Sri Lanka: Women's Insecurity in the
North and East" vom 20. Dezember 2011 hinweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und
Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen ei-
ner angeordneten vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme für den
nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben sind
(Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn
der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es
der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in
ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
3.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
3.3 Das BFM verweist zur Begründung seiner Aufhebungsverfügung vom
25. August 2011 auf die Unglaubhaftigkeit der ursprünglich geltend ge-
machten Asylgründe und führt aus, die Beschwerdeführerin stamme aus
der Region Jaffna, bezüglich welcher der Vollzug von Wegweisungen an-
gesichts der Beendigung der Kriegshandlungen in Sri Lanka nun wieder
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als zumutbar zu qualifizieren sei. Sie verfüge in der Heimat über ein fami-
liäres Beziehungsnetz: Ihre Eltern und eine Schwester würden nach wie
vor in Jaffna leben. Sie sei im Alter von (…) Jahren in die Schweiz ge-
langt, weshalb sie angesichts der vergleichsweise kurzen Landesabwe-
senheit in der Lage sein sollte, sich in Sri Lanka zu reintegrieren, zumal
sie übereinen soliden Schulabschluss und Arbeitserfahrung im Heimat-
land verfüge.
Soweit sie neu behaupte, nicht nach Sri Lanka zurückkehren zu können,
weil aufgrund einer nicht gebilligten Liebesbeziehung der Kontakt zu ihrer
Familie abgebrochen sei, seien diese Ausführungen aufgrund der vorlie-
genden Akten als Schutzbehauptung zu werten und nicht geeignet, den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen.
Im Übrigen könne die Beschwerdeführerin neben der Familie auf weitere
Beziehungsnetze zurückgreifen. So habe sie bei einer Organisation gear-
beitet, welche sich in B._______ für Frauenanliegen einsetze. Sie habe
dabei die Funktion eines "Coaches" für die hilfesuchenden Frauen aus-
geübt. Im Anschluss daran habe sie sich selbständig eine wirtschaftliche
Grundlage geschaffen, indem sie (…) habe. Darüber hinaus verfüge sie
über viele weitere Kontakte, Beziehungen und Freunde in Sri Lanka, wie
beispielsweise die Leiterin der Frauenorganisation, die ihr auch später
geholfen habe, und das befreundete Ehepaar in H._______, bei dem sie
vor der Ausreise während neun Monaten gelebt habe.
Insgesamt werde der Vollzug der Wegweisung daher im aktuellen Zeit-
punkt als zumutbar beurteilt.
3.4 In ihrem Rechtsmittel vom 30. Dezember 2011 macht die Beschwer-
deführerin erneut geltend, sie habe im Heimatland bereits asylrelevante
Verfolgung erlitten und sei zudem von der LTTE zwangsrekrutiert worden.
Sie habe ausserdem keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie, da diese ihre
Liebesbeziehung nie akzeptiert habe. Sie wisse derzeit nicht, wer von
ihrer Familie noch lebe; ungeachtet dessen könnte sie als verstossene
Frau von dieser Seite keine Hilfe erwarten. Zu den Grossmüttern habe sie
auch keinen Kontakt mehr. Sie nehme an, diese hätten nach dem Ab-
bruch des Kontaktes durch ihre Eltern und Geschwister ihrerseits kein In-
teresse mehr an einer Kontaktnahme mit ihr respektive sei ihnen dies
vermutlich untersagt worden. Ebenso pflege sie keinen Kontakt mehr zu
ihren ehemaligen Mitarbeiterinnen in jener Frauenhilfsorganisation, sie
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wisse nicht, ob diese überhaupt noch existiere. Von ihrem Freund fehle
jede Spur, selbst das IKRK habe ihn bislang nicht ausfindig machen kön-
nen. Der Kontakt zur Familie ihres Mannes respektive Freundes sei eben-
falls abgebrochen.
In ihrer Eingabe vom 6. Januar 2011 liess die Beschwerdeführerin weiter
auf einen Bericht hinweisen, der insbesondere vom Schicksal alleinste-
hender Frauen im Norden Sri Lankas berichte. Diese seien von der Ge-
sellschaft ausgeschlossen und sexuellen Übergriffen – sowohl seitens der
Soldaten als auch der Angehörigen der tamilischen Gemeinschaft – aus-
gesetzt. Es gebe keine professionelle Hilfe, und viele Frauen seien ge-
zwungen sexuelle Beziehungen einzugehen oder sich zu prostituieren.
Diese äusserst prekäre Situation der Frauen im Norden Sri Lankas sei im
Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen.
4.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
4.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in eine Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.
1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Aufhebungsverfahren
auf ihre ursprünglich geltend gemachten Asylgründe verweist, ist Folgen-
des festzuhalten: Das Vorbringen einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung
der Beschwerdeführerin wurde vom BFM im Asylverfahren geprüft. In der
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Seite 9
Verfügung vom 11. Juni 2010 wurde ausführlich dargelegt, dass und wes-
halb die Asylgründe unglaubhaft sind. Gleichzeitig wurde zu den von der
Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln – namentlich zum Such-
antrag beim Schweizerischen Roten Kreuz und zur Bestätigung der
Human Rights Commission of Sri Lanka – festgestellt, es handle sich hier
um Anzeigen der Familie, welche jedoch nicht belegen würden, dass der
Freund wirklich entführt worden sei; dieser Sachverhalt sei von diesen In-
stitutionen offensichtlich nicht geprüft worden. Die Beschwerdeführerin
hat darauf verzichtet, diese (asylrechtliche) Verfügung anzufechten. So-
weit sie im vorliegenden Verfahren nun wieder auf ihre angebliche erlitte-
ne Vorverfolgung verweist, ist hierauf im vorliegenden Verfahren nicht
weiter einzugehen.
4.3 Was den Einwand betrifft, namentlich ihre Eltern und Geschwister hät-
ten den Kontakt zu ihr vollends abgebrochen, ist mit der Vorinstanz fest-
zuhalten, dass diese im Rahmen der Stellungnahme 10. August 2011 vor-
gebrachten und in der vorliegenden Beschwerdeschrift wiederholten Ar-
gumente in dieser Form in den Akten keine Stütze finden. Vielmehr fällt in
diesem Zusammenhang auf, dass die besagte Liebesbeziehung gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin seit 2004 und damit bereits fünf Jahre
vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka bestanden haben soll, wobei sie im
Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens nicht erwähnte, deswegen mit
ihrer Familie Probleme gehabt zu haben. Dass das Verhältnis zu den El-
tern kaum im nun geltend gemachten Sinn zerrüttet sein kann, ist bei-
spielsweise ihren Angaben zu entnehmen, wonach die Eltern sich anläss-
lich ihrer (angeblichen) Festnahme im Herbst 2007 um sie gekümmert
hätten und sie nach der Freilassung zu ihnen heimgekehrt sei (vgl. Befra-
gungsprotokoll vom 2. April 2009 S. 16 und 20). Konkrete Hinweise auf
ein "gestörtes Verhältnis" der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie (vgl.
Beschwerde S. 20) sind den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen.
4.4
4.4.1 Bezüglich des behaupteten Verschwindens des Freundes ist zu-
nächst darauf hinzuweisen, dass weder dem als Beweismittel eingereich-
ten Suchantrag noch der Formularbestätigung der Human Rights Com-
mission of Sri Lanka zu entnehmen wäre, dass diese Organisationen den
ihnen angezeigten Sachverhalt in irgendeiner Form überprüft und bestä-
tigt hätten.
4.4.2 Beim Zeitungsartikel – dessen Publikationsdatum nicht mit Sicher-
heit feststeht, weil davon nur "…08-2009" zu lesen ist – wird der Name
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Seite 10
des angeblichen Partners mit "I._______" (Hervorhebungen durch das
Gericht) angegeben, während im Suchantrag (sowie einer Eingabe an
das BFM vom 31. März 2010) von "J._______" die Rede ist und die Be-
schwerdeführerin den Namen ihres Freundes bei der Befragung vom
2. April 2009, im Wesentlichen übereinstimmend, mit " K._______" ange-
geben hatte (vgl. Protokoll S. 5, Antwort auf F28). Das BFM hatte in sei-
ner Verfügung vom 11. Juni 2010 diesem Artikel jeden Beweiswert abge-
sprochen, weil auch darin letztlich nur die Angaben von Angehörigen wie-
dergegeben würden und solche Zeitungsberichte im Übrigen in Sri Lanka
leicht käuflich erworben werden könnten (vgl. Verfügung S. 5). Es ist
nochmals daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin darauf ver-
zichtet hat, diesen Asylentscheid anzufechten.
4.4.3 Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht zumindest von einem
tragfähigen familiären Beziehungsnetz im weiteren Sinn ausgegangen,
zumal die Beschwerdeführerin neben der Kernfamilie zahlreiche weitere
Verwandte erwähnt hatte, die in ihrer Herkunftsregion leben würden (vgl.
Protokoll der Anhörung vom 2. April 2009 S. 5 f.; Grosseltern, Onkel, Tan-
ten, Cousins, Cousinen). Der Aufenthaltsort der Eltern und des Freundes
braucht unter diesen Umständen nicht weiter abgeklärt zu werden.
4.5 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig
festgestellt ist, dass die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling ist, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung finden.
4.6 Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder der FoK verbotene
Strafe oder Behandlung droht, ist zunächst auf das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 zu verweisen, wonach der
Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt nicht
generell unzulässig ist (vgl. insbesondere BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
4.6.1 Entsprechend den Richtlinien des Amt des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie den Entscheiden des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht auch das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewisse abgewiesene tamili-
sche Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund ihnen unterstellter Ver-
bindungen zu den LTTE immer noch konkret gefährdet sein können. Da-
bei ist massgebend, ob ihnen mutmasslich persönliche Beziehungen zu
E-5416/2011
Seite 11
Mitgliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE unterstellt werden, wo-
bei auch die Intensität dieser Beziehung zu berücksichtigen wäre (vgl.
BVGE 2011/24 E. 8.4.3).
4.6.2 Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin in Würdigung
des vorliegend massgeblichen Sachverhalts nach Auffassung des Ge-
richts keine konkrete Gefährdung zu befürchten: Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.1 mit weiteren Hinweisen). Solche Anhalts-
punkte – oder ein konkretes Gefährdungsprofil – sind den Akten nicht zu
entnehmen.
4.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
5.1 In der Nordprovinz Sri Lankas – mit Ausnahme des so genannten
Vanni-Gebiets – herrscht heute gemäss Feststellung des Bundesverwal-
tungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvoll-
zug ist daher nicht mehr generell unzumutbar (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1).
5.2 Die Beschwerdeführerin stammt nicht aus dem Vanni-Gebiet, sondern
aus Jaffna, wo sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat und viele
ihrer Verwandten leben.
5.3 Mit Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien kann im We-
sentlichen ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten und angesprochenen
Berichten ist festzuhalten, dass diese allgemein die Situation der Tamilen
und Tamilinnen und dabei auch die Lage alleinstehender Frauen ohne
familiäres Umfeld beschreiben. Die Beschwerdeführerin ist demgegen-
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Seite 12
über, wie oben ausgeführt, in einer vergleichsweise besseren Situation,
darf doch aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass sie in ih-
rer Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und bei ih-
rer Rückkehr mit dem Beistand ihrer Verwandten rechnen kann.
Sodann hat das BFM zu Recht festgestellt, dass sie über weitere soziale
Kontakte verfügt, die ihr mindestens anfänglich ebenfalls behilflich sein
könnten. Soweit die Beschwerdeführerin hier vorbringt, eine erneute Kon-
taktnahme seitens der besagten Frauenhilfsorganisation sei realisti-
scherweise nicht zu erwarten, da diese aufgrund der Vergangenheit der
Beschwerdeführerin Repressalien befürchten würden, überzeugt dieser
Einwand angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen nicht.
Vielmehr ist – auch angesichts der Angabe der Beschwerdeführerin, die-
se Frauenhilfsorganisation werde von ausländischen Organisationen un-
terstützt (vgl. Befragungsprotokoll vom 2. April 2009 S. 13) – anzuneh-
men, dass die Beschwerdeführerin dort wieder Beschäftigung finden
könnte.
Die Beschwerdeführerin ist sodann als ledige Frau ohne familiäre Ver-
pflichtungen. Sie verfügt ausserdem über eine abgeschlossene Schulbil-
dung und über Berufserfahrungen im Heimatland und in der Schweiz.
Hinzu kommt die – auch in Relation zu ihrem Alter – relativ kurze Dauer
der Landesabwesenheit von rund dreieinhalb Jahren, die den erfolgrei-
chen Wiederaufbau einer Existenzgrundlage kaum negativ zu beeinflus-
sen vermag.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass me-
dizinische Umstände einer Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstünden.
5.4 Nach Würdigung aller massgebenden Umstände ist der Vollzug der
Wegweisung heute als zumutbar zu qualifizieren.
6.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-5416/2011
Seite 13
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung erfüllt sind – die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwer-
deführerin ist ausgewiesen und ihre Rechtsbegehren waren nicht aus-
sichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ist in Gutheissung dieses
Gesuchs auf eine Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5416/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: