B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5416/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am (…) Novem-
ber 2015 – mit ihrem Ehemann, B._______ (geboren am […]) und (…) ge-
meinsamen (…) C._______ (geboren am […]) – in die Schweiz ein und
suchte gleichentags zusammen mit ihren Angehörigen im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ (EVZ) um Asyl nach.
A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. November 2015
sowie der Anhörungen vom 30. Mai 2017 und 21. Juni 2017 führte sie im
Wesentlichen Folgendes aus:
Sie sei eine Kurdin aus West-Aserbaidschan im Iran, wo sie seit ihrer Ge-
burt gelebt habe. Sie stamme aus einer politisch aktiven Familie, welche
wegen Aktivitäten bei der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) von der
iranischen Regierung verfolgt worden sei. (…) seien ihr Vater, ihr Onkel
und Cousin verhaftet worden, wobei ihr Onkel und Cousin erhängt und ihr
Vater für (…) Jahre in Gefängnishaft behalten worden sei. Im (…) sei sie
mit ihrem Mann und (…) in den Nordirak (Autonome Region Kurdistan)
ausgereist, wo sich ihre Eltern und Geschwister zum damaligen Zeitpunkt
bereits seit (…) Jahren niedergelassen hätten. Im (…) 2014 sei sie mit (…)
wieder in den Iran zurückgekehrt und Ende Dezember zu ihrem Ehemann
in die Türkei und von dort aus weiter nach Europa gereist. Grund der Aus-
reise seien politische Probleme ihres Ehemannes im Iran gewesen; sie
wisse indessen nicht, was er genau getan habe und weshalb er geflohen
sei. Sie selber habe keine Probleme gehabt in ihrem Heimatstaat.
Seit 2013 respektive 2009 sei sie Mitglied bei der PDK und habe sich vom
Nordirak aus für die Frauenrechte im Iran engagiert, indem sie geheime
Informationen über umstrittene politische Angelegenheiten vom Iran in den
Irak übermittelt habe. In diesem Zeitraum sei sie häufig zwischen dem Irak
und Iran hin- und hergereist, wobei der iranische Geheimdienst von ihrer
Tätigkeit Kenntnis gehabt habe.
Zudem sei sie seit Januar 2017 beim Schweizer Radiosender "E._______"
als Moderatorin einer (…) Sendung tätig und führe Interviews mit (…). We-
gen ihrer Arbeit beim Radio sei ihre im Iran lebende Schwester in letzter
Zeit durch den iranischen Geheimdienst bedroht worden.
A.b Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität anläss-
lich der Anhörung vom 30. Mai 2017 folgende Beweismittel zu den Akten:
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eine Geburtsurkunde (Shenasnameh), eine Nationalitätenkarte, eine vor-
läufige Aufenthaltsbewilligung für den Nordirak, eine Geburtsurkunde (…),
diverse Berufszertifikate, eine Bestätigung des Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) über ihre Schutzsuche in
der Türkei sowie einen Ausweis über den Betrieb eines (…)-Salons. Nach
der Anhörung reichte sie eine Mitgliedschaftsbestätigung der PDK in
Frankreich und eine Bestätigung des Radiosenders "E._______" mit Sen-
dungsaufnahmen auf einem beigelegten USB-Stick nach.
B.
Mit Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom (…) 2016 wurde die Ehe der
Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann B._______ geschieden. In der
Folge trennte das SEM das Dossier der Beschwerdeführerin und
C._______ von demjenigen des Ehemannes respektive Vaters (N […]) und
führte die beiden Verfahren getrennt weiter.
C.
C.a Mit Asylentscheiden des SEM vom 22. August 2017 wurden der Ex-
Ehemann der Beschwerdeführerin (gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
[SR 142.31]) sowie (…) (gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG) als Flüchtling
anerkannt und es wurde beiden Personen in der Schweiz Asyl gewährt.
Auch die (…) betreffende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
C.b Mit Verfügung vom 22. August 2017, eröffnet am 23. August 2017, ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin,
lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz;
demgegenüber ordnete sie zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2017 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung beantragt sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersucht.
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E.
Mit Kurzverfügung vom 28. September 2017 wurde der Eingang der Be-
schwerde bestätigt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
F.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 wurde eine behördliche Unterstützungs-
bestätigung der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM stellte in seiner ablehnenden Verfügung Folgendes fest:
5.1.1 Zunächst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich
ihres Ausreisegrunds auf die Probleme ihres Ehemannes verwiesen habe
und selber keine Probleme geltend gemacht habe. Demzufolge mache sie
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keine Vorverfolgung im Iran geltend, weswegen auch keine asylrelevante
Verfolgung in ihrem Heimatstaat vor ihrer Ausreise gegeben sei.
5.1.2 Weiter seien die späteren Ausführungen zu ihren Aktivitäten als Infor-
mationsübermittlerin für die PDK unplausibel und unrealistisch. In diesem
Zusammenhang mache die Beschwerdeführerin geltend, dass der irani-
sche Geheimdienst durch eine in diese Sache involvierte Geheimagentin
Kenntnis von den regierungsfeindlichen Aktivitäten der Beschwerdeführe-
rin erhalten habe. Dass es der Beschwerdeführerin trotzdem jahrelang
möglich gewesen sei, in den Iran ein- und auszureisen und die iranische
Regierung dabei tatenlos zugesehen habe, sei unvorstellbar und erfah-
rungswidrig.
5.1.3 Die Beschwerdeführerin habe sodann den Zeitpunkt, zu dem sie po-
litisch aktiv geworden sei, widersprüchlich angegeben. So habe sie zu-
nächst mehrmals gesagt, dass sie erst nach ihrer Ausreise aus dem Iran,
im Jahr 2013, angefangen habe, sich politisch zu betätigen; sie habe aus-
drücklich zu Protokoll gegeben, dass sie vor ihrer Ausreise in den Irak keine
politischen Aktivitäten gehabt habe. Später habe sie dagegen geltend ge-
macht, bereits im Jahr 2009 mit ihren geheimen Aktivitäten für die PDK
angefangen zu haben. Diese Vorbringen seien nachgeschoben und un-
glaubhaft.
5.1.4 Auch zur Häufigkeit ihrer Reisen zwischen dem Iran und dem Irak
habe sie sich widersprüchlich geäussert. So sei sie eigenen Angaben zu-
folge innerhalb eines Jahres zwei- bis dreimal alle paar Monate über die
Grenze gegangen, wobei sie ein- oder zweimal (…) nicht mitgenommen
habe. (…) habe seinerseits demgegenüber erklärt, dass die Beschwerde-
führerin zwischen 2011 und 2015 lediglich zweimal in den Iran gereist sei
und (…) nie alleine gelassen habe. Für diesen Widerspruch habe die Be-
schwerdeführerin keine nachvollziehbare Erklärung liefern können.
5.1.5 Bezüglich ihrer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für die
PDK habe die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel eingereicht. Die
nachträgliche Einreichung der Kopie einer Mitgliedschaftsbestätigung der
PDK in Frankreich vermöge ihr Vorbringen nicht glaubhaft zu machen, da
auf dieser Bestätigung weder die Dauer der bisherigen Mitgliedschaft noch
die Funktion der Beschwerdeführerin oder Angaben zur ausstellenden Per-
son aufgeführt seien. Weiter stehe im Schreiben, dass sie gezwungen ge-
wesen sei, den Iran wegen der Unterdrückung durch die iranische Regie-
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rung zu verlassen, was dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wider-
spreche. Das Schreiben sei im Übrigen nach ihrer zweiten Bundesanhö-
rung und erst nach mehrmaliger Aufforderung durch das SEM ausgestellt
worden; insgesamt entstehe der Eindruck, dass es sich hier um ein Gefäl-
ligkeitsschreiben handle.
5.1.6 Schliesslich seien die in einem USB-Stick eingereichten Sendungen
für "E._______", welche die Beschwerdeführerin seit anfangs Jahr mode-
riere, nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der iranischen Regierung auf sich
zu ziehen. Einerseits handle es sich hier nicht um politisch brisante The-
men, andererseits werde sie nicht namentlich genannt, sondern lediglich
mit ihrem mutmasslichen Spitznahmen "(…)". Folglich seien die Vorbrin-
gen, dass die Schwester im Iran nach den Radioauftritten der Beschwer-
deführerin bedroht worden sei, unplausibel und unglaubhaft. Auch das Vor-
liegen von subjektiven Nachfluchtgründen sei deshalb zu verneinen.
5.2 In der Beschwerde teilte die Beschwerdeführerin einleitend mit, dass
sie die Verfolgungsgründe ihres inzwischen asylberechtigten Ex-Eheman-
nes in der Schweiz nicht kenne, weil er ihr nie viel von seinen politischen
Aktivitäten im Iran erzählt habe. Sie kenne seinen Asylentscheid nicht und
wisse nicht, was er im Asylverfahren vorgebracht habe. Im Weiteren be-
mängelte sie, sie habe sich an der verkürzten BzP nicht zu ihrer Fluchtge-
schichte äussern können. Durch den vorliegenden Entscheid sei sie zur
Ex-Ehefrau eines verfolgten Mannes geworden, deren eigene Anliegen da-
gegen nicht ernst genommen würden. Entgegen der Ansicht des SEM,
habe der lokale Radiosender "E._______" eine über die Landesgrenze hin-
ausgehende Reichweite, da dieser über das Internet hörbar sei. Ausser-
dem würden die iranischen Behörden trotz der in der Schweiz geschiede-
nen Ehe davon ausgehen, dass sie noch verheiratet sei, weshalb die Ge-
fahr der Reflexverfolgung weiterhin bestehe. Schliesslich ersucht die Be-
schwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe darum, die festgestellte Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gestützt auf Art. 8 EMRK – deren
Grundlage in wenigen Jahren mit der Volljährigkeit (…) (im Jahr […]) weg-
fallen werde – zu präzisieren und allenfalls weitere Vollzugshindernisse zu
prüfen.
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6.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwä-
gungen an und verneint das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen der
Beschwerdeführerin. Das SEM hat bezüglich der geltend gemachten Situ-
ation vor der Ausreise in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufge-
zeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen Zweifel
bestünden. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf
die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu ver-
weisen (vgl. oben E. 5.1).
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit
B._______ mit Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom (…) 2016 rechts-
kräftig geschieden wurde (vgl. Bst. B). Ein Einbezug der Beschwerdefüh-
rerin in die Flüchtlingseigenschaft des Ex-Mannes und die Asylgewährung
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG fällt demnach ausser Betracht.
6.2
6.2.1 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin zunächst ausdrücklich zu Protokoll gab, nur wegen ih-
res Ehemannes ausgereist zu sein und selber keine Probleme in ihrem
Heimatstaat gehabt zu haben (vgl. A32/21 S. 7 F47, F49).
6.2.2 Später gab sie an, sie sei zwar in den Jahren vor ihrer Ausreise par-
teipolitisch für die PDK aktiv gewesen und deshalb auch vom iranischen
Geheimdienst beobachtet worden; indes sei sie aufgrund ihrer geheimen
regierungsfeindlichen Aktivitäten zu keinem Zeitpunkt Verfolgungsmass-
nahmen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen (vgl. a.a.O.
S. 8 ff.). Diese – insoweit nachgeschobenen – Vorbringen müssen in weiten
Teilen als lebensfremd und offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich
auf die entsprechenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung ver-
wiesen werden (vgl. E. 5.1 und Verfügung des SEM vom 22. August 2017).
Hinzu kommt, dass die Vorbringen auch nicht asylrechtlich relevant wären,
weil die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine besonderen
Nachteile erlitten haben soll. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin
begründete Furcht vor einer künftig drohenden Verfolgung haben müsste,
ergeben sich aus den Akten ebenfalls nicht.
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6.2.3 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Re-
flexverfolgung der Beschwerdeführerin als Ex-Ehefrau von B._______ ist
festzuhalten, dass den Akten – auch denjenigen des früheren Ehemannes
– keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf eine entsprechende Ver-
folgung schliessen lassen würden. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich
ihrer Befragungen im Zusammenhang mit den Ausreisegründen ihres Ex-
Mannes weder vergangene noch künftig drohende Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG geltend gemacht. Ferner hat sie keinerlei Kenntnisse über die
genaue Verfolgungssituation ihres früheren Partners im Iran, was darauf
schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin nichts mit seinen Proble-
men zu tun hatte (vgl. A32/21 S. 7 F49, S. 17 F129 f., F135). Darüber hin-
aus ist die Wahrscheinlichkeit einer Anschlussverfolgung durch die zwi-
schenzeitliche Scheidung faktisch zusätzlich verringert worden.
6.3
6.3.1 Was die Geltendmachung von exilpolitischen Aktivitäten durch ihre
Tätigkeit als freiwillige Sendungsmacherin einer wöchentlich ausgestrahl-
ten (…) Radiosendung beim (…) Lokalradiosender "E._______" anbelangt,
ist dem SEM Recht zu geben, dass die Beschwerdeführerin durch diese
Auftritte kaum ins Visier der iranischen Regierung geraten sein dürfte, zu-
mal es sich hier um keinen internationalen Radiosender mit einer weltwei-
ten Zuhörerschaft handelt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Tätigkeit beim
Radio erst im Januar 2017 aufgenommen und sich ansonsten offenbar
nicht exilpolitisch engagiert.
Vor dem Hintergrund, dass ihre Vorbringen betreffend ihre politischen Akti-
vitäten im Iran und Irak bereits als unglaubhaft eingestuft worden sind (vgl.
oben und Verfügung des SEM vom 22. August 2017), und angesichts der
erschwerten Verifizierbarkeit ihrer Person in der Radiosendung sowie der
politisch wenig brisanten Themen, die darin offenbar behandelt worden
sind, kann hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht von einer überdurch-
schnittlich öffentlich exponierten Person gesprochen werden, die von den
iranischen Behörden als Regierungskritikerin im Exil wahrgenommen
würde. Eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit, welche im Sinne der gel-
tenden Rechtsprechung zur Bejahung von subjektiven Nachfluchtgründen
gemäss Art. 54 AsylG erforderlich wäre (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3), ist
vorliegend zu verneinen.
6.3.2 Folglich sind auch die geltend gemachten behördlichen Drohungen
gegenüber ihrer Schwester im Iran, welche an die vorstehenden Vorbrin-
gen anknüpfen, als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal die entsprechenden
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Seite 10
Schilderungen ohnehin ungereimt und unsubstanziiert ausgefallen sind
(vgl. A31/21 S. 15 F115 ff., Verfügung des SEM vom 22. August 2017). Zu-
dem gab die Beschwerdeführerin an der zweiten Anhörung zu Protokoll,
dass es ihrer Schwester inzwischen "gut, nicht schlecht" gehe (vgl. A34/19
S. 15 F124).
6.3.3 An den vorstehenden Erwägungen vermag auch die nachgereichte
Mitgliedschaftsbestätigung der PDK aus Frankreich nichts zu ändern, wel-
cher ohnehin bloss ein geringer Beweiswert zuzuerkennen ist. Auch in die-
sem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat
bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ist ebenfalls zu verneinen. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. August 2017 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
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Seite 11
8.3
8.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die vor-
läufige Aufnahme würde im (…) mit Eintritt der Volljährigkeit (…) voraus-
sichtlich aufgehoben. Aus diesem Grund und insbesondere aufgrund der
bis dahin unsicheren familiären Zukunftssituation sei dieses Wegweisungs-
vollzugshindernis zu präzisieren und allenfalls weitere Vollzugshindernisse
zu prüfen.
8.3.2 Dieser Antrag ist abzuweisen, weil die Prüfung der Vollzugshinder-
nisse nach konstanter Praxis alternativer Natur ist (vgl. etwa BVGE 2011/7
E. 8 S. 88 f.). Ein Anspruch auf die Prüfung weiterer Vollzugshindernisse
ist zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben. Falls das SEM in einigen Jahren
zum Schluss kommen sollte, der Grund für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme der Beschwerdeführerin sei – namentlich infolge Beendigung
des sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anspruchs – weggefallen, würde es
bei einem allfälligen Aufhebungsverfahren gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG von
Amtes wegen die Prüfung sämtlicher Vollzugshindernisse vorzunehmen
haben. Konkret wäre dann vom SEM zu beurteilen, ob der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Iran zulässig, zumutbar und
möglich ist; eine entsprechende Verfügung des SEM würde wiederum der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der Frage der prozessualen Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen, weil die Rechtsbegehren
als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind.
Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Ent-
scheid in der Sache gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: