Abtei lung V
E-5417/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Guinea,
alias B._______, Sierra Leone,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / Gesuch
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung
vom 12. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5417/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. August 2009 auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat, und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2009 (per Te-
lefax) beim BFM, welche zuständigkeitshalber am 28. August 2009 an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und - sinngemäss - die Wiederherstel-
lung der Beschwerdefrist beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen
oder Richtern als Spruchgremium entscheiden,
dass diese Regel auch gilt für die Gesuche um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht un-
ter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e, AsylG auf dem Gebiet des
Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorgehalte-
nen Zuständigkeiten fallen,
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass die angefochtene Verfügung des BFM gemäss dem vom Be-
schwerdeführer unterzeichneten Rückschein vom 14. August 2009 er-
öffnet wurde, weshalb die Anfechtungsfrist von 5 Arbeitstagen am
21. August 2009 abgelaufen ist und demnach die Beschwerdeeingabe
vom 25. August 2009 klarerweise verspätet eingereicht wurde,
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dass der Beschwerdeführer das verspätete Einreichen der Beschwer-
de mit seiner Abwesenheit sowie fehlenden finanziellen Mitteln für die
Bezahlung eines Rechtsvertreters begründete,
dass er durch einen Kongolesen eine Beschwerde aufsetzen liess und
zur Einreichung von Beweismitteln um Gewährung einer Frist ersuch-
te,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt werden
kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter binnen dreissig Ta-
gen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um
Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nach-
holt (formelle Voraussetzung), und wenn die genannten Personen aus-
serdem unverschuldet davon abgehalten worden sind, innert Frist zu
handeln (materielle Voraussetzung),
dass mit der Eingabe vom 25. August 2009 zwar die formellen Voraus-
setzungen eines Wiederherstellungsgesuchs erfüllt sind,
dass hingegen - wie nachfolgend aufgezeigt - die materiellen Voraus-
setzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerde of-
fensichtlich nicht erfüllt sind,
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorlie-
gen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.140;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE
112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 60.39, S. 367),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum ein-
geräumt wird, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines ge-
ordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin ange-
nommen werden darf,
dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu be-
trachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechts-
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vertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung sei-
ner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten,
dass der Gesuchsteller den Nachweis, wonach die Frist wegen eines
unverschuldeten Hindernisses nicht habe gewahrt werden können, zu
erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind
und blosses Glaubhaftmachen somit nicht genügt (vgl. zum Ganzen:
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines - sinngemässen -
Wiederherstellungsgesuchs geltend macht, er habe die Beschwerde-
frist infolge Abwesenheit sowie fehlender finanzieller Mittel nicht wah-
ren können,
dass dies indessen keinen zureichenden Grund für die Wiederherstel-
lung der Beschwerdefrist darstellt,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 12. August 2009 per-
sönlich entgegen genommen hat, weshalb entgegen der Behauptung
in der Rechtsmitteleingabe nicht von einem verspäteten Entgegenneh-
men wegen Abwesenheit ausgegangen werden kann,
dass zudem der Umstand fehlender finanzieller Mittel in Bezug auf die
Beschwerdeerhebung keinen Hinderungsgrund darstellt, da die Einrei-
chung der Beschwerde an sich noch nicht mit grösseren Kosten ver-
bunden ist, sondern Kosten erst durch die (materielle oder formelle)
Behandlung der Beschwerde durch die Rechtsmittelinstanz entstehen,
dass im Übrigen ohne weiteres die Möglichkeit besteht, in der Be-
schwerde auf eine allfällige Bedürftigkeit hinzuweisen und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ersuchen,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht auf einen professionellen
Rechtsvertreter angewiesen war, zumal er schliesslich durch einen
kongolesischen Bekannten eine Eingabe hat verfassen können,
dass die vom Beschwerdeführer angegebene Begründung für die Frist-
versäumnis nach dem Gesagten nicht als objektiv zwingender Grund
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für die verspätete Einreichung der Beschwerde erachtet und die Frist-
versäumnis demnach nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demzu-
folge abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte
und damit unzulässige Beschwerde vom 25. August 2009 nicht einzu-
treten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die aufgrund des geringen
Aufwandes reduzierten Kosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migra-
tionsamt des C._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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