B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5417/2014
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2014.
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 an das Schweizerische Generalkonsulat
in Istanbul (Türkei) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei bereit, für
sämtliche anfallenden Kosten für ihre Schwester B._______, ihren
Schwager C._______ und deren drei Kinder D._______, E._______ und
F._______ aufzukommen, sobald diese in die Schweiz einreisen könnten.
B.
Am 27. Mai 2014 ersuchten die Gesuchstellenden B._______, C._______
für sich und ihre Kinder beim Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung
von Schengen-Visa.
C.
Das Schweizerische Generalkonsulat verweigerte am 2. Juni 2014 den
Gesuchstellern die beantragten Visa. Zur Begründung führte es aus, die
vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des be-
absichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der
Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht
festgestellt werden können.
D.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM
Einsprache gegen den Entscheid ein. Zur Begründung führte sie an, die
Situation ihrer Familie sei dramatisch. Ihre Nichte sei vor zwei Monaten in
Syrien durch Schüsse im Gesicht verletzt worden. Die Kugel sei noch in
der Wange. Es drohe eine Infektion. Die Familie habe kein Geld, die me-
dizinische Versorgung in G._______ zu finanzieren. Sie hingegen sei in
der Lage, ihre Verwandten zu beherbergen.
E.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 – eröffnet am 10. Juli 2014 – wies das
BFM die Einsprache vom 23. Juni 2014 ab und auferlegte der Beschwer-
deführerin die Verfahrenskosten von Fr. 150.–.
F.
Mit Eingabe vom 9. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Dar-
unter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einsprache-
entscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Gastge-
berin der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt
vieler Urteil C-4524/2012 des BVGer vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, wes-
halb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist
(Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
3.
3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schen-
gen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-
Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Vi-
sum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie
den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen
und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen kei-
nem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art.
5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG [SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV,
SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Ge-
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meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]).
3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer
Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchs-
tens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler
oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c
Schengener Grenzkodex).
3.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon
ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die
betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Ertei-
lung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriege-
rischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein.
Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prü-
fen. Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefähr-
dung von Leib und Leben ausgegangen werden und liegt das Beweis-
mass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Dabei erfolgt
eine Einzelfallprüfung. Befindet sich die Person schliesslich bereits in ei-
nem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
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4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Ge-
suchstellenden hätten nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
Ausreise zu bieten vermögen. Die Voraussetzungen für die Erteilung ei-
nes Schengen-Visums C seien somit nicht erfüllt. Der Antrag auf Erteilung
eines Visums sei am 27. Mai 2014 gestellt worden. Die Gesuchstellenden
könnten sich daher nicht auf die Weisung vom 4. September 2013 über
die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfami-
lien berufen, welche durch die Weisung vom 29. November 2013 aufge-
hoben worden sei. Sodann würden sich die Gesuchstellenden nicht mehr
in ihrem Heimatsaat Syrien, sondern in der Türkei und damit in einem
Drittstaat, aufhalten. Bei dieser Sachlage sei in der Regel davon auszu-
gehen, dass die Betroffenen nicht im Sinne der Weisung vom 25. Februar
2014 betreffend Visumantrag aus humanitären Gründen unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. In Bezug auf
die Gesuchstellenden sei keine solche Gefährdung gegeben.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend,
sie könne ihre Familienangehörigen ohne weiteres bei sich aufnehmen.
Sie könne genügend Wohnraum zur Verfügung stellen und auch finanziell
für ihre Verwandten aufkommen. Ihre Schwester habe vor kurzer Zeit ei-
nen H._______ erlitten und sei auf Medikamente angewiesen. Die ganze
Familie leide unter dem Krieg und könne sich vor Ort nicht behandeln
lassen.
4.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81
vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Die Vorinstanz begründete die
Nichterteilung eines Schengen-Visums damit, dass die fristgerechte Aus-
reise der Gesuchstellenden nicht gewährt sei. Dazu äussert sich die Be-
schwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht. Mit der Vorinstanz
kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellenden
aufgrund der gesamten Umstände nach Ablauf der Visa nicht fristgerecht
aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums
mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher ausser Be-
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tracht. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung ei-
nes Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt
hat.
4.4 Die Gesuchstellenden halten sich gemäss den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin nach wie vor in der Türkei und damit in einem Drittstaat
auf. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass vorliegend
grundsätzlich keine Gefährdung mehr bestehe. Eine solche ist auch nicht
ersichtlich. Die Gesuchstellenden haben in der Türkei Schutz vor Verfol-
gung gefunden und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie eine
Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit zur Zeit
nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick
auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Tür-
kei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Schwester habe einen
H._______ erlitten und benötige Medikamente, handelt es sich dabei um
eine nicht belegte Parteibehauptung, die nicht genügt, eine Bundes-
rechtsverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen. Desgleichen gilt hinsichtlich
des nicht näher substantiierten Vorbringens, die Familie müsse sich auf-
grund des Erlebten behandeln lassen. Weitergehend wiederholt die Be-
schwerdeführerin den aktenkundigen Sachverhalt, mithin legt sie damit
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht keine humanitä-
ren Visa erteilt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
4.5 Die Vorinstanz hat demnach den Gesuchstellenden zu Recht sowohl
die Erteilung von Schengen-Visa als auch von humanitären Visa verwei-
gert.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das schwei-
zerische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: