B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5417/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Drittstaat) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. September 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa),
den Drittstaat Tansania – in welchem er bis zuletzt gelebt hatte – am 8. Juli
2018 verliess und mit dem Flugzeug von Daressalam via (…) nach Genf
flog,
dass ihm für diese Reise ein Schengen-Visum durch die Schweizer Bot-
schaft in Daressalam ausgestellt worden war,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben für die Teilnahme
an einem Sommerkurs des „(…)“ in Genf vom 9. bis zum 20. Juli 2018 in
die Schweiz gereist sei,
dass er diese Weiterbildung indes nur bis zum 17. Juli 2018 besuchte und
stattdessen am 20. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass das SEM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 20. Juli 2018 dem
Verfahrenszentrum Zürich zuwies,
dass ihm dort eine Rechtsvertretung zugewiesen wurde und er am 24. Juli
2018 eine entsprechende Vollmacht unterzeichnete,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 summarisch zu
seiner Person und seinem Reiseweg befragte sowie am 4. September
2018 zu seinen Asylgründen anhörte,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen Mann aus
Kongo (Kinshasa) handelt, der eigenen Angaben zufolge im Jahr (…), im
Alter von sechs Jahren, nach Tansania flüchtete, wo er als Flüchtling auf-
genommen wurde und seither über den Flüchtlingsstatus in Tansania ver-
fügt,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vortrug, sein
Pflegevater verfolge ihn in Tansania, er sei dort nicht in Sicherheit,
dass das SEM nach den Bestimmungen der Verordnung über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich (TestV, SR 142.318.1) seinen Entscheidentwurf vom 11. September
2018 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorlegte,
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dass der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mit
Eingabe vom 12. September 2018 zum Entscheidentwurf Stellung nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. September 2018 auf das Asylgesuch
vom 20. Juli 2018 des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug in den Herkunftsstaat (Drittstaat
Tansania) anordnete, wobei es den Vollzug in den Heimatstaat (Kongo
[Kinshasa]) ausschloss,
dass die damalige Rechtsvertretung das Mandat mit Schreiben vom
13. September 2018 als beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2018 seinen heutigen Ver-
treter bevollmächtigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Vertreters vom 20. Sep-
tember 2018 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei auf die Beschwerde
einzutreten, es sei die Verfügung des SEM vom 13. September 2018 auf-
zuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands er-
sucht,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
2. Oktober 2018 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass sie in der selben Zwischenverfügung die Prozesschancen nach einer
summarischen Prüfung der Akten als aussichtslos beurteilte, weshalb die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands abgelehnt wurden und als Folge davon ein
Kostenvorschuss erhoben wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 16. Oktober 2018 fristgerecht an
die Gerichtskasse überwiesen wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vortrug, er habe
nach seiner Flucht von Kongo (Kinshasa) nach Tansania im Flüchtlings-
camp (…) gelebt und dort nach dem Schulabschluss und anschliessenden
Weiterbildungen mehrere Jahre als Lehrer gearbeitet, bis er im Oktober
2017 nach Daressalam gezogen sei und dort dank eines Stipendiums ein
Studium an der Universität begonnen habe,
dass er während seiner Zeit im Camp mit seinem Pflegevater in einem
Konflikt gewesen sei, welcher insbesondere Geld von ihm gefordert habe,
und er deshalb vermute, dass hinter den drei gegen ihn gerichteten Angrif-
fen durch unbekannte Personen in den Jahren 2014, 2016 und 2017 sein
Pflegevater stecke,
dass das UNHCR und der Sicherheitsdienst des Camps über diese Vorfälle
informiert gewesen seien, polizeiliche Ermittlungen eingeleitet worden
seien und ihm entsprechend Schutz gewährt worden sei, dass aber den-
noch seine Sicherheit in Tansania nicht mehr gewährleistet sei,
dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und
in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt
ist, es sei gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. d (oder c) AsylG auf das Asylge-
such nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Tan-
sania) reisen könne, in dem ihm Schutz gewährt würde,
dass das SEM in Erwägung zog, der Beschwerdeführer sei (…) in Tansania
als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 aner-
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kannt worden, besitze ein bis zum (…) 2020 gültiges tansanisches Reise-
dokument für Flüchtlinge (Convention Travel Document), welches ihm die
Einreise und den zeitlich unbeschränkten Aufenthalt in Tansania erlaube,
und habe ferner eine „UNHCR Proof of Registration“ zu den Akten gereicht,
dass der Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG als Voraussetzung zwar das Vorhan-
densein eines Visums nenne, dass eine Aufenthaltserlaubnis jedoch pra-
xisgemäss (vgl. etwa Entscheid D-2290/2018 vom 27. April 2018) die In-
tention der Gesetzesbestimmung ebenso treffe,
dass ferner zu bemerken sei, dass das Ablaufdatum des Reisedokumentes
nicht gleichzusetzen sei mit einem Ablauf des Flüchtlingsstatus,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG nach Tansania – in den Drittstaat, im dem er sich seit (…)
aufgehalten habe, und wo das Non-Refoulement-Gebot der FK respektiert
werde, ein funktionierendes Asylsystem bestehe und eine gute Zusam-
menarbeit namentlich mit dem UNHCR gegeben sei – zurückkehren
könne,
dass ferner das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von seinem Pfle-
gevater verfolgt in Tansania, nicht im Rahmen der Frage nach dem Eintre-
ten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers berücksichtigt werden
müsse, wobei er ohnehin ausgesagt habe, dass die tansanischen Behör-
den offensichtlich schutzfähig und schutzwillig seien,
dass das SEM in Bezug zu den von der Rechtsvertretung im Testphasen-
verfahren erhobenen Einwänden (ein unbeschränkter Aufenthalt in Tansa-
nia sei nicht sicher oder die Lebensbedingungen im Camp seien prekär) im
Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu Recht an seinem
bisherigen Standpunkt festhielt und überzeugend darlegte, dass aufgrund
des offensichtlich privilegierten Lebens des Beschwerdeführers in Tansa-
nia, seines dortigen Flüchtlingsstatus und der wenig aussagekräftigen Be-
weismittel weiterhin keine Gründe gegen eine Wegweisung nach Tansania
sprechen würden,
dass das Gericht die Begründung des SEM als praxiskonform und rechtlich
vertretbar erachtet, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen des
SEM verwiesen werden kann,
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dass insbesondere der Status des Beschwerdeführers als anerkannter
Flüchtling in Tansania, seine aktuell bis ins 2020 gültige Aufenthaltsbewilli-
gung für Tansania sowie der Schutzwille und die Schutzfähigkeit seitens
der tansanischen Behörden ausreichen, um im Sinne der vorinstanzlichen
Erwägungen in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d respektive c AsylG
nicht auf das Asylgesuch einzutreten und Tansania als Drittstaat zu be-
trachten, in den eine Rückkehr des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar
und möglich ist,
dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht ge-
lingt, den Argumenten des SEM Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass er darin namentlich rügt, das SEM habe die Bestimmungen der Test-
phasenverordnung nicht richtig angewendet, indem es die Befragung vom
4. September 2018 als Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV bezeich-
nete, wobei es sich hier vielmehr um eine Befragung nach Art. 17 Abs. 2
Bst. b TestV gehandelt habe; zudem seien auch die entsprechenden Fris-
ten von 21 Tagen gemäss Art. 16 Abs. 1 TestV beziehungsweise von acht
bis zehn Arbeitstagen gemäss Art. 17 Abs. 1 TestV nicht eingehalten,
dass es sich bei den fraglichen Rügen bloss um kleinere formelle Mängel
(falsche Betitelung der Befragung, Überschreiten von Ordnungsfristen)
handelt, welche offensichtlich nicht geeignet sind, eine Kassation zu bewir-
ken,
dass ferner das Argument, aufgrund der genannten Verfahrensmängel
hätte das SEM auf das Asylgesuch eintreten müssen und bei einer Ableh-
nung im Sinne von Art. 31a Abs. 4 AsylG einen materiellen Entscheid fällen
müssen, auf keiner rechtlichen Grundlage fusst und entsprechend ins
Leere geht,
dass in der Beschwerdeeingabe ferner vorgebracht wird, der Beschwerde-
führer habe anlässlich seiner Weiterbildung in Genf über seine Lebensum-
stände in Tansania gesprochen und hierbei die tansanischen Behörden kri-
tisiert und dass gemäss Mitteilung seiner Angehörigen die Behörden dar-
über Bescheid wissen würden, weshalb ihm eine Verfolgung durch die tan-
sanischen Behörden nach Art. 3 AsylG oder eine Verletzung des Rück-
schiebungsverbot nach Art. 5 AsylG drohen könnte (Beschwerde S. 6 f.),
dass diese Aussagen blosse Behauptungen sind, für welche keine konkre-
ten Hinweise oder stützende Beweismittel in den Akten vorliegen, weshalb
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sie nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung her-
beizuführen,
dass die übrigen Beschwerdeargumente bereits im Rahmen der Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf des SEM vorgebracht wurden (angeblich
falsche Anwendung von Art. 31a AsylG, fehlender Schutz des Beschwer-
deführers in Tansania), welche mit Verweis auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der Verfügung als nicht stichhaltig zu bezeichnen sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM bei dieser Aktenlage zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug (unter Ausschluss
des Wegweisungsvollzuges nach Kongo [Kinshasa]) angeordnet hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Tansania drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass aus den Akten auch keinerlei Hinweise auf eine allenfalls drohende
Rückschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Kongo
(Kinshasa) hervorgehen, weshalb denn auch ein effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 31a Abs. 2 AsylG bejaht werden kann,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Tansania noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und äus-
serst gebildeten Mann mit mehrjähriger Arbeitserfahrung handelt, der in
Tansania über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte,
weshalb es ihm zuzumuten ist, sich dort ohne Schwierigkeiten in die ge-
sellschaftlichen Strukturen wiedereinzugliedern,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nachTansania
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer – wie oben festgehalten – im Be-
sitz eines gültigen tansanischen Reisedokuments ist,
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dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
in den Drittstaat Tansania zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der be-
reits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe für die Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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