Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5418/2008
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am
(…) und gelangte nach Aufenthalten (…), in (…), in (…) und in (…) am
(…) in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am
14. September 2007 wurde der Beschwerdeführer im B._______
summarisch befragt und am 10. Oktober 2007 zu seinen Asylgründen
angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara
(…) mit letztem Wohnsitz bei seinen Eltern im Dorf C._______ (Provinz
Ghazni), wo er als (…) gearbeitet habe. Seine Familie sei bereits seit
längerem mit einer Familie im Streit, deren Oberhaupt (...) heisse und ein
sehr mächtiger Mann sei. Bei dieser seit Generationen anhaltenden
Fehde seien auf beiden Seiten Familienmitglieder getötet worden, zuletzt
sei ein Onkel während der Herrschaft der Taliban umgebracht worden. Im
(…) sei der Sohn von (...) in Begleitung einer anderen Person bei ihm
vorbeigekommen, woraufhin es zu einer handgreiflichen
Auseinandersetzung gekommen sei. (...) und die andere Person hätten
sich bei den afghanischen Behörden beschwert, worauf er zu Hause
verhaftet und eine Nacht lang festgehalten worden sei. Danach sei er
unter der Bedingung freigelassen worden, den Streit vom "Djerga"
(Ältestenrat, Anmerkung BVGer) regeln zu lassen. Später habe er im (...)
seiner Familie den Sohn von (...) mit einer Schaufel erschlagen, weil
dieser beabsichtigt habe, Wasser von ihrem Bewässerungskanal
umzuleiten. Anfang (…) habe er Afghanistan aus Angst vor
Nachstellungen seitens der verfeindeten Familie und der afghanischen
Behörden verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die
Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
nachfolgenden Erwägungen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2008 – eröffnet am 31. Juli 2008 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 6. September 2007 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb darauf verzichtet
werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in dessen
Aussagen einzugehen. Insbesondere wäre ein Vorgehen der
afghanischen Behörden gegen den Beschwerdeführer als rechtsstaatlich
legitim zu erachten, weil diese verpflichtet seien, ein Tötungsdelikt
aufzuklären und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.
Zudem seien die vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe der
verfeindeten Familie auf seine Straftat zurückzuführen und deshalb
asylrechtlich nicht relevant. Die Wegweisung des Beschwerdeführers sei
die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, weil der Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung
gelange. Zudem könne der Vater des Beschwerdeführers bei allfälligen
Problemen mit der verfeindeten Familie in Zusammenarbeit mit dem
Ältestenrat helfen, zu vermitteln und zu schlichten, wie dies bereits früher
der Fall gewesen sei. Unbesehen davon bleibe es dem
Beschwerdeführer unbenommen, sich zwecks Vermeidung einer
Konfrontation mit der verfeindeten Familie an einem anderen Ort in
Afghanistan niederzulassen. Der Wegweisungsvollzug sei technisch
möglich und praktisch durchführbar.
Die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrige sich,
weil der Beschwerdeführer mit der Tötung des Sohnes von (...)
zweifelsohne erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
seinem Heimatstaat verstossen habe (Art. 83 Abs. 7 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Schweiz habe ein erhebliches
öffentliches Interesse daran, Personen, die wie der Beschwerdeführer
unbedacht ein Tötungsdelikt begangen hätten, von ihrem Staatsgebiet
fernzuhalten. Somit überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der
Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf
allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG berufen zu können.
C.
Am 22. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine den gesetzlichen
Anforderungen nicht entsprechende Beschwerde (fehlende konkrete
Anträge mit Begründung) beim Bundesverwaltungsgericht ein. In
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prozessualer Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2008 teilte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, verlegte den Entscheid über den
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt und forderte ihn auf, innert Frist eine
Beschwerdeverbesserung sowie eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
E.
Am 23. September 2008 reichte der Beschwerdeführer fristgereicht eine
Beschwerdeverbesserung ein und beantragte in materieller Hinsicht
sinngemäss die Aufhebung der Ziffern 4 (…) und 5 (…) des Dispositivs
der Verfügung vom 29. Juli 2008 und unter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig
reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 18. September 2008 zu den
Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und auf das eingereichte
Dokument wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2008,
die dem Beschwerdeführer am 26. November 2008 zur Kenntnis gebracht
wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind
in Rechtskraft erwachsen; die Beschwerde richtet sich einzig gegen den
Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet somit die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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4.2. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.
6).
4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.
5.1.
5.1.1. Der geltend gemachte Sachverhalt ist nur insoweit auf seine
Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, als er im Hinblick auf den
angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist.
5.1.2. Diesbezüglich ist nach einer Durchsicht der Befragungsprotokolle
festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Ereignisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in der Tat nicht zu
genügen vermögen, da seine Aussagen gewichtige Unstimmigkeiten in
zentralen Punkten enthalten. Insbesondere sagte der Beschwerdeführer
bei der Kurzbefragung aus, am (…) (…) sei es zu der handgreiflichen
Auseinandersetzung gekommen und am (…) (…) habe er den Sohn von
(...) erschlagen (Akten BFM A1/9 S. 4). Anlässlich der Anhörung machte
er demgegenüber zuerst geltend, die Schlägerei habe am (…) (…)
stattgefunden; am nächsten Tag habe er den Sohn von (...) allein
erwischt und erschlagen (A6/21 S. 11 Frage 84 und S. 10 Frage 76). Im
späteren Verlauf der Anhörung führte er auf entsprechenden Vorhalt hin
aus, die Auseinandersetzung habe am (…) (…) und die Tötung des
Sohnes von (...) habe am (…) (…) stattgefunden (A6/21 S. 13). Hinzu
kommt dass sich der Beschwerdeführer in einem weiteren zentralen
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Punkt seiner Asylvorbringen widersprochen hat. Bei der Kurzbefragung
führte er aus, er habe am (…) (…) zusammen mit seinem Vater die
Bäume in ihrem (...) bewässert, bevor er den Sohn von (...) im Streit
erschlagen habe (A1/9 S. 4). Im Widerspruch dazu verneinte er bei der
Anhörung die Frage, ob noch jemand dabei gewesen sei, als er den Sohn
von (...) umgebracht habe (A6/21 S. 14 Frage 124).
Unbesehen davon könnte selbst für den Fall, dass sich das geltend
gemachte Ereignis (Tötung des Sohnes von [...] im Streit) tatsächlich
zugetragen habe sollte, aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers,
der Sohn von (...) habe ihn beschimpft und schlagen wollen, er habe sich
verteidigt (A6/21 S. 12 Frage 99), nicht zweifelsfrei ausgeschlossen
werden, dass dieser in Notwehr gehandelt hätte. Vor diesem Hintergrund
wäre entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung nicht von einem erheblichen Verstoss des
Beschwerdeführers gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG auszugehen.
Angesichts dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die
Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG nicht erfüllt, womit die
Vorinstanz zu Unrecht auf eine Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verzichtet hat.
5.2.
5.2.1 Die vormals zuständige ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10
einlässlich mit der Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt
Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die
Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug nach Afghanistan.
Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete die ARK den
Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen
Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und
einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9
bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003.
Zusätzlich zu Kabul erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug in jene
Regionen Afghanistans (die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von
Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist), in welchen seit 2004
keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattfanden oder die keiner
dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren, unter Beachtung der in
EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als grundsätzlich
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zumutbar. (Da vorliegend nicht von Belang, muss nicht geprüft werden,
ob und gegebenenfalls in welchem Ausmasse sich die Situation in den
vorgenannten Provinzen zwischenzeitlich allenfalls verschlechtert hat.)
In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe
hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar zu betrachten sei
(vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht
sieht in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan keine
Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen, zumal heute
weitherum Einigkeit darüber besteht, dass sich die Sicherheitslage in
Afghanistan in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg
verschlechtert hat (im Sinne von Beispielen zwei Lagebeurteilungen:
Focus Online, Sicherheitslage in Afghanistan hat sich deutlich
verschlechtert, 12.10.201; NZZ Online, Rotes Kreuz schlägt Alarm wegen
Lage in Afghanistan, 12.10.2010)..
5.2.2. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Herkunft, zu seinem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz
in Afghanistan und zu seiner Flucht in den Iran gilt seitens der Vorinstanz
als unbestritten, dass es sich bei ihm um einen volljährigen afghanischen
Staatsangehörigen und ethnischen Hazara mit letztem Wohnsitz in
C._______ in der Provinz Ghazni handelt. Der Herkunftsort des
Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in
EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche -
neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als
zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als
unzumutbar qualifiziert werden.
5.2.3. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine
Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen
Aufenthalts-alternative in Kabul oder in einer anderen Provinz, in der die
allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als
zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere
die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine
gesicherte Wohnsituation voraus.
Vorliegend ergeben sich aus den Akten keinerlei Bezugspunkte des
Beschwerdeführers zu Kabul oder einer Provinz, in der die allgemeine
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Situation eine Rückkehr unter bestimmten begünstigenden Umständen
als zumutbar erscheinen liesse.
5.2.4. Des Weiteren ist ein Vollzug der Wegweisung in (…) aus-
zuschliessen, zumal sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu-
folge illegal dort aufhielt und somit die Voraussetzungen für eine legale
Wiedereinreise nicht erfüllt sind.
5.3. Zusammenfassend folgt, dass die Voraussetzungen für die
Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG nicht erfüllt sind und sich
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
als unzumutbar erweist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der
Verfügung vom 29. Juli 2008 sind aufzuheben und das BFM ist
anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (Art.
44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme
stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7
AuG) entgegen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten
ist nicht davon auszugehen, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Juli 2008
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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