B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5419/2012
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
D._______, geboren (…),
alias E._______, geboren (…),
und deren Kinder
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
H._______, geboren (…),
Serbien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 14. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
erste Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 20. Mai 2010 nicht ein
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit
Urteil vom 16. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Fol-
ge: das Gericht) die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde
vom 7. Juni 2010 ab, soweit es darauf eintrat.
A.b Mit separaten Verfügungen vom 11. Mai 2012 trat das Bundesamt
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die zweiten Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 13. September 2011 nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom
31. Mai 2012 wies das Gericht die vom Beschwerdeführer (…) am
19. Mai 2012 eingereichte Beschwerde ab; die Verfügung betreffend die
Beschwerdeführerin und die Kinder erwuchs mangels Anfechtung in
Rechtskraft.
B.
B.a Mit Eingabe vom 13. Juli 2012 (per Telefax und per Post) beim BFM
beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die
wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 11. Mai 2012
und unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragten sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen.
Zur Begründung führten sie unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte
Dokumente (…) an, die Beschwerdeführerin habe nicht rechtzeitig Be-
schwerde gegen die sie und die Kinder betreffende Verfügung einge-
reicht, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, deren Inhalt zu lesen und
zu verstehen. Aus dem eingereichten Bericht der (…) gehe hervor, dass
die Situation in Serbien für abgeschobene oder freiwillig zurückehrende
Roma besonders schwierig sei. Zudem sei der neuen politischen Situati-
on in Serbien Rechnung zu tragen; Presseberichten zufolge sei daran zu
zweifeln, dass die von Präsident Nikolic eingesetzte Regierung in der La-
ge sei, die anstehenden Aufgaben (Wiederherstellung der politischen und
gesellschaftlichen Infrastruktur, Bekämpfung der Korruption und Gewähr-
leisung der Minderheitsrechte) zu lösen.
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B.b Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2012 stellte das BFM fest,
das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos, und forderte die Be-
schwerdeführenden – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall – auf, bis zum 6. September 2012 einen Gebührenvorschuss
von Fr. 600.– zu leisten. Der Vorschuss wurde innert der angesetzten
Frist nicht bezahlt.
B.c Mit Verfügung vom 14. September 2012 – eröffnet am 17. September
2012 – trat das BFM androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsge-
such nicht ein. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung (recte: Verfügun-
gen) vom 11. Mai 2012 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2012 (Poststempel vom 16. Ok-
tober 2012) beantragen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsver-
treterin die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung (recte: Ver-
fügungen) vom 11. Mai 2012 und unter Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Her-
stellung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde), den Erlass vor-
sorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie mehrere Dokumente
(…) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet auch die nicht selbst-
ständig anfechtbare Zwischenverfügung vom 21. August 2012, weil sie
sich auf den Inhalt der Nichteintretensverfügung vom 14. September
2012 auswirkt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch, so erhebt das
BFM eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt
(Art. 17b Abs. 1 AsylG).
4.2 Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person einen Gebüh-
renvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlan-
gen. Zu dessen Leistung setzt es unter Androhung des Nichteintretens ei-
ne angemessene Frist. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschuss wird
unter anderem dann verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürf-
tig ist und ihre Begehren nicht von vorherein aussichtslos erscheinen
(Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG).
5.
Nachdem das BFM mit Verfügung vom 14. September 2012 auf das Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, be-
schränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Frage, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.
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6.
In der Zwischenverfügung vom 21. August 2012 führt die Vorinstanz aus,
das Wiedererwägungsgesuch sei von vornherein aussichtslos, weil zum
einen das Vorbringen, die Beschwerdeführerin (…) habe nicht rechtzeitig
Beschwerde gegen die sie und die Kinder betreffende Verfügung einge-
reicht, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, deren Inhalt zu lesen und
zu verstehen, nicht erheblich sei, und weil sich zum anderen die Situation
der Roma in Serbien seit der Verfügung vom 11. Mai 2012 nicht grundle-
gend verändert habe.
7.
7.1 Vorliegend ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Einreichung des
Wiedererwägungsgesuchs ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und
Wegweisungsverfahren vorlag. Die Voraussetzung für das Erheben eines
Gebührenvorschusses war insoweit grundsätzlich gegeben.
7.2 Das Gericht schliesst sich nach einer Prüfung der Akten der Begrün-
dung der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 21. August 2012 an,
wonach das Wiedererwägungsgesuch von vornherein aussichtslos ist.
Die Ausführungen in der Beschwerde und die zu deren Stützung einge-
reichten Dokumente sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu
ändern. Insbesondere vermögen weder der (…) noch die (…) Wiederer-
wägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage darzutun, da die in
diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen bereits Gegenstand der
vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren waren. Auch das weitere
Dokument (…) ist unbesehen dessen Authentizität offensichtlich nicht ge-
eignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfah-
ren glaubhafter erscheinen zu lassen (vgl. die diesbezüglichen Erwägun-
gen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2737/2012 vom 31. Mai
2012), da dieser lediglich aufgefordert wird, sich am (…) zu Informations-
zwecken zu melden. Inwiefern diese Vorladung geeignet sein sollte, eine
veränderte Sachlage dazutun, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand,
dass die Vorinstanz zur Erhebung eines Gebührenvorschusses berechtigt
war und die Beschwerdeführenden die Frist zur Bezahlung des Vor-
schusses unbenutzt verstreichen liessen. Das BFM ist demnach zu Recht
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion wer-
den die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen respektive auf
Herstellung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) hinfällig.
10.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Be-
dürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: