B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5419/2016
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…), sowie
C._______, geboren am (…),
Albanien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Bepino Vrsalovic, Rechts-
anwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des
SEM vom 2. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden seien am (…) 2016 aus Albanien ausgereist
und über Istanbul am 13. August 2016 am Flughafen Zürich angekommen,
wo sie am 14. August 2016 im Transitbereich um Asyl nachsuchten. Glei-
chentags verweigerte das SEM vorläufig ihre Einreise in die Schweiz und
wies ihnen als Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60 Tagen den
Transitbereich des Flughafens Zürich zu (A3). Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4915/2016
vom 17. August 2016 abgewiesen.
B.
Am 17. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin A._______ summa-
risch befragt (A17) und am 29. August 2016 fand eine eingehende Anhö-
rung zu ihren Asylgründen statt (A23). Dabei machte sie im Wesentlichen
geltend, ihr Ehemann sei in einen Bandenkrieg hineingeraten und schliess-
lich am (…) 2012 auf offener Strasse ermordet worden. Die einflussreiche
Familie ihres Ehemannes, bei welcher sie seit ihrer Heirat lebe, habe den
Täter gefunden, indes sei noch unklar, wie dessen Tat gerächt werden soll.
Jedenfalls sei es nicht das Ziel dieser Leute, den Fall mittels Polizei zu
lösen. Die Beschwerdeführerin habe auch nach dem Tod ihres Ehemannes
zusammen mit ihren zwei Kindern bei ihren – sehr einflussreichen –
Schwiegereltern in Tirana gelebt. Dies insbesondere auf Geheiss der
Schwiegereltern, damit diese mit ihrem Enkel B._______ unter einem Dach
leben könnten. Ihr Schwager – der Bruder ihres Ehemannes, der im glei-
chen Haus wohne – habe vor, den Mord an seinem Bruder zu rächen, wes-
halb er sich bereits eine Waffe beschafft habe. Er habe zum Ausdruck ge-
bracht, dass ihr Sohn – wenn er „gross und kräftig“ sei (A23 F. 37) – diesen
Racheakt ausüben solle. Sie könne nicht akzeptieren, dass ihr Schwager
so das Leben ihres Sohnes in Gefahr bringe (A23 F. 50). Konkreter Ausrei-
seanlass sei nun ein Streit mit ihrem Schwager gewesen. Danach sei sie
unter dem Vorwand des Gebetstages, welcher das Ende der 40-tägigen
Trauerzeit nach dem Tod ihres Vaters symbolisiere, mit ihren Kindern zu
ihrer Mutter gegangen. Doch anstatt wieder zu den Schwiegereltern zu-
rückzukehren, seien sie über Istanbul in die Schweiz gereist.
Ihr Schwager sei nun, da sie das Land mit ihren Kindern verlassen habe,
sehr wütend. Er versuche herauszufinden, wo sie sich aufhalten würden.
Bei einer Rückkehr würde man ihr ihren Sohn wegnehmen und sie umbrin-
gen.
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Der Sohn B._______ wurde am 29. August 2016 angehört (A24). Für den
weiteren Inhalt der Aussagen von Mutter und Sohn wird auf die Akten ver-
wiesen.
C.
Mit Verfügung vom 2. September 2016 (A26) – gleichentags auf Albanisch
am Flughafen eröffnet, wobei die Unterschrift seitens der Beschwerdefüh-
rerin verweigert wurde (A30) – lehnte das SEM die Asylgesuche ab, wies
die Beschwerdeführenden aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich
weg und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. Es begründete
diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) noch an die
Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) standhalten würden.
D.
Mit Eingabe vom 8. September 2016 (A36) machte der mandatierte
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das SEM darauf aufmerksam,
dass die Beschwerdeführerin stark selbstmordgefährdet sei, was die fünf
beigelegten handschriftlich verfassten Briefe von ihr belegen würden. In
diesen Briefen kommt weiter zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin
durch die Dolmetscherin, welche an ihrer Befragung teilgenommen habe,
psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Zudem sei sie ständig in Panik
um ihre Kinder.
E.
Am 8. September 2016 (Poststempel: 7. September 2016) erhoben die Be-
schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten
dabei, die Verfügung sei aufzuheben und den Asylgesuchen stattzugeben.
Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten
sie die unentgeltliche Prozessführung, die Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Der Beschwerde lag unter anderem eine Kopie einer Sterbeurkunde von
D._______ (mit Übersetzung) bei.
F.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
9. September 2016 elektronisch übermittelt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet
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4.
Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prü-
fen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle
Behandlung verunmöglichen würde. Diese Rüge wurde vorliegend nicht
weiter begründet.
Indessen gilt festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist keine Ver-
letzung der Untersuchungspflicht der Vorinstanz zu erkennen, weshalb der
Eventualantrag auf Rückweisung an das SEM als unbegründet abzuwei-
sen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid dahingehend,
dass der Furcht der Beschwerdeführerin, ihr Sohn könne durch ihren
Schwager in ein Blutrachegeschehen involviert werden, kein Verfolgungs-
grund gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde gelegt werden könne, weshalb
ihre diesbezüglichen Befürchtungen flüchtlingsrechtlich von vornherein
nicht relevant seien. Zudem sei davon auszugehen, dass der albanische
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Staat hinreichende Möglichkeiten zum Schutz vor Verfolgungsmassnah-
men seitens Drittpersonen biete; so sei vorsätzliche Tötung wegen einer
Blutfehde mit langjähriger Gefängnisstrafe oder mit lebenslanger Inhaftie-
rung belegt. Jedoch gelte es zu beachten, dass ein Staat für Vergehen,
über die er nicht unterrichtet worden sei, nicht wegen unterlassener Hilfe-
leistung verantwortlich gemacht werden könne. Darüber hinaus habe die
Beschwerdeführerin mit ihrer Ausreise kein strafrechtliches Delikt began-
gen, weshalb sie sich problemlos an die heimatlichen Behörden wenden
könne, um Schutz zu verlangen. Vollständigkeitshalber sei darauf hinge-
wiesen, dass es sich bei Albanien um einen verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle.
Schliesslich sei das Vorbringen, ihr Schwager hege Blutrachepläne und
wolle dafür ihren Sohn in die Sache involvieren, ernsthaft zu bezweifeln
(Art. 7 AsylG), da die Aussagen des Sohnes nicht mit jenen der Mutter
übereinstimmen würden.
6.2 In der Rechtsmittelschrift wurde demgegenüber ausgeführt, dass die
Blutrache in Albanien ein Bestandteil des Kanun (vorrömisches albani-
sches Gewohnheitsrecht) und bis heute fest in der albanischen Kultur –
auch in Tirana – verankert sei. Die Fehde, in welche der Ehemann der Be-
schwerdeführerin hineingeraten sei, habe am (…) 2005 mit der Ermordung
von E._______ begonnen. Ihr Schwager habe nun angekündigt, den Tod
seines Bruders durch dessen Sohn zu rächen. Dieser – wie auch seine
Mutter – könnten sich dieser Aufgabe in der von Männern dominierten Ge-
sellschaft nicht entziehen. Auch wenn die Fehde durch eine andere Person
fortgeführt würde, müssten sich die Beschwerdeführenden aus Furcht um
ihr Leben ständig in einem abgedunkelten Haus aufhalten, was einem Ge-
fängnis gleichkomme. Die theoretische Ausführung, der albanische Staat
sei fähig, seine Einwohner zu schützen, sei falsch. Fakt sei, dass die Be-
schwerdeführerin keinen hinreichenden Schutz der Behörden erwarten
könne.
Des Weiteren seien in den Aussagen der Beschwerdeführenden keine Wi-
dersprüche erkennbar. Da Namen und Daten der Vorinstanz vorliegen wür-
den, sei es für diese ein Leichtes, die geschilderten Ereignisse abzuklären.
Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin, die aus einer wohlhabenden
Sippe stamme, kein finanzielles Interesse an der Schweiz.
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6.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Staatssekretariat die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden zu Recht abgewiesen hat. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom
5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist bisher nicht auf diese Ein-
schätzung zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die gesetzliche Re-
gelvermutung, wonach eine asylrelevante staatliche Verfolgung im betref-
fenden Staat nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet ist, kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter
Hinweise umgestossen werden. Indes gilt vorliegend festzuhalten, dass in
den Akten keine solchen Hinweise erkennbar sind, zumal die Beschwerde-
führerin seit dem Tod ihres Ehemannes die Behörden nie um Hilfe ersucht
hat (A23 F. 34 und 79 f.). Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte sie
sich aber an die zuständigen Behörden in Albanien wenden müssen, bevor
sie in der Schweiz um Schutz nachsucht. Zudem sind die Ausführungen
rund um das Vorhaben ihres Schwagers – seinen Bruder zu rächen – vage
gehalten und deuten nicht auf eine aktuelle konkrete Gefahr hin (A23
F. 35 ff., 51 ff. und 64 ff.).
Ferner gilt darauf hinzuweisen, dass eine Verfolgung im Sinne allfälliger
Racheakte seitens der verfeindeten Familien im Heimatland nicht unter
Art. 3 AsylG fällt, da es einer privaten Fehde am Erfordernis der flüchtlings-
relevanten Verfolgungsmotivation fehlt, wie das SEM zu Recht festgestellt
hat. Allenfalls könnte das Risiko einer Blutrache im Hinblick auf die Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein (vgl. E. 8.2). Die auf Be-
schwerdestufe eingereichten Dokumente – eine Kopie der Sterbeurkunde
des Ehemannes, Länderberichte sowie Reportagen über E._______ – ver-
mögen an diesen Erwägungen nichts zu ändern.
6.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
die gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach in Albanien keine
asylrelevante staatliche Verfolgung besteht und Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung gewährleistet ist. In diesem Sinne kann die Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Involvierung des Sohnes in eine Blutfehde offen gelas-
sen werden (Art. 7 AsylG). Das SEM hat folglich die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europä-
ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
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Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5977/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 6.2):
In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische
Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhe-
bern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK ge-
prüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer ob-
jektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen
Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die
Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mit-
hin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl.
Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996,
Nr. 25964/94; EMARK 2004 Nr. 14 E. 5.b).
Was die geschützten Rechtsgüter anbelangt, so ist der Anwendungsbe-
reich von Art. 3 EMRK enger als derjenige des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement-Prinzips. Er umfasst nur den Schutz vor drohender Folter, un-
menschlicher Behandlung oder Strafe und anderen schwerwiegenden Ver-
letzungen der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person, nicht
aber vor jeder Art politisch motivierter Massnahmen, die zur Asylgewäh-
rung führen können. Hingegen deckt Art. 3 EMRK auch unmenschliche
Strafen als Folge gemeinrechtlicher Delikte ab.
Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis
drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu be-
zeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylge-
setz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Zwar wird kein eigentli-
cher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzu-
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lässig erachtet, wenn eine „konkrete und ernsthafte Gefahr“ („real risk“) be-
steht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung
erleiden wird (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer, Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Vorliegend sind in-
des keine stichhaltigen Gründe für die Annahme erkennbar, dass die be-
troffenen Personen im Fall einer Rückkehr einem realen Risiko ausgesetzt
seien, in Albanien Folter, unmenschliche Behandlung oder Strafe unterwor-
fen zu sein, da die Ausführungen insgesamt unsubstantiiert und wenig kon-
kret sind. Im Übrigen können die Beschwerdeführenden einer allfälligen
konventionswidrigen Behandlung seitens Dritter dadurch begegnen, dass
sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter Pra-
xis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen bezie-
hungsweise bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen.
8.3.2 Aus individueller Sicht hat das SEM festgestellt, dass die Beschwer-
deführenden über ein Beziehungsnetz verfügen. Nach den Aussagen der
Beschwerdeführerin, die über das Sorge- beziehungsweise das Obhuts-
recht der Kinder verfügt (A23 F. 53 ff.), leben weitere Familienangehörige
in Albanien. So leben eine Tante sowie ein Onkel väterlicherseits in Tirana,
zu welchen ein steter Kontakt gepflegt worden sei (A23 F. 8 ff. und 117).
Die Beschwerdeführerin, welche die Mittelschule abgeschlossen habe
(A23 F. 60), sei ausserdem für eine (…) tätig gewesen und habe für ihre
Kinder eine staatliche Waisenrente erhalten (A17 S. 6 f.; A23 F. 58 ). Fer-
ner besitze ihre Mutter, die derzeit in (…) bei den Schwestern der Be-
schwerdeführerin lebe, zusammen mit ihrer Schwägerin – der Witwe ihres
Bruders – ein Haus; das Haus des verstorbenen Vaters der Beschwerde-
führerin sei vermietet (A23 F. 113 ff.). Nach dem Gesagten kann davon
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ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
auf familiäre Hilfe, mindestens der Ursprungsfamilie der Mutter bezie-
hungsweise Beschwerdeführerin, falls sie nicht auf die Familie des Vaters
zurückgreifen wollen, zählen können.
Das Argument der Beschwerdeführerin, sie dürfe nicht ausserhalb der Fa-
milie ihres Ehemannes leben (A23 F. 73 ff. und 120), dürfte zwar ange-
sichts gewisser Traditionen in Albanien nicht abwegig sein und ihr einen
allfälligen solchen Schritt erschweren. Indessen erscheint angesichts der
vermuteten Rechtsstaatlichkeit Albaniens ein solcher nicht als unmöglich
beziehungsweise unzumutbar, weshalb er auch nicht gegen einen Weg-
weisungsvollzug spricht, zumal sie sich – auch diesbezüglich – nie rechtli-
che Hilfe erbeten haben dürfte (A23 F. 123).
8.3.3 Hinsichtlich eines medizinischen Hindernisses eines Wegweisungs-
vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizinischer
Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumut-
bar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich
und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungs-
möglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der
Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs.
Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die un-
genügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebens-
bedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin psychisch an-
geschlagen ist. Indes ist davon auszugehen, dass sie die diesbezügliche
medizinische Unterstützung nach ihrer Rückkehr nach Albanien finden
wird, zumal ihr Sohn schon einmal psychologisch betreut worden sei (A23
F. 84).
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung abzulehnen ist. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist
mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: