B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-54/2017
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer reisten am 20. März 2014 mit einem Visum in
die Schweiz ein und suchten am 28. April 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum des SEM in Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen
zur Person (BzP) vom 16. Mai 2014 und der Anhörungen vom 22. Septem-
ber 2014 (Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4) und vom 21. April 2015 (Be-
schwerdeführer 1) führten sie aus, in Aleppo im Quartier F._______ gelebt
zu haben. Zur Begründung der Ausreise machten sie übereinstimmend gel-
tend, aufgrund der bürgerkriegsbedingten prekären Sicherheitslage und
der anhaltenden Bombardierung von Aleppo sei ihr Leben in Gefahr gewe-
sen.
Der Beschwerdeführer 1 – ein Journalist und Buchautor – brachte zudem
vor, kritisch über die syrische Regierung berichtet zu haben und deshalb in
den Jahren (…) ein (…) Mal, im Jahr (…) ein (…) Mal und Ende des Jahres
(…) in Haft genommen worden zu sein. Nach seiner Inhaftierung im (…)
habe er drei Monate im Gefängnis von G._______ verbracht. Zudem sei er
früher Mitglied der Partei H._______ gewesen, welche sich Ende der
1980er-Jahre aufgespalten habe. Danach sei er nicht mehr politisch tätig
gewesen, habe jedoch mit der PKK sympathisiert und (…) die Gruppe
I._______ gegründet, die sich (…) nach Drohungen gegen deren Mitglieder
wieder aufgelöst habe. Später habe er an den informellen regimekritischen
Aktivitäten gegen die Regierung von Bashar Al-Assad teilgenommen (Tan-
siqiyat). Im Rahmen von Tansiqiyat habe er direkt mit dem Schriftsteller
Mohamed Jamal Tahan verkehrt und zwischen (…) und (…) Demonstrati-
onen organisiert, was die syrischen Behörden dazu bewogen habe, im (…)
das Haus seiner Familie zu durchsuchen. Im (…) sei er zudem von Mitglie-
dern der Nusra-Front während (…) festgehalten und bedroht worden; sein
Name sei wohl von den syrischen Sicherheitsbehörden weitergegeben
worden. Im (…) sei er auf dem Weg nach Afrin an einem Checkpoint für
kurze Zeit von Angehörigen des Islamischen Staats (IS) festgehalten wor-
den. Weil die Stellung angegriffen worden sei, seien die IS-Leute geflüchtet
und er habe sich befreien können. Auf derselben Reise sei er an einem
anderen Checkpoint auch kurz von Angehörigen der Nusra-Front ange-
halten worden.
Die Beschwerdeführerin 2 verwies neben der prekären Sicherheitslage auf
den Umstand, selbst Angehörige einer politischen Familie zu sein. Sie und
ihr Bruder J._______ seien Mitglied der K._______ gewesen, welche sich
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– wie die Partei ihres Mannes – aufgelöst habe. Ihr Bruder L._______ sei
zudem Mitglied des Zentralkomitees der Al-Parti; sie habe mit dieser Partei
sympathisiert. Neben L._______ seien auch ihr Bruder M._______ und der
Sohn eines Onkels mütterlicherseits politisch aktiv; ihr Vater habe zu den
N._______ gehört. Aufgrund dieser familiären Verbindungen sei sie (…)
aus ihrem Amt als Primarlehrerin entlassen worden und habe in der Folge
keine staatliche Anstellung mehr gefunden. Zwischen 1990 und 1994 sei
sie zwei Mal befragt worden; (…) sei sie zudem im Zusammenhang mit der
Inhaftierung ihres Bruders und (…) im Kontext der Inhaftierung ihres Man-
nes vorgeladen worden. Davon abgesehen habe sie etwa drei Mal in
O._______ und P._______ an Demonstrationen gegen die Regierung teil-
genommen, sei selber aber nie in Haft geraten.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 dokumentierten ihre Identität, indem sie sy-
rische Identitätsausweise vorlegten; bezüglich der Kinder gaben sie an,
dass diese aufgrund ihrer Minderjährigkeit noch keine Identitätspapiere
ausgestellt erhalten hätten (bzgl. der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 lie-
gen allerdings Bestätigungen der syrischen Behörden von (…) bei den Ak-
ten, dass um Ausstellung von Identitätspapieren ersucht worden sei). Wei-
ter brachten sie Bilder ihres Hauses und ihres Wohnquartiers in Aleppo bei.
Der Beschwerdeführer 1 reichte neben zwei Visitenkarten und Auszügen
aus seinem Facebook-Account ausserdem die Buchumschläge verschie-
dener seiner Werke sowie selbstverfasste literarische Aufsätze zu den Ak-
ten. Die Beschwerdeführerin 2 dokumentierte ihre Angaben mit einem Mit-
arbeiterausweis des Roten Kreuzes, einer Liste von Arbeitskolleginnen und
-kollegen und Fotografien verschiedener Theateranlässe und ihrer Familie.
Bei den Akten liegen schliesslich zwei Bestätigungen der Partei der Kurdi-
schen Volksunion über das politische Engagement der Beschwerdeführer
1 und 2 sowie Bilder verschiedener Anlässe in der Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 – eröffnet am 1. Dezember 2016 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug aber wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Am 7. Dezember 2016 ersuchten die Beschwerdeführer – nunmehr vertre-
ten durch den rubrizierten Rechtsanwalt – um Akteneinsicht. Das SEM
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stellte dem Rechtsvertreter am 14. Dezember 2016 die Kopien verschie-
dener Akten zu; die Einsicht in die Akten A8, A9, A10, A27, A29 und A31
verweigerte es teilweise mit der Begründung, dass wesentliche öffentliche
oder private Geheimhaltungsinteressen der Edition entgegenstünden, teil-
weise mit dem Hinweis, dass es sich um interne Akten handle, die nicht
dem Akteneinsichtsrecht unterstünden.
D.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2017 fochten die Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 1. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
an.
Materiell ersuchten sie um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung. Eventualiter ersuchten sie um Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
von Asyl, subeventualiter nur um Flüchtlingsanerkennung.
Prozessual ersuchten sie darum, ihnen vollumfängliche Einsicht in die
Visa-Akten sowie in die vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierten
Internetartikel zu gewähren, eventualiter ihnen das rechtliche Gehör dazu
zu gewähren. Nach gewährter Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliess-
lich beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde beigelegt waren Fürsorgebestätigungen des Kompetenz-
zentrums Integration in Bern vom 7. Dezember 2016, ein Artikel von Re-
porter Sans Frontières über Journalisten und Blogger, die in Syrien inhaf-
tiert sind oder waren, sowie ein vollständiger Auszug des Facebook-Profils
der Beschwerdeführerin 2.
E.
Mit Eingaben vom 30. Januar 2017 und 13. Februar 2017 reichten die Be-
schwerdeführer verschiedene zusätzliche Beweismittel ein, darunter
mehrere Fotografien des Bruders der Beschwerdeführerin 2 (L._______),
die ihn (teilweise mit dem Beschwerdeführer 1) bei politischen Aktivitäten
zeigen, verschiedene Internetberichte und weitere Dokumente zu der ge-
gen L._______ geführten Untersuchung und dessen Verhaftung, Kopien
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verschiedener arabischverfasster Dokumente, ein E-Mail-Verkehr zu ei-
nem Theaterprojekt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz sowie an-
lässlich von Demonstrationen verteilte Flugblätter.
F.
Mit Eingabe vom 15. März 2017 reichten die Beschwerdeführer ein Schrei-
ben von L._______ zum Zusammenkommen mit seiner Familie, die Kopie
einer Erklärung von Q._______ betreffend seine Inhaftierung und eine Ko-
pie des Ausweises des Beschwerdeführers 1 der Journalistenunion zu den
Akten (jeweils mit deutscher Übersetzung). Mit Eingabe vom 5. April 2017
folgten eine DVD mit verschiedenen Filmen betreffend den Beschwerde-
führer 1 sowie Printscreenausdrucke dieser Filme.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 wies der Instruktionsrichter den
Antrag um Akteneinsicht ebenso ab, wie jenen um Gewährung des rechtli-
chen Gehörs im Zusammenhang mit der beantragten Akteneinsicht. Abge-
wiesen wurde auch der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerde-
ergänzung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess der Instruk-
tionsrichter hingegen – unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer – gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er das
SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 kam das SEM der Aufforderung zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung nach; darin hielt es an der angefochtenen
Verfügung vollumfänglich fest, verzichtete jedoch auf eine Stellungnahme
zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer. Der Instruktions-
richter gewährte den Beschwerdeführern daraufhin mit Zwischenverfügung
vom 2. Juni 2017 Gelegenheit zur Replik.
I.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 machten die Beschwerdeführer von ihrem
Replikrecht Gebrauch.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als
Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine ei-
genständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführer berufen sich nur in Ver-
bindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit
dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor die-
sem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden
der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
3.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für
den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher
rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist –
anders als dies in der Beschwerdeschrift suggeriert wird – die Würdigung
der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet.
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3.1.1 Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes im Umstand, dass zwischen Einreichung des Asylgesuchs
und Durchführung der Anhörung des Beschwerdeführers 1 mehr als ein
Jahr verstrichen sei. Sie begründen diese Auffassung jedoch nicht näher
und legen namentlich nicht dar, woraus ihnen ein Rechtsnachteil entstan-
den sein sollte. Auch mit Blick auf die diesbezüglich konsolidierte Recht-
sprechung (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-6704/2016 vom 7. Mai
2018 E. 3.6 und D-4215/2018 vom 11. September 2018 E. 4.6) ist auf die
offensichtlich unbegründete Rüge der Beschwerdeführer nicht weiter ein-
zugehen.
3.1.2 Auch wenn die Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers 1 vom
21. April 2015 mit Blick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29
Abs. 1 BV) problematisch gewesen sein mag (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-5017/2014 vom 7. April 2015, E. 5.2), liegen vorliegend keine Hinweise
dafür vor, dass die dort protokollierten Aussagen nicht verwertbar sein
könnten. Die vorinstanzlichen Akten und namentlich die sehr ausführlichen
Anhörungen legen im Gegenteil nahe, dass der Beschwerdeführer seine
Asylgründe ausführlich darlegen und verschiedene Beweismittel einrei-
chen konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung einer wei-
teren Anhörung es dem Beschwerdeführer 1 erlaubt hätte, weitere asylbe-
achtliche Aspekte ins vorliegende Verfahren einzubringen, zumal solches
auch in der Beschwerde nicht behauptet wird.
3.1.3 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nach dem Ge-
sagten zu verneinen.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
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Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt, dass
grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt
werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da-
rauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Ak-
teneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung
Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Be-
hörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1).
3.2.1 Beanstandet wird mit Blick auf die Aktenführungspflicht zunächst,
dass die syrischen Identitätskarten der Beschwerdeführer weder im Be-
weismittelcouvert noch im Aktenverzeichnis aufgeführt worden seien.
Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweis-
mittel teilweise in den Beweismittelumschlägen (A15), teilweise in der
Sichttasche des N-Dossiers abgelegt. Letzteres trifft insbesondere für die
Identitätskarten der Beschwerdeführer 1 und 2 zu, wobei in der Be-
schwerde zu Recht vorgebracht wird, dass die Ablage im Aktenverzeichnis
keinen Niederschlag gefunden hat.
Dieses Vorgehen widerspricht der Pflicht der Vorinstanz, über die von ihr
angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeich-
nis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren (vgl.
dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Praxis, Identitätspapiere und
weitere Beweismittel in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne
zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzun-
gen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der trans-
parenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu
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bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus
den Akten hervorgeht. Im vorliegenden Fall wurden die Identitätskarten an-
lässlich der Befragungen vom 16. Mai 2014 als Ausweispapiere aufgenom-
men (A3, S. 6; A4, S. 6). Nichtsdestotrotz ist das SEM an die im Urteil des
BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 (insbesondere E. 6.2.3) ge-
machten Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen
Empfehlungen zu folgen (vgl. Urteil des BVGer D-763/2017 vom 4. Sep-
tember 2017 E. 5.3.2).
3.2.2 Die Beschwerdeführer rügen unter dem Gesichtspunkt der Aktenfüh-
rungspflicht ausserdem, dass die Internetquellen, welche zur Begründung
der angefochtenen Verfügung teilweise herangezogen worden sind, nicht
in den Akten abgelegt worden seien.
Tatsächlich ist aufgrund Veränderlichkeit der Quellenadressierung (uniform
resource locators [URL]) und der Inhalte von Webseiten nicht unproblema-
tisch, wenn sich das SEM zur Begründung seiner Verfügungen auf Inter-
netquellen stützt, diese aber – wie vorliegend – nicht in den Akten ablegt.
Im vorliegenden Verfahren ist beispielsweise unter dem in der angefochte-
nen Verfügung referenzierten Link auf die Webseite von IFEX kein Artikel
mehr zu finden, welcher den vom SEM behaupteten Inhalt (Verhaftung von
Q._______ im Jahr […]) aufweist. Immer noch aufzufinden ist hingegen der
ebenfalls hierfür zitierte Artikel von Global Voices („Syrie: La liste des jour-
nalistes et blogueurs arrêtés s’allonge“).
Das Versäumnis des SEM, die referenzierten Internetquellen zur Inhaftie-
rung von Q._______ in den Akten abzulegen, führt vorliegend nur deshalb
nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer Kassation, weil
neben dem Bericht von Global Voices weitere öffentlich zugängliche Inter-
netquellen existieren, welche die Tatsache der Inhaftierung dokumentieren.
Mit Blick auf die Aktenführungspflicht ist jedoch anzuregen, dass für den
konkreten Einzelfall entscheidungsrelevante Internetquellen zukünftig in
Papierform in den Akten abgelegt werden.
3.2.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe ihren An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es versäumt habe, ihre
Visaakten beizuziehen.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 ausgeführt, haben
die Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden
Verfahren hinreichend substantiiert, inwiefern ein Beizug der Visumsakten
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für das vorliegende Asylverfahren von Relevanz sein sollte. Der vorlie-
gende Fall kann insofern nicht mit dem Sachverhalt des Urteils
E-1417/2016 verglichen werden, wo der unterlassene Beizug der Visums-
akten durch weitere Versäumnisse des SEM „akzentuiert“ worden ist.
3.2.4 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz unter Berufung auf
Art. 29 Abs. 2 BV weiter vor, zentrale Beweismittel unberücksichtigt gelas-
sen zu haben.
Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Die Vorinstanz hat die eingereichten Be-
weismittel in der angefochtenen Verfügung nicht nur genannt (vgl. Ziff. I. 4.
der Verfügung), sondern auch gewürdigt. Ob der darauf aufbauend festge-
stellte Sachverhalt zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft hätte führen
müssen, ist eine materielle Frage, die unter dem Titel des rechtlichen Ge-
hörs nicht von Belang ist.
3.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen festgehal-
ten, dass familiäre Verbindungen zu Kritikern des syrischen Regimes
flüchtlingsrechtlich von Relevanz sein können (vgl. zum Beispiel das Refe-
renzurteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, E. 6.5.3). Die
Beschwerdeführer rügen im Lichte dieser Rechtsprechung zu Recht, dass
einer drohenden Reflexverfolgung aufgrund der familiären Verbindungen
sowohl der Beschwerdeführer 1 und 2 in der angefochtenen Verfügung zu
wenig Beachtung geschenkt wird.
Zwar ist dort erwähnt, dass die Beschwerdeführerin 2 einer politisch be-
deutsamen Familie entstammt; ebenso ist erwähnt dass der Beschwerde-
führer 1 an der Gründung der R._______ beteiligt war und sich auch sonst
politisch engagiert hat (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I. 3). In den Akten
ist zudem dokumentiert, dass das Dossier des Bruders der Beschwerde-
führerin 2 (N 610 943) vor Erlass der Verfügung konsultiert worden ist (vgl.
Akten der Vorinstanz, A28), was schon deshalb unerlässlich erscheint, weil
diesem die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und Asyl gewährt worden
ist, und in einer Gesamtsicht nicht auszuschliessen ist, dass die familiäre
Verbindung zusammen mit anderen Elementen zu einer Verfolgung auch
der Beschwerdeführer führten könnte (vgl. auch Urteil des BVGer
D-2719/2015 vom 14. Juli 2016).
In der angefochtenen Verfügung sind diese Aspekte bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht weiter erwähnt worden, was eine Ver-
letzung der Begründungspflicht darstellt. Überhaupt stellt die angefochtene
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Seite 11
Verfügung im Asylpunkt vornehmlich darauf ab, dass die geltend gemach-
ten Ausreisegründe unglaubhaft seien, lässt jedoch die Frage ausser Acht,
ob aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt (vgl.
dazu unten, E. 4.3).
4.
4.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbeson-
dere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Nach stän-
diger Rechtsprechung hat eine Rückweisung daneben auch bei schweren
Verletzungen von Verfahrensrechten – namentlich des rechtlichen Gehörs
– zu erfolgen (vgl. Urteile des BVGer E-2378/2013 vom 5. März 2015,
E. 6.1 und 6.3 f. sowie D-5878/2014 vom 7. Januar 2015, E. 5.4).
4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Asylpunkt damit, aufgrund
der eingereichten Beweismittel sei zwar davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer 1 kurdischer Schriftsteller sei. Hingegen seien seine Anga-
ben zu der geltend gemachten Verhaftung im Jahr (…) widersprüchlich und
es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er vom syrischen Regime gezielt
verfolgt worden sei. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er von der Jabath Al
Nusra oder dem Islamischen Staat gesucht worden sei. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin 2 vermöchten die geltend gemachten Probleme nicht
zu plausibilisieren. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung
der Vorinstanz und schliesst sich nach Durchsicht der Akten insbesondere
ihrer Einschätzung an, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe un-
glaubhaft sind. Dazu sei – neben den vorinstanzlichen Ausführungen, auf
die verwiesen werden kann – das Folgende gesagt:
4.2.1 Der Beschwerdeführer 1 muss mit den syrischen Behörden in Kon-
takt getreten sein, um die Ausstellung von Identitätspapieren für seine
Töchter zu beantragen (vgl. A14, F 11-12). Dieses Vorbringen ist nicht da-
mit zu vereinbaren, dass er im selben Zeitraum von den syrischen Behör-
den gesucht worden sein will.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 behauptet zwar, an verschiedenen De-
monstrationen teilgenommen zu haben. Ihre diesbezüglichen Schilderun-
gen bleiben jedoch äusserst vage. So kann sie weder Zeitpunkt noch Ort
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Seite 12
der Demonstrationen genau benennen (A14, F 118-126) und macht jeden-
falls nicht geltend, wegen ihrer Teilnahme(n) Nachteile erlitten zu haben.
Im Gegenteil gibt sie zu Protokoll, die syrischen Behörden hätten von ihrem
Engagement – auch beim Roten Kreuz – nichts gewusst (A14, F 185), an-
sonsten sie ins Gefängnis gekommen wäre. Es bestehen vor diesem Hin-
tergrund keine Hinweise darauf, dass sie als Regierungskritikerin identifi-
ziert worden sein könnte.
4.2.3 Weiter wirkt lebensfremd, wie die Beschwerdeführerin 2 die Verhaf-
tung ihres Mannes im Jahr (…) schildert. Nach einer Lesung ihres Mannes
will sie von den syrischen Sicherheitsbehörden angerufen worden sein; der
Anrufer habe ihr mitgeteilt, dass sich ihr Mann bei den Behörden melden
solle. Dies habe sie ihrem Mann ausgerichtet. Dieser habe sich dann in der
Folge an einem unbestimmten Tag im (…) und ohne dies mit ihr abzuspre-
chen bei den Behörden gemeldet. Dass er bei den Behörden vorgespro-
chen habe, habe sie aus dem Umstand geschlossen, dass er rund drei
Monate nicht mehr zu Hause aufgetaucht sei. Sie wisse aber weder, wo er
inhaftiert gewesen sei, noch, was während dieser Zeit geschehen sei (vgl.
Akten der Vorinstanz, A14, F 38-51). Davon abgesehen gelang es der Be-
schwerdeführerin 2 nicht, das Datum seiner Inhaftierung oder dasje-
nige seiner Freilassung zeitlich genauer einzugrenzen (F 65-66).
4.2.4 Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 können nicht als
glaubhaft qualifiziert werden. Sie weisen in verschiedener Hinsicht Wider-
sprüche zu den Aussagen seiner Ehefrau auf und sind zudem in sich selbst
wenig plausibel. So erzählt der Beschwerdeführer 1, seine Ehefrau habe
ihm lediglich von dem Anruf erzählt und er habe dann – weil die Nummer
auf dem Telefon abgespeichert gewesen sei – zurückgerufen. Dass er die
Vorladung über seine Frau erhalten habe, macht er hingegen nicht geltend
(A21, F 25). Sodann behauptet er, einige Stunden nach der Inhaftierung
wieder freigelassen worden zu sein, was schon für sich genommen wenig
nachvollziehbar ist, wenn die syrischen Behörden in ihm wirklich ein Si-
cherheitsrisiko erblickt hätten. Stutzig macht aber vor allem der Umstand,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst geltend machte,
während der vorübergehenden Freilassung nach Hause zurückgekehrt zu
sein, dies aber später dahingehend korrigierte, Freunde besucht zu haben
(A21, F 25). Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich der
Daten der Inhaftierung (BzP: November 2011 [A3, F 7.01]; Anhörung: Ok-
tober 2011 [A21, F 26]).
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Seite 13
4.2.5 Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung des Be-
schwerdeführers 1 fehlt es schliesslich am asylrechtlich erforderlichen
Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung und der Flucht aus Sy-
rien. Die Verhaftung erfolgte nach Angaben der Beschwerdeführer (…);
aus Syrien reisten sie indes erst im Jahr 2013 aus, wobei sie während ihres
Aufenthalts in Jenderes offenbar – neben den bürgerkriegsbegründeten
Nachteilen – keinen weiteren Repressalien des syrischen Regimes ausge-
setzt waren (A14, F 104). Das Gericht stellt nicht in Frage, dass die Be-
schwerdeführer angesichts des syrischen Bürgerkrieges und seiner – zu-
mindest im damaligen Zeitpunkt – unbeständigen Fronten gute Gründe
hatten, ihr Heimatland zu verlassen (vgl. beispielsweise die Darstellung der
Beschwerdeführerin 2, A14, F 161). Die allgemeine Gewalt, die aufgrund
des Bürgerkriegs damals vorherrschte, stellt jedoch kein asylrechtlich rele-
vantes Motiv dar.
4.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, geht die
Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Aus-
reise keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG aus-
gesetzt waren. Ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz jedoch die Frage,
ob sie aufgrund ihres Profils bei einer Rückkehr nach Syrien begründete
Furcht haben müssten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein.
4.3.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht –
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und
aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – ernsthaften
Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als
realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3).
4.3.2 Wie bereits oben dargelegt worden ist (vgl. oben, E. 3.2.5), hat die
Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochte-
nen Verfügung ungeprüft gelassen hat, ob die Beschwerdeführer aufgrund
ihrer familiären Verbindungen eine Reflexverfolgung zu befürchten haben
könnten. Damit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche
auf Beschwerdeebene nicht ohne Weiteres geheilt werden kann, zumal
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den Beschwerdeführern damit eine Instanz verloren ginge. Auch aus die-
sem Grund ist das Verfahren vorliegend an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dabei wird die Vorinstanz die Gefahr der Reflexverfolgung nicht isoliert,
sondern auch im Kontext der öffentlichen Bekanntheit des Beschwerdefüh-
rers 1 und der politischen Vergangenheit der Beschwerdeführer 1 und 2 zu
betrachten haben. Zu beachten sein wird ausserdem, dass sich der Be-
schwerdeführer nach seiner Ausreise aus Syrien verschiedentlich in öffent-
lichen Publikationen kritisch zum syrischen Regime geäussert hat (vgl. An-
hang P, Q, R, S; A21, F 9-12), wobei die Vorinstanz auf Vernehmlassungs-
stufe bereits angedeutet hat, dass dies flüchtlingsrechtlich von Relevanz
sein könnte.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters
der Beschwerdeführer wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind den Beschwerdeführern Fr. 2‘500.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzuspre-
chen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das SEM zu entrich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 30. November 2016 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.00
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner