Abtei lung V
E-5420/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
B._______,
Eritrea,
beide vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreise (Ausstand); Zwischenverfügung des
BFM vom 13. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5420/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des eritreischen Staatsangehörigen
C._______ vom 12. August 2006 mit Verfügung vom 25. Januar 2008
guthiess, wobei sich C._______ während des gesamten
Asylverfahrens als ledig und kinderlos bezeichnete,
dass C._______ am 28. November 2008 ein Gesuch um
Familienzusammenführung für die Beschwerdeführerinnen stellte, bei
welchen es sich um seine Ehefrau beziehungsweise Freundin und die
gemeinsame Tochter handle,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 die Einreise der
Beschwerdeführerinnen in die Schweiz nicht bewilligte und das Ge-
such um Familienzusammenführung ablehnte,
dass C._______ mit Eingabe vom 6. Januar 2009 gegen diese
Verfügung Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
19. Januar 2009 die Aussichtslosigkeit der Beschwerde feststellte und
insbesondere die vorinstanzlichen Zweifel bezüglich der im Rahmen
des Familiennachzugsgesuchs geltend gemachten familiären Verbin-
dung von C._______ zu den Beschwerdeführerinnen bestätigte,
dass dementsprechend das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ein
Kostenvorschuss eingefordert wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Februar 2009
infolge Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses auf die
Beschwerde vom 6. Januar 2009 nicht eintrat,
dass die sich zu jenem Zeitpunkt bereits seit rund drei Monaten im Su-
dan aufenthaltenden Beschwerdeführerinnen mit Eingaben vom
23. Februar und 10. März 2009 (sowie diversen Folgeeingaben) das
BFM via die Schweizer Botschaft in Khartum um Asyl in der Schweiz
und entsprechende Bewilligung der Einreise ersuchten, wobei sie ins-
besondere ihre familiäre Beziehung zu C._______ bekräftigten, eine
Asylanhörung durch die Botschaft anbegehrten und die Nichtigkeit des
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Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2009 mangels
Rechtskraft behaupteten,
dass das BFM – nach umfangreichen bilateralen Kommunikationen (te-
lefonisch, schriftlich und elektronisch) zwischen rubriziertem Rechts-
vertreter, dem BFM, der Schweizer Botschaft in Khartum und dem Eid-
genössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) be-
treffend die (Nicht-) Durchführung einer Asylanhörung in der Botschaft
sowie nach Deponierung einer Aufsichtsanzeige durch den Rechtsver-
treter beim EDA zum selben Thema – mit Verfügung vom 15. Juni 2009
die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen abwies und entsprechen-
de Einreisebewilligungen in die Schweiz verweigerte, wobei es in der
Begründung hauptsächlich zumutbare Aufnahmebemühungen im Su-
dan gemäss Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) als Asylausschlussgrund nannte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 28. Juni 2009 ge-
gen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hoben,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom
7. Juli 2009 insofern guthiess, als es die Verfügung vom 15. Juni 2009
aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme
des Verfahrens und zu neuem Entscheid an das BFM zurückwies,
dass das Gericht in den Erwägungen insbesondere festhielt, das BFM
habe durch den Verzicht auf eine mündliche Anhörung der Beschwer-
deführerin deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, woraus in-
dessen nicht zu schliessen sei, es müsse zur Durchführung der per-
sönlichen Anhörung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden,
dass der rubrizierte Rechtsvertreter – nach vorgängiger mehrfacher
Kritikübung an der Verfahrensführung der zuständigen Sachbearbeite-
rin des BFM (D._______) und Androhung einer gegen diese
gerichteten „Disziplinaranzeige“ – mit schwer lesbarer
handschriftlicher Fax-Eingabe vom 3. August 2009 im Namen der
Beschwerdeführerinnen beim BFM ein sinngemässes
Ausstandsbegehren gegen D._______ einreichte,
dass er darin Befangenheit beziehungsweise zumindest Befangen-
heitsanschein von D._______ geltend macht, welche sich aus deren
durch Ungereimtheiten und Rechtswidrigkeiten geprägten
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Verfahrensführung ergebe (Falschdatierung des Asylgesuchs;
beharren auf dem Vorlegen einer Vertretungsvollmacht; gesetzes- und
praxiswidrige Verweigerung beziehungsweise Verzögerung der
Anordnung einer Botschaftsanhörung; Vorwegnahme der
Beweiswürdigung betreffend das familienrechtliche Verhältnis zu
C._______ unter standhafter Verweigerung der Durchführung der
beantragten DNA-Analyse),
dass das BFM mit selbständig anfechtbarer Zwischenverfügung vom
13. August 2009 – unterzeichnet vom stellvertretenden Sektionschef –
das Ausstandsbegehren ablehnte,
dass es in den Kritikpunkten des Rechtsvertreters die Anrufung des
Ausstandsgrundes der Voreingenommenheit beziehungsweise Befan-
genheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) erkannte,
dass es zur Begründung des ablehnenden Ausstandsentscheides zu-
nächst anführte, das Begehren ziele über weite Teile unzulässigerwei-
se auf eine persönliche Diffamierung von D._______ sowie darauf ab,
Sachverhaltsbeurteilungen und Rechtsfragen, die ordentlicherweise
erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden könnten,
einer vorgezogenen Zwischenbeurteilung zu unterwerfen, oder es
beinhalte schlicht sachliche und rechtliche Haltlosigkeiten, so
insbesondere auch der Vorwurf einer absichtlichen Falschdatierung
des Asylgesuchs,
dass sodann die Themen der Vollmachtseinforderung, der Durchfüh-
rung einer Botschaftsanhörung oder der Durchführung einer DNA-Ana-
lyse bereits Gegenstand eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens ge-
wesen seien oder gegebenenfalls noch sein würden, jedenfalls aber
nicht Gegenstand eines Ausstandsbegehrens sein könnten,
dass ferner Meinungsverschiedenheiten zwischen einer zuständigen
Sachbearbeiterin und dem Rechtsvertreter naturgemäss und häufig
vorkämen und in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen einen
abschlägigen Entscheid zu überprüfen seien, nicht aber bereits eine
Voreingenommenheit begründen könnten,
dass im Übrigen die Vollmachtseinforderung klar rechtskonform sei,
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dass D._______ nach Ergehen des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009 umgehend die
erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf die Durchführung einer
Botschaftsanhörung veranlasst habe,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfü-
gung vom 19. Januar 2009 dahingehend geäussert habe, dass kein
Anlass zur Durchführung einer DNA-Analyse von Amtes wegen beste-
he, und D._______ im Übrigen den Rechtsvertreter mehrfach auf die
Mitwirkungspflicht beziehungsweise -möglichkeit betreffend die
Beweiserbringung über die behaupteten familiären Beziehungen auf-
merksam gemacht habe, ohne dass er beziehungsweise seine Man-
dantinnen diesen Obliegenheiten nachgekommen wären,
dass sie dadurch die gerügte angeblich lange Verfahrensdauer auch
sich selber zuzuschreiben hätten,
dass nicht nur aufgrund der bislang nicht glaubhaft gemachten
familiären Beziehung, sondern auch in der Sache selbst der Vorwurf
einer das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (SR 0.107) verletzenden Verfahrensverzögerung
offensichtlich unberechtigt sei,
dass damit keiner der angeführten Gründe einen Hinweis auf eine
mögliche Befangenheit von D._______ oder auf das Bestehen anderer
Ausstandsgründe beinhalte,
dass die Beschwerdeführerinnen diese Zwischenverfügung des BFM
vom 13. August 2009 mit Beschwerde vom 22. August 2009 (Datum
Poststempel: 27. August 2009) und Ergänzungen vom 3., 7., 12. und
17. September 2009 (Fax-Daten vom 3., 9., 13. und 17. September
2009) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass sie darin die Aufhebung besagter Zwischenverfügung, die Anord-
nung des Ausstandes von D._______ sowie in prozessualer Hinsicht
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Anweisung
an das BFM beantragen, für die Zeit des hängigen
Beschwerdeverfahrens eine andere Person als D._______ mit der
Verfahrensleitung zu beauftragen,
dass sie in der Begründung im Wesentlichen geltend machen,
D._______ würde im Beweisverfahren betreffend die familiären
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Beziehungen eine unkorrekte Würdigung vornehmen und dadurch zu
Unrecht die Durchführung beziehungsweise Abnahme der einzig
beweisrelevanten DNA-Analyse verweigern, womit sie den
Befangenheitsanschein erwecke, zumal sie in vorurteilsbelastender
Weise die missbräuchliche Absicht eines Familiennachzugs von
Nichtfamilienmitgliedern vermute,
dass D._______ auch durch den Hinweis auf die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 im
abgeschlossenen Verfahren betreffend Familienzusammenführung
dem klaren Ziel der Abweisung des Asylgesuchs verhaftet sei, da die
dort vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung offensichtlich
rechtsverletzend und unter vollkommen fehlender Sachkunde des
Gerichts ergangen sei,
dass demgegenüber die Falschangabe von C._______ betreffend
Kinds- und Eheverhältnis nicht den Beschwerdeführerinnen anzulasten
und die – verhältnismässig kostengünstige – DNA-Analyse nun von
Amtes wegen durchzuführen sei, zumal diese mittellos seien,
dass D._______ sodann die Massgeblichkeit der KRK verkenne,
welche die Beschleunigung des Asylverfahrens erforderlich mache und
in welchem Zusammenhang eben auch die Falschdatierung des
Asylgesuchs nicht bloss eine Bagatelle darstelle,
dass D._______ und die Vorinstanz durch sich anmassende und
rechtsverletzende Weisungen an die Botschaft, durch ihre
Verweigerung der Durchführung einer Anhörung oder anderer
Beweismassnahmen sowie durch ihren Mangel an Sensibilität für
gesuchsbegünstigende Fakten und Überlegungen eine beabsichtigte
Verfahrensverzögerung und eine festgefahrene Meinungsbildung im
Hinblick auf die Ablehnung des Asylgesuchs offenbarten,
dass D._______ und offenbar auch ihre Linienvorgesetzten und
übergeordneten Stabsstellen dem unentrinnbaren Zwang verfallen
seien, „in verfassungs-, konventions-, gesetzes-, verordnungs- und
weisungswidriger Weise auf die rechtsverweigernde und -verzögernde
Vermeidung von Einreisebewilligungen hinzuwirken“ und gar darauf
zielten, das Botschaftsverfahren unwirksam zu machen und potentielle
Gesuchstellende von der Einreichung eines Asylgesuchs abzuhalten,
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dass D._______ durch eine solche Verfahrensführung und erwähntes
Verhalten den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1
VwVG erwecke, weshalb sie im Interesse eines fairen Verfahrens in
den Ausstand zu treten habe,
dass zwischenzeitlich die Beschwerdeführerin am 31. August und
9. September 2009 auf der Schweizer Botschaft in Khartum zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
17. September 2009 die Beschwerde als aussichtslos bezeichnete, die
beiden prozessualen Gesuche abwies und die Beschwerdeführerinnen
aufforderte, bis zum 2. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– einzuzahlen,
dass das Gericht zur Begründung im wesentlichen Folgendes erwog
(Zitat:),
„dass die Ausführungen der Vorinstanz zum fehlenden Anschein der
Befangenheit D._______'s zutreffen dürften,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, gemäss welchen den
(recte: der) Befangenheitsanschein von D._______ klar erkennbar sei,
nicht zutreffen dürften,
dass insbesondere keine Gründe gegeben sein dürften, welche bei ob-
jektiver Betrachtung den Verdacht begründen würden, D._______
habe sich bereits eine abschliessende Meinung betreffend den
Ausgang des Verfahrens gebildet,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht geeignet sein
dürften, zu einer anderen Erkenntnis zu führen,
dass insbesondere die Nichtdurchführung beantragter Beweismass-
nahmen den Anschein der Befangenheit D._______'s nicht begründen
dürften,
dass allfällige Verletzungen verfahrensrechtlicher Vorschriften bezie-
hungsweise Parteirechte im Rahmen einer Beschwerde gegen die
Endverfügung zu rügen sein dürften,
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dass die gerügten Verfahrensverzögerungen den Anschein der Befan-
genheit D._______'s ebenfalls nicht begründen dürften,
dass schliesslich auch unterschiedliche Rechtsauffassungen nicht ge-
eignet erscheinen, den Anschein der Befangenheit zu begründen,
(...) dass gestützt auf diese Erwägungen schliesslich keine Veranlas-
sung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, für die Zeit des hängigen
Beschwerdeverfahrens eine andere Person als D._______ mit der
Verfahrensleitung zu beauftragen“,
dass der Rechtsvertreter mit Begleitschreiben des BFM vom 21. Sep-
tember 2009 antragsgemäss, jedoch unter begründeten Einschränkun-
gen, Einsicht in die Akten betreffend das hängige Asylgesuch erhielt,
dass die Beschwerdeführerinnen mit einer weiteren Eingabe vom
23. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die
wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung beantragten, zur Begründung bisherige Befangenheitsargumente
bekräftigten, Kritik an den instruktionsrichterlichen Erwägungen übten
und hierzu neue Tatsachen und Beweismittel (E-Mail-Korrespondenz
zwischen dem BFM und der Schweizer Botschaft in Khartum sowie Te-
lefax des Rechtsvertreters an das BFM) vorlegten,
dass aus diesen ein von D._______ pflichtwidrigerweise nicht
ausgeräumter Rechtsirrtum des Botschafters erhelle, welcher offenbar
davon ausgehe, die vorbereitete Revision des Asylgesetzes – insbe-
sondere die Abschaffung der Möglichkeit, Asylgesuche bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland zu stellen – werde in Kraft treten,
dass der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Sep-
tember 2009 ferner die Kopie seines Schreibens an die Geschäftsprü-
fungskommission (GPK) der Eidgenössischen Räte zukommen liess,
mit welcher er Missstände betreffend die Botschaftspraxis in Khartum
anzeigte und deren Überprüfung forderte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
25. September 2009 das Gesuch vom 23. September 2009 um wieder-
erwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
wies und an der Zwischenverfügung vom 17. September 2009 vollum-
fänglich festhielt,
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dass das Gericht zur Begründung im wesentlichen Folgendes erwog
(Zitat:),
„dass die von den Beschwerdeführerinnen als neu bezeichneten Be-
weismittel nicht geeignet erscheinen, zur wiedererwägungsweisen Auf-
hebung der Zwischenverfügung vom 17. September 2009 zu führen,
dass sie dem Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Pro-
zessaussichten der Beschwerde in der Zwischenverfügung vom
17. September 2009 – zusammen mit sämtlichen weiteren Akten der
Vorinstanz – vorlagen und dabei mitberücksichtigt worden sind,
dass die sich aus Sicht der Beschwerdeführerinnen daraus ergeben-
den Tatsachen ebenfalls nicht als geeignet erscheinen, den Anschein
der Befangenheit D._______'s zu begründen und zur
wiedererwägungsweisen Aufhebung der Zwischenverfügung vom
17. September 2009 zu führen,
dass die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in ihrem
Telefax vom 23. September 2009 zumindest sinngemäss die Rüge be-
inhalten könnten, das Bundesverwaltungsgericht erfasse Sinn und
Zweck der Ausstandsregeln nicht korrekt,
dass diese Rüge nicht geeignet erscheint, die Erfolgsaussichten der
Beschwerdeeingabe anders als in der Zwischenverfügung vom
17. September 2009 zu qualifizieren und den Anschein der Befangen-
heit D._______'s ebenfalls nicht begründen dürfte,
dass sich auch der Eingabe vom 17. September 2009 und dem damit
eingereichten Schreiben vom 11. September 2009 des Abteilungs-
chefs des BFM keine Gründe für eine Befangenheit D._______'s
entnehmen lassen dürften, wird doch in diesem Schreiben im
Wesentlichen auf Verfahrensregeln bei Asylgesuchen aus dem
Ausland verwiesen, die einen reibungslosen Ablauf derselben sowie
einen maximalen Datenschutz sicherstellen sollen,
dass damit der Standpunkt der Beschwerdeführerinnen, die neu vorge-
brachten Tatsachen und die neu eingereichten Beweismittel sowie ihre
Beschwerde- und erstinstanzlichen Argumente, wonach D._______
gezielt und tendenziös die Erfolgsaussichten des hängigen
Botschaftsgesuchs negativ beeinflusse, machten eine
Beschwerdegutheissung unausweichlich, unzutreffend sein dürfte,
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dass entegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen deshalb nach
wie vor von der Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerdebegehren
auszugehen ist, ohne dass damit – wie von den
Beschwerdeführerinnen befürchtet – eine Missachtung
verfassungsmässiger Werte als gegeben erscheinen würde,
dass die Beschwerdeeingabe nach summarischer Prüfung der Einga-
ben vom 17. und 23. September 2009 in Anbetracht der Vorbringen so-
wie der Aktenlage weiterhin als zum Vornherein aussichtslos er-
scheint“,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben vom 28. September
und 1. Oktober 2009 ihre Beschwerdeakten weiter ergänzten und darin
zunächst auf arbeitsmethodische und rechtssoziologische Gesichts-
punkte verweisen, sodann die bisher geltend gemachten Befangen-
heitsgründe von D._______ bekräftigen, das BFM als solches
betreffend die Durchführung von Botschaftsverfahren vorab in Khartum
in Kritik nehmen, auf eine vom Rechtsvertreter beim EDA eingereichte
Aufsichtsanzeige vom 29. September 2009, die am 24. September
2009 bei der GPK der Eidgenössischen Räte in gleicher Angelegenheit
eingereichte Anzeige sowie eine im Nationalrat deponierte
Interpellation zu denselben Themen verweisen und schliesslich
sinngemäss erneut um ein Rückkommen auf die Zwischenverfügungen
des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. und 25. September 2009
ersuchen,
dass sie indessen den dort eingeforderten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- am 2. Oktober 2009 einbezahlt haben,
dass das BFM den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. Oktober 2009
(bestätigt am 25. Oktober 2009) über die Sistierung des erstinstanzli-
chen Asylverfahrens seiner Mandantinnen während der Hängigkeit des
laufenden Ausstandsbeschwerdeverfahrens in Kenntnis setzte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben vom 7., 8., 9., 11., 12.,
20., 25. und 27. Oktober 2009 sowie vom 1./2., 9. und 19. November
2009 ihre Beschwerdeakten abermals ergänzten und darin die bisher
geltend gemachten Befangenheitsgründe von D._______ bekräftigen,
Linienvorgesetzte und weitere Verfahrensinvolvierte des BFM sowie
letzteres als solches betreffend die Durchführung von
Botschaftsverfahren vorab in Khartum erneut in Kritik nehmen und im
Übrigen unter Hinweis auf ihre missliche und gesundheitlich
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bedrohliche Lage im Sudan sowohl das Gericht als auch die
Vorinstanz zur beförderlichen Behandlung und Beendigung der
hängigen Verfahren auffordern,
dass sie dennoch – und insbesondere auch mangels einer bis anhin
bestehenden Gerichtspraxis in Ausstandsverfahren betreffend erstins-
tanzliche Funktionsträger im Asylbereich – eine vertiefte und grund-
sätzliche Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Rügen und The-
men verlangen und hierzu instruktionsrichterliche Massnahmen (insb.
Einverlangung von Stellungnahmen bei D._______ und weiteren
Funktionären des BFM) fordern,
dass sie D._______ zudem wissentliche Falschbehauptungen und eine
parteiische und asylpolitisch geprägte Verfahrensleitung mit einer
vorgefassten Meinung vorwerfen, ihr die Verantwortung für
ungenügende Befragungskapazitäten und für
Befragungsverweigerungen in der Botschaft in Khartoum zuschreiben,
eine Missachtung der KRK durch das BFM und speziell D._______
rügen, weitere Kritik am Inhalt der Zwischenverfügungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. und 25. September 2009
vornehmen sowie auf Eingaben des Rechtsvertreters an das BFM mit
denselben Themen und zum Thema Akteneinsicht verweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer nicht sofort rea-
lisierbaren Gutheissung der offensichtlich begründeten Beschwerde
die Vorinstanz anzuweisen habe, die Verfahrensführung einer anderen
Person als D._______ zu übertragen,
dass für die weiteren Inhalte des Sachverhalts und der Prozessge-
schichte, soweit wesentlich, auf die Erwägungen und im Übrigen auf
die Akten zu verweisen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass das Gericht somit auch für die Beurteilung von Beschwerden ge-
gen selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des BFM zuständig
ist und der angefochtene Ausstandsentscheid nach Gesetz eine solche
selbständig anfechtbare Zwischenverfügung darstellt (Art. 45 VwVG),
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass das BFM gemäss Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerdefrist
die Anwendbarkeit von Art. 108 Abs. 1 AsylG statuiert und daraus eine
Frist von 30 Tagen ableitet,
dass diese Rechtsmittelbelehrung in dieser Form nicht rechtskonform
ist, da Art. 108 Abs. 1 AsylG für die Anfechtung von Zwischenverfügun-
gen eine Frist von 10 Tagen nennt,
dass die Frage, ob bei Zwischenentscheiden des BFM über den Aus-
stand nicht dennoch eine Beschwerdefrist von 30 Tagen, jedoch auf
der Gesetzesbasis von Art. 50 Abs. 1 VwVG zum Tragen käme, in casu
offengelassen werden kann, da sich die Beschwerdeführerinnen je-
denfalls auf Art. 38 VwVG berufen könnten, wonach den Parteien aus
einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf,
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), unter
Vorbehalt nachfolgend zu erörternder Einschränkungen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend – unbesehen der umfangreichen sach-
verhaltlichen und prozessgeschichtlichen Erhebungen (vgl. oben) –
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb vorlie-
gend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Beschwer-
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deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG),
dass nach Art. 10 Abs. 1 VwVG Personen, die eine Verfügung zu tref-
fen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten haben,
wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit
einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden
sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b),
mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Sei-
tenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis), Vertreter einer
Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren
(Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könn-
ten (Bst. d),
dass diese Ausstandsvorschriften sowohl auf Personen, welche einen
Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, an-
wendbar ist, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in ir-
gendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Ein-
fluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (RETO FELLER
in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 5 zu
Art. 10 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung,
Zürich/Basel/Genf 2002, S. 74),
dass sich der angefochtene Entscheid antragsentsprechend mit dem
Thema des befangenheitsbedingten Ausstandes von D._______
befasst und daher auch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht
über diesen personenbezogenen Gegenstand hinausgehen kann,
dass daher sämtliche Rügen und Kritikpunkte, mit welchen die Be-
schwerdeführerinnen auf Rekursstufe explizit oder sinngemäss eine
Befangenheit (auch) von anderen verfahrensinvolvierten Personen
(z.B. Funktionäre, Linienvorgesetzte), institutionellen Stellen und Gre-
mien (z.B. Stabsstellen, Schweizer Botschaft) oder ganzer Behörden
und Ämter (z.B. BFM) geltend machen beziehungsweise nicht näher
konkretisierte Adressaten mit Befangenheitsvorwürfen ins Visier neh-
men, unbeachtlich zu bleiben haben und auf die Beschwerde insoweit
nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerinnen, soweit sie über weite Teile ihrer um-
fangreichen Beschwerde- und Ergänzungseingaben sinngemäss ein
im öffentlichen Interesse liegendes Einschreiten gegen das BFM, eine
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andere Behörde oder Teile davon von Amtes wegen oder gar diszipli-
narrechtliche Massnahmen gegen involvierte Personen fordern, zu-
ständigkeitshalber auf die gesetzlich zur Verfügung stehenden Behelfe
insbesondere aufsichtsrechtlicher Art (vgl. Art. 71 VwVG) zu verweisen
sind,
dass somit auf diese Beanstandungen ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass eine geltend gemachte Rechtsverzögerung per se ebensowenig
Teilgegenstand eines Ausstandsverfahrens sein kann (vgl. den in Art.
46a VwVG statuierten Beschwerdeweg) und im selben Zu-
sammenhang im Übrigen unschwer festzustellen ist, dass die aktuell
entstandene Verzögerung im Fortgang des Asylverfahrens in erster Li-
nie durch das prozessuale Verhalten der beschwerdeführenden Partei
selber mittels Wahrnehmung ihres gesetzlichen Rechts auf Anhebung
eines aufwändigen Ausstandsverfahrens verursacht wurde, dessen Er-
folgsaussichten zudem - wie mehrfach kommuniziert - nie reell waren,
dass die vom BFM in Form einer Sistierung des Asylverfahrens wäh-
rend der Dauer des Ausstandsbeschwerdeverfahrens getroffene Ent-
schleunigungsmassnahme im Übrigen ebenfalls selbständig anfecht-
bar ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 Bst. b AsylG), von welcher Möglichkeit die
Beschwerdeführerinnen aber bislang ebensowenig Gebrauch gemacht
haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht ferner über kein gesetzlich veran-
kertes Weisungsrecht gegenüber dem BFM besitzt, mit welchem es
Einfluss auf die personelle Betrauung mit einer Verfahrensführung neh-
men könnte, weshalb auch auf den darauf gerichteten Antrag nicht ein-
zutreten wäre, würde nicht das vorliegende Endurteil in der Sache den
instruktionellen Prozessantrag ohnehin hinfällig machen,
dass auf die vorliegende Beschwerde betreffend Ausstand aus pro-
zessgegenständlichen Gründen auch insoweit nicht einzutreten ist, als
darin andere End- oder Zwischenentscheide des BFM oder des Bun-
desverwaltungsgerichts in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren
der Beschwerdeführerinnen oder von C._______ oder gar von gänzlich
unbeteiligten Drittpersonen kritisiert werden,
dass vorliegend allein über den Ausstandsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1
Bst. d VwVG (Befangenheit in der Sache aus anderen Gründen) zu be-
finden ist, welche Bestimmung nicht eine tatsächliche Befangenheit
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der mit der Sache betrauten Person – vorliegend D._______ –
verlangt, sondern es genügen lässt, wenn bei einer objektiven
Betrachtung stichhaltiger Anlass besteht, die betraute Person als
befangen zu erachten beziehungsweise der Anschein der Be-
fangenheit vorliegt (vgl. dazu RETO FELLER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[Hrsg.], Kommentar VwVG, Art. 10 N 16),
dass bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Ge-
wichtung solcher Umstände jedoch nicht auf das subjektive Empfinden
der den Ausstand begehrenden Partei abzustellen ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE B-2209/2007 vom 2. Juli 2007
E. 6.2 S. 16 f.) und bei verwaltungsinternen Verfahren bezüglich der
Unbefangenheit des oder der Instruierenden nicht der gleiche strenge
Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden zur Anwendung
gebracht werden darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
6251/2007 vom 1. Oktober 2008 E. 3 S. 16 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass das Gericht nach umfassender und einlässlicher Prüfung der ge-
samten Verfahrensakten keine Aktenstücke, Hinweise oder anderweiti-
gen zureichenden Anhaltspunkte ausmachen kann, die auf eine Befan-
genheit von D._______ oder zumindest einen entsprechenden
objektiven Anschein gegenüber den Beschwerdeführerinnen
beziehungsweise im Hinblick auf die Beurteilung ihres Asylgesuchs
hindeuten könnten,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Zwischenverfü-
gung zutreffend sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die-
se vollumfänglich verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift und die vier bis am 17. September 2009
eingereichten Folgeeingaben keine andere Sichtweise begründen, wo-
bei – nunmehr nach eingehender Aktenprüfung – an den Erwägungen
gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. September 2009 zu den Prozessprognosen ohne Abstriche festzu-
halten und somit auf diese ebenfalls integral zu verweisen ist,
dass dies ebenso für die Erwägungen gemäss Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2009 gilt, mit welchen
das durch zwei Folgeeingaben anbegehrte Rückkommen auf erwähnte
Zwischenverfügung vom 17. September 2009 abschlägig gewürdigt
wurde,
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dass gleichsam die seither eingereichten insgesamt elf Beschwer-
deergänzungen offensichtlich nicht geeignet sind, eine andere Sachla-
ge zu begründen ode gar eine anderslautende Würdigung dergestalt
herbeizuführen, dass D._______ zumindest der Anschein der
Befangenheit anhaften würde,
dass weite Teile dieser umfangreichen Beschwerdeergänzungen durch
die bisherigen Erwägungen in diesem Urteil sowie durch die gemach-
ten Verweisungen auf bislang im Ausstandsverfahren ergangene Erwä-
gungen gemäss den beiden Zwischenverfügungen des Bundesverwal-
tungsgerichts abgedeckt und nicht weiter zu würdigen sind,
dass diese Eingaben, soweit sie sich auf den hier zu würdigenden
Kernpunkt einer allfälligen Befangenheit von D._______ beziehen,
keine neue Sachlage begründen,
dass das Gericht aus den Akten nicht nur die Erkenntnis fehlender Be-
fangenheitsgründe, sondern darüber hinaus vielmehr die Überzeugung
gewinnt, dass D._______ durchaus die Fähigkeit zur Abstraktion und
Distanzierung von zum Teil durchaus diffamierenden Vorbringen
gegenüber ihrer Person seitens der Beschwerdeführerinnen bezie-
hungsweise vorab des Rechtsvertreters hat und bestrebt ist, Verfah-
rensführung und Entscheidfindung objektiv, unvoreingenommen und
rechtskonform innert nützlicher Frist zum Abschluss zu bringen (vgl.
beispielsweise acta C13, C30 und C32),
dass sie unter Berücksichtigung der gesamten Akten und Umstände
und nicht zuletzt der zeitweise schwierigen Erreichbarkeit der Be-
schwerdeführerinnen insbesondere die entsprechend dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009 gebotene Botschaftsan-
hörung (vgl. dort E. 5.3 und 5.4) durchaus innert angemessener Frist
zur Durchführung bringen konnte, wobei das Gericht ausdrücklich
auch den Verbleib der Beschwerdeführerinnen in Khartum für die Dau-
er des Verfahrens mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte
als zu jenem Zeitpunkt nicht unzumutbar bezeichnete (E. 5.4 in fine),
dass die Beschwerdeführerinnen mit Nachdruck auf die Möglichkeit
hinzuweisen sind, allfällige Verletzungen verfahrensrechtlicher Vor-
schriften (betreffend Beweisrechte, Parteirechte, rechtliches Gehör
usw.) im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endverfügung zu rügen
und dort auch unterschiedliche Rechtsauffassungen geltend zu ma-
chen, wogegen solche Themen per se nicht zum Gegenstand eines
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Ausstandsverfahrens erhoben werden können, jedenfalls soweit sie
– wie vorliegend gesehen – nicht direkte Ausflüsse von Befangenheits-
gründen darstellen,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit zusammenfassend nicht
gelungen ist, den objektiven Anschein der Befangenheit in der Person
von D._______ zu erwecken, weshalb das Bundesamt das
Ausstandsbegehren zu Recht abgelehnt hat,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde mit
sämtlichen darin gestellten materiellen und prozessualen Anträgen ab-
zuweisen ist, soweit überhaupt Eintretensanspruch besteht,
dass schliesslich der Rechtsvertreter im Sinne einer Ermahnung auf
den Inhalt der Verfahrensdisziplin nach Art. 60 Abs. 1 und 2 VwVG und
die dort genannten Missachtungssanktionen aufmerksam zu machen
ist, zumal er sich mit verschiedenen Inhalten seiner Beschwerde- und
Ergänzungseingaben an beziehungsweise über der Grenze zu akzep-
tierender Kritik und trölerischer, mithin mutwilliger Prozessführung be-
wegt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die in Anbetracht des weit
überdurchschnittlichen Umfanges der Streitsache angemessen auf
Fr. 1'200.-- zu erhöhenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführe-
rinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten mit dem bereits geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- zu verrechnen sind und die Beschwerdeführerin-
nen somit noch Fr. 600 zu bezahlen haben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt und mit bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 600.-- verrechnet. Der noch zu leistende Betrag von Fr. 600.-- ist
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Der Rechtsvertreter wird im Sinne der Erwägungen zur Einhaltung der
Verfahrensdisziplin ermahnt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen
und an das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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