B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5421/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Ukraine,
beide vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am (…) 2014 mit einem Visum in die
Schweiz ein. Am 16. Oktober 2015 suchten sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 17. Februar 2015 wurde der
Beschwerdeführer und am 20. Februar 2015 die Beschwerdeführerin zur
Person (BzP) befragt. Am 7. Juli 2015 hörte sie die Vorinstanz zu den Asyl-
gründen an.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, die Lage in
Mariupol habe sich aufgrund des Konfliktes in der Ostukraine immer mehr
zugespitzt. Die Stadt werde vom nationalistischen Azow-Battailon belagert,
weshalb sie dort als ukrainische Staatsbürger russischer Ethnie in Gefahr
seien. Es gebe zudem kaum Arbeit; bei einer Rückkehr wäre es ihnen nicht
möglich für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Überdies habe der Be-
schwerdeführer mit der Einberufung in die Armee zu rechnen.
Sie reichten ihre Reisepässe, einen abgelaufenen Reisepass der Be-
schwerdeführerin, ihre Inlandpässe, ihre Geburtsurkunden sowie die Rei-
seunterlagen ein.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und beauf-
trage den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 4. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Dis-
positivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 4. August 2015 seien
aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen.
Die Beschwerdeführenden gaben drei Zeitungsberichte der „le temps“, ei-
nen Zeitungsbericht der „la voix de la russie“ sowie einen Bericht von Reu-
ters zu den Akten.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 stellte die damalige In-
struktionsrichterin fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegen-
stand des Verfahrens bildet und forderte die Beschwerdeführenden auf, ei-
nen Kostenvorschuss einzuzahlen. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte der unterzeichnende Instrukti-
onsrichter mit, dass er neu mit der Behandlung des Verfahrens betraut
wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 festgestellt
wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Verfügung des SEM vom 4. August 2015 ist, soweit sie
die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Dispositiv-
ziffern 1 und 2) betrifft, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und
die Wegweisung als solche ist nicht zu überprüfen.
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3.
3.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, dem Frage-
schema für rechtliches Gehör lasse sich entnehmen, dass die Vorinstanz
ihnen nicht generell das Wort erteilt habe und sie sich auch nicht zur Ab-
weisung ihres Gesuches hätten äussern können. Aus diesem Grund sei ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
3.2 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör rügen und geltend machen, sie hätten sich nicht vollstän-
dig zu Sache äussern können, verkennen sie den Charakter des An-
spruchs auf rechtliches Gehör. Dieser verlangt nicht, dass eine Partei die
Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von
der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Be-
hörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur
Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den
Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den
anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte ein-
bringen können, was den Beschwerdeführenden vorliegend, insbesondere
durch die von der Vorinstanz durchgeführten Befragungen, vollumfänglich
möglich war (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4.). Zudem verkennen die Beschwer-
deführenden, dass es sich bei dem von ihnen angerufenen Frageschema
nicht um die Erteilung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem
Entscheid über das Asylgesuch handelte, sondern dies im Rahmen des
Zuweisungsentscheides gewährt wurde. Die Rüge erweist sich angesichts
dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht,
die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
4.
4.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, den
Beschwerdeführenden drohe bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung. Der Konflikt in der Ukraine beschränke sich auf ein klei-
nes Gebiet im Osten. Ihr Wohnort befinde sich zwar im Konfliktgebiet, auf-
grund der garantierten Niederlassungsfreiheit bestehe jedoch die Möglich-
keit einen Wohnort innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebie-
tes zu wählen. Da beide gesund seien und über langjährige Berufserfah-
rung verfügen würden, lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen
eine Rückkehr in die Ukraine sprechen würden. Auch wenn sie keine Ver-
wandten in der Westukraine hätten, würden sie bei einer Rückkehr staatli-
che Unterstützung erhalten und könnten von ihren Verwandten in Russland
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und der Schweiz finanziellen Beistand erwarten. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, intern Vertriebene
würden in der Ukraine nur ungenügende staatliche Hilfe erhalten. Zwi-
schen den Ansässigen und den „internally displaced persons“ (IDP)
herrschten Spannungen und es komme zu Verteilungskämpfen. Wie die
eingereichten Berichte belegen würden, hätten sie als Ukrainer russischer
Ethnie mit von der Regierung unterstützen neonazistischen Gruppierungen
zu kämpfen. Bei einem Umzug müssten sie zudem aufgrund ihrer Herkunft
aus dem Konfliktgebiet und weil sie wegen ihrer Abstammung den Separa-
tisten zugerechnet würden, selbst mit Anfeindungen der Ultranationalisten
rechnen. Zudem sei eine Rückkehr wegen der hohen Arbeitslosigkeit, man-
gelnder Ersparnisse und des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes unzu-
mutbar. Sie wären in der Ukraine auf Almosen angewiesen, da die staatlich
garantierte Unterstützung der IDP zu niedrig sei, um davon leben zu kön-
nen. Sie seien somit einem existenziellen Risiko für Leib und Leben aus-
gesetzt, weshalb eine inländische Zufluchtsmöglichkeit zu verneinen und
eine Rückkehr unzumutbar sei.
4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
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Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
4.4.1 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführenden in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
4.4.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückkehr Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen
Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die Beschwerdeführenden stammen aus Mariupol, einem von ukraini-
schen Regierungstruppen kontrollierten, jedoch von prorussischen und von
russischen Militäreinheiten unterstützten Separatisten umkämpften Gebiet
der Ukraine. Die Schilderungen der konfliktbedingten Probleme in der Hei-
matstadt der Beschwerdeführenden sind glaubhaft und decken sich mit
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den Berichterstattungen zum Krisengebiet. Die Lage in Mariupol ist weiter-
hin kritisch. Die Kämpfe, bei welchen sowohl die ukrainischen als auch die
russischen Kämpfer schwere Waffen einsetzen, dauern bis heute an (vgl.
Jamestown Foundation, Conflict Escalates Again in Eastern Ukraine: Pos-
sible Causes and Consequences, 31 March 2017, Eurasia Daily Monitor,
sible-causes-consequences/>, abgerufen am 13.6.2017).
4.5.1 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteili-
gungen im Konfliktgebiet, insbesondere die Probleme im Zusammenhang
mit neonazistischen Gruppierungen, wirken sich lediglich lokal in den ost-
ukrainischen Gebieten aus. Der ukrainische Staat beziehungsweise des-
sen Behörden und Instanzen sind nach Erkenntnissen des Gerichts in der
Lage und willens, den vom Konflikt betroffenen Personen in den anderen
Landesteilen wirksamen Schutz zu gewähren. Es kann insbesondere nicht
die Rede davon sein, dass ukrainische Staatsangehörige russischer Ethnie
unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts per se diskriminiert, als Se-
paratisten bezeichnet oder gar bedroht würden und dies von der Regierung
systematisch gefördert oder tatenlos geduldet würde.
4.5.2 Den Beschwerdeführenden ist es sodann möglich, die ihnen zur Ver-
fügung stehende innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch zu nehmen,
ohne dass sie dabei in eine existenzbedrohende Lage geraten. Zwar ist
wegen des andauernden Konflikts und der damit einhergehenden schlech-
ten Wirtschaftslage, welche zu grossen internen Fluchtbewegungen der
Bevölkerung geführt hat, der Zugang zu Wohnraum und Arbeit erschwert.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als Kauffrau und ar-
beitete zuletzt mehrere Jahre als Verkäuferin. Zudem spricht sie ukrainisch
(vgl. Akten der Vorinstanz A8/12, F1.17). Es dürft ihr daher möglich sein, in
einer anderen Region der Ukraine innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
wieder in die Berufstätigkeit einzusteigen und ein Erwerbseinkommen zu
erzielen. Der Beschwerdeführer hat am (…) studiert und unterrichtete als
Berufsschullehrer. In den letzten fünf Jahren bis zu seiner Ausreise war er
als Aushilfe, letzthin bei einer Transportfirma, tätig. Er spreche nur wenig
Ukrainisch (vgl. Akten der Vorinstanz A5/12, F1.17). Angesichts seiner ge-
ringen Sprachkenntnisse dürfte es für ihn zwar schwieriger sein, eine Ar-
beitsstelle zu finden. Dennoch ist davon auszugehen, dass Aushilfsarbei-
ten im Transportbereich oder anderen Sektoren weiterhin auch mit seinen
knappen Sprachkenntnissen möglich sein sollten. Als intern Vertriebene
haben die Beschwerdeführenden überdies Zugang zu garantierten sozia-
len Leistungen im Heimatstaat (vgl. UK: Home Office, Country Information
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and Guidance – Ukraine: Crimea, Donetsk & Luhansk, Januar 2016, S. 35
f.; UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Ukraine. UNHCR Ope-
rational Update [28 December 2015 – 19 January 2016], 19. Januar 2016,
S. 2). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in
die Ukraine in eine existenzbedrohende Lage geraten werden.
4.5.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, da sie behauptet habe, die Be-
schwerdeführenden würden über langjährige Berufserfahrung verfügen, ist
darauf hinzuweisen, dass sie selbst in den Befragungen angaben, mehrere
Jahre als Berufsschullehrer, Aushilfsarbeiter und Verkäuferin gearbeitete
zu haben (vgl. Ziffer 5.5.3). Eine unrichtige Sachverhaltsabklärung im
Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG liegt nicht vor.
4.5.4 Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass er in der
Ukraine tatsächlich in den Militärdienst eingezogen werden sollte. Gemäss
seinen Angaben hatte er kein entsprechendes Aufgebot erhalten. Die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 4. August 2015 wurde betreffend die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft nicht angefochten. Es wurde daher nicht
bestritten, dass eine allfällige zukünftige Mobilisierung einem legitimen
Recht des ukrainischen Staates, eine Armee zu erhalten und seine Bürger
zu rekrutieren, entsprechen würde und nicht asylrelevant wäre. Die Einbe-
rufung zu einer legitimen staatsbürgerlichen Pflicht tangiert die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges nicht.
4.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
4.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung angesichts der gültigen
Reisepässe der Beschwerdeführenden auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der am 21. September 2015 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem