B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-542/2014
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Volksrepublik China,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige tibetischer
Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (…), gelang-
te auf dem Landweg nach Nepal und von dort auf dem Luftweg über ei-
nen Flughafen in China (…) nach Italien. Am 21. Juni 2013 gelangte sie
mit der Bahn in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach.
Am 9. Juli 2013 wurde sie zur Person, zum Reiseweg und zu den Ge-
suchgründen befragt. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zum Umstand
gewährt, dass mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch nicht
eingetreten werde. Sie führte aus, sie wisse nicht, was in Italien passieren
werde, und befürchte, vielleicht nach Tibet abgeschoben zu werden, wo
sie wohl die Todesstrafe erwarte.
B.
Die Beschwerdeführerin wies den Schweizer Behörden einen chinesisch-
en Reisepass (Dokument-Nr. […]) vor, welcher einen Einreisestempel von
Milano Malpensa (…) enthält. Eine Prüfung vom 21. Juni 2013 ergab,
dass es sich um eine Totalfälschung handelt.
C.
Am 15. Juli 2013 stellte das BFM ein Übernahmegesuch an die italieni-
schen Behörden. Diese teilten am 18. Juli 2013 mit, die Beschwerdefüh-
rerin sei in Italien nicht bekannt. Dem neuerlichen Ersuchen des Bundes-
amtes vom 7. August 2013 stimmten die italienischen Behörden am
15. Januar 2014 explizit zu.
D.
Mit am 25. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 21. Januar 2014 trat
das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin
nach Italien weg. Das Bundesamt forderte sie auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflich-
tete den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte ihr
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
E.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe
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vom 30. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte
in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das
BFM sei anzuweisen, gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht auszu-
üben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der
Schweiz durchzuführen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 4. Februar 2014 beim Gericht ein.
G.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 wurde der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 vorgesehenen Gründen.
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG bzw. aArt. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht
Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist ge-
stützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
VO) zu prüfen.
4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
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dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaus-
tausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäi-
schen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwick-
lung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Euro-
päischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts ak-
zeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit
Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der
Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit
Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.
4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht an-
wendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar
2014 gestellt wurden.
Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nach. Die Übernahmeersuchen des Bundesamtes an die italienischen
Behörden erfolgten am 15. Juli 2013 und 7. August 2013. Vorliegend
bleibt daher die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung ihres
Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermit-
teln (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem na-
mentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. So-
dann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien
jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches ein-
geräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO).
Bei einem Aufnahmeverfahren sind die Kriterien in der in Kapitel III der
Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-
VO), und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5
Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO).
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Die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehöri-
ge das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate ver-
lassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom
zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16
Abs. 3 Dublin-II-VO).
5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kri-
terien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit
einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angeru-
fen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor,
dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann,
auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat
zuständig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewis-
sen Ermessensspielraum und ist restriktiv auszulegen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeord-
netes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht
ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O.
E. 7.2.; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das
Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, K8
zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refou-
lement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtli-
che Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internatio-
nalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
6.
6.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde-
führerin sei gemäss eigenen Angaben (…) von Nepal herkommend nach
Italien gelangt. Ihr gefälschter Reisepass sei gleichentags in Milano Mal-
pensa abgestempelt worden. Die italienischen Behörden hätten das Er-
suchen um Übernahme gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO gutge-
heissen. Somit liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gemäss DAA bei Italien. Es würden keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völ-
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Seite 7
kerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchführen würde.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, es
sei für sie sehr belastend, nach Italien abgeschoben zu werden. Sie sei
dort nur eine Nacht geblieben und habe keine Beziehung zu diesem
Land. In der Schweiz hingegen besuche sie seit sechs Monaten einen
Deutschkurs und arbeite als Reinigungshilfe in einem Bahnhof. Sie fühle
sich wohl hier und habe zudem einen Tibeter liebengelernt, mit dem eine
baldige Heirat geplant sei. Gemäss Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 sei der Zugang zum Asylverfahren in
Italien nicht gewährleistet. Die für Dublin-Rückkehrende vorgesehenen
Unterkünfte seien völlig überlastet, sie würde obdachlos werden. Sie hät-
te ein menschenunwürdiges Dasein zu erwarten, und sie wäre gefährdet,
Opfer von Ausbeutung, Missbrauch und Gewalt zu werden. Zudem sei die
medizinische Versorgung nicht gewährleistet, und sie habe keine Hoff-
nung auf Integration in die Gesellschaft. Da die Situation in Italien derje-
nigen in Griechenland allmählich gleiche, bitte sie die Schweiz, vorüber-
gehend auf die Rückführung nach Italien zu verzichten.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben (…) in Italien
gelandet und (…) darauf in die Schweiz gelangt. In Anbetracht des Ein-
reisestempels in ihrem Reisepass und der Zustimmung der italienischen
Behörden zum Übernahmeersuchen des BFM ging dieses zu Recht von
der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens aus.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs, sie möchte nicht nach Italien zurückkehren, weil sie
möglicherweise nach China abgeschoben werde, sind nicht geeignet, die
Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen, zumal sie derzeit noch gar kein
Asylgesuch in Italien eingereicht hat und ihre Aussage daher lediglich ei-
ne Spekulation zum Verfahrensausgang darstellt. Auch die Argumentation
in der Beschwerde, wonach sie zu Italien keine Beziehung habe, indes in
der Schweiz einen Deutschkurs besucht habe, einer Arbeit nachgehe und
bald heiraten wolle, vermögen an der Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu
ändern, da diese weder von einer persönlichen Präferenz der asylsu-
chenden Person noch von einer allfälligen Integration abhängt.
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Seite 8
7.2 Ferner wendet die Beschwerdeführerin gegen eine Überstellung nach
Italien ein, der Zugang zum Asylverfahren sei dort nicht gewährleistet und
es drohe ihr eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung. Als allein-
stehende junge Frau gehöre sie zu einer besonders gefährdeten Perso-
nengruppe.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK, und es bestehen
keine konkreten Hinweise dafür, dass sich das Land im vorliegenden Fall
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Das
Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus,
dass die Vermutung, alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertrag-
lich assoziierten Staaten würden die Rechte der EMRK garantieren und
die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefern,
im Falle Italiens trotz teilweise schwieriger Umstände für Asylsuchende
und Unzulänglichkeiten Geltung hat. Vorliegend bestehen zudem keine
stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführerin wäre im
Falle einer Überstellung konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr ei-
ner grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Nach dem Gesagten
besteht für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlas-
sung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom
Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 Gebrauch zu machen.
7.3 Italien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdefüh-
rerin gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet,
sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen. Das BFM ist in
Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (neu Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG) zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten und hat, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
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desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub