B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-542/2016
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. August 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 2. September 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, er sei am
23. August 2015 in Sizilien angekommen und danach in die Schweiz wei-
tergereist.
B.
Abklärungen bei den italienischen Behörden durch die Vorinstanz ergaben,
dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde.
Mit Schreiben vom 9. November 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer deshalb mit, die Dublin-Verordnung sei nicht anwendbar, das
Asylgesuch werde in der Schweiz behandelt. Sie beabsichtige, gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzu-
treten. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör.
C.
In seiner Stellungnahme vom 17. November 2015 machte der Beschwer-
deführer geltend, er sei bloss zwei Tage in Italien gewesen und habe dort
kein Asylgesuch eingereicht. Er wisse nicht, wie die Behörde auf die Idee
komme, dass er in Italien eine Aufenthaltsbewilligung habe.
D.
Am 12. November 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame
Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal auf-
hältiger Drittstaatsangehöriger sowie das bilaterale Rückübernahmeab-
kommen zwischen der Schweiz und Italien um Rückübernahme des Be-
schwerdeführers. Am 30. November 2015 stimmten die italienischen Be-
hörden dem Ersuchen zu.
E.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 – eröffnet am 22. Januar 2016 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
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der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
F.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
G.
Die vorinstanzlichen Akten sind 29. Januar 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammen-
hang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
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2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen
nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5
Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Italien
handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember
2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass die italieni-
schen Behörden dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und
der Wiederaufnahme zugestimmt haben (SEM-Akten, A12 und A18).
3.3 Der Beschwerdeführer bestätigt auf Beschwerdeebene erstmals, dass
er in Italien im Jahr 2006 einen Schutzstatus erhalten habe. Er entschuldigt
sich sodann dafür, aus Angst falsche Angaben gemacht zu haben und bittet
darum, man möge auf sein Gesuch eintreten, damit er seine wahre Ge-
schichte erzählen könne. Er stellt auf Beschwerdeebene jedoch zu Recht
nicht in Abrede, dass Italien als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und ihm
dort subsidiärer Schutz gewährt wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die
geeignet wäre, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates
im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringt der Be-
schwerdeführer auch nicht vor. Ebenfalls zu Recht macht der Beschwerde-
führer nicht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ein schutzwür-
diges Interesse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verneint. Die
Vorinstanz ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
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4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die
Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Nachdem der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz geniesst, be-
steht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrück-
schiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem
gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Italien insoweit seine aus
diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht
einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie
2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa-
len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und
Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt
(Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und
Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
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Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
er für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zuläs-
sig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Italien herrscht keine Situation von allgemeiner Gewalt. Der Beschwer-
deführer kann gegenüber den italienischen Behörden seinen Anspruch auf
Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung geltend machen.
Des Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen
gesunden Mann, der bereits zuvor in Italien erwerbstätig gewesen ist. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
5.4 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Weg-
weisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil
wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: