B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-542/2017
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 / N (…).
E-542/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 30. September 2013 ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie machte im Wesentlichen
geltend, sie habe ein Dokument ihrer Eltern aus Tibet erhalten, welches sie
als Beweis für ihre Herkunft einreiche. Aus dem Schreiben gehe hervor,
dass ihre Eltern ihr keine heimatlichen Dokumente oder Fotos würden schi-
cken können, da dies zu gefährlich sei.
C.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 – eröffnet am 13. Januar 2017 – wies
die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat,
erklärte die Verfügung vom 23. Mai 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar,
erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefoch-
tene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Ihre
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, wes-
halb sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei
und sie sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren. Weiter seien die zuständigen Behörden vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen. Eventualiter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren.
E-542/2017
Seite 3
Sie reichte ein Schreiben vom 24. August 2015 sowie die sich bereits in
den vorinstanzlichen Akten befindenden Schreiben vom 6. Februar 2016,
19. April 2016, 2. Mai 2016, 7. Juli 2016, 26. Juli 2016 und 22. November
2016 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist in-
soweit einzutreten.
1.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der
ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfah-
ren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe
zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerin ein
Begehren bezüglich Gewährung von Asyl, der Flüchtlingseigenschaft und
der vorläufigen Aufnahme stellt, nimmt sie eine Erweiterung des Streitge-
genstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
E-542/2017
Seite 4
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nament-
lich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer
wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmit-
teln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 sowie Urteil des BVGer D-
2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh-
rerin abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Sie hat einlässlich be-
gründet, weshalb nichts vorgebracht worden ist, was die Rechtskraft der
Verfügung vom 23. Mai 2014 zu beseitigen vermöchte. Die Beschwerde-
führerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht
auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen
oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das ein-
gereichte neue Beweismittel nicht geeignet ist, die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 23. Mai 2014 zu beseitigen. Dabei handelt es sich um ein Schrei-
ben, das gemäss der Beschwerdeführerin von ihren Eltern (gemäss Schrei-
ben vom 6. Februar 2016) beziehungsweise vom Dorfvorsteher (gemäss
Schreiben vom 2. Mai 2016) stammt. Das Schreiben ist gemäss der Über-
setzung der Beschwerdeführerin datiert vom 20. Juni 2015, weshalb die
Vorinstanz zutreffend festhält, dass das Wiedererwägungsgesuch zu spät
eingereicht wurde (Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 VwVG). Das
von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichte Schrei-
ben vom 24. August 2015, mit welchem sie die Frist eingehalten habe, be-
findet sich nicht in der vorinstanzlichen Akten, da sie dieses nicht an die
Vorinstanz, sondern an den kantonalen Migrationsdienst gerichtet hat.
Trotzdem beurteilt die Vorinstanz das eingereichte Beweismittel materiell
und stellt zutreffend fest, dass aus dem eingereichten Brief keine Rück-
schlüsse auf ihre Identität gezogen werden könnten. Dem ist zu folgen.
Schliesslich kann sie aus der etwas verunglückt abgelaufenen Kommuni-
E-542/2017
Seite 5
kation mit der Vorinstanz (vgl. die Schreiben vom 7. Juli 2016 und 22. No-
vember 2016 sowie das E-Mail vom 26. Juli 2016) nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
4.3 Zusammenfassend sind keine Wiedererwägungsgründe dargetan. Die
Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederwägung zu Recht abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Zuerkennung der auf-
schiebenden Wirkung sowie betreffend Datenweitergabe gegenstandslos
geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten
keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'200.– festzulegen sind
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann
nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es
mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden
Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-542/2017
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: