B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5422/2014
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China (tibetischer
Herkunft),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (…).
E-5422/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine Tibeterin aus
dem Dorf B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______), habe ihren
Heimatstaat am 3. April 2011 illegal verlassen, nachdem sie am 11. März
2011 von ihrem Heimatdorf auf einem Motorrad nach E._______, mit einem
Lastkraftwagen weiter in die Stadt F._______ und von dort per Bus bis zur
nepalesischen Grenze gereist sei. Diese habe sie zu Fuss überquert und
sei in einem Bus nach G._______ in Nepal gefahren. Am 9. Oktober 2011
sei sie per Flugzeug an einen ihr unbekannten Ort und von dort per Bahn
am 11. Oktober 2011 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 2. November 2011 wurde sie summarisch befragt und am
28. Januar 2014 zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, sie habe am
10. März 2011 im Bezirksort C._______, welcher sich ungefähr (…) Stunde
Fahrzeit von ihrem Dorf befände, nach Aufforderung durch ihre zwei dort
wohnhaften (…) mit Parolen wie "Freiheit für Tibet" und "Die Chinesischen
unterdrücken uns" gegen das chinesische Regime demonstriert. Diese De-
monstration sei von der Polizei gewaltsam aufgelöst worden, wobei es ihr
und ihren zwei (…) gelungen sei zu fliehen. Die beiden (...) hätten die Be-
schwerdeführerin mit dem Auto zurück in ihr Dorf gebracht und seien dann
selbst nach Hause zurückgekehrt. Gegen 17 oder 18 Uhr habe (...) sie te-
lefonisch darüber informiert, dass die (...) festgenommen worden seien und
die Polizei jetzt nach ihr suche. Ihre Eltern hätten daraufhin beschlossen,
dass sie zusammen mit ihrem (...) das Land verlassen solle, was sie dann
tags darauf taten.
An der Befragung wurden der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsge-
biet wenige spezifische Fragen gestellt. (…).
An der Anhörung wurden der Beschwerdeführerin ebenfalls nur wenige
Fragen zu ihrem Alltag und ihrem Herkunftsort gestellt. Dabei gab sie zur
Auskunft, dass in ihrem Dorf ungefähr (…) tibetische Familien gelebt hät-
ten. Chinesen habe es nur im Bezirkshauptort gegeben, welcher etwa (…)
Autofahrstunde vom Dorf entfernt sei und wo auch die nächste Polizeikon-
trolle und das Verwaltungsgebäude seien. Dort seien ihre Eltern auch zum
Einkaufen gegangen. Sie habe ihre Zeit zu Hause mit den Eltern verbracht,
sei von ihrem Vater unterrichtet worden, habe Schreiben geübt und den
Eltern beim Kochen und Kleiderwaschen geholfen. Nachrichten habe sie
nur von Händlern oder am Fernsehen ihres Nachbarn mitbekommen. (…).
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Seite 3
Manchmal sei sie gerufen worden, wenn ein Vortrag vom Dalai Lama ge-
zeigt worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2014 – am 26. August eröffnet – stellte das
damalige BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug
in die Volksrepublik China ausschloss.
C.
Mit Beschwerde vom 14. und Beschwerdeergänzung vom 23. September
2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember
2014 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Die Vorinstanz liess sich am 18. Dezember 2014 und am 31. Juli 2015 ver-
nehmen. Die Beschwerdeführerin reichte jeweils keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung; sie ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend
ihre Fluchtgründe und ihrer Hauptsozialisierung in der Volkrepublik China
nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht worden seien.
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4.1.1 Die Schilderung, wie sie von der Verhaftung ihrer beiden (...) durch
telefonische Benachrichtigung (...) Kenntnis erlangt habe, sei widersprüch-
lich, da als Überbringer der Nachricht einmal der (...) und das andere Mal
der (...) genannt worden sei. Zudem ergebe sich ein weiterer Widerspruch
betreffend die Umstände und des Zeitpunktes der Kenntnisnahme ihrer El-
tern von der Demonstrationsteilnahme (Information durch die Beschwerde-
führerin selbst kurz nach ihrer Rückkehr oder durch [...] später am Abend).
Schliesslich ergebe sich auch eine Ungereimtheit bei der Identität der an-
geblich von der Polizei verhafteten Personen ([...] versus "zwei Personen",
welche erst im weiteren Verlauf der Anhörung als die beiden [...] spezifiziert
worden seien).
Die Vorbringen seien zudem nicht hinreichend begründet gewesen, da sie
in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dar-
gelegt worden seien und damit der Eindruck vermittelt worden sei, dass die
Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. So seien die
Demonstration, die Lokalität und die getätigten Aktivitäten äusserst ober-
flächlich und stereotyp geschildert worden. Sie habe sich nicht genau auf
die Uhrzeit der Demonstration festlegen und auf Aufforderung hin habe sie
das Gebäude der Bezirksverwaltung, mit der Erklärung, sie sei an diesem
Tag das erste Mal dort gewesen, nicht beschreiben können. Schliesslich
habe sie ausgesagt, ihr sei bei der Demonstration und der näheren Umge-
bung nichts Spezielles aufgefallen, ausser, dass es viele Leute dort gehabt
habe. Diese Aussagen seien ausweichend formuliert, und es sei nicht
nachvollziehbar, dass sie nicht in der Lage gewesen sein soll, das Ge-
bäude der Bezirksverwaltung, vor welchem sie demonstriert habe, ansatz-
weise zu beschreiben. Es mute zudem merkwürdig an, dass sie die nähere
Umgebung nicht habe wiedergegeben können und ihr diesbezüglich nichts
Spezielles in Erinnerung geblieben sein solle. Auch den Hin- und Rückweg
zur Demonstration wie auch die Geschehnisse rund um die Polizisten, die
aufgetaucht seien, seien vage geschildert worden. Auf die Frage nach der
Motivation habe sie lediglich erklärt, sie habe schon immer demonstrieren
wollen, ihre Eltern hätten sie aber aufgrund ihres Alter nicht gelassen be-
ziehungsweise hätten die Eltern ihr von Ungerechtigkeiten berichtet, die
den Tibetern wiederfahren seien, und dass sie bis heute unterdrückt wür-
den. Ausser dem Verbot, Bilder des Dalai Lama zu besitzen, habe sie keine
Beispiele für die genannten Ungerechtigkeiten anzubringen vermocht.
Diese Antworten würden nach Ansicht der Vorinstanz deshalb nicht über-
zeugen. Durch die wiederholenden, ausweichenden und stereotypen Aus-
sagen zur Demonstration und der damit zusammenhängenden Motivation
werde der Eindruck verstärkt, dass sie das von ihr Geschilderte nicht selbst
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Seite 6
erlebt habe. Ihre Aussagen seien eher so gestaltet, wie man sich eine De-
monstration allgemein vorstelle, wenn man selber an keiner teilgenommen
hat. Es fehle an Detailschilderungen und persönlichen Erlebnissen.
4.1.2 Zu den Angaben der Beschwerdeführerin, aus dem Dorf B._______
in der Provinz D._______ zu stammen, nie die Schule besucht zu haben
und deshalb keine Chinesisch-Kenntnisse zu haben, führte die Vorinstanz
aus, aufgrund ihres jugendlichen Alters und angeblichen Wohnortes sei
nicht nachvollziehbar, dass sie über keine Chinesisch-Kenntnisse verfüge.
Da sie auch (…) nicht richtig benannt und nur ungenaue Angaben zum
Herkunftsort gemacht habe, könne ihr die angegebene Herkunft nicht ge-
glaubt werden.
4.1.3 Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, weder ihre
Asylgründe noch ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China
glaubhaft darzulegen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz
nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora
gelebt habe. Da sie keine konkreten glaubhaften Hinweise auf einen län-
geren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei gemäss BVGE
2014/12 davon auszugehen, dass keine beachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde im Wesentlichen an,
sie sei als einfache Tibeterin mit wenig Bildung hier in der Schweiz zum
ersten Mal mit einem fremden Land beziehungsweise einer fremden Kultur
in Berührung gekommen, weshalb es für sie sehr schwierig gewesen sei,
sich bei der Befragung "zurechtzufinden". Sie sei bei der Summarbefra-
gung immer wieder angehalten worden, sich kurz zu fassen, wohingegen
ihr bei der Anhörung vorgeworfen worden sei, dass ihre Aussagen nicht
ausführlich genug seien. Ihre Familie habe die "chinesische Fremdherr-
schaft" nie anerkannt und die Kinder immer ermahnt, nicht mit der "chine-
sischen Besatzungsmacht" in Kontakt zu treten. Zudem habe sie nie eine
Schule besucht, denn als Mitglied einer einfachen Bauernfamilie müsse
man von morgens bis abends mithelfen, um das Überleben der Familie zu
sichern. Als ziviler Ungehorsam gegenüber der Fremdherrschaft Chinas
hätten sie zu Hause konsequent nur Tibetisch gesprochen und in der we-
nigen Freizeit, die sie gehabt habe, sei sie vom Vater in die tibetische
Schrift eingeführt worden. Sie sei illegal aus Tibet ausgereist und habe vor
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nunmehr längerer Zeit – am 11. Oktober 2011 – in der Schweiz Asyl bean-
tragt. Auf ihrer Flucht habe sie sich nur kurz in Nepal aufgehalten, weshalb
von einer direkten Flucht aus Tibet in die Schweiz auszugehen sei.
In der Eingabe vom 23. September 2014 ergänzte sie ihre Ausführungen,
indem sie die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche einzeln zu wi-
derlegen versuchte. Betreffend die monierte unkonkrete und detailarme
Schilderung des Demonstrationsortes wies sie darauf hin, dass sie vor dem
Tag der Demonstration ein einziges Mal in sehr jungem Alter in der Stadt
gewesen sei. Sie habe mit ihrer Mutter einen (…) besucht, aber von der
Stadt nicht viel gesehen. Während der Demonstration sei sie sehr aufge-
wühlt gewesen, da es ihre erste Demonstration gewesen sei. Sie habe sich
darauf konzentriert, Parolen zu skandieren und habe nicht auf die Gebäude
geachtet. Deshalb könne sie diese nun nicht beschreiben. Es sei eine rie-
sige Menschenansammlung gewesen, ein einziges Durcheinander, alle
seien sehr laut gewesen. Alles sei so aufregend und neu gewesen für sie.
Betreffend ihre Motivation für die Demonstration verwies sie auf die allge-
meine Unterdrückung und Diskriminierung der Tibeter im eigenen Land.
Diese Gefühle der Wut und Ohnmacht seien bei ihr stets allgegenwärtig
gewesen, da sie aber so stark behütet aufgewachsen sei, habe sie nicht
einmal selbstständig etwas unternehmen oder alleine in die Stadt gehen
können. Am Tag der Demonstration seien ihre Eltern nicht zu Hause gewe-
sen, weshalb sie gedacht habe, dies sei eine einmalige Gelegenheit, sich
aktiv gegen die Besetzung von Tibet zu wehren.
4.2.2 Betreffend die Nichtglaubhaftmachung ihrer Hauptsozialisierung in
dem von ihr angegebenen Ort gab sie an, ihr Vater habe sie ihr ganzes
Leben lang zu Hause unterrichtet. Wenn man kein Interesse an der chine-
sischen Sprache habe, lerne man sie auch nicht. In ihrem Dorf habe es
vollends gereicht, auf Tibetisch zu kommunizieren. Nur in der Stadt sei dies
weniger gut möglich gewesen, aber dort sei sie vor dem Tag der Demonst-
ration nur einmal gewesen. Ob der Dolmetscher bei der Befragung über-
haupt habe Chinesisch sprechen können, sei zu bezweifeln. In ihrem Fall
sei keine Lingua-Analyse durchgeführt worden, weshalb ihre Hauptsoziali-
sierung in Tibet nicht pauschal ausgeschlossen werden könne. (…). Ihr
Bruder und ihre Eltern hätten sich um alles gekümmert, sie sei nie selbst
einkaufen gegangen. Sie hätten mit einem Gemüsebauer im Dorf Tausch-
handel betrieben und deshalb gar nicht so viel Geld gebraucht.
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Seite 8
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz liess sich am 18. Dezember 2014 dahingehend ver-
nehmen, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten. Zum Vorwurf in der Beschwerdeschrift, die Abklä-
rung der Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem Autonomen Gebiet Ti-
bet (AGT), welche die Vorinstanz nicht glaube, sei mangelhaft gewesen,
werde anerkannt, dass dazu bei der Befragung zur Person und der Anhö-
rung eher wenig Fragen gestellt worden. Allerdings seien ihre Antworten
jeweils vage und nicht überzeugend gewesen, und aus eigener Initiative
habe sie kaum etwas betreffend ihre Herkunft vorgebracht. Es bestünden
grösste Zweifel an einer Herkunft aus dem Tibet; eine weiterführende Her-
kunftsanalyse würde am Ergebnis nichts ändern.
4.3.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung
vom 3. Juli 2015 die Vorinstanz erneut einlud, sich im Hinblick auf die publi-
zierte Rechtsprechung gemäss BVGE 2015/10 zu äussern, machte diese
in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 folgende ergänzende Bemer-
kungen: Die Beschwerdeschrift enthalte zahlreiche Angaben zur allgemei-
nen Lage der tibetischen Bevölkerung in Tibet. Diese Tatsachen seien dem
SEM bekannt und stünden in casu nicht zur Diskussion, weshalb nicht wei-
ter darauf eingegangen werde. Die Herkunft der Beschwerdeführerin aus
der Region D._______ im AGT werde vom SEM nicht geglaubt. Die Be-
schwerdeführerin habe dazu nahezu keine Angaben gemacht, die durch
das SEM hätten überprüft werden können. In Bezug auf verschiedene As-
pekte des täglichen Lebens ([…]) habe sie ausgesagt, andere Personen
aus ihrer Familie hätten die entsprechenden Aufgaben übernommen, und
sie selber habe damit nichts zu tun gehabt. Ihre Angaben seien entspre-
chend unsubstantiiert. Als weitere Erklärung für ihr Unwissen habe sie ihr
Alter genannt. Zwar sei sie gemäss ihren eigenen Aussagen im Zeitpunkt
ihrer Ausreise erst (…) Jahre alt gewesen, dies entschuldige aber nicht ihr
Unwissen über Dinge des alltäglichen Lebens, welche auch im Leben einer
(…)jährigen bereits präsent seien. In Anbetracht der Tatsache, dass sich
der Bezirkshauptort C._______ gemäss ihren Angaben nur (…) Autofahrt-
stunde von ihrem Heimatdorf entfernt befände, sei es nicht nachvollzieh-
bar, dass sie ihr ganzes Leben in B._______, welches sie als von der Welt
abgeschnitten beschreibe, verbracht und keinen Kontakt zu Chinesen oder
zur Verwaltung gehabt habe. Gerade bei einem kleinen Dorf, welches ge-
mäss ihren Aussagen keinen (…) habe und man daher sämtliche administ-
rative Angelegenheiten im Bezirkshauptort habe regeln müssen, sei eine
starke Bindung und Abhängigkeit an C._______ anzunehmen. (…). Damit
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bleibe das SEM bei der bisherigen Einschätzung. Ihrer Vernehmlassung
legte die Vorinstanz zudem ein als vertraulich gekennzeichnetes Dokument
mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" bei.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin reichte zu beiden Vernehmlassungen keine
Stellungnahme ein.
5.
5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln
und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2015/10 (E. 5.2)
festgestellt, dass das SEM oftmals nicht mehr eine Analyse der Fachstelle
Lingua (sprachliche Analyse oder Alltagswissensevaluation) durchführt,
sondern im Rahmen der Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die
Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und
zum Alltagswissen stellt.
5.2.2 Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches
Gehör gerecht zu werden, ist die Vorinstanz auch bei dieser Methode der
Herkunftsabklärung verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu muss sie nicht nur alle für den Ent-
scheid relevanten Sachumstände vollständig abklären, sondern diese Ab-
klärungen auch aktenkundig machen: Bei Abklärungen des Länder- und
Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen der Anhörung durch das
SEM müssen den Akten Informationen entnommen werden können, die es
dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, ob die asylsuchende Per-
son hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland und das
dortige Alltagsleben machen konnte. Da bei dieser Methode kein amtsex-
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terner Sachverständiger mitwirkt, hat das SEM mit Informationen zum Her-
kunftsland (Country of Origin Information; COI) nach dem üblichen COI-
Standard zu belegen, welches die richtigen Antworten gewesen wären, so
dass die vorinstanzliche Argumentation durch das Gericht nachvollziehbar
und überprüfbar wird (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2).
5.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen
Person zur Gewährung der Akteneinsicht und Wahrnehmung des rechtli-
chen Gehörs – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhö-
rung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis ge-
bracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu
den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die
als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter
Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die be-
troffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dass dabei,
wie schon bei der Lingua-Analyse und dem "Alltagswissenstest", der be-
troffenen Person ein vollumfänglicher Einblick in die Untersuchung und alle
richtigen Antworten verweigert werden darf, wenn öffentliche Geheimhal-
tungsinteressen (namentlich zur Verhinderung des Lerneffekts und miss-
bräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs) dem entgegenstehen
(vgl. Art. 27 VwVG), versteht sich von selbst. Es ist ihr mithin der wesentliche
Inhalt der Herkunftsuntersuchung soweit geboten zur Kenntnis zu bringen
und ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich insbesondere zu den als unzu-
reichend eingestuften Antworten zu äussern (vgl. Art. 28 VwVG). Dement-
sprechend genügt es nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklä-
rung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der be-
troffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeig-
neter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.3 f.).
5.2.4 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen
Gehörs respektive Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer
neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibe-
tischer Ethnie nicht erfüllt, ist die angefochtene Verfügung in der Regel auf-
zuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neube-
urteilung ans SEM zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle,
in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlich
fehlender Plausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offen-
sichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass ihre Beurteilung
keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Wenn die genannten
Mindeststandards hingegen erfüllt sind, untersteht diese Methode der Her-
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kunftsabklärung Asylsuchender tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhö-
rung durch eine Mitarbeitende der Vorinstanz als Beweismittel der im ge-
samten Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gültigen
freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3 m.w.H.).
5.3 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Minimalanfor-
derungen eingehalten hat.
5.3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben der
Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft tatsächlich wenig detailliert und sub-
stanzarm ausgefallen sind. Ihr ist zudem beizupflichten, dass die fehlenden
Chinesisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin ein Indiz für eine Soziali-
sierung ausserhalb Tibets darstellen, und dass die Schilderungen ihres All-
tags und die Darstellung ihrer Ausreise oberflächlich und stereotyp ausge-
fallen sind. Indes sind ihre Vorbringen nicht gänzlich unplausibel oder wi-
dersprüchlich, so dass sie als offensichtlich unzulänglich und somit derart
haltlos zu bezeichnen wären, dass ihre Beurteilung keiner weiteren fachli-
chen Abklärungen mehr bedürft hätte (vgl. E. 5.2.4).
5.3.2 Nach Würdigung der gesamten Aktenlage gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Mindeststandards, wie sie in der oben
zitierter Rechtsprechung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs respek-
tive Untersuchungspflicht im Rahmen der verkürzten Herkunftsbestim-
mungsmethode festgelegt worden sind, im vorinstanzlichen Verfahren
nicht erfüllt hat. Den Protokollen der Befragung und der Anhörung kann
nicht entnommen werden, mit welchen Fragen die Vorinstanz das Länder-
und Alltagswissen der Beschwerdeführerin konkret prüfte, beziehungs-
weise konnten den Akten insgesamt keine Informationen entnommen wer-
den, die es dem Gericht erlaubt hätten, zuverlässig zu ermitteln, ob sie
hinreichende Angaben über die behauptete Herkunft und das dortige All-
tagsleben gemacht hat. Auch die Anforderungen zur Gewährung des recht-
lichen Gehörs wurden bis zur zweiten Vernehmlassung nicht erfüllt.
5.3.3 Indes können diese festgestellten Mängel durch die Offenlegung der
entsprechenden Informationen in der zweiten vorinstanzlichen Vernehm-
lassung (vgl. oben E. 4.3) als geheilt betrachtet werden. Einerseits hat das
SEM es dem Gericht mit dem als vertraulich bezeichneten Dokument "Hin-
tergrundinformation zum geprüften Länderwissen" auf Vernehmlassungs-
stufe ermöglicht, die vorinstanzliche Argumentation nachzuvollziehen und
sie damit überprüfbar gemacht. Damit hat es die Anforderungen, welche
sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ableiten, erfüllt. Zudem wurde der
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wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse, wie von der Rechtsprechung ge-
fordert, der Beschwerdeführerin mit der Zustellung der zweiten Vernehm-
lassung durch das Gericht zur Kenntnis gebracht und ihr wurde damit die
Möglichkeit eingeräumt, sich insbesondere zu den als unzureichend einge-
stuften Antworten zu äussern. Diese Gelegenheit hat die Beschwerdefüh-
rerin indes nicht genutzt und damit auch keine ungenügende Offenlegung
geltend gemacht. Somit ist festzustellen, dass der festgestellte formelle
Mangel als auf Beschwerdeebene geheilt zu gelten hat.
6.
6.1 In Bezug auf die vorgebrachten Verfolgungsgründe und die angebliche
Hauptsozialisierung in der von der Beschwerdeführerin genannten Gegend
(Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, AGT) ist die vo-
rinstanzliche Einschätzung, diese seien nicht glaubhaft gemacht worden,
im Ergebnis zu stützen. Die von der Vorinstanz bemühten Widersprüche in
den Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.1.1, 1. Absatz) sind nach
Einschätzung des Gerichts zwar entweder gar keine oder sie sind zumin-
dest nicht von so gravierender Art, als dass sie alleine betrachtet zur Ein-
schätzung führen würden, dass die Vorbingen insgesamt als unglaubhaft
zu betrachten sind. Das protokollierte Aussageverhalten der Beschwerde-
führerin zur Verfolgungsgeschichte und zur fehlenden Schulbildung, zu den
Ortsbeschreibungen des angeblichen Demonstrationsortes C._______,
zur Demonstration selber und zur Ausreise aus Tibet hinterlässt aber in der
Tat insgesamt einen sehr ausweichenden, vagen, oberflächlichen und un-
bedarften Eindruck. Damit kann die vorinstanzliche Erkenntnis insofern be-
stätigt werden, als dass die Aussagen der Beschwerdeführerin als gänzlich
wirklichkeitsfremd zu bezeichnen sind und jegliche Realkennzeichen ver-
missen lassen. Den entsprechenden berechtigten vorinstanzlichen Vorhal-
tungen (vgl. E. 4.1.1, 2. Absatz) kann sie keine stichhaltigen Argumente
entgegenhalten. Vielmehr versucht sie ihre detailarmen Angaben auf Be-
schwerdeebene im Wesentlichen mit ihrem "schweren Zurechtfinden" wäh-
rend der Befragung und der Anhörung zu erklären beziehungsweise damit,
dass sie im Dorf behütet aufgewachsen und am Tag der Demonstration
aufgewühlt gewesen sei, da alles neu und aufregend gewesen sei (vgl. E.
4.2.1). Diese Erklärungsversuche vermögen in keiner Weise zu überzeu-
gen.
6.2 Schliesslich erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei in
ihrem Heimatdorf jeweils "von ihren Nachbarn gerufen worden, wenn im
Fernsehen Vorträge des Dalai Lama gezeigt worden seien" (vgl. Prozess-
geschichte Bst. A.a), im Kontext der geltend gemachten Verfolgungsgefahr
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als vollkommen abwegig. So betrachtet das chinesische Regime den Dalai
Lama bekanntlich nach wie vor als gefährlichen Unruhestifter und Separa-
tisten. Als Beispiel für das den Tibetern allgemein widerfahrene Unrecht
hat die Beschwerdeführerin selbst das Verbot, Bilder des Dalai Lama zu
besitzen, erwähnt. Folglich erscheint es widersinnig, dass die chinesische
Regierung es zulässt, dass im AGT Reden des Dalai Lama im Fernsehen
übertragen werden. Vielmehr zeugt diese Aussage von einer absoluten Un-
kenntnis der Beschwerdeführerin der Gegebenheiten vor Ort und wiegt als
Indiz gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, insbesondere auch hin-
sichtlich der geltend gemachten Herkunft (und damit der illegalen Aus-
reise), schwer. Bezüglich der nicht glaubhaft gemachten Hauptsozialisie-
rung ist zudem festzustellen, dass es ihre Sache gewesen wäre, in den
Anhörungen oder spätestens auf Beschwerdestufe überzeugende Detail-
angaben (nach)zuliefern.
6.3 Es ist deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volks-
republik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Nam-
hafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nord-
amerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermu-
tung anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in Indien oder Nepal auf-
gewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu
prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine
Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit
sich bringen würde, oder ob sie die indische oder nepalesische Staatsan-
gehörigkeit erworben hat, was zur Folge haben könnte, dass das Vorliegen
einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen
wäre. Das Gericht ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass die
Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise
verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklä-
rungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in ihren tatsächli-
chen Heimatstaat verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen
dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
6.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszu-
gehen ist, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Jedoch ent-
behren ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer
hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und ihrer
Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihr nicht ge-
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lungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten hat oder in begrün-
deter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu
machen. Sie vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer
Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ihr Asylgesuch
unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin.
Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwir-
kung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezo-
gen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisheri-
gen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert
hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung
ist darauf hinzuweisen, dass für abgewiesene tibetische Asylsuchende ein
Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d
AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im
flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
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8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Verfügung
vom 3. Dezember 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden
ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan