B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5422/2015
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 15. Juni 2015 ein Asylgesuch in der
Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juni 2015 erklärte
sie, im Jahr 2010/2011 (äthiopische Zeitrechnung: 2004) aus Äthiopien
ausgereist zu sein. In der Folge habe sie sich rund 18 Monate in Khartoum,
Sudan, und rund 15 Monate an unbekannten Orten in Libyen aufgehalten.
Mit ihrem Schiff von Tripolis herkommend sei sie an einem unbekannten
Ort in Italien an Land gegangen. Beim Verlassen des Schiffes hätten ihr die
italienischen Behörden ein Band um ihr Handgelenk mit einer Nummer ab-
gegeben und ihre Personalien erfasst. Sie habe den italienischen Behör-
den dieselben Personalien wie in der Schweiz angegeben. Schriftliches
habe sie von den italienischen Behörden jedoch nie erhalten. Sie sei an-
schliessend von Italien her in die Schweiz eingereist. Die Vorinstanz ge-
währte ihr anschliessend das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nicht-
eintretensentscheids und zur Überstellung nach Italien. Die Beschwerde-
führerin erklärte, eher zu sterben als nach Italien zurückzukehren. Zudem
leide sie unter Schmerzen. Nach dem Essen habe sie jeweils ein Gefühl,
sich übergeben zu müssen; vielleicht sei sie schwanger.
Das von der Vorinstanz am 26. Juni 2015 an die italienischen Behörden
gestellte Ersuchen um Übernahme (take charge) der Beschwerdeführerin
blieb unbeantwortet.
B.
Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behand-
lung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 28. August 2015
– eröffnet am 3. September 2015 – auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das
Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu und händigte ihr die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Am 31. August 2015 forderte das SEM das Dublinbüro Italiens auf, ihm die
Überstellungsmodalitäten mitzuteilen.
D.
Mit Eingaben vom 4. September 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Hauptsa-
che, ihre Ausweisung nach Italien sei auszusetzen, bis sich die europäi-
schen Staaten auf einen vernünftigen Verteilschlüssel für die Behandlung
der Asylgesuche der in Europa gestrandeten Flüchtlingen geeinigt hätten.
In zweiter Linie sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Asyl-
gesuch im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in der Schweiz (materi-
ell) zu entscheiden, wobei ihr vorab das rechtliche Gehör zum Nachweis
ihrer Flüchtlingseigenschaft zu gewähren sei. Weiter sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung (Erlass der Ver-
fahrenskosten inkl. Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) zu gewäh-
ren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit einer
Ausnahme (s. E. 1.3) einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
Ein Nachweis der Flüchtlingseigenschaft bildet nicht Gegenstand des Dub-
lin-Verfahrens. Folglich ist auf den Antrag auf Einräumung des rechtlichen
Gehörs zum Nachweis der eigenen Flüchtlingseigenschaft nicht einzutre-
ten.
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1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
2.2 Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das
SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prü-
fung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit-
gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf
das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
2.3 Beim Aufnahmeverfahren (take charge – wie vorliegend) sind die Kri-
terien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwen-
den (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeit-
punkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im
Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine
neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet,
sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitglied-
staates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das
Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu Art. 18
S. 170).
Mithin ist vorliegend – Art. 9 bis 12 Dublin-III-VO kommen hier nicht zur
Anwendung – derjenige Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz, bei dem ein Antragsteller aus einem Dritt-
staat herkommend die Land-, See-, oder Luftgrenze illegal überschritten
hat, und dies auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien feststeht.
Allerdings endet die Zuständigkeit dieses Grenzstaates ein Jahr nach dem
Tag des illegalen Grenzübertritts (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich den übrigen
Verordnungsbestimmungen entnehmen.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens sei an Italien übergegangen. Aus dem Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin ihren Angaben zufolge im Mai 2015 in Italien illegal ins
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, sei auf ihr Asylgesuch
nicht einzutreten, weil sie nach Italien ausreisen könne, welches für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchführen werde.
3.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsschrift dagegen, nicht nach
Italien zurückkehren zu können. Sie habe Italien lediglich auf ihrer Reise in
die Schweiz durchquert. Die italienischen Behörden hätten sie bei ihrer An-
kunft nicht registriert. Die Zustände in Italien seien für Flüchtlinge men-
schenunwürdig: So erwarte ein Flüchtling in Italien ein Leben in absoluter
Not, mithin ein Leben auf der Strasse, in chaotischen Verhältnissen, ohne
Unterkunft und ohne Einkommen. Italien sei so stark von Flüchtlingen über-
schwemmt, dass keine Aussicht auf ein faires Asylverfahren bestehe. Sie
ziehe ein Leben an einem sicheren Ort vor.
3.3 Aufgrund der bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin hat die Vo-
rinstanz am 26. Juni 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht um Übernahme der Beschwerdeführerin er-
sucht. Die italienischen Behörden haben mit der Nichtbeantwortung des
Übernahmeersuchens innert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist (sog. Verfristung) die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die im
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vorstehenden Absatz erwähnten Einwände der Beschwerdeführerin ver-
mögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung
des Asylgesuchs nichts zu ändern.
3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der
EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Feb-
ruar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13.
Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit
gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationa-
len Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwer-
deführerin würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien
oder – im Falle einer (bis heute unbelegten) Schwangerschaft – wegen
mangelnder medizinischer Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten ge-
raten. Es darf davon ausgegangen werden, Italien komme seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrens- und Aufnahmerichtli-
nien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen). Zudem könnte die Be-
schwerdeführerin ihren Anspruch auf ein faires Asylverfahren auf dem
Rechtsweg durchsetzen. Es deutet aber nichts darauf hin, dass sie in Ita-
lien mit einem unfairen Asylverfahren zu rechnen hätte.
Die Beschwerdeführerin brachte somit nichts Erhebliches in Bezug auf ihre
Person gegen obige Annahme (vgl. E. 3.2) vor. Unter diesen Umständen
ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
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4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und
zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch
dieses Land führen würde. Sie macht hierzu die in E. 3.2. erwähnten
Gründe geltend.
4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und
konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO
ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung
dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das
Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgese-
hen). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zudem nicht direkt anwendbar, son-
dern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein ein-
klagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kom-
men insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der
EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhält-
nisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen kön-
nen, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen Selbst-
eintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Daran ändern die auf Be-
schwerdestufe erhobenen Bedenken im Zusammenhang mit der Durchfüh-
rung ihres Asylverfahrens, die im Übrigen durch keine Belege der Be-
schwerdeführerin untermauert werden, nichts. Der Vorinstanz kann mithin
keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich wei-
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Seite 8
tere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten be-
steht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17
Dublin-III-VO.
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens
festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung
nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen be-
reits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist demzufolge zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der
Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Ausweisung nach Italien bis
ein vernünftiger Verteilschlüssel für die Behandlung von Asylsuchenden
unter den europäischen Staaten gefunden sei und der sinngemässe Antrag
auf Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit vorlie-
gendem Urteil als gegenstandslos.
7.
7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: