Abtei lung V
E-5423/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. April 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Galliker, Brodard
Gerichtsschreiberin Balmelli
A._______, Elfenbeinküste,
vertreten durch Ursula Singenberger, SWISS-EXILE, Monbijoustrasse 32, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. März 2006 in Sachen Vollzug der Wegweisung
(Wiedererwägung) / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 6. September 2004 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und
ersuchte am 9. September 2004 um Asyl. Mit Verfügung vom 24. September 2004
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und
deren Vollzug aus der Schweiz an. Gegen diese Verfügung reichte die
Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2004 Beschwerde bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein, welche diese mit
Urteil vom 29. Oktober 2004 abwies.
B. Am 3. Mai 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Wiederer-
wägungsgesuch ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 24.
September 2004 sei in Wiedererwägung zu ziehen.
Zur Begründung des Gesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die
Vaterschaft ihres Kindes belegen können und sei daher bis zur Einreisebewilligung
in Frankreich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2005 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab
und stellte fest, die Verfügung vom 24. September 2004 sei rechtskräftig und
vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
D. Am 14. März 2006 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein zweites
Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte sie sinngemäss erneut die Wieder-
erwägung der Verfügung vom 24. September 2004.
Zur Begründung des Gesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie leide
an gesundheitlichen Problemen, welche in der Schweiz abgeklärt werden müssten.
In ihrer Brust sei ein Knoten festgestellt worden und es seien diesbezüglich
weitere Abklärungen am Inselspital, Abteilung Senelogie, notwendig. Als Belege
gab die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht von Dr. N. K. vom 8. Februar 2006,
ein ärztliches Formular vom 20. Februar 2006 sowie eine Karte mit den nächsten
Arztterminen bei Dr. med. L. G. zu den Akten.
Mit derselben Eingabe reichte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch für ihren
_______, im Heimatstaat lebenden Sohn ein.
E. Mit Verfügung vom 22. März 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab
und stellte erneut fest, die Verfügung vom 24. September 2004 sei rechtskräftig
und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
Mit separater Verfügung gleichen Datums bewilligte das BFM die Einreise für den
Sohn der Beschwerdeführerin nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
F. Mit Beschwerde vom 12. April 2006 (Poststempel: 14. April 2006) an die damals
zuständige ARK beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin, ihr
Beschwerdeverfahren betreffend Wiedererwägung des Vollzugs der Wegweisung
sei mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes betreffend Einreise und
3Asylgesuch zu vereinen. Alle Wegweisungsmassnahmen seien zu sistieren und es
sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung
auszusetzen, bis die Einbürgerung des Sohnes und ihr Aufenthalt in Frankreich
abgeklärt seien. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG
zu gewähren.
G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2006 lehnte der Instruktionsrichter der ARK
das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens betreffend
Wiedererwägung mit dem Beschwerdeverfahren des Sohnes betreffend
Einreisebewilligung und Asyl ab. Den Vollzug der Wegweisung setzte er für die
Dauer des Verfahrens aus. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer
Fürsorgebestätigung.
H. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorge-
bestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe vom 2. Mai 2006 sowie das Ant-
wortschreiben des französischen Konsulats in Zürich vom 1. Mai 2006 betreffend
französische Nationalität und Aufenthaltsstatus ein.
I. Am 19. Mai 2006 teilte die Beschwerdeführerin der damals zuständigen ARK mit,
sie habe die französische Vertretung in Abidjan kontaktiert, um die französische
Nationalität des Sohnes zu beantragen.
J. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 24. August 2006 auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2006 unterbreitete der
Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur
Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin am
18. September 2006 die Replik ein.
K. Mit Schreiben vom 3. März 2007 orientierte die Vertreterin über ihre weiteren
Bemühungen betreffend die Erlangung der französischen Nationalität des Sohnes
der Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31), das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
41.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Ver-
fahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet. In der in
casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich
fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage.
Bei der Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwägungs-
grundes kommt es nicht darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen
Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch
in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung,
abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 BV (Art. 4a BV), ein Anspruch besteht (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21
mit zahlreichen Verweisen). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wieder-
erwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines
bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders aus-
gedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes
Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wieder-
holen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden oder der Beschwerde-
instanz (erneut) in Frage gestellt wird.
4.
4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung
des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wieder-
erwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.2 Da die Beschwerdeführerin sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der
Beschwerde einzig betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung eine
Neubeurteilung beantragt, beschränkt sich vorliegend die Prüfung auf das Vor-
handensein allfälliger Vollzugshindernisse.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
55.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6.
6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es lägen keine Gründe
vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 24. September 2004 beseitigen
könnten. Aus dem gynäkologischen Untersuchungsbericht des Inselspitals vom
8. Februar 2006 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einer anamnes-
tischen Hypermenorrhoe, d.h. einer verstärkten Regelblutung, sowie einer Anämie
(Blutarmut) leide. Zudem sei bei der Beschwerdeführerin ein kleines Knötchen auf
der Brust festgestellt worden. Als Therapie für die Hypermenorrhoe sei eine Pille
empfohlen worden, welche die Beschwerdeführerin indes abgelehnt habe. Zudem
habe das Resultat der Ultraschalluntersuche ergeben, dass keine abnormen Werte
vorliegen würden. Den eingereichten ärztlichen Berichten würden sich zudem
keine Hinweise entnehmen lassen, die aus medizinischer Sicht gegen eine
Wegweisung sprechen würden. Gynäkologische Routineuntersuchungen könnten
auch in den Spitälern von Abidjan, woher die Beschwerdeführerin stamme,
durchgeführt werden. Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin an der
Elfenbeinküste über ein umfangreiches Beziehungsnetz.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, das BFM habe den Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt. Aus den Beweismitteln gehe hervor, dass der Sohn der
Beschwerdeführerin bei einer Cousine in Abidjan lebe. Er sei das Kind eines
Franzosen und sei aufgrund seiner Hautfarbe in der Elfenbeinküste ver-
schiedensten Beeinträchtigungen ausgesetzt. Der Vater des Sohnes der Be-
schwerdeführerin sei gegenwärtig nicht auffindbar. Die Beschwerdeführerin habe
sich um einen Aufenthalt in Frankreich bemüht. Diese Umstände seien zwar im
Gesuch des Sohnes erwähnt worden, im Wiedererwägungsverfahren der Be-
schwerdeführerin indes zu Unrecht nicht. Sodann habe die Beschwerdeführerin bei
Einreichen des Wiedererwägungsgesuchs nicht gewusst, dass der Knoten gutartig
6sei. Sie habe nun die Möglichkeit, das Fibroadenom in der Schweiz entfernen zu
lassen. Angesichts der ungenügenden Spitaleinrichtung in der Elfenbeinküste
ziehe sie es vor, die Operation in der Schweiz durchzuführen. Entgegen der vom
BFM vertretenen Ansicht verfüge die Beschwerdeführerin über kein tragfähiges
Beziehungsnetz in der Elfenbeinküste. Die Mutter lebe in B._______ (neben
C._______), alle Schwestern seien weggegangen, ein Bruder lebe in D._______,
ein anderer in F._______ und der Sohn bei einer Cousine in Abidjan. Schliesslich
habe die Vorinstanz vollkommen ausser Acht gelassen, dass sich die
Beschwerdeführerin um einen Aufenthaltsstatus in Frankreich bemühe.
6.3 Das BFM hält in der Vernehmlassung fest, beim festgestellten Fibroadenom
handle es sich um einen gutartigen Knoten in der Brust, welcher bei etwa 30%
aller Frauen vor den Wechseljahren auftrete. Fibroadenome würden jedoch das
Risiko, Brustkrebs zu entwickeln, nicht erhöhen. Entsprechend werde im ärztlichen
Bericht festgehalten, dass eine Operation nicht absolut notwendig sei und nur auf
Verlangen der Patientin durchgeführt werde. Aus medizinischen Gründen sei der
Vollzug der Wegweisung daher nicht unzumutbar. Zu ihrem Beziehungsnetz habe
die Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung angegeben, dass diverse
Familienangehörige (Mutter, Geschwister) sowie Cousins und Cousinen in Abidjan
leben würden. Auch die ARK sei in ihrem Urteil vom 29. Oktober 2004 von einem
bestehenden Beziehungsnetz an der Elfenbeinküste ausgegangen und habe den
Vollzug als zumutbar erachtet. Daran habe sich in der Zwischenzeit nichts
geändert. Schliesslich sei es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, mit
ihrem Sohn nach Frankreich zu reisen, nachdem dieser die französische
Staatsbürgerschaft erhalten habe.
6.4 In der Replik hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass eine Operation in der
Schweiz vorteilhaft wäre, da das Risiko bei Operationen in der Elfenbeinküste viel
höher sei. Weiter hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie über kein
bestehendes soziales Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat verfüge. Die
Beschwerdeführerin wolle mit ihrem Sohn nach Frankreich reisen. Schliesslich sei
auf die toxischen Anfälle in Abidjan zu verweisen, welche in der Stellungnahme zur
Vernehmlassung des Sohnes näher besprochen worden seien.
7.
7.1 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens veränderter Um-
stände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise eine andere
Beurteilung der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzu-
nehmen, gelten die Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das
Wiedererwägungsgesuch vorgelegen haben.
7.2
7.2.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, das BFM habe den Sachverhalt nicht
richtig festgestellt. Dazu ist festzuhalten, dass es sich beim Wiedererwägungs-
verfahren um ein ausserordentliches Verfahren handelt. Es obliegt dabei dem
Wiedererwägungsgesuchsteller, klar und abschliessend darzutun, aus welchen
Gründen die ursprünglich fehlerfreie und rechtskräftige Verfügung in Wiederer-
wägung zu ziehen sei. Im Wiedererwägungsgesuch vom 14. März 2006 beruft sich
die Beschwerdeführerin auf die analoge Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
7VwVG, mithin das Vorliegen neuer Beweismittel und Tatsachen. Als neue
Beweismittel bezeichnet sie zwei Arztzeugnisse und eine Konsultationskarte be-
treffend ihre nächsten ärztlichen Besuche. Dazu führt die Beschwerdeführerin aus,
sie möchte ihre gesundheitlichen Probleme in der Schweiz behandeln lassen.
Diese Vorbringen hat die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung zugrunde
gelegt und geprüft. Die weitergehenden Ausführungen sowie angerufenen
Beweismittel im Wiedererwägungsgesuch beziehen sich offensichtlich nicht auf die
Beschwerdeführerin und die von ihr geltend gemachten Wiedererwägungsgründe,
sondern auf den Sohn der Beschwerdeführerin beziehungsweise auf dessen
Asylgründe, mithin bilden sie nicht Gegenstand des Wiedererwägungverfahrens.
Entsprechend hat das BFM diese, den Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden,
Ausführungen und Beweismittel richtigerweise in einem separaten Verfahren und
nicht unter dem Titel des Wiedererwägungsverfahrens geprüft. Entgegen der von
der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht hat das BFM den Sachverhalt richtig
und vollständig festgestellt. Die erhobene Rüge erweist sich somit als
unzutreffend.
7.2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, angesichts der ungenügenden
Spitaleinrichtungen in ihrem Heimatstaat möchte sie das festgestellte Fibro-
adenom in einem Schweizer Spital entfernen lassen. Wie bereits das BFM in der
angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung ausführlich dargelegt hat,
wurde bei der Beschwerdeführerin ein gutartiger Knoten in der Brust diagnostiziert
und ist eine Operation nicht zwingend notwendig, mithin wird seitens des Spitals
eine solche nur auf Verlangen der Patientin durchgeführt. Um diesbezüglich
Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Allein der Wunsch der
Beschwerdeführerin, dass die grundsätzlich nicht notwendige Operation in der
Schweiz durchgeführt werden soll, stellt offensichtlich kein medizinisches
Wegweisungshindernis dar.
7.2.3 Aufgrund der Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin zusammen
mit dem Wiedererwägungsgesuch für ihren minderjährigen Sohn ein Gesuch um
Einreisebewilligung in die Schweiz sowie ein Asylgesuch eingereicht hat, welchen
das BFM nicht entsprach. Mit Urteil vom heutigen Tag hat das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Einreise und das
Asylgesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin abgewiesen. Namentlich hielt das
Gericht fest, dass der Sohn der Beschwerdeführerin als Kind eines französischen
Staatsbürgers und im Besitze der erforderlichen Dokumente sich ohne weiteres
um die Ausstellung eines französischen Reisepasses und einer Identitätskarte
bemühen und alsdann in Frankreich einreisen kann. Gemäss dem Schreiben des
französischen Generalkonsulats in Zürich vom 1. Mai 2006 hat die Beschwer-
deführerin, als Mutter eines französischen Staatsangehörigen, ein Anrecht auf
Aufenthalt in Frankreich. Es ist der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, sich bei
den französischen Behörden um die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis zu
bemühen und sich anschliessend nach Frankreich zu begeben. Dort steht es ihr
auch frei, sich allenfalls der gewünschten Operation zu unterziehen. Dies umso
mehr, als die medizinischen Strukturen in Frankreich in jeder Hinsicht auf
höchstem Niveau vorhanden sind und für die Beschwerdeführerin auch zugänglich
sein werden.
87.2.4 Nachdem die Beschwerdeführerin über ein Aufenthaltsrecht in Frankreich verfügt,
erübrigt es sich, den Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste zu prüfen,
weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie
den nachfolgenden Eingaben nicht näher einzugehen ist.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht
keine Gründe vorliegen, welche es rechtfertigen würden, auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG zu schliessen.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2006 hat der Instruktionsrichter der damals
zuständigen ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin, durch Vermittlung ihrer Vertreterin, 2 Expl. (einge-
schrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- den E._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
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