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Abtei lung V
E-5424/2006
web/bab/scb
{T 0/2}
Urteil vom 10. April 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Galliker, Brodard
Gerichtsschreiberin Balmelli
A._______, Elfenbeinküste,
gesetzlich vertreten durch die Mutter B._______, Elfenbeinküste,
vertreten durch Ursula Singenberger, SWISS-EXILE, Monbijoustrasse 32, 3011 Bern,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. März 2006 in Sachen Einreisebewilligung und Asyl / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 14. März 2006 ersuchte die Mutter des Beschwerdeführers für
ihren Sohn um eine Einreisebewilligung in die Schweiz und Asyl. Zur Begründung
wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer wohne bei einer Cousine in
Abidjan. Der Vater sei Franzose, der Beschwerdeführer entsprechend der Fa-
miliensituation ein Mischling. Aufgrund seiner hellen Hautfarbe habe der Sohn in
den letzten Monaten verschiedene Male Schwierigkeiten gehabt, zumal es seit
dem Eingriff der Franzosen in den Konflikt in der Elfenbeinküste wiederholt zu
Ausschreitungen gegen Weisse gekommen sei. Die Cousine habe Angst, das Kind
auf die Strasse zu nehmen, mithin könne es kein normales Leben mehr in der
Elfenbeinküste führen.
Mit derselben Eingabe reichte die Mutter des Beschwerdeführers ein sie selbst
betreffendes Wiedererwägungsgesuch betreffend Vollzug der Wegweisung ein.
B. Mit Verfügung vom 22. März 2006 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
Mit separater Verfügung gleichen Datums lehnte das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch der Mutter des Beschwerdeführers ab.
C. Mit Beschwerde vom 12. April 2006 (Poststempel: 14. April 2006) an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seine Vertreterin, sein Beschwerdeverfahren betreffend
Einreisebewilligung und Asyl sei mit dem Beschwerdeverfahren seiner Mutter
betreffend Wiedererwägung des Vollzugs der Wegweisung zu vereinen. Es sei ihm
der Flüchtlingsstatus zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren und die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren .
D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2006 lehnte der Instruktionsrichter der ARK
das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens betreffend Einreise-
bewilligung und Asyl mit demjenigen der Mutter betreffend Wiedererwägung des
Vollzugs der Wegweisung ab. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und setzte Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung.
E. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorge-
bestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe vom 2. Mai 2006 sowie das Antwort-
schreiben des französischen Konsulats in Zürich vom 1. Mai 2006 betreffend
französische Nationalität und Aufenthaltsstatus ein.
F. Am 19. Mai 2006 teilte der Beschwerdeführer der ARK mit, seine Mutter habe die
französische Vertretung in Abidjan kontaktiert, um seine französische Nationalität
zu beantragen.
3G. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 24. August 2006 auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2006 unterbreitete der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellung-
nahme. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 18. Sep-
tember 2006 die Replik ein.
H. Mit Schreiben vom 3. März 2007 orientierte die Vertreterin über ihre weiteren
Bemühungen betreffend die Erlangung der französischen Nationalität des
Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; als gesetzliche Vertreterin
ist die Mutter des Beschwerdeführers zur Beauftragung eines Vertreters und
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsyG kann einer Person, die sich im Ausland befindet das
Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
4.
4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe
keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz, weshalb es ihm zuzumuten sei, in
einem anderen Land, beispielsweise in Frankreich, wo sich sein leiblicher Vater
aufhalte, welcher ihn als Sohn anerkannt habe und wo er sich in Zukunft
gefahrenlos aufhalten könne, um Asylgewährung nachzusuchen. Zudem habe der
4Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters Anrecht auf die französische
Staatsbürgerschaft.
4.2 In der Rechtsmittelgabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer und seine
Mutter wüssten nicht, wo sich der Vater aufhalte. Ohne Vater sei es schwierig, die
französische Nationalität zu erlangen. Es treffe nicht zu, dass die Mutter des
Beschwerdeführers sich nicht um den Aufenthalt in Frankreich bemüht habe. Sie
habe bereits im Jahre 2004 die französische Vertretung in der Schweiz kontaktiert,
welche allerdings bis heute nicht geantwortet habe. Durch die Mutter habe der
Beschwerdeführer sodann eine Beziehung zur Schweiz. Ferner habe der
Beschwerdeführer als Mischling Benachteiligungen in seinem Heimatstaat erlebt,
die einen weiteren Verbleib nicht erlauben würden. Er habe begründete Furcht vor
asylrelevanten Übergriffen. Allerdings wisse die Mutter des Beschwerdeführers
nicht genau, was ihrem Sohn alles widerfahren sei. Es sei daher die Cousine,
welche den Beschwerdeführer betreue, auf der Botschaft in Abidjan zu den
Asylgründen zu befragen.
4.3 Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, gemäss EMARK 2005 Nr. 19 sei für
die Ablehnung eines Asylgesuchs aus dem Ausland nicht alleine die fehlende
Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend. Zu berücksichtigen seien
insbesondere die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche. Würden Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung des
Asylsuchenden im Heimatstaat vorliegen und fehlten effektive Möglichkeiten
anderweitiger Schutzsuche, so sei die Einreise zu bewilligen. Die Vertreterin des
Beschwerdeführers habe sich am 18. April 2006 bezüglich der Möglichkeit des
Erwerbs der französischen Staatsbürgerschaft für den Beschwerdeführer sowie
der Voraussetzungen für einen Aufenthalt seiner Mutter in Frankreich an das
französische Generalkonsulat in Zürich gewandt. Aus dessen Antwort vom 1. Mai
2006 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von seinem französischen Vater als
Sohn anerkannt worden sei. Er könne daher beim französischen Konsulat in
Abidjan einen Pass und eine Identitätskarte beantragen. Dazu habe er einen
Geburtsregisterauszug, die Anerkennungsurkunde des Vaters sowie einen Beweis
der französischen Staatsangehörigkeit seines Vaters bei diesem Konsulat
abzugeben. Nachdem der Beschwerdeführer über die französische Staatsbürger-
schaft verfüge, habe seine Mutter Anrecht auf einen Aufenthalt in Frankreich. Ein
entsprechender Visumsantrag zur Einreise nach Frankreich könne bei jeder
französischen konsularischen Auslandsvertretung eingereicht werden. Am 19. Mai
2006 habe die Vertreterin der ARK mitgeteilt, dass sie die nötigen Schritte zum
Erwerb der französischen Staatsbürgerschaft für den Beschwerdeführer eingeleitet
und die erforderlichen Dokumente an das französische Konsulat in Abidjan
gesendet habe. Es sei somit die praktische - Erwerb der französischen
Staatsbürgerschaft und Einreise nach Frankreich - als auch die objektive
Zumutbarkeit - der Beschwerdeführer werde sich mit seinen Eltern in Frankreich
aufhalten und dort sprachlich und kulturell eingegliedert werden - einer ander-
weitigen Schutzsuche für den Beschwerdeführer geben. Er sei nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen.
4.4 In der Replik wird vorgebracht, die Einreise nach Frankreich werde sich schwierig
gestalten, da der Vater des Beschwerdeführers verschwunden sei und die
französischen Behörden jetzt seit langem untätig geblieben seien. Daher könne im
5Moment nur von einer potenziellen Möglichkeit der Einreise nach Frankreich
ausgegangen werden. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass Abidjan im Moment für
Kinder sehr gefährlich sei. Aufgrund von toxischen Abfällen, die in Abidjan gelagert
worden seien, seien mehrere Kinder verstorben und Tausende erkrankt. Es stelle
sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt nicht die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei, damit er von hier aus die weiteren
Schritte unternehmen könne, um zusammen mit der Mutter nach Frankreich zu
reisen.
5.
5.1 Nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK sind die Voraus-
setzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu
handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen
anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 15, welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit
hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
in EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib
am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann.
5.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Vater des Beschwerdeführers,
C._______, französischer Staatsbürger ist und den Beschwerdeführer als seinen
Sohn anerkannt hat. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer in Abidjan aufhält und seine Vertreterin am 18. Mai 2006 das
französische Konsulat in Abidjan darüber orientierte, dass der Beschwerdeführer
zwecks Ausstellung eines französischen Reisepasses sowie einer Identitätskarte
vorsprechen werde. In ihrem Schreiben hielt die Vertreterin noch fest, dass der
Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers aktuell nicht bekannt sei. Bereits
im Dezember 2004 habe die Mutter des Beschwerdeführers Anstrengungen
unternommen, den Vater des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Seither
habe sie von den kontaktierten Stellen jedoch nichts mehr gehört.
5.3 Gemäss dem Schreiben des französischen Konsulats in Zürich vom 1. Mai 2006
muss der Beschwerdeführer, um in den Besitz eines französischen Reisepasses
und einer Identitätskarte zu gelangen, dem französischen Konsulat in Abidjan
einen Geburtsregisterauszug, die Anerkennungsurkunde und einen Nachweis über
die französische Staatsbürgerschaft seines Vaters vorlegen. Den vorliegenden
Asylakten liegt sowohl eine Kopie des Geburtsregisterauszugs als auch der
Anerkennungsurkunde bei. Ferner ist dem Schreiben der Mutter des Beschwer-
deführers an das französische Konsulat vom 17. Dezember 2004 zu entnehmen,
dass sie im Besitze einer Kopie der Identitätskarte von C._______ war (Beilage
6zum Schreiben) beziehungsweise heute noch sein muss. Soweit dem Schreiben
des französischen Konsulats zu entnehmen ist, sind keine weiteren
Voraussetzungen erforderlich, namentlich ist unerheblich, ob der Vater des
Beschwerdeführers gegenwärtig auffindbar ist. Demnach verfügt der
Beschwerdeführer beziehungsweise seine Mutter über die gemäss den Angaben
des französischen Konsulats erforderlichen Unterlagen, um die Ausstellung des
Passes und der Identitätskarte für den Beschwerdeführer zu veranlassen. Den
Akten ist indes nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer im Nachgang zum
Schreiben der Vertreterin an die französische Vertretung in Abidjan vom 18. Mai
2006 dort auch vorgesprochen und sich effektiv um die Ausstellung der
Identitätsdokumente bemüht hat. Ein diesbezüglich allfälliges Unterlassen hat sich
der Beschwerdeführer jedenfalls selbst zuzurechnen. Bei den vorliegenden
Umständen ist dem Beschwerdeführer nämlich jederzeit zuzumuten, beim
französischen Konsulat vorzusprechen und sich um die Ausstellung der
Dokumente zu bemühen. Als französischer Staatangehöriger steht einer Einreise
nach Frankreich sodann nichts entgegen. Bei dieser Sachlage bedarf der
Beschwerdeführer offensichtlich nicht des Schutzes der Schweiz. Es ist ihm
zuzumuten in Frankreich Schutz vor allfälliger Verfolgung zu ersuchen. Aus der
Rechtsmitteleingabe ergeben sich schliesslich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder
objektiv unzumutbar, sich nach Frankreich zu begeben (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis in EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Wie im
Einzelnen die Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seiner Mutter in
Frankreich erfolgen soll, muss hier nicht erörtert werden, ist dies doch Sache der
Vollzugsbehörden.
5.4 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Benachteiligungen unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG
fallen, da diese Fragen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern
vermögen. Einzig ist festzuhalten, dass weder aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers noch aus dem eingereichten Internetausdruck konkrete
Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im der-
zeitigen Zeitpunkt ersichtlich sind. Bei dieser Sachlage besteht keine
Veranlassung, die Cousine, welche den Beschwerdeführer in Abidjan betreut, auf
der Botschaft zu den Asylgründen des Beschwerdeführers zu befragen, weshalb
der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit
hat, in Frankreich um Schutz vor Verfolgung nachzusuchen. Unter diesen
Umständen hat das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
7. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2006 hat der Instruktionsrichter der damals
zuständigen ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
7gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Mutter des Beschwerdeführers durch Vermittlung der Vertreterin, 2 Expl.
(eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- den D._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
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